1 AO; Mahngebühren im Kommunalabgabenrecht Leitsatz 1. Die Aufhebung eines Abrechnungsbescheides führt nicht dazu, dass die Unterbrechungswirkung
1 AO rückwirkend entfällt. (Rn.19)
der Satzung Beitragsschuldner nicht derjenige sei, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Beitragsbescheides Grundstückseigentümer sei, sondern derjenige, der im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Grundbuch eingetragen ist, führe die Heranziehung des falschen Beitragsschuldners nicht zur Nichtigkeit des Bescheides, sondern allenfalls zu dessen Rechtswidrigkeit. Randnummer 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenvorgänge der Beklagten (2 Aktenheftungen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 15 Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist, soweit es um die streitigen Säumniszuschläge geht, § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) ThürKAG i.V.m. § 218 Abs. 2 AO i.V.m. § 240 AO. Voraussetzung für die Entstehung von Säumniszuschlägen ist, dass eine Abgabe bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht entrichtet wird. Dabei brauchen Säumniszuschläge nicht festgesetzt werden, da sie kraft Gesetzes entstehen. Randnummer 16 Der Kläger hat vorliegend keine Zahlung auf die mit Bescheiden vom 15. Dezember 1999 festgesetzten Beiträge für die öffentliche Entwässerungseinrichtung und die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 3.702,00 DM und 3.631,05 DM geleistet. Die Beiträge waren ausweislich der Bescheide drei Monate
Bekanntgabe der Bescheide und somit am 19. März 2000 fällig. Soweit der Kläger einwendet, die Beitragsbescheide seien nicht bestandkräftig geworden, ist dies ohne Relevanz. Denn zum einen sind Beiträge
GO sofort vollziehbar, d. h. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus sind aber auch beide Bescheide bestandskräftig geworden. Gegen den Beitragsbescheid für die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben und der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung ging erst am
1 AO. Selbst wenn der Einwand des Klägers, dass er nicht Beitragsschuldner sei, richtig sein sollte, führt die Inanspruchnahme eines falschen Grundstückseigentümers allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Bescheide und nicht zu deren Nichtigkeit. Denn ein solcher Fehler ist nicht besonders schwerwiegend und dem Bescheid nicht „offensichtlich auf die Stirn geschrieben“, sondern erst
Prüfung des Zeitpunktes der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und entsprechender Einsichtnahme ins Grundbuch festzustellen. Randnummer 17 Die unterbliebene Zahlung der Beiträge bis zu deren Aufhebung mit Bescheiden vom
diesem Zeitpunkt aufgrund der Änderung des ThürKAG keine Wasserversorgungsbeiträge mehr erhoben wurden. Randnummer 18 Die Aufhebung der Beitragsbescheide hat allerdings nicht zur Folge, dass diese als nicht erlassen gelten. Zwar kann die Aufhebung eines rechtswidrigen Bescheides
1 AO sowohl mit Wirkung für die Zukunft als auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen. Es ist indes nicht so, dass die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit der Regelfall wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) ist ausdrücklich zu verfügen (vgl. BFH, Urteil vom 21. Juni 2010 - VII R 27/08 -, zitiert
juris Rn. 16). Da dies nicht erfolgte, ist von einer Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) auszugehen. Randnummer 19 Der Anforderung von Säumniszuschlägen durch Bescheide vom
dem der Werksausschuss des Beklagten entsprechende Beschlüsse gefasst hatte. Dadurch ist keine Zahlungsverjährung eingetreten. Die Unterbrechungswirkung der Mahnungen vom 17. Juli 2003 und der Bescheide vom 23. Oktober 2006
1 AO ist durch die Aufhebung dieser Bescheide nicht entfallen. Eine einmal eingetretene Unterbrechungswirkung bleibt bestehen, denn auch insoweit ist davon auszugehen, dass die Aufhebung einer Entscheidung mit Unterbrechungswirkung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt (vgl. BFH a.a.O., Rn. 14 f.). Vorliegend begann die Verjährung der Säumniszuschläge mit Ablauf des Jahres, in dem sie erstmals fällig geworden sind, § 229 Abs. 1 Satz 1 AO. Für Säumniszuschläge, die im Jahr 2000 entstanden sind, begann die 5-jährige Zahlungsverjährung
Januar 2001 und endete am
1 Satz 1 AO unterbrochen worden. Gleiches gilt für die in den Jahren 2001 bis 2003 entstandenen Säumniszuschläge. Die danach ab Juli 2003 bis 2005 entstandenen Säumniszuschläge waren ebenfalls im November 2011 nicht verjährt, da insoweit die Abrechnungsbescheide vom 23. Oktober 2006 Unterbrechungswirkung
1 AO hatten, die auch nicht
dem oben Ausgeführten später entfallen ist. Soweit Säumniszuschläge für den Abwasserbeitrag noch im Jahr 2006 entstanden sind, wären diese erst am 31. Dezember 2011, also
Erlass des angefochtenen Bescheides verjährt gewesen. Randnummer 20 Gegen die Höhe der geltend gemachten Säumniszuschläge hat sich der Kläger nicht gewendet. Insoweit sind auch keine Fehler erkennbar. Randnummer 21 Soweit die angefochtenen Bescheide unter Ziffer 2 des Tenors auch Mahngebühren in Höhe von 21,47 € ausweisen, hat der Bescheid mangels einer Regelung nur deklaratorischen Charakter. Denn Mahngebühren können nicht Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein, wobei die Bescheide auch nicht ausdrücklich als Abrechnungsbescheide bezeichnet sind.
KAG i.V.m. § 3 Abs. 4 AO [die AO wurde insoweit geändert, als der frühere § 3 Abs. 3 nunmehr § 3 Abs. 4 AO geworden ist; insoweit ist von einer dynamischen Rechtsverweisung auszugehen. Der Thüringer Landesgesetzgeber hat bislang eine Anpassung des ThürKAG versäumt] werden Vollstreckungskosten, wozu
AO auch Mahngebühren gehören, im Bereich der Kommunalabgaben vom Anwendungsbereich der AO ausgenommen. Danach ist die AO nur bei steuerlichen Nebenleistungen wie Verspätungszuschlägen, Zuschlägen
4 AO, Zinsen und Säumniszuschlägen anwendbar. Mahngebühren sind aus der Legaldefinition der steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. AO über die Verweisungsnorm des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ThürKAG auf die AO ausdrücklich ausgenommen. Über das Bestehen solcher Kosten kann daher nicht in einem Abrechnungsbescheid
2 i.V.m. Abs. 1 AO oder sonst
den Regeln der AO entschieden werden. Die Festsetzung dieser Mahngebühren erfolgte vielmehr bereits mit der Mahnung vom
GO, sondern die Jahresfrist
GO gilt. Mangels Regelung ist somit eine Aufhebung der Ziffer 2 des Tenors in den Bescheiden vom 30. November 2011 nicht möglich, so dass die Klage auch insoweit keinen Erfolg haben kann. Randnummer 22 Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass sich
wie vor eine Zahlungspflicht des Klägers aus den Mahnungen vom 17. Mai 2000 ergibt, da diese, soweit sie Vollstreckungskosten festsetzen, bestandskräftig geworden sind. Auch diese Forderungen sind nicht verjährt. Da die Verjährung für Mahnkosten nicht spezialgesetzlich geregelt ist, kommen die Verjährungsvorschriften des BGB in Analogie zur Anwendung. Die Verjährungsvorschriften der AO finden keine Anwendung, da die Mahngebühren
der o. g. Regelung vom Anwendungsbereich der AO ausgenommen sind. Die ThürVwZVGKostO, die in § 1 die Mahngebühr regelt, enthält keine verjährungsrechtliche Regelung. Das ThürVwKostG gilt
KGG nur, soweit Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen werden. Die öffentliche Wasserver- und Abwasserentsorgung ist aber eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Ebenso wenig ist die Verwaltungskostensatzung der Beklagten anzuwenden, da
2 dieser Satzung Gebühren, die
anderen Gesetzen erhoben werden, von dieser Satzung unberührt bleiben. Die Verjährung richtet sich somit grundsätzlich
den §§ 195 ff. BGB (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar,
VwZVGKostO mit der Aufgabe des Mahnschreibens zur Post entstanden sind, beginnt die Verjährung
Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Entstehung des Anspruchs, also am
GO am Montag, den 21. Mai 2001 bestandskräftig.
VwVfG a. F. i.V.m. § 218 Abs. 1 BGB a. F. beträgt die Verjährungsfrist eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes 30 Jahre. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2000 erfolgte Änderung des ThürVwVfG zum 3. Dezember 2004 nichts geändert.
VwVfG n. F. findet § 53 in der vom 3. Dezember 2004 an geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung.
VwVfG n. F. beträgt die Verjährungsfrist für bestandskräftige Verwaltungsakte weiterhin 30 Jahre. Somit sind die Gebührenbescheide über die Festsetzung der Mahngebühren bislang nicht verjährt. Randnummer 23 Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 25 Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren
GO konnte unterbleiben, da der Kläger keinen Erstattungsanspruch hat. Randnummer 26 Beschluss Randnummer 27 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.603,07 € festgesetzt (§ 52 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001169666
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