Anspruch der Personalvertretung auf Rücknahme einer unter Verletzung von Vorschriften über das Beteiligungsverfahren ergangenen Maßnahme; Beteiligungsrechte nur ggü. dem jeweiligen Dienststellenleiter Leitsatz 1. Die Personalvertretung hat keinen Anspruch auf Rücknahme einer Maßnahme, auch wenn sie unter Verletzung von Vorschriften über das Beteiligungsverfahren ergangen ist. (Rn.14) 2.§ 69 Abs. 10 ThürPersV (juris: PersVG TH) richtet sich ausschließlich an den Dienststellenleiter. (Rn.15) 3. Eine Maßnahme, die auf einem Organisationsakt der Landesregierung beruht, unterliegt keinem Beteiligungsrecht der Personalvertretung. (Rn.22) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 1. Der Antragsteller ist der örtliche Personalrat der ehemaligen Polizeidirektion Saalfeld. Er wendet sich gegen die Zusammenlegung der Polizeidirektion Saalfeld, Polizeiinspektion Saalfeld, Polizeiinspektion Rudolstadt und Polizeiinspektion Zentrale Dienste sowie die Errichtung der Polizeistation Rudolstadt, die durch "die Anordnung zur Errichtung und Zusammenlegung von Behörden und Dienststellen der Thüringer Polizei und die Thüringer Verordnung zur Neuordnung der Zuständigkeiten von Polizeibehörden" (GVBl. 2012, 236) vorgenommen wurde. Randnummer 2 Am 01.07.2012 ist das für die Umsetzung der Polizeistrukturreform notwendige Gesetz zur Neufassung und zur Änderung polizeiorganisatorischer Regelungen vom 25.10.2011 in Kraft getreten. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes schreibt vor, dass eine Landespolizeiinspektion ihren Sitz in Saalfeld haben wird. Im Art. 1 § 1 Abs. 2 der Anordnung zur Errichtung und Zusammenlegung von Behörden und Dienststellen der Thüringer Polizei und Thüringer Verordnung zur Neuordnung der Zuständigkeiten von Polizeibehörden vom 13.06.2012 ist sodann weiter geregelt, dass die Polizeidirektion Saalfeld, die Polizeiinspektionen Saalfeld und Rudolstadt sowie die Polizeistation Zentrale Dienste Saalfeld zur Landespolizeiinspektion Saalfeld zusammengelegt werden. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 11.05.2012 hatte die Polizeidirektion Saalfeld den Antragsteller bereits über die Zusammenlegung des Einsatz- und Streifendienstes der Polizeiinspektionen Saalfeld und Rudolstadt zur Landespolizeiinspektion Saalfeld informiert. Weiter wurde mitgeteilt, dass 29 Polizeibeamte der bisherigen PI Rudolstadt dienstlich nach Saalfeld versetzt würden. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 15.05.2012 hat sich der Vorsitzende des Antragstellers an die Polizeidirektion Saalfeld gewandt und einen Antrag nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 ThürPersVG gestellt. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 01.06.2012 abgelehnt. Eine Mitbestimmung des Antragstellers sei nicht erforderlich. Die Polizeidirektion Saalfeld sei beauftragt worden, die notwendigen Schritte zur Errichtung der Landespolizeiinspektion Saalfeld entsprechend dem Gesetz zur Neufassung und zur Änderung polizeiorganisatorischer Regelungen einzuleiten. Die Stellung eines Antrages auf Zusammenlegung wesentlicher Teile einer Dienststelle nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 ThürPersVG sei daher nicht erforderlich. Bei der im Zusammenhang mit der Fusionierung der Polizeiinspektionen stehenden Neugestaltung von Arbeitsplätzen sei der örtliche Personalrat entsprechend seines Mitbestimmungsrechts beteiligt worden und werde auch weiter beteiligt. Randnummer 5 2. Am 03.07.2012 hat der Antragsteller beim erkennenden Gericht ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung ausgeführt: Nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 ThürPersVG habe der Personalrat über die Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder deren wesentlichen Teilen eingeschränkt mitzubestimmen. Darüber hinaus habe der Personalrat nach § 70 Abs. 1 ThürPersVG ein Initiativrecht. Nach § 69 Abs. 10 ThürPersVG sei eine Maßnahme, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung erfolgt sei, zurückzunehmen. In Rudolstadt solle lediglich ein Kontaktbereichsdienst mit 12 Arbeitsplätzen errichtet werden, hinzu kämen ein Stationsleiter und ein Einsatzzug. Der komplette Streifendienst, der Ermittlungsdienst, der Verkehrsdienst und der Zentrale Dienst würden damit wegfallen. Die Versetzung der Beamten aus der bisherigen Dienststelle Rudolstadt stelle eine massive Einschränkung des Personalbestandes dieser Dienststelle dar und sei als belastende personelle Maßnahmen einzustufen. Die Reduzierung des Personalbestandes sei unmittelbare Folge der Umstrukturierung. Der Personalrat sei daher nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 ThürPersVG zwingend eingeschränkt mitbestimmungsberechtigt gewesen. Dies sei durch den Leiter der PD Saalfeld rechtsfehlerhaft verweigert worden. Die Beteiligung des Personalrates bei organisatorischen Grundentscheidungen verfolge den Zweck, die Polizeibeamten von nachteiligen Wirkungen zu schützen. Die Ausgestaltung der Polizeidienststelle in Rudolstadt sei eine personalrechtliche Angelegenheit, die nicht zwingend auf den die Neustruktur der Polizei in Thüringen regelnden Gesetzen beruhe. Sie sei ein interner Akt der Ausgestaltung einer Dienststelle, die auf Grund der Veränderung des Personalbestandes zwingend Mitbestimmungsrechte auslöse. Der Antragsteller wolle daher die zum 01.07.2012 ohne seine Mitbestimmung entstandene Struktur rückgängig machen und an der Neustrukturierung mitwirken. Dieser Antrag sei auch statthaft, denn ihm müsse analog der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein allgemeiner Unterlassungsanspruch als selbständiger Nebenanspruch zustehen, wenn Beteiligungsrechte missachtet würden. Da § 69 Abs. 10 ThürPersVG eine Pflicht des Dienststellenleiters normiere, müsse es für den Personalrat auch die Möglichkeit geben, im Beschlussverfahren darauf hinwirken zu können, dass diese umgesetzt werde. Er begehre nicht die Rückgängigmachung einer Vorgabe des Gesetzgebers, sondern die gesetzeskonforme Umsetzung. Die Polizeistation Rudolstadt sei nicht mit der notwendigen Stärke errichtet worden. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 7 der Beteiligten aufzugeben, die gemäß "Anordnung zur Errichtung und Zusammenlegung von Behörden und Dienststellen der Thüringer Polizei und Thüringer Verordnung zur Neuordnung der Zuständigkeiten von Polizeibehörden" vorgenommene Zusammenlegung der Polizeidirektion Saalfeld, Polizeiinspektion Saalfeld, Polizeiinspektion Rudolstadt, Polizeiinspektion Zentrale Dienste Saalfeld zur Landespolizeiinspektion Saalfeld und die Errichtung der Polizeistation Rudolstadt zurückzunehmen. Randnummer 8 Die Beteiligte beantragt, Randnummer 9 den Antrag abzulehnen. Randnummer 10 Der Antrag auf Rücknahme der vorgenommenen Zusammenlegung sei bereits unstatthaft. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stehe dem Personalrat ein Anspruch auf Rückgängigmachung nicht zu. Die Vorschrift des § 69 Abs. 10 ThürPersVG begründe keinen Rechtsanspruch der Personalvertretung darauf, dass die Dienststelle eine ohne (vermeintlich) ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates durchgeführte Maßnahme zurücknehme. Die Vorschrift beinhalte ausschließlich objektiv-rechtliche Pflichten des Dienststellenleiters. Dies ergebe sich schon aus ihrem Wortlaut. Sie enthalte nur Verhaltensmaßgaben für die Dienstelle, der Personalrat werde weder als Inhaber von Rechten noch in sonstiger Weise erwähnt. Ein Anspruch auf Rücknahme der Maßnahmen stehe dem Antragsteller daher schon auf der Grundlage des § 69 Abs. 10 ThürPersVG nicht zu. Der Antrag sei darüber hinaus auch deshalb unstatthaft, weil es sich bei der erfolgten Zusammenlegung um keine Maßnahme der Dienststelle im Sinne des § 69 Abs. 1 ThürPersVG , also der LPI Saalfeld handele, die einen Mitbestimmungstatbestand nach den § 74 f. ThürPersVG hätte begründen können. Bei den organisatorischen Maßnahmen handele es sich um die Wahrnehmung verfassungsrechtlicher Befugnisse durch die Thüringer Landesregierung aus Art. 90 Satz 3 der Thüringer Verfassung. Derartige Befugnisse hätten der LPI bzw. PD Saalfeld nicht zugestanden. Die Organisationsmaßnahmen würden auf dem Thüringer Gesetz zur Neufassung und Änderung polizeiorganisatorischer Regelungen vom 25.10.2011 sowie der Anordnung zur Errichtung und Zusammenlegung von Behörden und Dienststellen der Polizei und der Thüringer Verordnung über die örtlichen Zuständigkeiten vom 13.06.2012 beruhen. Eine Maßnahme sei jede Handlung oder Entscheidung, durch die in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle geregelt werden solle. Sie müsse auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen, die zu einer Änderung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Arbeitsbedingungen führe. Daran fehle es hier, weil die LPI Saalfeld die Gesetzes- und Verordnungslage lediglich ins Faktische umgesetzt habe, also nur andernorts getroffene Entscheidungen - hier der Landesregierung und des Thüringer Innenministeriums - umgesetzt habe, jedoch hinsichtlich der vorgenommenen Maßnahmen keinen eigenen Regelungsspielraum gehabt hätte. Soweit geltend gemacht werde, dass erhebliche Veränderungen des Personalbestandes durch Versetzungen drohen würden, unterlägen personelle Maßnahmen dieser Art nicht dem Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 ThürPersVG . Unter das eingeschränkte Mitwirkungsrecht dieser Vorschrift würde nur die Vorbereitung und Durchführung der beabsichtigten organisatorischen Änderungen selbst, also die jeweilige organisatorische Grundentscheidung, nicht aber deren Folgewirkungen fallen. Die zur Ausführung der organisatorischen Grundentscheidungen erforderlichen Umsetzungsakte der Dienststelle unterlägen somit nicht dem eingeschränkten Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 ThürPersVG , sondern den speziell dafür vorgesehenen Mitbestimmungstatbeständen. Eine diesbezügliche Beteiligung habe die LPI Saalfeld nicht abgelehnt. Randnummer 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. II. Randnummer 12 1. Der Antrag ist nicht statthaft und damit bereits unzulässig. Randnummer 13
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