← Deutschland

Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen 1 UF 253/12 Beschluss Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Anschlussbeschwerde eines

Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Anschlussbeschwerde eines Ehegatten bei Rechtsmittel eines Versorgungsträgers nur gegen den Wertausgleich des bei ihm bestehenden Anrechts; Rechtskraft de

§ 5Abs.3 Vers

AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,2938 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 14.131,68 DM oder 7.225,41 €, Randnummer 17 2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,1408 Entgeltpunkten (Ost) erlangt.

§ 5Abs.3 Vers

AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,5704 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 24.123,99 DM oder 12.334,40 €. Randnummer 18 Der Antragsgegner hat gemäß der Auskunft vom 05.11.2012 Randnummer 19 3. bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,6641 Entgeltpunkten erlangt.

§ 5Abs.3 Vers

AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,8321 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 30.933,95 DM oder 15.816,28 €, Randnummer 20 4. bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,2182 Entgeltpunkten (Ost) erlangt.

§ 5Abs.3 Vers

AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,6091 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 5.716,59 DM oder 2.922,85 €. Randnummer 21 5. Bei dem Firma S. hat der Antragsgegner gemäß der Auskunft vom 28.01.2013 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.397,52 DM oder 3.271,00 € monatlich erlangt.

§ 5Abs.3 Vers

AusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.052,07 DM oder 1.560,50 € monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG entspricht dem Ausgleichswert. Randnummer 22 Die Kosten der internen Teilung (§ 13 VersAusglG) in Höhe von insgesamt 150,- € (Wert für beide Ehegatten) sind bei der Berechnung des genannten Ausgleichswertes zur Hälfte abgezogen worden. Randnummer 23 Die interne Teilung soll gemäß § 19a der Satzung der Beteiligten zu 5.) durchgeführt werden. Bei dem zu übertragenden Anrecht wird der ausgleichsberechtigten Person der gleiche Risikoschutz gewährt wie der ausgleichsberechtigten Person (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG). II. Randnummer 24 Das Amtsgericht hat das wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren zutreffend nach Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache unter Anwendung des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts fortgeführt (vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG,

  1. Auflage, Art. 111 FGG-RG, Rn. 8). Randnummer 25 Nach § 48 Abs. 2 VersAusglG gilt für „ausgesetzte" Versorgungsausgleichsverfahren unabhängig davon, ob die Aussetzung vor oder nach dem
  2. September 2009 erfolgt ist, nicht nur neues materielles Recht, sondern auch neues Verfahrensrecht. Randnummer 26 Der BGH hat mit Beschluss vom 16.02.2011 (FamRZ 2011, 635-637) entschieden, dass der Wortlaut des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, wonach die von einem Scheidungsverbund nach altem Recht abgetrennten Verfahren zum Versorgungsausgleich bei Wiederaufnahme nach dem
  3. 09.2009 als „selbständige Familiensachen" fortgeführt werden, eindeutig gegen eine Fortführung als Folgesache spricht. Dafür spricht auch die Neuregelung des § 137 Abs. 5 FamFG, der ausdrücklich zwischen abgetrennten Folgesachen, die als solche fortgesetzt werden, und anderen Folgesachen, die als selbständige Verfahren fortgeführt werden, unterscheidet. Dass Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG für die Übergangsfälle eine Fortführung als selbständige Familiensachen anordnet, schließt eine Fortführung als Folgesache aus (vgl. OLG Jena, FamRZ 2010, 2099 ). Randnummer 27 Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu
  4. führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses in Ziffer I.
  5. Randnummer 28 Auf die gemäß § 66 FamFG zulässige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist der angefochtenen Beschluss in Ziffer I.
  6. neu zu fassen. Randnummer 29 Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 66 FamFG zulässig, aber unbegründet hinsichtlich ihres Begehrens, das Anrecht des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 5.) auszugleichen. Randnummer 30 Für die Anschlussbeschwerde ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich (Zöller/Feskorn, ZPO,
  7. Auflage, § 66 FamFG, Rn. 4). Randnummer 31 Die Anschließung kann auch von einem Beteiligten erklärt werden, dessen Rechtsstellung durch das Hauptrechtsmittel nicht negativ betroffen ist (KG, NJW-RR 2011, 1372). Sachgerechte Begrenzung ist das Rechtsschutzbedürfnis an dem eigenen Angriff gegen die getroffene Entscheidung. In Versorgungsausgleichssachen ist aufgrund des Ausgleichssystems nach dem VersAusglG eine Anschlussbeschwerde erforderlich, wenn ein nicht von der Beschwerde erfasstes Anrecht zur Prüfung gestellt wird (Zöller/Feskorn, a.a.O.). Das ist im vorliegenden Fall das bei der Beteiligten zu 5.) bestehende Anrecht des Antragsgegners, das von dem Amtsgericht übersehen wurde. Randnummer 32 Weitere Voraussetzungen für eine zulässige Anschlussbeschwerde bestehen nach Auffassung des Senates nicht. Sie ist insbesondere gemäß § 66 FamFG nicht an die Einhaltung einer Frist gebunden. Randnummer 33 Zwar sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG äußerst umstritten (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2011, 356). Randnummer 34 Der Anschlussbeschwerde steht auch die Teilrechtskraft der erstinstanzlichen nicht entgegen, soweit die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland keine Beschwerde eingelegt hat. Randnummer 35 Soweit in der Rechtssprechung die Auffassung vertreten wird, dass nach der Reform des Versorgungsaugleiches bei der Beschwerde eines Versorgungsträgers die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der übrigen Teile bereits in Rechtskraft erwächst, folgt der Senat dem nicht (vgl. KG, NJW-RR 2011, 1372; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1804; OLG Celle, FamRZ 2011, 720; OLG Oldenburg, FamRZ 2013, 136; a.A. OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1086; OLG Schleswig, FamRZ 2012, 146). Randnummer 36 Denn es ist zu unterscheiden, ob nach neuem Recht ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf den Ausgleich eines von mehreren Anrechten beschränkt werden kann. Die Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (§ 10 Abs. 1, 2 VersAusglG; BGH, FamRZ 2011, 547). Randnummer 37 Unabhängig davon ist die Frage zu beurteilen, ob und wann die Entscheidung die Entscheidung zu den nicht angegriffenen Anrechten in Rechtskraft erwächst. Dies ist erst dann der Fall, wenn die übrigen Anrechte nicht mehr im Wege der Anschlussbeschwerde oder durch Erweiterung der Rechtsmitteklanträge angegriffen werden können (OLG Frankfurt, a.a.O.; Borth, Anschlussbeschwerde eines Ehegatten bei Rechtsmittel eines Versorgungsträgers gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, FamRZ 2013, 94). Randnummer 38 Eine Entscheidung kann nicht in formeller Rechtskraft erwachsen, so lange sie noch mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (OLG Oldenburg, a.a.O.). Randnummer 39 Der Grundsatz, dass auch die Teilanfechtung eines Urteils den Eintritt der Rechtskraft für das gesamte Urteil hemmt, beruht auf der Erwägung, dass der ursprüngliche Umfang des Rechtsmittelangriffs sich im Laufe des Rechtsmittelverfahren dadurch erweitern kann, dass einerseits der Rechtsmittelkläger das anfangs auf einen Teil des Urteils beschränkte Rechtsmittel auf den bisher nicht angefochtenen Teil ausdehnt oder dass andererseits sein Gegner sich dem Rechtsmittel anschließt und hierdurch Teile der vorinstanzlichen Entscheidung in das Rechtsmittelverfahren einbezogen werden, die der Rechtsmittelführer nicht angefochten hat und mangels Beschwer auch nicht anfechten konnte (BGH, NJW 1994, 657). Randnummer 40 Da Anschlussrechtsmittel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens eingelegt werden können, falls die Ehegatten nicht auf Rechtsmittel verzichtet haben, tritt keine Rechtskraft in Bezug auf die anderen Teile des Versorgungsausgleichs ein (OLG Oldenburg, a.a.O.; Borth, a.a.O.). Randnummer 41 Gründe, die Anschlussbeschwerde nur auf denjenigen Ehegatten zu beschränken, der durch das Hauptrechtsmittel in seinen Rechten nachteilig betroffen wird, lassen sich § 66 FamFG nicht und sind auch dem nunmehr geltenden Verfahrensrecht im Versorgungsausgleich nicht zu entnehmen. Randnummer 42 Aufgrund der im Zuge des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes {Beschlüsse vom 18.01.2012 (Az. XII ZB 696/10) sowie vom 21.03.2012 (Az. XII ZB 372/11)} erteilten Auskünfte ergeben sich folgende Feststellungen: Randnummer 43 Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,2938 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Randnummer 44 Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,5704 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Randnummer 45 Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,8321 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Randnummer 46 Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,6091 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Insoweit ist die im Zuge des Beschwerdeverfahrens neu erteilte Auskunft zugrunde zu legen. Randnummer 47 Bezüglich der Ziffern
  8. -
  9. haben aber die Versorgungsträger die erstinstanzliche Entscheidung nicht angegriffen, so dass es insoweit sein Bewenden hat. Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum
  10. September 2009 wurde die zuvor notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte zum Zweck eines Einmalausgleichs aufgehoben; die Ehezeitanteile verschiedener Anrechte werden jetzt nach § 1 Abs. 1 VersAusglG jeweils isoliert zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 31). Entsprechend wendet sich die DRV Mitteldeutschland mit der Beschwerde nur gegen die Bewertung und den Ausgleich eines bei ihr bestehenden Anrechtes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die dafür relevanten Rechtsfragen beschränken sich auch auf die Bewertung und den Ausgleich dieses Anrechtes (BGH, FamRZ 2012, 509-512). In diesem eingeschränkten Umfang hat die Beschwerde in der Sache Erfolg. Randnummer 48 Das Anrecht zu
  11. mit einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 2922,85 € ist nicht als geringfügig i. S. des § 18 Abs. 2 VersAusglG unter dem Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG anzusehen, da der Kapitalwert entgegen der Auffassung des Amtsgericht in € und nicht in DM angegeben wird. Der Kapitalwert liegt damit über dem Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG für 1997 5124,- DM oder 2619,86 €. Randnummer 49 Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei dem Firma S. mit einem Ausgleichswert von 3.052,07 DM oder 1.560,50 Euro monatlich findet nicht statt. Das Anrecht ist als geringfügig i. S. des § 18 Abs. 2 VersAusglG anzusehen und liegt unter dem Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Der Kapitalwert unterschreitet den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG für 1997 in Höhe von 5124,- DM oder 2619,86 € erheblich. Randnummer 50 Liegt ein Bagatellfall gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG vor, führt dies zwar regelmäßig, aber nicht zwingend zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Dies folgt aus dem Charakter von § 18 Abs. 1 VersAusglG als Sollvorschrift. Das Gesetz räumt dem Familiengericht bei der Anwendung des § 18 VersAusglG ein Ermessen ein. Deshalb muss das Gericht zusätzlich prüfen, ob im Einzelfall die Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz geringer Differenz- bzw. Ausgleichswerte gleichwohl geboten ist (BT-Ds. 16/10144 S. 60). Randnummer 51 Die Antragstellerin hat keine besonderen Gründe vorgetragen, die hier in Abweichung vom Gesetz für einen „Dennoch-Ausgleich“ sprechen. Bei der Prüfung ist auch das Votum der Eheleute von Bedeutung (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht,
  12. Auflage, § 18 VersAusglG, Rn. 2, 15). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall, namentlich einen Ausgleich der Betriebsrente des Antragsgegners trotz geringfügigen Ausgleichswertes rechtfertigen, sind nicht erkennbar. In den Fällen des Absatzes 2 ist dies zum Beispiel anzunehmen, wenn es der ausgleichsberechtigten Person gerade durch einen geringfügigen Ausgleich gelingt, eine eigene Anwartschaft so aufzufüllen, dass hierdurch eine Wartezeit für den Bezug der Rente erfüllt ist. Auch kann eine Teilung ausnahmsweise erforderlich sein, wenn die insgesamt ausgleichsberechtigte Person dringend auf den Wertzuwachs angewiesen ist. Schließlich kommen Fälle in Betracht, bei denen ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte in der Ehezeit erworben hat (BT-Ds. 16/10144 S. 61). Randnummer 52 Es obliegt demjenigen Ehegatten, die - nicht offensichtlichen - Gründe vorzutragen, aus denen sich trotz Geringfügigkeit ein Wertausgleich zu seinen Gunsten im Ausnahmefall ergeben soll (Palandt/Brudermüller, BGB,
  13. Auflage, § 18 VersAusglG, Rn. 6 und Einl vor VersAusglG, Rn. 13). Die insoweit darlegungsbelastete Antragstellerin hat solche Gründe im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht vorgebracht, obwohl der Senat sie am 04.02.2013 auf den beabsichtigten Ausschluss hingewiesen hat, so dass es beim gesetzlichen Regelfall verbleibt und das Anrecht des Antragsgegners auf eine Betriebsrente bei der Beteiligten zu 5.) nicht ausgeglichen wird. Randnummer 53 Insbesondere ergibt sich aus der für die 44 - jährige Antragstellerin am 03.08.2011 erteilten Auskunft, dass diese bis zum 31.05.2011 aus allen Zeiten monatliche Rentenanwartschaften aus der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) in Höhe von 457,37 € und 124,49 € erworben hat, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sie dringend auf eine Teilhabe an der betrieblichen Anwartschaft des Antragsgegners angewiesen ist. Randnummer 54 Die beteiligten Ehegatten haben sich auch nicht übereinstimmend für einen Ausgleich des bei der Beteiligten zu 5.) bestehenden Anrechts des Antragsgegners ausgesprochen. III. Randnummer 55 Der Senat hat die Rechtsbeschwerde aufgrund der divergierenden Auffassung in der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Anschlussbeschwerde nicht zugelassen, weil hinsichtlich des Anrechtes des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 5.) wegen § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Ausgleich ohnehin nicht stattfindet. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 FamFG, 150 Abs. 5 S. 2 FamFG. Hinsichtlich der Beschwerde wurde berücksichtigt, dass diese durch die Verwechselung der Währungseinheiten und die Nichtberücksichtigung des bei der Beteiligten zu 5.) bestehenden Anrechtes durch das Amtsgericht mitverursacht wurde. Eine Veranlassung einem Beteiligten die außergerichtlichen Kosten eines anderen aufzuerlegen, bestand nicht. Randnummer 57 Der Verfahrenswert folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Ausgehend von einem Gesamteinkommen der Eheleute in Höhe von (13200,- DM, entspricht) 6749,05 € gemäß Protokoll der Ehesache vom 14.06.2009 (Bl. 26 der Ehesache) war bei zwei im Beschwerdeverfahren im Streit befindlichen Anrechten der Beschwerdewert auf (20 % von 6749,05 € =) 1349,81 € festzusetzen. Randnummer 58 Die erstinstanzliche Wertfestsetzung war bei fünf Anrechten in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildburghausen vom 27.01.2012, Ziffer 6, auf 3374,50 € vorzunehmen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001163807

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.