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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 KR 757/10 Urteil Anforderungen an eine wirksame Anhörung des Betroffenen vor Aufhebung eines rechtswidrigen

Obsah (10)§ 24§ 41§ 4§ 45§ 10§ 40§ 32§ 1§ 16§ 48

Anforderungen an eine wirksame Anhörung des Betroffenen vor Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes Orientierungssatz 1. Vor der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Ve

§ 24SGB 10 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen anzuhören.

Entscheidungserheblich sind alle Tatsachen, auf die sich die Verwaltung gestützt hat. Hierzu gehört u. a. die Information, es sei beabsichtigt, den ergangenen Bescheid zu Ungunsten des Adressaten abzuändern. (Rn.25) 2. Eine fehlende Anhörung kann

geholt werden. Geschieht dies im Gerichtsverfahren, so hat das in einem förmlichen Verfahren zu erfolgen. Hierzu muss die Behörde den Verfahrensbeteiligten in angemessener Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen geben und danach zu erkennen geben, ob sie

erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. (Rn.28) 3. Ist die fehlende Anhörung nicht

§ 41

SGB 10

geholt worden, so ist der angefochtene Bescheid aufzuheben. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,

  1. Juni 2010, S 38 KR 2669/09, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
  2. Juni 2010 insoweit aufgehoben, als der an den Kläger zu 1 gerichtete Bescheid vom
  3. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  4. September 2009 für die Zeit über den
  5. Oktober 2008 hinaus aufgehoben wurde und der an den Kläger zu 2 gerichtete Bescheid vom
  6. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  7. September 2009 für die Zeit über den
  8. März 2008 hinaus aufgehoben wurde. Insoweit werden die Klagen abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 9/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 und 6/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu
  9. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Beendigung der Familienversicherung des Klägers zu 2 und des Beigeladenen in dem Zeitraum vom
  10. Januar 2007 bis
  11. Dezember 2008 streitig. Randnummer 2 Der Kläger zu 1 ist bei der Beklagten pflichtversichert; seine Ehefrau ist selbstständig tätig und seit November 2003 privat krankenversichert. Im August 2003 beantragte er bei der Beklagten für die Kinder P.-G. (Kläger zu 2), geboren am
  12. Juli 1987, und B. (Beigeladener), geboren am
  13. Dezember 1992, die Familienversicherung ab
  14. September
  15. Dabei machte er Angaben zu dem monatlichen Bruttoeinkommen seiner Ehefrau und erklärte, er werde die Beklagte über künftige Änderungen unverzüglich informieren. Dies gelte insbesondere, wenn sich das Bruttoeinkommen der angegebenen Familienangehörigen ändere. Im März 2005 gab er das monatliche Bruttoeinkommen seiner Ehefrau mit 2.939,10 € an. Im Mai 2005 übersandte der Kläger zu 1 einen Gewinnermittlungsbericht der Steuerberater G. S. & J. R. für die Zeit vom
  16. Januar bis
  17. Dezember 2004 (Gewinn: 52.227,41 €)

§ 4Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes (ESt

G) sowie betriebswirtschaftliche Kurzberichte zum Dezember

  1. Unter dem
  2. Juni 2005 teilte die Beklagte ihm Folgendes mit: Randnummer 3 "Familienversicherung ab 2003 - Weiterführung der Familienversicherung Sehr geehrter Herr Z., vielen Dank für die Übersendung des Einkommensnachweises ihrer Ehefrau. Die Voraussetzungen zur Durchführung der Familienversicherung Ihrer Kinder sind

unserer Feststellung weiterhin erfüllt. Es ergeben sich somit keine Änderungen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass uns Veränderungen, insbesondere die des Bruttoeinkommens ihrer Ehegattin, unverzüglich mitzuteilen sind. Bitte reichen Sie den Einkommenssteuerbescheid 2004 deshalb unmittelbar

Erhalt bei uns ein. Wir werden dann die Erfüllung der Voraussetzungen zur Familienversicherung erneut prüfen. …" Randnummer 4 Im November 2007 übersandte die Beklagte ihm einen weiteren Fragebogen zur Prüfung der Versicherungszeiten für Familienversicherte ab dem

  1. Januar
  2. Im Januar 2008 reichte der Kläger zu 1 den am
  3. Januar 2008 ausgefüllten Fragebogen der Beklagten zurück und gab ein monatliches Bruttoeinkommen seiner Ehefrau in Höhe von 3.135,91 € an. Beigefügt war ein betriebswirtschaftlicher Kurzbericht der Steuerberater G. S. & J. R. vom
  4. Dezember 2007, in dem ein "vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis der Einnahmen-Ausgaben-BWA" für die Zeit vom
  5. Januar bis November 2007 in Höhe von 34.495,06 € ausgewiesen ist. Im Januar 2008 übersandte die Beklagte ihm einen weiteren Fragebogen für die Zeit ab
  6. Januar
  7. In dem am
  8. Januar 2007 ausgefüllten Fragebogen gab der Kläger zu 1 das monatliche Bruttoeinkommen seiner Ehefrau ebenfalls mit 3.135,91 € an. Mit Schreiben vom
  9. Februar 2008 und
  10. Juni 2008 forderte die Beklagte die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005 an, woraufhin der Kläger zu 1 wiederum betriebswirtschaftliche Kurzberichte der Steuerberater G. S. & J. R. vom
  11. Januar und
  12. März 2005, vom
  13. Dezember 2007 und vom
  14. Juni 2008 vorlegte. Auf nochmalige Aufforderung der Beklagten legte er einen betriebswirtschaftlichen Kurzbericht vom
  15. September 2008 vor, in dem ein "vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis der Einnahmen-Ausgaben-BWA" für die Zeit von Januar bis August 2008 von 7.680,15 € ausgewiesen wird. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  16. Oktober 2008 forderte die Beklagte den Kläger zu 2 auf, die Krankenversicherungskarte zurückzusenden. Aufgrund der fehlenden Einkommensnachweise müsse sie davon ausgehen, dass er die Voraussetzungen für eine kostenfreie Familienversicherung nicht mehr erfülle. Sie sei verpflichtet, seine Familienversicherung zum
  17. März 2008 zu beenden. Ein Bescheid mit entsprechendem Wortlaut ging an den Kläger zu 1 bezüglich der Beendigung der Familienversicherung des Beigeladenen zum
  18. Dezember
  19. Hiergegen erhob der Kläger zu 1, auch im Namen des Klägers zu 2, Widerspruch. Randnummer 6 Laut Auskunft des Finanzamtes J. vom
  20. November 2008 erzielten der Kläger zu 1 und seine Ehefrau folgende Einkünfte: Randnummer 7 2004 53.315 € (Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit) und 20.456 € (Einkommen aus abhängiger Beschäftigung) - Steuerbescheid vom
  21. September 2005 2005 71.107 € (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) und 19.956 € (Einkommen aus abhängiger Beschäftigung) - Steuerbescheid vom
  22. Januar 2007 2006 87.822 € (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) und 17.571 € (Einkommen aus abhängiger Beschäftigung) - Steuerbescheid vom
  23. Januar 2008 Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  24. März 2009 informierte die Beklagte den Kläger zu 1 über die Ergebnisse der Ermittlungen beim Finanzamt J.. Der Inhalt der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 könnten gegebenenfalls zu dem Ergebnis führen, dass die Familienversicherung für den Kläger zu 2 und den Beigeladenen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden sei. Er erhalte Gelegenheit sich bis zum
  25. April 2009 zum Sachverhalt zu äußern. Der Kläger zu 1 verwies darauf, dass die betriebswirtschaftlichen Auswertungen im Allgemeinen als Gehaltsnachweis akzeptiert würden und deshalb nicht von fehlender Mitwirkung auszugehen sei. Zwischenzeitlich habe er die Familienversicherung selbst zum
  26. Dezember 2008 gekündigt. Mit Widerspruchsbescheid vom
  27. September 2009, adressiert an den Kläger zu 1, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u.a. aus, die Familienversicherung sei rückwirkend zum
  28. Januar 2007 für beide Kinder zu beenden. Der Fortbestand der Voraussetzungen für die Familienversicherung sei jeweils

zuweisen. Sie bestehe, solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wobei beim Einkommen eine vorausschauende Betrachtungsweise zulässig sei. Die Familienversicherung ende mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen entfallen seien. Hätte er die Änderung in den Einkommensverhältnissen seiner Ehefrau mitgeteilt, hätte sie ab

  1. Februar 2007 die Prognose stellen müssen, dass die jeweiligen Einkommensgrenzen überschritten werden. Eine Verböserung im Widerspruchsverfahren sei zulässig, weil der Kläger zu 1 auf den Bestand der rechtswidrigen Bescheide vom
  2. Oktober 2008 nicht habe vertrauen dürfen. Er sei mehrfach aufgefordert worden, Einkommenssteuerbescheide zur Verfügung zu stellen. Der Inhalt der Einkommenssteuerbescheide sei ihm bekannt. Zu den Voraussetzungen für die Familienversicherung sei er jeweils mit Zusendung eines Überprüfungsbogens auf einem Informationsblatt aufgeklärt worden. Ein Vertrauen in den Bescheid vom
  3. Oktober 2008 habe auch deshalb nicht entstehen können, weil er diesem widersprochen habe. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom
  4. Oktober 2008 für die Vergangenheit liegen

§ 45des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) vor.

Er habe den Inhalt der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 nicht bekannt gegeben. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände sei es unter Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft erforderlich, für die Vergangenheit den gebotenen Rechtszustand herzustellen. Randnummer 9 Auf die Klageerhebung hat das Sozialgericht G. (SG) mit Urteil vom

  1. Juni 2010 die Bescheide der Beklagten vom
  2. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. September 2009 aufgehoben. Die angefochtenen Bescheide seien "nicht vorschriftsmäßig begründet" worden. Die rückwirkende Versagung des Krankenversicherungsschutzes stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar und verlange

einer speziellen Eingriffsgrundlage. Diese sei den Bescheiden nicht zu entnehmen. Die Beklagte habe § 45 SGB X fehlerhaft angewandt. Randnummer 10 Im Berufungsverfahren macht die Beklagte geltend, bei der Beendigung der Familienversicherung handele es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Sie habe jährlich festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Familienversicherung gegeben seien. Bei hauptberuflich selbstständig Tätigen könnten nur amtliche Unterlagen der Finanzverwaltung, zum Beispiel Einkommenssteuer- oder Vorauszahlungsbescheide, als Einkommensnachweise anerkannt werden. Sofern das Vorliegen der Voraussetzungen der Familienversicherung auf Verlangen nicht

gewiesen werde, sei das Versichertenverzeichnis für die nicht

gewiesenen Familienversicherungszeiten zu berichtigen. Hierüber sei der Betroffene durch Bescheid zu informieren. Dem Kläger zu 1 habe aufgrund der Einkommenssteuerbescheide klar sein müssen, dass sich die Einkünfte seiner Ehefrau wesentlich verändert bzw. erhöht hätten. Dies wäre ihr anzuzeigen gewesen. Die Familienversicherung sei daher ab 1. Februar 2007 für die beiden Kinder

§ 10Abs.

3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgeschlossen. Auch wenn es sich bei dem Schreiben vom

  1. Juni 2005 um einen Verwaltungsakt handeln sollte, habe dieser unter den Voraussetzungen der §§ 45 SGB X aufgehoben werden können, weil er offenkundig keinen Vertrauensschutz begründen konnte. Zudem sei eine Vertrauensschutzprüfung durchgeführt worden, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid vom
  2. April 2009 eindeutig ergebe. Der Kläger zu 1 habe es zumindest grob fahrlässig unterlassen, ihr die Einkommenssteuerbescheide vorzulegen. Die fehlende Mitwirkung habe sich das familienversicherte Mitglied im Zweifel zuzurechnen. Zudem sei das Schreiben vom
  3. Juni 2005 mit einem Auflagenvorbehalt im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 5 SGB X versehen worden. Sie verweise auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, eingeführt mit Wirkung zum
  4. April 2007, wonach in der Zeit, in der keine andere Versicherung bestand, dennoch eine Absicherung im Krankheitsfall bestehe. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts G. vom
  5. Juni 2010 aufzuheben und die Klagen abzuweisen. Randnummer 13 Die Kläger zu 1 und 2 beantragen, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Während der Zeit der Familienversicherung seien alle Schreiben der Beklagten beantwortet worden. Diese habe die vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) auch akzeptiert, ansonsten hätte die Familienversicherung ja nicht weitergeführt werden können. Insoweit könne nicht von fehlender Mitwirkung ausgegangen werden. Die Verböserung im Widerspruchsbescheid sei ebenfalls nicht

vollziehbar. Sie überreichen den Bescheid über Einkommenssteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (Einkommenssteuerbescheid) für das Jahr 2007 vom

  1. Februar 2009 und für das Jahr 2008 vom
  2. August
  3. Randnummer 16 Die Berichterstatterin des Senats hat mit den Beteiligten am
  4. März 2012 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Die Beklagte hat erklärt, dass der Widerspruchsbescheid vom
  5. September 2009 auch an den Kläger zu 2, vertreten durch den Kläger zu 1, gerichtet war. Der Kläger zu 1 hat erklärt, er habe die Klage beim SG auch im Namen des Klägers zu 2 erhoben. Die Beteiligten haben sich mit einer Berichtigung des Rubrums einverstanden erklärt. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>). Randnummer 19 Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Randnummer 20 Die erstinstanzlich erhobenen Klagen waren zulässig. Der Kläger zu 1 war als Adressat des Widerspruchsbescheids vom
  6. April 2009 zur Klageerhebung befugt. Darüber hinaus war er als Mitglied der Beklagten (Stammversicherter) befugt, das Bestehen oder Nichtbestehen der Familienversicherung seines damals noch minderjährigen Sohnes B. zu klären. Die Familienversicherung ist streng akzessorisch; ihr Bestehen oder Nichtbestehen betrifft zugleich Ausgestaltung und Umfang der Stammversicherung, sodass Entscheidungen hierüber zugleich die eigene Rechtsposition des Stammversicherten berühren (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
  7. Juli 2003 - Az.: B 12 KR 16/02 R,

juris). Der Kläger zu 2 war als Adressat des Widerspruchsbescheides vom

  1. April 2009 ebenfalls zur Klageerhebung befugt. Randnummer 21 Die Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als das SG den an den Kläger zu 1 gerichteten Bescheid vom
  2. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  3. September 2009 für die Zeit über den
  4. Oktober 2008 hinaus und den an den Kläger zu 2 gerichteten Bescheid vom
  5. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  6. September 2009 für die Zeit über den
  7. März 2008 hinaus aufgehoben hat. Die Klagen sind insoweit unbegründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil die Beklagte für die vorangegangenen Zeiträume die Familienversicherung nicht beenden durfte. Sie durfte den Bescheid vom
  8. Juni 2005 gegenüber dem Kläger zu 1 nur mit Wirkung für die Zukunft aufheben und ist gegenüber dem Kläger zu 2 an die mit Bescheid vom
  9. Oktober 2008 mitgeteilte Beendigung der Familienversicherung zum
  10. März 2008 gebunden. Randnummer 22 1) Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine rückwirkende Beendigung der Familienversicherung des Beigeladenen in dem Zeitraum vom
  11. Februar 2007 bis
  12. Dezember 2007 und des Klägers zu 2 in dem Zeitraum vom
  13. Februar 2007 bis
  14. März 2008 im Widerspruchsbescheid vom
  15. September 2009 liegen nicht vor. Randnummer 23 Mit Bescheiden vom
  16. Oktober 2008 hat die Beklagte dem Kläger zu 1 die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung des Beigeladenen zum
  17. Dezember 2007, dem Kläger zu 2 die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung zum
  18. März 2008 mitgeteilt. Mit Widerspruchsbescheid vom
  19. September 2009 hat sie die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung des Klägers zu 2 und des Beigeladenen bereits zum
  20. Februar 2007 mitgeteilt und die Bescheide vom
  21. Oktober 2008

§ 45SGB X damit teilweise zurückgenommen.

Der Widerspruchsbescheid enthält insoweit eine Verböserung / Verschlechterung (reformatio in peius) zu Ungunsten der Kläger, als die angefochtenen Bescheide vom

  1. Oktober 2008 eine Belastung durch die Beendigung der Familienversicherung erst ab
  2. Dezember 2007 bzw. ab
  3. März 2008 festlegten. Die in dem Verwaltungsakt getroffene begünstigende Entscheidung wird mit dem Widerspruch hiergegen nicht - erneut - zur Disposition der Verwaltung gestellt. Insoweit bleibt die Verwaltung grundsätzlich an die begünstigende Regelung gebunden. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 39 SGB X und § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Eine Durchbrechung der Bindungswirkung ist allerdings auch im laufenden Verwaltungsverfahren, also auch im Widerspruchsverfahren,

den §§ 44 ff SGB X eröffnet. Hiergegen bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken, denn die Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X regeln die Voraussetzungen für die gebotene Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Vertrauen des Einzelnen und dem öffentlichen Interesse an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Der Betroffene wird zusätzlich durch das strikte Anhörungsgebot des § 24 SGB X in Verbindung mit § 41 Abs. 2 SGB X vor Überraschungsentscheidungen geschützt (so BSG, Urteil vom 5. Mai 1993 - Az.: 9/9a RVs 2/92,

juris). Randnummer 24 Es kann hier dahinstehen, ob die Voraussetzungen

§ 45SGB X für eine Rücknahme der Bescheide vom 23.

Oktober 2008 vorliegen, weil es vor Erlass der im Widerspruchsbescheid erfolgten Verböserung einer Anhörung der Kläger

§ 24SGB X bedurft hätte.

Randnummer 25

§ 24Abs.

1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

§ 24Abs.

2 SGB X kann davon unter bestimmten - hier jedoch nicht einschlägigen - Ausnahmen abgesehen werden. Insbesondere ist auch § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X nicht erfüllt, weil es selbst wenn es sich bei der Familienversicherung um eine einkommensabhängige Leistung in diesem Sinne handeln würde, eine vollständige Aufhebung oder Rücknahme der Bewilligung nicht unter diesen Tatbestand fällt (vgl. Franz in jurisPK - SGB X § 24 Rn. 51). Randnummer 26 Entscheidungserheblich i.S.v. § 24 Abs. 1 SGB X sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, d.h. auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat. Die Beklagte ging erstmals im Widerspruchsbescheid vom 30. September 2009 davon aus, dass sie den Bescheid vom 23. Oktober 2008 wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit

§ 45SGB X zurücknehmen kann.

Sie sah auch die Voraussetzungen einer Rücknahme für die Vergangenheit als erfüllt an, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Kläger zu 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe und der Kläger zu 2 sich dies zurechnen lassen müsse. Randnummer 27 Die Beklagte hat dem Kläger zu 1 im Verwaltungsverfahren zu der erstmals im Widerspruchsbescheid angeführten inneren Tatsache, er habe vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, keine Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme eingeräumt. In dem als "Anhörung gemäß § 24 SGB X" bezeichneten Schreiben vom 17. März 2009 hat sie ihm lediglich mitgeteilt, dass aufgrund des Inhalts der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 die Familienversicherung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden sein könnte. Den Kläger zu 2 hat sie überhaupt nicht darüber informiert, dass sie beabsichtigt, den Bescheid vom 23. Oktober 2008 zu seinen Ungunsten abzuändern. Hierdurch hat sie § 24 SGB X verletzt. Randnummer 28 Die fehlende Anhörung ist auch nicht

§ 41Abs.

2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 SGB X

geholt worden.

§ 41Abs.

1 Nr. 3 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt

§ 40

SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten

geholt wird. Insoweit setzt die

holung der Anhörung im Gerichtsverfahren

der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedenfalls ein entsprechendes "mehr oder minder" förmliches Verwaltungsverfahren voraus. Ein solches Verfahren liegt vor, wenn die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben hat und sie danach zu erkennen gibt, ob sie

erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dies setzt regelmäßig voraus, dass die Behörde dem Kläger in einem gesonderten "Anhörungsschreiben" alle Haupttatsachen mitteilt, auf die sie die belastende Entscheidung stützen will und sie ihm eine angemessene Frist zur Äußerung setzt. Ferner ist erforderlich, dass die Behörde das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußert (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - Az.: B 14 AS 144/10 R m.w.N.,

juris). Dass die Beklagte ein solches Verfahren

dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am

  1. März 2012 durchgeführt hat, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sich zu den Hinweisen der Berichterstatterin in diesem Termin letztmalig mit Schriftsatz vom
  2. August 2012 geäußert und keine weiteren Unterlagen hierzu vorgelegt. Randnummer 29 2) Soweit die Beklagte mit Bescheid vom
  3. Oktober 2008 rückwirkend die Beendigung der Familienversicherung des Beigeladenen für die Zeit vom
  4. Dezember 2007 bis
  5. Oktober 2008 festgestellt hat, fehlt es ebenfalls an der Anhörung

§ 24SGB X.

Die Beklagte ist offensichtlich nicht davon ausgegangen, dass es einer Aufhebung der mit Bescheid vom

  1. Juni 2005 getroffenen Regelung über das Bestehen der Familienversicherung bedarf und hat dem Kläger zu 1 daher weder vor Erlass, noch mit Bescheid vom
  2. Oktober 2008 entscheidungserhebliche Tatsachen für eine Aufhebung für die Vergangenheit, die in § 48 Abs. 2 SGB X geregelt ist, mitgeteilt. Zu der erstmals im Widerspruchsbescheid vom
  3. April 2009 angeführten inneren Tatsache, für den Kläger zu 1 sei ersichtlich gewesen, dass sich die Einkünfte seiner Ehefrau ab dem Kalenderjahr 2006 wesentlich verändert haben und er dies gegenüber der Beklagten hätte anzeigen müssen, hat sie ihm ebenfalls keine Gelegenheit zu einer vorherigen Stellungnahme eingeräumt. Dadurch hat sie § 24 Abs. 1 SGB X verletzt. Die Voraussetzungen unter denen

§ 24Abs.

2 SGB X von einer Anhörung abgesehen werden kann, liegen hier ebenfalls nicht vor. Randnummer 30 Der reinen Feststellung der Beendigung der Familienversicherung, die dann möglich ist, wenn die Beklagte das Bestehen einer Familienversicherung nicht durch Verwaltungsakt festgestellt hat und daher die aus den §§ 45, 48 SGB X folgenden Einschränkungen nicht beachten muss (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - Az.: B 10 KR 3/99 R,

juris), steht hier der Bescheid vom 8. Juni 2005 entgegen. Randnummer 31 Es deutet nichts darauf hin, dass die Feststellung der Familienversicherung nur vorläufig gelten sollte. Soweit die Beklagte meint, bei dem Zusatz, den Bescheid erneut zu prüfen, wenn er den Einkommensteuerbescheid 2004 einreiche, handele es sich um eine Auflage

§ 32Abs.

1 Nr. 5 SGB X, ist insoweit die rechtliche Relevanz nicht ersichtlich. Die Wirksamkeit der Hauptregelung hängt grundsätzlich nicht von der Wirksamkeit und Erfüllung der Auflage ab. Zudem wäre die Auflage unwirksam, weil Gegenstand einer Auflage grundsätzlich nicht eine Pflicht sein kann, deren Erfüllung bereits unmittelbar vom gesetzlichen Leistungstatbestand vorausgesetzt wird (vgl. Engelmann, in von Wulffen SGB X,

  1. Auflage 2010). Aus dem Zusatz kann auch nicht auf eine nur einstweilige Regelung der Familienversicherung geschlossen werden. Derartige Zusätze können den behördlichen Willen, nur eine einstweilige Regelung zu treffen, aus allgemeinen Gründen nicht hinreichend bestimmt verlautbaren. Sie zeigen nämlich allenfalls an, dass die Verwaltung - hier die Beklagte - die Sache für sich noch nicht als in jeder Hinsicht endgültig abgeschlossen erachtet. Eindeutig gesagt wird nur, dass die Behörde möglicherweise auf die Angelegenheit zurückkommen und ihre Entscheidung revidieren will. Daher wird eine endgültige Entscheidung verlautbart und nur die Möglichkeit eines Eingriffs in die Wirksamkeit oder den Regelungsinhalt des Bescheides in Aussicht gestellt, die in den gesetzlich geregelten Fällen ohnehin auch immer besteht, ohne dass deswegen die abschließende Natur des Bescheides fraglich ist (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Juni 1990 - Az.: 4 RA 57/89,

juris). Randnummer 32 Die fehlende Anhörung ist auch - soweit es die Mitteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen für eine Aufhebung des entgegenstehenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit betrifft - nicht

§ 41Abs.

2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 SGB X

geholt worden. Insoweit nimmt der Senat auf die oben getätigten Ausführungen Bezug. Randnummer 33 3) Gegenüber dem Kläger zu 2 hat die Beklagte das Bestehen einer Familienversicherung nicht durch Verwaltungsakt festgestellt, so dass es keiner Anhörung vor Erlass des Bescheides vom

  1. Oktober 2008, mit dem die Beendigung der Familienversicherung rückwirkend zum
  2. März 2008 festgestellt wurde, bedurfte. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, kann die Beklagte rückwirkend durch Bescheid feststellen, dass eine Familienversicherung in der Vergangenheit nicht bestanden hat, ohne - wie bereits ausgeführt - die in §§ 45, 48 Abs. 1 SGB X folgenden Einschränkungen beachten zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Dezember 2000 - Az.: B 10 KR 3/99 R,

juris). Randnummer 34 Die Voraussetzungen für eine Familienversicherung des Klägers zu 2 lagen für den dann noch streitigen Zeitraum ab dem 31. März 2008 tatsächlich nicht mehr vor. Randnummer 35

§ 10Abs.

3 SGB V sind Kinder nicht (mehr) versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Randnummer 36 Gesamteinkommen

§ 10

SGB V ist das in § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) definierte Gesamteinkommen, weil die Vorschriften des SGB IV

§ 1Abs.

1 SGB IV u.a. für die gesetzliche Krankenversicherung gelten.

§ 16

SGB IV ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Mit dem in Halbsatz 1 enthaltenen Verweis auf das Steuerrecht sind diejenigen Einkünfte gemeint, die der Steuerpflicht unterliegen, sodass zum Beispiel steuerfreie Beträge oder Werbungskosten abzuziehen sind. Bei schwankenden Einkommen - wie bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit typisch - ist für die Feststellung, ob ein Gesamteinkommen "regelmäßig im Monat" überschritten wird, vom gezwölftelten Jahreseinkommen auszugehen. Maßgebend für die Feststellung des Einkommens ist letztlich der Einkommenssteuerbescheid (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2004 - Az.: B 12 KR 36/03 R,

juris). Hierbei ist, wie die Beklagte auch ausgeführt hat, grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt. Dies gilt auch für rückwirkende Entscheidungen: Auch dann bestand - rückblickend - nur für solche Zeiträume keine Familienversicherung, zu deren Beginn - gegebenenfalls anhand der durchschnittlichen Verhältnisse der vergangenen Zeit - bereits absehbar war, dass die insoweit geltenden Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt würden.

dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 20. Januar 2007 hat die Ehefrau des Klägers, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, Einkünfte in Höhe von 71.107 € aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Unabhängig davon, ob die negativen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (9.111,00 €) vom Einkommen abzurechnen sind (dann: 61.996 €), überschreitet ihr Einkommen sowohl die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2005 in Höhe von 46.800 €, als auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2007 in Höhe von 47.700 € sowie die monatlichen Entgeltgrenzen in Höhe von 3.900 €

(2005)und 3.975 € 5
(2007). Hätte der Beklagten der Einkommenssteuerbescheid vom
  1. Januar 2007 im Januar 2007 vorgelegen, hätte sie in vorausschauender Betrachtungsweise eine Prognose dahingehend treffen können, dass die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht mehr vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2000 - Az.: B 10 KR 3/99 R,

juris). Randnummer 37 Der Ausschluss von der Familienversicherung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (<GG>, vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2004 - Az. B 12 KR 36/03,

juris). Randnummer 38 4) Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 eine Aufhebung der Familienversicherung des Beigeladenen für die Zukunft, das heißt für die Zeit

Bekanntgabe des Verwaltungsaktes am 27. Oktober 2008, ausgesprochen hat, liegen die Voraussetzungen

§ 48Abs.

1 SGB X vor. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Randnummer 39 In den tatsächlichen Verhältnissen, die dem Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2005 zu Grunde lagen, ist insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten, als die Beklagte aufgrund der Nichtvorlage des Einkommenssteuerbescheides durch den Kläger zu 1 davon ausgegangen ist, dass ein

weis dafür, dass der Beigeladene die Voraussetzungen für eine kostenfreie Familienversicherung erfüllt, nicht mehr vorliegt. Diese Tatsachen teilte sie dem Kläger zu 1 auch mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 mit, so dass der Senat davon ausgeht, dass die auch insoweit fehlende Anhörung wirksam

geholt wurde. Weitere Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides vom 8. Juni 2005 für die Zukunft bestehen nicht. Randnummer 40 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Randnummer 41 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001163813

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