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VG Meiningen 2. Kammer 2 K 440/12 Me Urteil Genehmigungsfähigkeit einer Zweckvereinbarung; Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften § 11 Abs 2 KomGArbG

Obsah (7)§ 3§ 7§ 11§ 113§ 22§ 29§ 26

Genehmigungsfähigkeit einer Zweckvereinbarung; Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften Leitsatz 1. Der Abschluss einer Zweckvereinbarung, mit der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises auf andere Ge

wie vor die Aufgaben und Befugnisse ihres Standesamtes an die Klägerin übertragen wolle. Sämtliche Beteiligte teilten mit Schreiben vom 24.08.2012 dem Landratsamt - Amt für Kommunalaufsicht - mit, dass ihrer Auffassung

ein Stadtrats- bzw. Gemeinderatsbeschluss nicht erforderlich sei. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 30.08.2012 versagte das Amt für Kommunalaufsicht des Beklagten die Genehmigung der Zweckvereinbarung, mit der die Stadt Schleusingen sowie die Gemeinden Nahetal-Waldau und St. Kilian die Aufgaben und Befugnisse des Standesamtes an die Stadt Hildburghausen übertragen wollten. Die Genehmigung werde versagt, weil der Bürgermeister ohne entsprechenden Gemeinderats- bzw. Stadtratsbeschluss nicht befugt sei, Vereinbarungen abzuschließen, mit denen die den Gemeinden durch Gesetz übertragenen Aufgaben an andere Körperschaften übertragen würden. Die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

§ 3Abs. 1 Thür

KO , zu welchen auch das Personenstandswesen gehöre, stellten keine Fremdverwaltung, sondern eine eigene Aufgabenträgerschaft der Gemeinden dar. Übertragene Aufgaben würden mit dem Übertragungsakt kommunale Aufgaben. Die Gemeinden seien Ausführende im eigenen Namen und würden insbesondere nicht zu Vertretern des Staates. Die Gemeinden könnten im Rahmen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit kommunale Arbeitsgemeinschaften gründen, Zweckvereinbarungen schließen oder Zweckverbände bilden. Hierbei sei nur erforderlich, dass es kommunale Aufgaben seien, unabhängig davon, ob es sich um freiwillige oder Pflichtaufgaben, um Aufgaben des eigenen oder des übertragenen Wirkungskreises handele. Zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages wie der vorliegenden Zweckvereinbarung

§ 7Abs. 1 Thür

KGG , also einer sogenannten Übertragungszweckvereinbarung, bedürfe es der staatlichen Genehmigung

§ 11Abs. 2 Thür

KGG . Bei Zweckvereinbarungen, die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises beinhalteten, sei die Rechtsaufsichtsbehörde auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vereinbarung beschränkt. Soweit Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises übertragen würden - wie hier -, so hätten die Beteiligten lediglich einen Anspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen bei Entscheidungen über die Genehmigung fehlerfrei ausübe. Die Aufsichtsbehörde entscheide in diesen Fällen

Anhörung der Fachaufsichtsbehörde. Da es sich um die Übertragung gemeindlicher Aufgaben handele, sei, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handele, ein Gemeinde- bzw. Stadtratsbeschluss zum Abschluss der Zweckvereinbarung erforderlich, dies unabhängig davon, ob es sich um eine Aufgabenwahrnehmung im Bereich der eigenen Angelegenheiten oder des übertragenen Wirkungskreises handele. § 29 Abs. 2 Ziff. 2 ThürKO regele lediglich die Zuständigkeit des Bürgermeisters als einem Organ der Gemeinde für den Fall, dass die Gemeinde diese Aufgabe selbst erledige. Die Übertragung einer Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises von einer Gemeinde auf eine andere gehöre nicht mehr zur Erledigung dieser Aufgabe. Es handele sich um eine Entscheidung, die die Stadt im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung auf der Grundlage des ThürKGG und damit im eigenen Wirkungskreis treffe. Hierfür sei der Stadtrat zuständig. Vorliegend fehle es an entsprechenden Beschlüssen der Gemeinde- und Stadträte, wobei diese auch begründet hätten, dass sie solche auch nicht beabsichtigten. Daher sei die Genehmigung zu versagen. Randnummer 9 Laut Empfangsbekenntnis erhielt die Klägerin am 03.09.2012 den die Genehmigung versagenden Bescheid. Randnummer 10 Bereits am 22.08.2012 hatte der Stadtrat der Klägerin zwischenzeitlich beschlossen, den Standesamtsbezirk Schleusingen zum 01.01.2013 zu übernehmen und zukünftig weitere Kommunen, geregelt durch Zweckvereinbarungen, in den Standesamtsbezirk Hildburghausen einzugliedern. Randnummer 11 Am 21.09.2012 erhob die Klägerin Klage gegen die Versagung der Genehmigung. Sie beantragt, Randnummer 12 den Bescheid des Beklagten vom 30.08.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Hildburghausen, der Stadt Schleusingen, der Gemeinde Nahetal-Waldau und der Gemeinde St. Kilian vom 21.06./22.06./12.07.2012 zu genehmigen, hilfsweise über den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden. Randnummer 13 Die Klägerin vertrete

wie vor die Auffassung, dass es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises handele, die von Gesetzes wegen dem Bürgermeister der Gemeinde bzw. Stadt zugewiesen seien, weshalb ein Stadtrat nicht zu beteiligen sei. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Mit Klageerwiderung wurden die bereits im Bescheid ausführlich dargelegten Argumente wiederholt. Randnummer 17 Mit Beschluss vom 18.02.2013 wurden die Beigeladenen zu

  1. bis
  2. zum Verfahren beigeladen. Sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage ist weder im Hauptantrag noch als sog. Bescheidungsklage

§ 113Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - Vw

GO - im Hilfsantrag begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 30.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Genehmigungserteilung noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrages, weshalb die Klage abzuweisen war (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Randnummer 20 Der Beklagte hat die Genehmigungserteilung zu Recht

§ 11Abs. 2 Satz 2 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit -Thür

KGG - versagt, da das Zustandekommen der zu genehmigenden Zweckvereinbarung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Randnummer 21 1.

§ 11Abs. 1 Thür

KGG ist eine Zweckvereinbarung,

der nur Aufgaben übertragen oder gemeinschaftlich durchgeführt werden, der Aufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürKGG ist jedoch eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erforderlich, wenn durch eine Zweckvereinbarung auch Befugnisse von einer Kommune auf eine andere übergehen sollen.

dem mit der streitgegenständlichen Zweckvereinbarungen neben Aufgaben auch Befugnisse

dem Personenstandsrecht von den abgebenden Kommunen auf die Klägerin übertragen werden sollen (sog. Übertragungszweckvereinbarung

§ 7Abs. 2 Thür

KGG ), besteht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürKGG ein Genehmigungserfordernis. Randnummer 22

§ 11Abs. 2 Satz 2 Thür

KGG darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn dem Abschluss der Zweckvereinbarung Gründe des öffentlichen Wohls entgegen stehen, der Abschluss nicht zulässig ist oder die Vereinbarung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Soweit durch die Zweckvereinbarung Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen werden sollen, entscheidet

Satz 3 der Vorschrift die Aufsichtsbehörde

Anhörung der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung

pflichtgemäßem Ermessen. Randnummer 23 Gegenstand der hier streitgegenständlichen Zweckvereinbarung ist die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen

dem Personenstandsgesetz (-PStG - in der Fassung vom 19.02.2007, gültig ab dem 1.01.2009). Dies stellt eine Aufgabenwahrnehmung der Gemeinde im sog. übertragenen Wirkungskreis, also die Erfüllung einer bundes- bzw. landesgesetzlich geregelten und den Gemeinden zugewiesenen Aufgabe im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Thüringer Kommunalordnung -ThürKO - dar, vgl. § 1 Thüringer Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (vom 18.09.2008, gültig ab dem 01.01.2009 - ThürAGPStG - ) sowie § 1 Thüringer Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (- ThürPersStV- vom 09.12.2008). Randnummer 24 Die Entscheidung über die Genehmigungserteilung liegt damit

§ 11Abs. 2 Satz 3 Thür

KGG im pflichtgemäßen Ermessen der Rechtsaufsichtsbehörde, so dass für den Fall der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ablehnung die Klägerin im Ergebnis nur eine Neubescheidung ihres Genehmigungsantrages hätte verlangen können. Eine Verpflichtungsklage auf Genehmigungserteilung, wie im Hauptantrag der Klägerin, ist daher bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Randnummer 25 2. Aber auch im Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) bleibt der Klägerin ein Erfolg der Klage versagt: Die hier beantragte Genehmigung wurde den antragstellenden Kommunen und damit auch der Klägerin von Seiten des Beklagten zu Recht und unter zutreffender Begründung versagt, da die Zweckvereinbarung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Randnummer 26 Es fehlt an entsprechenden Gemeinde- bzw. Stadtratsbeschlüssen der beigeladenen beteiligten Kommunen gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 ThürKO , ohne welche die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden nicht befugt sind, eine Zweckvereinbarung über die Abgabe eigener Gemeindeaufgaben bzw. Übernahme von Aufgabengebieten anderer Gemeinden abzuschließen. Randnummer 27 Dies versteht sich von selbst, soweit mit der Zweckvereinbarung Aufgaben des eigenen Wirkungskreises an eine andere Gemeinde abgegeben werden oder von dieser übernommen werden sollen. Dies gilt aber ebenso für Zweckvereinbarungen,

denen Aufgaben und Befugnisse im übertragenen Wirkungskreis an andere Gemeinden abgegeben oder von diesen übernommen werden sollen. Denn soweit eine Gemeinde eine Aufgabenwahrnehmung für eine andere Gemeinde übernimmt oder eine solche an eine andere Gemeinde abgibt, handelt die Gemeinde mit dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung - unabhängig von der Einstufung der zu übertragenden Aufgabe - im eigenen Wirkungskreis, worauf der Beklagte in seiner versagenden Entscheidung bereits zu Recht hingewiesen hat: Randnummer 28 Diese Organisationsmaßnahme der Gemeinde mit Außenwirkung berührt nämlich schon als solche den eigenen Wirkungskreis und hat zudem Auswirkungen auf die Personal- und Finanzhoheit der Gemeinde.

§ 22Abs. 3 Satz 1 Thür

KO beschließt der Gemeinderat über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, soweit er die Beschlussfassung nicht einem beschließenden Ausschuss ( § 26 Abs. 1 ThürKO ) übertragen hat oder der Bürgermeister zuständig ist.

§ 29Abs. 2 Thür

KO erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit

  1. die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen sowie
  2. die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde (§ 3). Randnummer 29 Der Abschluss der streitgegenständlichen Zweckvereinbarung ist ersichtlich keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung ( § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO ). Vielmehr stellt ein solcher Organisationsakt, selbst wenn er - für die abgebenden Gemeinden ohnehin, aber auch für die aufnehmende Gemeinde (so hier der Fall

Angaben der Klägerin) keine erheblichen finanziellen Verpflichtungen erwarten lässt, eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung für die jeweilige Gemeinde dar, die so wesentlich ist, dass selbst eine Übertragung auf einen beschließenden Ausschuss des Gemeinderates

§ 26Abs. 2 Satz 1 Thür

KO ausgeschlossen ist. Randnummer 30 Der Abschluss einer solchen Zweckvereinbarung über die Aufgaben des Standesamtes, anders als die Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich, stellt auch keine dem Bürgermeister zur alleinigen Entscheidungszuständigkeit gesetzlich zugewiesene Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises dar ( § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO ). Denn zu Recht weist hier der Beklagte in der Begründung seiner Versagung vom 30.08.2012 darauf hin, dass die den Gemeinden aufgrund Gesetzes übertragenen Aufgaben des sog. übertragenen Wirkungskreises mit dem Übertragungsakt zu kommunalen Aufgaben werden, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 ThürKO (dazu auch Huber, Thüringer Staats- und Verwaltungsrecht, Boorberg, 2000, hier: Karl-Ulrich Meyn im 3. Teil: Kommunalrecht, Rn. 46 ff, insbes. Rn. 49). Damit sind sie - worauf es hier zum einen wesentlich ankommt - als eigene Aufgaben der Kommune anzusehen, nicht als Fremdverwaltung, mit der Folge, dass Entscheidungen über eine Abgabe der Aufgabenwahrnehmung, hier des Standesamtes, das Erscheinungsbild der Selbstverwaltungskörperschaft tangieren. Darüber hinaus sind diese Aufgabenbereiche des übertragenen Wirkungskreises - obwohl inhaltlich nicht dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzuordnen - organisatorisch und im Hinblick auf die finanziellen und personellen Auswirkungen mit dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde verflochten. Die Folge hieraus ist, dass organisatorische Veränderungen der Aufgabenwahrnehmung den Selbstverwaltungsbereich der Gemeinde auch dann berühren können, wenn die Aufgabenwahrnehmung als solche allein dem übertragenen Wirkungskreis zuzuordnen ist und gemeindeintern damit gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO in alleiniger Ausführungszuständigkeit des Bürgermeisters und seiner Verwaltung steht. Zwar obliegt diesem die Erledigung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises in alleiniger und eigener Zuständigkeit, d.h. er entscheidet allein, ohne dass er den Gemeinde- oder Stadtrat zu beteiligen hätte oder beteiligen dürfte (vgl. Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen Rechtssammlung mit Erläuterungen, Loseblatt, zu § 29 ThürKO Rn. 4.2). Damit bleibt es zwar wohl grundsätzlich auch der Alleinzuständigkeit des Bürgermeisters überlassen, wie er die Aufgabenwahrnehmung bezüglich der übertragenen Aufgabe gestaltet, also seine Behörde - gemeindeintern - zu diesem Zweck sachlich und personell organisiert. Nicht in seine alleinige Aufgabenwahrnehmungskompetenz kann jedoch aufgrund der genannten Verflechtung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises mit denen des eigenen Wirkungskreises in organisatorischer, finanzieller und personeller Hinsicht die Entscheidung darüber fallen, die zur Aufgabenwahrnehmung übertragene Aufgabe der Gemeinde vollständig abzugeben oder von anderen Gemeinden zu übernehmen, da hiermit der Bereich gemeindeinterner Aufgabenerfüllung überschritten wird.

Auffassung des Gerichts verbietet sich eine derart weitgehende Auslegung des Begriffes "Aufgabenwahrnehmung" im Bereich des § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO dahingehend, dass auch die Entscheidung über die Art und Weise der Aufgabenerfüllung im Hinblick auf Ort, Personal und Sachmittel immer nur - auch bei Verlassen des gemeindeinternen Bereichs - allein dem Bürgermeister zugewiesen sei, weil sie eben auch dann immer nur Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis sei, wie von Seiten des Klägerinnenvertreters und der Beigeladenenvertreter beansprucht. Bis zu welchem Grad an Veränderung der Organisation der gemeindlichen Aufgabe die Alleinentscheidungszuständigkeit des Bürgermeisters im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung zugestanden werden kann, kann hier dahin stehen. Die Entscheidung, für die Aufgabenerfüllung im übertragenen Wirkungskreis nicht mehr eigene Gemeindebedienstete, eigene gemeindliche Einrichtungen und eigene Sachmittel zu verwenden, sondern die Aufgabe vollständig abzugeben oder von einer fremden Gemeinde mit den organisatorisch erforderlich werdenden Folgen für Personal und Finanzen der eigenen Gemeinde zusätzlich zu übernehmen, überschreitet wegen dieser Auswirkungen auf die Selbstverwaltungshoheiten der Gemeinde und die damit verbundene Außenwirkung des Organisationsaktes jedenfalls den von § 29 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO dem Bürgermeister zur Alleinzuständigkeit zugewiesenen Bereich. Der Abschluss einer diesbezüglichen Zweckvereinbarung ist daher dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde auch dann zuzuordnen, wenn es um Übertragung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises geht. Randnummer 31 Diese Auffassung wird gestützt durch Rechtsausführungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofes, welcher mit Urteil vom 12.10.2004 (Az.: 16/02; juris; betreffend die gesetzlichen Regelungen zur Personal- und Sachausstattung bei der Kommunalisierung der staatlichen Veterinärämter und der Lebensmittelüberwachung) entschieden hat, dass eine Betroffenheit in rechtlich geschützten Positionen für eine Gebietskörperschaft nicht erst dann beansprucht werden kann, wenn die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung direkt betroffen sein könnte. Vielmehr handelten die Gebietskörperschaften stets im eigenen Wirkungskreis, wenn sie im Rahmen ihrer Organisations-, Personal- oder Finanzhoheit Dispositionen zu treffen hätten. Es komme nicht darauf an, ob diese konkret der Erledigung staatlicher oder eigener Aufgaben dienten (so Teile der Leitsätze des Urteils v. 12.10.2004, a. a. O.; juris). Randnummer 32 Das Gericht teilt daher die Rechtsauffassung der beklagten Rechtsaufsicht, dass die streitgegenständliche Zweckvereinbarung ohne zustimmende Gemeinderatsbeschlüsse aller beteiligten Gebietskörperschaften wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung nicht genehmigungsfähig ist. Randnummer 33 Es bedurfte daher keines Eingehens auf die Frage, ob die streitgegenständliche Zweckvereinbarung zwischen den vier Gebietskörperschaften möglicherweise deshalb bereits nicht mehr genehmigungsfähig sein könnte, weil zwei Beteiligte zwischenzeitlich bereits eine gesonderte eigene Zweckvereinbarung mit identischem Inhalt und unter Zustimmung der jeweiligen Gemeinderäte geschlossen haben. Randnummer 34 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 36 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zur Abgrenzung von Kompetenzen im Bereich der gemeindlichen Aufgabenerfüllung im Hinblick auf die Frage, ob zur Aufgabenerfüllung im übertragenen Wirkungskreis durch den Bürgermeister auch der Abschluss einer sog. abgebenden oder aufnehmenden Übertragungszweckvereinbarung zu rechnen ist, existiert für Thüringen weder obergerichtliche Rechtsprechung noch beschäftigt sich - soweit für das Gericht ersichtlich - Kommentarliteratur bislang mit dieser Frage. Die obergerichtliche Klärung dieser Kompetenz-Abgrenzung liegt

Auffassung des Gerichts im allgemeinen Interesse insofern, als Übertragungszweckvereinbarungen dieser Art zwischen Gemeinden zur Einsparung von Kosten und zur Effektivierung der Aufgabenerfüllung des Öfteren vorkommen dürften. Randnummer 37 Beschluss: Randnummer 38 Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001162473

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