Überstellung eines Asylbewerbers nach Italien; Zumutbarkeit, das Asylverfahren dort durchzuführen; systemische Mängel Leitsatz
(2)Nach Artikel 19 Abs 3 Satz 1 Dublin-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde in den zuständigen Mitgliedsstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrages auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Randnummer 39 Auch diese Frist ist eingehalten, obwohl seit der Zustimmung der italienischen Behörden zur Übernahme mit Schreiben vom 08.02.2011 inzwischen weit mehr als ein halbes Jahr vergangen ist. Denn diese Frist beginnt erst ab der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu laufen, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird, und nicht schon ab einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens lediglich ausgesetzt wird (vgl. EuGH, U. v. 29.01.2009, C 19/08, Rdnr. 45 zu Artikel 20 Abs. 1 d Dublin-VO; OVG Lüneburg, B. v. 02.08.2012, 4 MC 133/12 - zitiert nach juris; VGH Kassel, B. v. 23.08.2011, 2 A 1863/10 - zitiert nach juris; VG Bremen, a. a. O., Rdnr. 18; VG Lüneburg, a. a. O.; Hailbronner, Komm. Ausländerrecht § 27 a AsylVfG Rdnr. 23 f.). Randnummer 40 Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht zuletzt mit Beschluss vom 27.10.2011 entschieden, dass die Überstellung des Klägers nach Italien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen ist (Az.: 5 E 20310/11 Me). Unerheblich ist dabei zum einen, ob Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO oder nach § 123 VwGO gewährt wird und zum anderen, ob der materielle Anspruch auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung auf einfach gesetzlichen Vorschriften beruht oder - wie im Falle der Bundesrepublik Deutschland - aus verfassungsrechtlichen Vorschriften hergeleitet wird. Randnummer 41 Soweit der Vortrag des Klägers des Weiteren dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls deshalb gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin-VO zuständig geworden sei, weil sie in der Frist des Art. 19 Abs. 3 Dublin-VO keinen Bescheid erlassen habe, führt auch dies nicht auf den geltend gemachten Anspruch. Zwar hätte das Bundesamt nach der Übernahmeerklärung Italiens vom 08.02.2011 gemäß Art. 19 Abs. 1 Dublin-VO (zeitnah) einen entsprechenden Bescheid erlassen müssen, doch ändert dieses Versäumnis nichts daran, dass mit dem ersten Eilbeschluss des VG Meiningen vom 12.04.2011 der Lauf der Frist nach Art. 19 Abs. 3 Dublin-VO bis zum 30.08.2011, nach dem dritten Eilbeschluss vom 27.10.2011 bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung in der Hauptsache gehemmt war. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 3 Satz 1, letzter Halbsatz der Dublin-VO, wie der EuGH in seinem Urteil vom 20.09.2009 bereits festgestellt hat (a. a. O.). Ob sich Gleiches auch aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergibt, wie das Bundesamt vorträgt, kann offenbleiben. Randnummer 42 Hiernach kommt es auf die Frage der Einhaltung der in Artikel 19 Abs. 4 Dublin-VO genannten Frist und gegebenenfalls deren Verlängerung nicht mehr an. Randnummer 43 3) Das der Beklagten durch Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-VO eröffnete Ermessen ist vorliegend nicht zu Gunsten des Klägers auf die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts als einzig rechtmäßiger Entscheidung reduziert. Randnummer 44 Denn die derzeitigen Verfahrensgewährleistungen durch Italien garantieren in hinreichender Weise die Durchführung eines den Geboten der Rechtstaatlichkeit im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 EUV genügenden Asylverfahrens. Randnummer 45
- a)Zu dem insoweit anzuwendenden Prüfungsmaßstab ist festzustellen, dass zwischen den Mitgliedsstaaten zunächst eine Vermutung gilt, wonach die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat mit den vorgenannten Vorschriften in Einklang steht (Prinzip der normativen Vergewisserung, vgl. hierzu grundlegend BVerfG, U. v. 15.05.1996, 2 BvR 1938/93 - zitiert nach juris, Rdnrn. 179 ff. bzw. Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rdnr. 79 ff.). Daher kann nicht jeder Verstoß gegen das einschlägige Regelwerk dazu führen, die Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat auszuschließen. Denn dies würde letztlich zur Entbindung des eigentlich zuständigen Mitgliedsstaates von seinen Pflichten innerhalb des gemeinsamen Europäischen Asylsystems führen und das System selbst in Frage stellen (vgl. EuGH, U. v. 29.01.2011, Rs. C 19/08 - zitiert nach juris, Rdnrn. 80 ff. ; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Randnummer 46 Der Maßstab ist daher unter Beachtung der innerstaatlichen Bindung so zu bestimmen, dass der bestehenden unionsrechtlichen Vermutung Raum gegeben wird, innerhalb dessen Missstände durch die betroffenen Mitgliedsstaaten in eigener Verantwortung, sei es auf Veranlassung oder durch Maßnahmen der Organe der Europäischen Union und der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, abzustellen sind. Eine Entlastung von dieser Verpflichtung durch die übrigen Mitgliedsstaaten kann nur sinnvoll sein, wenn sie einen solchen Prozess zu fördern und damit die Funktionsfähigkeit des europäischen Asylsystems insgesamt zu gewährleisten geeignet ist. Die beschriebene Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedsstaat systembezogene Mängel aufweisen, die unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen der an diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 der Grundrechtscharta oder von Artikel 3 Abs. 1 EMRK implizieren, d. h. mangelbedingt zur Folge haben (vgl. EuGH, a. a. O., Rdnrn. 86 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Randnummer 47 Das Vorliegen eines systemischen Mangels in diesem Sinne verlangt zum einen in objektiver Hinsicht dass ein Mitgliedsstaat überhaupt kein oder ein in wesentlichen Punkten rudimentäres Asylrechtssystem bereitstellt. Hiervon kann im Falle von Italien von vornherein keine Rede sein, da dieser Staat ein ausdifferenziertes, auf gesetzlicher Grundlage beruhendes Asylrechtsystem besitzt. Randnummer 48 In subjektiver Hinsicht muss zum anderen hinzutreten, dass der Mitgliedsstaat, d. h. die zuständigen Behörden, entweder ein gleichgültiges, uninteressiertes Verhalten gegenüber den asylsuchenden Ausländern zeigt oder, ganz gleich aus welchen Motiven, den Ausländer, notfalls unter Einsatz von Zwangsmitteln, aktiv von jeglichen Asylgewährleistungen aussperren, oder aber schlicht nicht in der Lage sind, das vorhandene Asylrechtssystem umzusetzen bzw. mit Leben zu erfüllen. Aber auch dann ist ein systemischer Mangel nur zu bejahen, wenn dieses Verhalten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylbewerbern im Sinne von Artikel 4 der Grundrechts-Charta bzw. der inhaltlich identischen Vorschrift nach Artikel 3 EMRK zur Folge hat. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und dadurch fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Angst, Furcht oder der Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder physischen Widerstand der Person zu brechen. Demgegenüber ist die Frage, - so der EGMR - inwieweit ein Konventionsstaat Flüchtlingen eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung gewährt, grundsätzlich politischer und nicht rechtlicher Natur. Ein Verstoß gegen Artikel 3 EMRK kann jedoch vorliegen, wenn der Flüchtling vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und einer behördlichen Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in extremer materieller Armut und Bedürftigkeit befindet, so dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U. v. 21.01.2011 Nr. 30696 - M. S. S. ./. Belgien und Griechenland - zitiert nach juris). Dies war die Situation in Griechenland, dessen Behörden wissentlich und willentlich schutzsuchende Ausländer über einen längeren Zeitraum hinweg an der Asylantragstellung hinderten und über viele Wochen der Obdachlosigkeit preisgaben. Hintergrund dieser „Totalverweigerung“ mochte die Verärgerung der griechischen Regierung über die seinerzeitige Weigerung der übrigen EU-Mitgliedsstaaten gewesen sein, die Dublin-Regelungen zugunsten Griechenlands wegen des großen Ausländerstroms zu lockern. Zu rechtfertigen war sie nicht. Randnummer 49
- b)Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen die genannten Grundrechte durch Italien im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts nicht gegeben. Aus der Auswertung der neueren Erkenntnisquellen wird nicht evident ersichtlich, dass die mehr oder weniger als gravierend beschriebenen Missstände bei der Gewährung von Unterkünften und bei der gesundheitlichen Versorgung als systemische, landesweite und dauerhafte Mängel anzusehen sind, die für jeden einzelnen oder eine weit überwiegende Anzahl von Asylbewerbern den Zugang zum Asylverfahren verhindern oder eine extreme Armut, insbesondere Obdachlosigkeit begründen, die von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen wird (im Ergebnis ebenso BayVGH, B. v. 06.02.2013, 20 ZB 12.30286 - juris; OVG Lüneburg, B. v. 02.08.2012, 4 MC 133/12 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; VG Düsseldorf, U. v. 19.03.2013, 6 J 2634/12.A - juris; VG Bremen, B. v. 15.04.2013, 2 V 440/13.A; VG Bremen, GB. v. 14.05.2013 a. a. O.). Randnummer 50 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Situation des Jahres 2011 nicht mehr besteht. Randnummer 51 Der UNHCR führt in seiner Stellungnahme vom 24.04.2012 an das VG Braunschweig aus, dass inzwischen Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden hätten und die CARA, CDA und SPRAR-Projekte insgesamt in der Lage seien, dem Aufnahmebedarf einer signifikanten Anzahl an Asylsuchenden nachzukommen (S. 3). Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung der Asylsuchenden in Italien seien innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung sichergestellt, soweit die Kapazitäten nicht überschritten würden (S. 5). Eine angemessene Versorgung für die Zeit danach erscheine lediglich problematisch bei Asylsuchenden mit besonderen Schutzbedürfnissen (i. S. v. Art. 17 Abs. 1 RL 2003/9/EG v. 27.01.2003, ABl. Nr. L 31 S 18). Randnummer 52 Das Auswärtige Amt stellt in seiner Stellungnahme an das VG Freiburg vom 11.07.2012 (S. 6) fest, dass es zwar lokale bzw. regionale Überbelegungen gebe, landesweit aber genügend Plätze vorhanden seien (S. 7). Zusätzlich zu den staatlichen und öffentlichen Einrichtungen gebe es kommunale und karitative Einrichtungen, so dass meist ein Unterbringungsplatz in der Nähe gefunden werden könne. Hiernach sei ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit zwar regional möglich, aber nicht flächendeckend wahrscheinlich. Randnummer 53 Auch nach dem Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e. V., an das VG Braunschweig vom Dezember 2012, das sich im Wesentlichen auf die Verhältnisse in Rom und Sizilien bezieht, ist die Gewährung von Hilfen lokal unterschiedlich, wobei die verschiedenen Hilfssysteme (CARA, CDA, CIE, SPRAR, Zivilschutz für den Notstand Nordafrika) mehr oder weniger unkoordiniert nebeneinander bestünden. Dublin-Rückkehrer hätten es schwer, in Italien Unterkunft zu finden. Da es keine klaren Regelungen gebe, wie lange Asylsuchende tatsächlich in staatlichen Aufnahmezentren bleiben könnten, sei immer mit einer Obdachlosigkeit während des Verfahrens zu rechnen. Ohne staatliche Unterkunft entfalle auch die Versorgung mit Lebensmitteln und die gesundheitliche Versorgung (S. 51). Rückkehrer, deren Asylverfahren dort bereits abgeschlossen sei, hätten zwar Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie könnten sich jedoch lediglich in eine Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR) eintragen lassen. Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleibe nur die Unterstützung auf lokaler Ebene in Form sozialer Dienste wie z. B. die Gewährung vorübergehender Unterkunft in öffentlichen Schlafsälen. Verpflegung werde häufig nur durch karitative Vereinigungen sichergestellt. Bereits schutzberechtigte Dublin-Rückkehrer seien paradoxerweise sogar einem sehr hohen Risiko der Verelendung ausgesetzt. Ihre Lage sei wesentlich prekärer als die eines Asylsuchenden, der sich noch im Verfahren befinde (S. 52 ff.). Randnummer 54 Nach der Grundsatz-Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 21.01.2013 (AA 508-9-516.80/47560), die auf laufenden Gesprächen der Botschaft in Rom mit dem italienischen Flüchtlingsrat CIR und dem UNHCR sowie dem IOM in Rom, Informationen des grenzpolizeilichen Verbindungsbeamten der Bundespolizei im italienischen Innenministeriums, Präsentationen des italienischen Innenministeriums und des statistischen Amtes sowie auf Kontakten zu nichtstaatlichen karitativen Organisationen und Informationen der Fürsorgeorganisation SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugaiati) beruht, wird die Lage demgegenüber allgemein dahin beurteilt, dass „im Regelfall oder sogar überwiegend“ davon auszugehen sei, dass Rückkehrer nach der Dublin-VO nicht unter Verhältnissen leben müssten, welche gemeinhin als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (Betteln, Leben auf der Straße etc.)" zu bezeichnen wären; insoweit handele es sich eher um Einzelfälle (Nr. 9.3). Es sei gewährleistet, dass sie einen bereits gestellten Asylantrag weiterverfolgen bzw. erstmals einen solchen stellen könnten. Sie würden bei Eintreffen auf dem Luftwege von der Polizei in Empfang genommen und ihnen werde eine Unterkunft in einer der Aufnahmeeinrichtungen zugeteilt; als Asylsuchende gälten für sie keine Besonderheiten (Nr. 1.4). Fälle neueren Datums von Abschiebungen oder Rückführungen in den Herkunftsstaat oder einen Drittstaat trotz eines Asylantrages seien nicht bekannt (Nr. 1.3). Randnummer 55 Asylsuchende müssten bis zum Verfahrensabschluss an dem ihnen zugewiesenen Ort wohnen, grundsätzlich würden sie in einer der acht Erstaufnahmeeinrichtungen (CARA - Centri di accoglienza per richiedenti asilo) oder einer der 128 kleineren SPRAR-Aufnahmezentren untergebracht. Die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen seien allerdings begrenzt (1.130 Plätze in sog. CDA - Centro die Accoglienza; 3.700 in CARA und 4.000 Plätze in SPRAR). Die Vorstellung gehe im Einklang mit den Bestimmungen für die Durchführung des Asylverfahrens dahin, dass ein Platz in einem CARA nur bis zu 30 Tagen belegt werde und der Aufenthalt in einem SPRAR nicht länger als sechs Monate dauern solle. Über den Asylantrag sei an sich in 30 Tagen zu entscheiden; das Gesamtverfahren solle einschließlich gerichtlicher Überprüfung nicht länger als sechs Monate dauern. Tatsächlich dauerten die Verfahren länger, manche bis zu einem Jahr oder noch länger. Allerdings würden Unterbringung und Versorgungsleistungen dann auch entsprechend verlängert (Nr. 3.1, 3.2). Randnummer 56 Seit der Flüchtlingswelle aus Nordafrika im Jahre 2011 sei die Zahl der temporären Unterbringungsmöglichkeiten durch die Unterstellung der Erstaufnahme von Nordafrika-Flüchtlingen an den Zivilschutz auf 50.000 Plätze erweitert worden, von denen zum Jahresende 2012 nur noch 16.850 belegt gewesen seien (Nr. 2.4). Rund 60 v. H. aller Asylsuchenden würden während des Verfahrens in einem CARA untergebracht (Nr. 4.1). Nach den Erkenntnissen der deutschen Botschaft könnten derzeit alle Asylbewerber in öffentlichen Zentren untergebracht werden; regional komme es zu Überbelegungen, italienweit seien aber genügend Plätze vorhanden. Zusätzlich zu den staatlichen/öffentlichen Einrichtungen gäbe es auch kommunale und karitative Einrichtungen, so dass meist ein Unterbringungsplatz in der Nähe gefunden werden könne (Nr. 4.2). Es sei nicht davon auszugehen, dass jene Personen, die in den Aufnahmeeinrichtungen und staatlichen Unterkünften keinen Platz fänden, obdachlos auf der Straße oder in Elendsquartieren leben müssten (Nr. 4.3). Karitative Organisationen, teils staatlich unterstützt, leisteten zudem Hilfe bei der Suche nach Unterkünften und stellten medizinischen, rechtlichen und psychologischen Beistand zur Verfügung (Nr. 4.4). Randnummer 57 Während des Asylverfahrens hätten die Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung und freie medizinische Versorgung; Kleidung werde ebenso wie Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch gestellt (Nr. 5.1). Die Gesundheitsfürsorge setze eine Anmeldung beim Servizio Sanitario Nazionale voraus, der einen Gesundheitsausweis ausstelle, der zur freien Behandlung berechtige. Ausländer benötigten dafür ihren Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer (codice fiscale, bei der Agenzia delle Entrate erhältlich) sowie eine feste Adresse. Insoweit biete die Caritas Sammeladressen für Personen an, die keinen festen Wohnsitz hätten. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der Zentralregierung und den Regionen garantiere eine Not- und Grundversorgung auch von sich illegal aufhaltenden Personen (Nr. 6.2). Randnummer 58 Hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens und der Gewährung von Unterkunft und Versorgung während des Verfahrens deckt sich diese Auskunft weitgehend mit den zeitlich früheren Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 11.07.2012 an das Verwaltungsgericht Freiburg und der vom UNHCR vom 24.04.2012 an das VG Braunschweig. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass in der Praxis viele Dublin-Rückkehrer keinen Asyl- oder Schutzantrag stellten, da sie nicht in Italien bleiben wollten, so dass ihnen mit dem Verzicht auf ein Asylverfahren auch die staatlichen Aufnahmezentren und Leistungen nicht mehr offen stehen. Randnummer 59 Die Auskunftslage zeigt zwar, dass sich das System in überlastungsbedingten Schwierigkeiten durch die Flüchtlingsschübe aus Nordafrika während der bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen in Tunesien und Libyen befand und diese Problematik auch noch nicht als vollständig überwunden angesehen werden kann, wenn sich zum Ende des Jahres 2012 noch fast 17.000 Menschen in den Notstandsunterkünften aufhielten. Mit punktuell auftretenden Wellen von Schutzsuchenden wird jedoch das System der Asylgewährung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union konfrontiert. In Italien waren die Behörden sowohl mit der Durchführung der Verfahren innerhalb der rechtlichen Zeitvorgaben als auch mit einer adäquaten Unterbringung und Versorgung der Zuflucht suchenden Menschen zunächst überfordert, was dazu führte, dass die Verfahren großenteils nicht mehr im vorgesehenen Zeitrahmen bewältigt und die Aufnahmeeinrichtungen länger als vorgesehen belegt wurden und eine weitere Belegung nicht mehr zuließen. Derartige akute Überlastungssituationen können grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten zu Problemen führen. Gradmesser kann insoweit aber nur sein, inwieweit sich ein hiervon betroffener Mitgliedstaat ernsthaft bemüht, gleichwohl ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine noch angemessene menschenwürdige Versorgung zu gewährleisten, auch wenn sich der Vorsorgestandard auf einem niedrigen Niveau bewegen mag. Dies ist in Italien der Fall. So wurde zunächst (und wird) der Überlastungssituation in Italien offenbar auch dadurch Rechnung getragen, dass eine Unterkunft von bedürftigen Personen letztlich unabhängig von den Zwecken, denen die verschiedenen Aufnahmeeinrichtungen im Rahmen des italienischen Asylsystems zugeordnet sind, dort erfolgte, wo aktuell entsprechende Kapazitäten vorhanden sind. Dieses Vorgehen wird zwar als konfus und undurchsichtig beanstandet (vgl. die vom OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. zitierte Studie von ASGI vom 20.11.2012: Zur derzeitigen Situation von Asylbewerbern in Italien, S. 11 der ins Deutsche übersetzten Fassung; ähnlich Gutachten borderline-europe e. V. Dr. Gleitze). Danach lässt Italien ein Aufnahmesystem erkennen, das „….sich unterschiedlicher Systeme bedient […], die sich häufig in einem wirren, nicht homogenen Rahmen überlagern, wo die Aufnahmestandards …sehr unterschiedlich sein können, und wo die Inanspruchnahme durch die betroffenen Personen sehr dem Zufall überlassen bleibt.“ Es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass eine solche wahllose Belegung an sich zweckgebundener Einrichtungen das Verfahren der Asylprüfung belastet, weil die Auslastung der Kapazitäten einer verfahrensgeleiteten Zuweisung weiterer Bewerber im Rahmen der Einrichtungszwecke entgegensteht. Randnummer 60 Darüber hinaus hat die italienische Regierung die Unterbringungskapazitäten aber durch ein befristetes, zunächst dem Zivilschutz unterstelltes Notstandssystem mit landesweit 50.000 Plätzen drastisch erweitert und außerdem ein weiteres CARA mit 2.000 Plätzen für sog. Bootsflüchtlinge (Mineo) in Lampedusa eröffnet. Darin wird das Bemühen erkennbar, der akuten Überlastungssituation im gegebenen Rahmen gerecht zu werden. Insgesamt dürften die Kapazitätserweiterungen sowie die übergreifende Zuweisung die Unterbringungsproblematik deutlich entschärft haben. Das zeigt, dass die italienische Republik durchaus Anstrengungen unternommen hat, um der Lage der betroffenen Menschen gerecht zu werden und den Verfahrensablauf entsprechend den innerstaatlichen Festlegungen und den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen innerhalb des Europäischen Systems zu gewährleisten. Insgesamt hat sich die Situation gegenwärtig so weit entspannt, dass sämtliche Asylbewerber, auch Dublin-Rückkehrer, in den öffentlichen Aufnahmeeinrichtungen Platz finden können. Zwar erscheinen die Probleme vorhandener Flüchtlinge und Migranten, etwa der Personen, die bei Beendigung der Notstandsmaßnahmen Ende Februar 2013 noch Unterkünfte in Anspruch nahmen, noch nicht befriedigend gelöst. Das ausgelaufene Notstandsprogramm zeigt jedoch, dass Italien Unterbringungsplätze in erheblichen Umfang zusätzlich zur Verfügung stellen kann, wenn der Zustrom von Flüchtlingen es erfordert. Das rechtfertigt keine grundlegenden Zweifel daran, dass ein insoweit auch nach Beendigung des Notstandsprogramms fortdauernder Bedarf oder erneute Massenanstürme bewältigt werden können. Daher spricht nichts durchgreifend dagegen, dass die Aussage in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.01.2013 auch nach Aufhebung des Notstandes Nordafrika noch Bestand hat, dass die Unterbringung von Dublin-Rückkehrern, die sich noch im Asylverfahren befinden, gewährleistet sei. Randnummer 61 Bei Asylbewerbern resultierten Probleme bei Unterkunft und Versorgung häufig auch auf mangelnder Information bzw. dem Umstand der Nichtbeachtung für die bürokratische Abwicklung notwendiger Informationen, zuweilen aber auch aus der Handlungsweise einzelner Behörden, die über die für Asylbewerber geltenden Bestimmungen nicht hinreichend informiert sind oder diese nicht zutreffend anwenden. Hierzu gehört etwa die Vorstellung, dass Dublin-Rückkehrer einer Aufnahmeeinrichtung nicht mehr zugewiesen werden können, weil sie einen ihnen darin vor dem Verlassen Italiens zugewiesenen Platz aufgegeben haben. Insoweit handelt es sich aber nicht um systembedingte Mängel, sondern um einzelne Missstände, denen innerhalb des Systems abgeholfen werden kann, weshalb es nicht geboten ist, dass Überstellungen nach der Dublin-VO unterbleiben müssen (vgl. zum ganzen OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Randnummer 62 Das für das Verwaltungsgericht Braunschweig erstellte Gutachten von Frau Dr. Gleitze, borderline-europe e. V., vom Dezember 2012, auf das sich der Kläger und Teile der Rechtsprechung (vgl. zuletzt VG Gelsenkirchen, B. v. 11.04.2013 - 5a L 258/13.A -, VG Schwerin, B. v. 15.03.2013 - 3 B 111/13 As - beide veröffentlicht in juris) berufen, rechtfertigt keine andere Bewertung (vgl. zum folgenden OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Randnummer 63 Dieses Gutachten bestätigt zunächst die grundlegenden Ausführungen zum System der Aufnahme und Versorgung von Asylsuchenden in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.01.2013, wenn auch die Zahlenangaben über die Unterbringungsplätze in den Aufnahmeeinrichtungen und hinsichtlich der Zahl der in Anspruch genommenen Plätze in den Notunterkünften für Bootsflüchtlinge im Rahmen des Notstandes Nordafrika differieren (Gutachten borderline-europe e. V. S. 11; Auskunft AA zu Nr. 2.4). Das kann allerdings mit unterschiedlichen Erhebungszeiträumen zusammenhängen. Das Gutachten beschreibt auch eine Reihe von Missständen, deren Vorhandensein die Kammer nicht in Frage stellt, zumal die Auskunft des Auswärtigen Amtes solche Zustände durch die verwendeten Formulierungen ebenfalls nicht ausschließt, sie allerdings nicht als regelmäßig oder gar überwiegend gegeben betrachtet und damit eben nicht als „systemisch“. Randnummer 64 Das Gutachten von borderline-europe e. V. besitzt indessen keine hinreichende Aussagekraft, die es rechtfertigen würde, aus den darin beschriebenen Zuständen umfassend die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung jeder rücküberstellten Person abzuleiten. Obwohl das Gutachten seine Aussagen im Rahmen des Möglichen statistisch zu untermauern versucht, stützt es sich vielfach lediglich auf Einzeldaten oder pauschale Aussagen bestimmter Organisationen oder deren führender Köpfe (etwa S. 40, S. 61). Dies betrifft insbesondere die Situation von Asylbewerbern allgemein und von Dublin-Rückkehrern im Besonderen. Es werden keine belegbaren Zusammenhänge zwischen Einzelschicksalen und den Rahmenbedingungen aufgezeigt, um so zu verallgemeinerungsfähigen Aussagen zu gelangen. Ebenso wenig wird deutlich, ob bei der Bewertung von Vorfällen das Handeln Betroffener, ihr Informationsstand in bestimmten Verfahrensstadien und ihre Mitwirkung einbezogen worden sind, um auszuschließen, dass es sich nicht um singuläre Geschehen handelt. Randnummer 65 Die speziellen Angaben zu Dublin-Rückkehrern, die am Flughafen Fiumicino (Rom) ankommen, stützen sich im Wesentlichen auf Auskünfte und statistische Erhebungen der am Flughafen bis August 2012 tätigen Arciconfraternita. Danach haben von 1.148 rücküberstellten Personen im Zeitraum Januar bis August 2012 313 eine Unterkunft erhalten, davon 88 in einem CARA oder SPRAR, 134 eine Kurzzeitunterkunft, ehe sie sich zu den für die zuständigen Quästuren zu begeben hatten, die für die weitere Unterbringung zuständig sind. Das der Betreuungsverein zur weiteren Unterbringung keine Angaben machen konnte, wird im Gutachten nicht wertfrei dargestellt, wenn es heißt, es sei unklar, was mit ihnen geschehen sei (Gutachten S. 14, 26 und 59 f.). Ferner ist den Angaben von Arciconfraternita nicht zu entnehmen, welche Unterkunft die 91 weiteren Personen fanden, die statistisch ebenfalls als „untergebracht" erfasst wurden. Unklar ist, in welchem Stadium des Asylverfahrens sich die Rückkehrer befunden haben. Zwar führt das Gutachten aus, dass es sich um 414 Asylsuchende, 312 Schutzberechtigte, 95 Personen mit humanitärem Schutz, 170 im Klageverfahren befindliche Personen, 50 mit sonstigem Aufenthalt und 107 Minderjährige gehandelt habe (Gutachten S. 25). Es ordnet die geschilderte Unterbringung diesen Personenkreisen aber nicht zu. Randnummer 66 Nach den auf vielfältigen Quellen beruhenden Angaben der Liaison-Beamten des Bundesamtes bei den italienischen Behörden ist die Verwaltung der Zentren des Notstands Nordafrika vom Zivilschutz inzwischen auf die Präfekten übergegangen. Unter der neuen Leitung würden die vorhandenen Strukturen beibehalten und in gleicher Weise fortgesetzt. Danach verfügt Italien derzeit über nachfolgende Unterbringungsplätze (vgl. AA, Grundsatz-Auskunft vom 21.01.2013 an OVG Sachsen-Anhalt): am 19.12.2012 hat es noch rund 17.000 Personen in den Zentren des Notstands Nordafrika gegeben, so dass dort etwa 30.000 freie Plätze vorhanden sind (von ehemals rund 50.000 geschaffenen Plätzen). Die CARA verfügten über 5.516 Plätze, das Mineo (CARA Lampidusa) verfügt über 2.710 Plätze. Das SPRAR-System verfügt jetzt über 5.000 Plätze. Hinzu kommen die vielen FER-Projekte (Europäischer Flüchtlingsfond) und das Projekt Präsidium in Zusammenarbeit mit dem italienischen Roten Kreuz. Zwar werden nach den Angaben der Liaison-Beamtin des Bundesamtes Dublin-Rückkehrer nicht in den Zentren des ehemaligen Notstands Nordafrika untergebracht, sondern in den anderen Unterbringungszentren. Deren Lage hat sich aber aus den oben genannten Gründen entspannt, so dass alle Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Italien zurückgeführt werden, von der jeweiligen Quästur eine Unterkunft bekommen, d. h. sie bekommen eine Adresse und eine Fahrkarte. Ein Zustrom von Ausländern, wie insbesondere 2011, ist derzeit nicht zu erwarten. Die Zahl der Asylanträge liegt jetzt bei wenig mehr als 4.000 jährlich. Angesichts der jährlich bewältigten Asylanträge und der durchgeführten Überstellungen in die jeweiligen Herkunftsländer im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs kann diese Zahl von Asylbewerbern derzeit bei den vorhandenen, oben beschriebenen Kapazitäten untergebracht werden. Allerdings würden sich nicht alle Personen in die ihnen zugewiesenen Unterkünfte begeben. Wenn sich aber, wie beschrieben, die Unterbringungssituation derart entspannt hat, besteht auch grundsätzlich für jeden Asylsuchenden der Zugang zu den sonstigen Sozialleistungen einschließlich medizinischer Grundversorgung. Randnummer 67 Schließlich hat der EGMR auf eine Individualbeschwerde einer somalischen Asylbewerberin mit zwei minderjährigen Kindern in seiner Entscheidung vom 02.04.2013 (Nr. 27725/10) ausgeführt, dass die allgemeine Situation von Asylbewerbern in Italien trotz einiger Defizite den beigezogenen Berichten zufolge keine systemischen Mängel aufweise und hierbei nicht zwischen einzelnen Personengruppen (vulnerable Personen, arbeitsfähige, junge Männer; anerkannte Asylbewerber) unterschieden. Randnummer 68 Zu Recht weist im Übrigen das VG Bremen (GB v. 14.05.2013, 6 K 412/11.A) darauf hin, dass, wollte man von den Angaben von borderline-europe auf eine entsprechende landesweite aktuelle Lage schließen, die beschriebenen gravierenden Unzulänglichkeiten für Dublin-Rückkehrer im italienischen Sozialsystem aus Rechtsgründen gleichwohl nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK angesehen werden könnten. Denn die Republik Italien hat die Entwicklung des Flüchtlingsaufkommens - im Gegensatz zu Griechenland - nicht tatenlos hingenommen, sondern - unstreitig - die Anzahl der Unterbringungsplätze temporär deutlich erhöht und das Aufnahmesystem verbessert (vgl. UNHCR 24.04.2012, S. 3). Auch dem Gutachten von borderline-europe ließe sich nichts Konkretes dafür entnehmen, dass - entsprechend der zitierten Rechtsprechung des EGMR - eine „behördliche Gleichgültigkeit“ gegenüber „extremer materieller Armut und Bedürftigkeit“ von Asylbewerbern festzustellen wäre. Randnummer 69 Vor diesem Hintergrund waren auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2013 gestellten Beweisanträge abzulehnen. Hinsichtlich des ersten Beweisantrags besteht nach Auffassung der Kammer angesichts der vielfältigen und aussagekräftigen Auskunftslage mit eingehendem Zahlenmaterial derzeit kein Erfordernis an einer weiteren Aufklärung. Der Beweisantrag, der im Übrigen nicht zwischen den unterschiedlichen Gruppen der Dublin-Rückkehrer unterscheidet, enthält somit Elemente einer Ausforschung, so dass diesem ebenso wenig wie dem zweiten Beweisantrag stattzugeben war. Die Frage einer Behinderung durch die italienischen Behörden beim Zugang zum Asylverfahren ist schon deshalb nicht beweiserheblich, weil der Kläger selbst - und nur das könnte die Anknüpfungstatsache sein - eigenen Angaben zufolge weder körperliche noch psychische Gewalt erlitten, vielmehr in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, eine zu einer Entgegennahme eines Asylgesuchs zuständige Stelle nicht aufgesucht zu haben. Er sei lediglich von der Polizei grob behandelt worden. Nach der Auskunftslage gibt es auch keine Hinweise, dass durch die unter Beweis gestellten Handlungen der Zugang zum Asylverfahren in nennenswertem Umfang behindert wird. Wegen der fehlenden Anknüpfungstatsachen ist daher auch dieser Antrag auf Ausforschung gerichtet. Randnummer 70 Hiernach war des Weiteren auch nicht der Anregung der Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu folgen, das Verfahren auszusetzen, bis die Schweizerische Flüchtlingshilfe ihren Bericht von Mai 2011 aktualisiert hat, der voraussichtlich im August diesen Jahres veröffentlicht werden soll. Abgesehen davon, dass nicht sicher ist, ob dieser Bericht tatsächlich zu dem genannten Zeitraum aktualisiert erscheint, hat das Gericht die jetzige Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in den Blick zu nehmen und müsste andernfalls auch der Beklagten zugestehen, aktuelle Auskünfte des Auswärtigen Amtes abzuwarten, so dass in einem stetigen Veränderungen unterliegenden Sachverhalt wie dem vorliegenden eine Entscheidung kaum möglich wäre. Randnummer 71 4) War somit die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 81 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 72 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die Regelung des § 30 RVG nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001162507