(196). Randnummer 12 Weiter fehle es an einer Voraussetzung für einen ausnahmsweise vorliegenden Schadensersatzanspruch, weil der Kläger die Stelle als Fachleiter nicht im Rahmen eines Bestenauswahlverfahrens erhalten habe. Randnummer 13 Das Alimentationsprinzip sei durch die gegebene Praxis nicht verletzt, weil der Kläger einen Anspruch aus dem ihm verliehenen Amt eines Studienrates der Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO habe. Der Beklagte weist weiter darauf hin, dass der Kläger entsprechend der für das Schuljahr geltenden Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres für jeden von ihm zu betreuenden Lehramtsanwärter ein bis zwei Stunden als Anrechnungsstunden, die das Stundendeputat für die Tätigkeit als Lehrer mindere, angerechnet erhalte. Er werde daher für die Tätigkeit entlastet. Hieraus folge kein Beförderungsanspruch. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Randnummer 16 Der Bescheid des Staatlichen Schulamtes Mittelthüringen vom 30.03.2012 und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Ministeriums für Bildung Wissenschaft und Kultur vom 13.06.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes oder der Folgenbeseitigung so gestellt zu werden, als ob er zum 01.02.2003 - spätestens jedoch zum 30.09.2011- zum Seminarrektor (Besoldungsgruppe A 14) ernannt worden wäre (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 17 Rechtsgrundlage eines Schadensersatzanspruches bildet vorliegend nicht die Verletzung von Verpflichtungen aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, wonach im Rahmen der Bestenauswahl im Beförderungsverfahren die Rechte aller in Betracht kommenden Beamten zu berücksichtigen sind. Nachdem der Beklagte zunächst vorgetragen hatte, dass bis zum September 2012 überhaupt keine Beförderungen in Ämter der Besoldungsgruppe A 14 für Fachleiter, seien es bestellte oder lehrbeauftragte Fachleiter, stattgefunden hätten, räumte die Beklagtenvertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwar ein, dass es auch in den zurückliegenden Jahren gelegentlich zu Beförderungen gekommen sein könnte, ohne dass ihr darüber nähere Informationen vorgelegen hätten. Dafür dass eine planmäßige Beförderung von Fachleitern erst ab 2009 überhaupt in Angriff genommen wurde, wie es der Beklagte schriftlich vorgetragen hat und wovon auch das VG Meiningen (VG Meiningen, Urt. V. 04.07.2013 - 1 K 383/12 -, Bl. 16 des Umdrucks) ausgegangen ist, spricht der Umstand, dass erst mit der Verwaltungsvorschrift vom 12.02.2009 entsprechende Beförderungsgruppen gebildet wurden. Doch selbst wenn vereinzelt Beförderungsverfahren durchgeführt worden sein sollten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Grundsätzlich hat zwar die Verpflichtung des Dienstherrn bestanden, im Rahmen der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz vorzugehen und den Kläger in die Bestenauswahl einzubeziehen. Tatsächlich ist dies schon deshalb nicht geschehen, weil der Beklagte davon ausging, dass allenfalls bestellte Fachleiter, denen die Fachleiterfunktion auf Dauer und nicht widerruflich und zudem nach der Durchführung eines Bestenauswahlverfahrens übertragen worden ist, der Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz a. F (zuletzt: ThürBesG v. 24.06.2008 <GVBl. S. 134>, gültig bis 30.09.2011, nunmehr Anl. 4 zum ThürBesG als künftig wegfallend gekennzeichnet) Besoldungsgruppe A 14 als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern unterfallen. Randnummer 18 Eine weitere Aufklärung hinsichtlich der Art und Weise der vergebenen Stellen sowie der durchgeführten Auswahlverfahren im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht erforderlich, da sich weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht aufdrängen oder durch den Vortrag des Klägers nahegelegt werden. Es ist nämlich nicht erkennbar noch vorgetragen, dass gerade der Kläger unter den mittlerweile ca. 350 Fachleitern insgesamt zu dem Kreis derjenigen gehört hat, die in den engeren Auswahlkreis aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilungen und sonstiger eventueller Hilfskriterien heranzuziehen gewesen wäre und sich die Auswahl gerade auf den Kläger zugespitzt hätte oder zumindest nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien ernsthaft möglich gewesen wäre. Der Kläger hat nämlich auch zu keinem Zeitpunkt selbst die Behauptung aufgestellt, dass gerade er in einer Auswahlentscheidung auf Grund der Leistungskriterien und unter Heranziehung seiner dienstlichen Beurteilungen für eine Beförderung hätte herangezogen werden müssen, etwa unter Bezugnahme auf herausragende Prädikate der dienstlichen Beurteilungen. Randnummer 19 Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Folgenbeseitigung folgt gleichfalls nicht aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz. Die Fürsorgepflicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums beschränkt sich auf das dem Beamten übertragene Amt und schränkt daher grundsätzlich das Ermessen des Dienstherrn bei der Entscheidung, ob ein Beamter befördert wird, nicht ein. In der Nichtbeförderung als solcher liegt damit auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht (BVerwG, Urt. vom 30.08.1962, 2 C 16.60, juris; BVerwG, Urt. vom 12.02.1981 2 A 2/78, juris; BVerwG, Beschl. V. 24.09.2008, -2B 117/07- , juris; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2013, 2 BvR 2582/12-, juris; VG Meiningen, Urt. V. 04.07.2013, a.a.O.; Schütz in GKÖD, Loseblattsammlung, § 79 BBG Rdnr 6; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis,
- Auflage 2005, Rdnr. 361). Der Grundsatz der Fürsorgepflicht ist daher generell nicht geeignet, solche Ansprüche zu begründen. Randnummer 20 Einzige Ausnahme bildet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Konstellation, wonach bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens der Dienstherr verpflichtet sein kann, auf die Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle für den betreffenden Beamten hinzuwirken, wenn nur über die Beförderung dieses Beamten zu entscheiden ist. Hintergrund ist die vollständige Bereitstellung aller Voraussetzungen für die Übernahme des höheren Statusamtes, die grundlos vom Dienstherrn nicht vollzogen wird. Diese Ausnahme setzt (so das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 24.09.2008, a.a.O., juris Rdnr. 11) voraus, dass der Exekutive im konkreten Fall nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt und allein die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt, wenn es also nur um die Beförderung eines einzigen Beförderungsbewerbers geht. Dem liegt die Fallkonstellation zugrunde, dass nach erfolgter Bestenauswahl der Dienstposten einer Funktionsstelle vergeben worden ist und der Dienstherr aus nicht nachvollziehbaren Gründen die angestrebte Ernennung nicht nachfolgen lässt. Randnummer 21 Vorliegend fehlt es an mehreren Voraussetzungen für die Bejahung dieser Anspruchsgrundlage. Es fehlt bereits an dem eindeutig feststellbaren Willen des Gesetzgebers, Vertreter der hier streitentscheidenden Gruppe der lehrbeauftragten Fachleiter nach Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz a. F (zuletzt: ThürBesG v. 24.06.2008 <GVBl. S. 134>, gültig bis 30.09.2011, nunmehr Anl. 4 zum ThürBesG als künftig wegfallend gekennzeichnet) grundsätzlich einer Besoldung nach A 14 zuzuführen. Nach dem Beschluss der
- Kammer des VG Weimar vom 30.03.2012 in dem Verfahren desselben Rubrums waren unter Fachleitern nach dem ThürBesG nur solche zu verstehen, die an einem Studienseminar und zwar ohne zeitliche Begrenzung bestellt worden sind. Hingegen sollten diejenigen, die lediglich auf Widerruf und teilweise, auch wechselnd, als Fachleiter eingesetzt waren, nicht dieser Besoldungsgruppe unterfallen. Es spricht vieles für diese Betrachtungsweise. Dieser Punkt bedarf im Ergebnis indes keiner Entscheidung, denn selbst wenn auch die Gruppe der lehrbeauftragten Fachleiter grundsätzlich der Besoldungsgruppe A 14 unterfallen sollte (so offenbar VG Meinigen, Urt. v. 09.05.2011, 1 K 15/10 Me), ging es aber nicht um einen einzigen Bewerber, sondern um eine Vielzahl von Fachleitern, die entsprechend der Regelung in der Thüringer Besoldungsordnung bzw. zuvor des Bundesbesoldungsgesetzes besoldet werden wollten, unter denen kein Bestenauswahlverfahren stattgefunden hat. Randnummer 22 Ebenso wenig waren Planstellen vorhanden oder der Wille des Dienstherrn, die Beamten zu befördern feststellbar. Randnummer 23 Aus der Fürsorgepflicht folgt auch keine Verpflichtung des Dienstherrn für die Bereitstellung einer Planstelle zur Ernennung in ein höheres Amt Sorge zu tragen, wenn der Beamte bereits langjährig auf seinem Dienstposten eine höherwertige Tätigkeit wahrnimmt. Die Bereitstellung von Planstellen dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Das Auseinanderfallen von Dienstposten und Statusamt mag wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 ThürBesG rechtswidrig sein, führt aber nicht zu einem Anspruch auf Ernennung in das höherwertige Amt, (so zuletzt: BVerfG Beschl. vom 07.03.2013, 2 BvR 2582/12, zitiert nach juris, Orientierungssatz Nr. 3). Die langjährig ausgeübte Tätigkeit auf einem höherwertigen Dienstposten begründet nach der am Statusamt orientierten Systematik des Beamtenrechts und seiner hergebrachten Grundsätze keinen Beförderungsanspruch, wenn nicht die übrigen Beförderungsvoraussetzungen, wie der Wille des Dienstherrn und die erforderliche Planstelle vorhanden sind. Randnummer 24 Mangels Pflicht zur Beförderung fehlt es an der nötigen Pflichtverletzung zur Begründung eines Schadensersatzanspruches. Randnummer 25 Ebenso wenig kann entgegen der Auffassung des Klägers aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn die für den Schadensersatzanspruch/Folgenbeseitigungsanspruch erforderliche Pflichtverletzung abgeleitet werden. Die Alimentationspflicht bezieht sich auf das verliehene Amt. Soweit es um Besoldung und Versorgung geht, scheidet § 45 Beamtenstatusgesetz aus, auch wenn die gesetzliche Besoldungsregelung etwa wegen Verstoßes gegen den Alimentationsgrundsatz nicht verfassungsgemäß ist. Wegen der Grundsätze der Gesetzesbindung und der Maßgeblichkeit des verliehenen Amtes, kann der Betroffene die fehlende Verfassungsmäßigkeit der Besoldung verwaltungsgerichtlich geltend machen, indem gegebenenfalls das Verwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit überprüfen lässt. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber wird dem Beamten zugemutet zuzuwarten (vgl. Schnellenbach, a.a.O. Rdnr. 361). Eine Geltendmachung im Schadensersatzweg wegen eines Fehlverhaltens der Exekutive scheidet daher aus. Diese Frage war außerdem Gegenstand des Verfahrens 1 K 650/12 We. Randnummer 26 Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Etwas anderes folgt entgegen der Begründung des Klägerbevollmächtigten auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.
- Zwar enthält dieser Kammerbeschluss den Hinweis, dass der Beschwerdeführer auf eine Lösung des Problems des Auseinanderfallens von Dienstposten und Statusamt im Wege des Verwaltungsrechtsschutzes hinwirken könne, indem er die Feststellung beantrage, dass sein langjähriger Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig sei. Der Beschluss enthält aber keine weiteren Ausführungen zu der Frage, woraus sich das erforderliche Feststellungsinteresse ergeben sollte, ob dies etwa ein Schadensersatzanspruch sein könnte und welches dessen Voraussetzungen im Einzelnen sein könnten. Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind nicht geeignet, die grundsätzlichen Feststellungen zum Inhalt der Fürsorgepflicht in Frage zu stellen. Sie legen eher die Auslegung nahe, wonach der Beamte im Wege der Feststellungsklage auf amtsangemessene, niedriger wertige Beschäftigung hinwirken kann. Da ein Anspruch dem Grunde nach nicht in Betracht kommt, ist auch der Frage nicht nachzugehen, ob der Kläger zur Abwendung eines Schadens durch Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz hätte beitragen müssen. Randnummer 27 Schließlich folgt kein Schadensersatzanspruch aus dem Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit aufgrund der mangelnden zusätzlichen Besoldung signalisiert hat, sein Amt niederlegen zu wollen und ihm daraufhin mitgeteilt worden ist, dass er verpflichtet sei, die Tätigkeit auszuführen. Es fehlt insoweit an einem adäquat kausal herbeigeführten Schaden, denn dieser besteht nicht in der unterlassenen Beförderung, sondern in der Übernahme einer Tätigkeit, die möglicherweise nicht seinem Amt entsprach. Die Zweifelsfrage, ob die Mitteilung an den Kläger, er müsse die Fachleitertätigkeit als Nebenamt ausüben rechtswidrig war oder ob tatsächlich die lehrbeauftragte, widerrufliche und flexibel gehaltene Fachleitertätigkeit im Rahmen des übertragenen Amtes nach A 13 BBesO oder ThürBesO durchzuführen war, wie es auch die
- Kammer in ihren Beschluss gesehen hat, - zu erwähnen ist etwa die im Bereich der juristischen Referendarausbildung übliche Tätigkeit im Nebenamt oder als Nebentätigkeit mit Vergütung - bleibt daher unentschieden. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Randnummer 29 Beschluss Randnummer 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.599,12 € festgesetzt. Randnummer 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 1, Abs. 5 S. 2 und S. 1 Nr. 1 GKG. Vorliegend geht es um Schadensersatz hinsichtlich der Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO. Danach beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich insoweit aus dem 13-fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes, hier der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen, wobei nach § 40 GKG maßgeblich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen ist. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 14 ThürBesO betrug im Zeitpunkt des Antragseingangs (Juni 2012) gemäß §§ 17 , 18 ThürBesG i.V.m. Anlage 5 monatlich 4.935,06 €, eine ruhegehaltsfähige allgemeine Stellenzulage wird in Höhe von 80.19 € (Anlage 1 II.
- b i. V. m. Anlage 8, Tabelle 1) gewährt. Aus dem Dreizehnfachen des vorgenannten Betrages errechnet sich ein Betrag in Höhe von 65.198,25 €, der gemäß § 52 Abs. 5 S. 2 GKG zu halbieren ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001165332