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SG Nordhausen 22. Kammer S 22 AS 7699/11 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung bei selbstständiger Arb

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung bei selbstständiger Arbeit - vorläufige Leistungsbewilligung - monatliches Durchschnittseinkommen - Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens bei der endgültigen Entscheidung Leitsatz

  1. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, bei der endgültigen Leistungsfestsetzung nach vorläufiger Bewilligung ein Durchschnittseinkommen zu Grunde zu legen, wenn dieses um mehr als 20 Euro von dem bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegten abweicht. (Rn.19)
  2. § 2 Abs 3 S 1 Alg II-V (juris: AlgIIV 2008) betrifft nur die vorläufige Entscheidung; S 3 regelt ausschließlich den Fall, dass das tatsächliche Durchschnittseinkommen das vorläufig zu Grunde gelegte um nicht mehr als 20 Euro übersteigt. (Rn.20) Tenor Die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom
  3. 2012 werden insoweit aufgehoben, als von den Klägern jeweils mehr als 22,14 € Regelleistung für September 2011, 22,73 € Regelleistung für Oktober 2011, 9,26 € Regelleistung für November 2011, 22,73 € Regelleistung für Dezember 2011, 19,35 € Regelleistung für Januar 2012, 19,35 € Regelleistung für Februar 2012 zurückgefordert werden. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich (noch) gegen die Höhe der Erstattungsforderungen nach endgültiger Festsetzung ihres Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum September 2011 bis Februar
  4. Randnummer 2 Die 1958 bzw. 1959 geborenen verheirateten Kläger beziehen seit längerem Grundsicherungsleistungen von dem Beklagten, nachdem ihr Einkommen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht ausreicht. Sie bewohnen eine 56,8 m² große 3-Zimmer-Wohnung, für die sie im Jahr 2011 monatlich insgesamt 389,12 € (278,50 € Kaltmiete, 46,02 € Betriebskostenvorauszahlung und 64,60 € Heizkostenvorauszahlung) sowie (nach einer Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung auf 69,60 €) im Januar und Februar 2012 je 394,12 € aufbringen mussten. Das Einkommen der Kläger schwankte monatlich. Wegen der Beträge im Einzelnen wird auf Blatt 947-952, 965 f., 974 f. und 995 f. der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Randnummer 3 Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger bewilligte der Beklagte mit vorläufigem Bescheid vom
  5. August 2011 Leistungen in Höhe von jeweils 300,41 € pro Person für den Zeitraum 01.09.2011 bis 29.02.
  6. Das zunächst zugrunde gelegte durchschnittliche Einkommen sei aus den „letzten 3 Monaten (Februar, März und Juni 2011) ermittelt“ worden. Nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes erfolge anhand vorgelegter Einkommensnachweise die tatsächliche Ermittlung des Einkommens. Die Kläger wurden aufgefordert, die monatlichen Nachweise einzureichen. Weiter forderte der Beklagte die Kläger auf, die Einkommensnachweise für die Monate April, Mai und Juli 2011 vorzulegen, obwohl diese auf Blatt 906 ff. der Verwaltungsakte bereits vorhanden waren. Die Kläger kamen der Aufforderung dennoch nach. Randnummer 4 Zudem legte ihr Bevollmächtigter Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid ein, mit dem er insbesondere einen Verstoß gegen die Begründungspflicht im Hinblick auf die bei der Einkommensanrechnung berücksichtigten Freibeträge rügte und im Übrigen Akteneinsicht beantragte, nach der erst eine weitergehende Widerspruchsbegründung möglich sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  7. Oktober 2011 zurück. Er erklärte, es sei das (konkret bezifferte) Durchschnittseinkommen aus den letzten sechs Kalendermonaten bei der Leistungsberechnung zugrunde gelegt worden, und stellte die Ermittlung des Freibetrages konkret dar. Randnummer 5 Dagegen erhoben die Kläger am
  8. November 2011 Klage. Insbesondere sei ein falsches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt worden. Der Beklagte habe wahllos lediglich drei Monate herausgegriffen, müsse aber auf die letzten sechs Monate abstellen. Deren Durchschnittseinkommen sei geringer als das zugrunde gelegte. Randnummer 6 Der Beklagte hat weitere Änderungsbescheide am
  9. November 2011 für den Zeitraum Januar und Februar 2011 wegen der Erhöhung der Regelbedarfe sowie am
  10. Dezember 2011 ebenfalls für den Zeitraum Januar und Februar 2012 nach Mitteilung der Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung erlassen. Zuletzt wurden den Klägern für diese Zeit jeweils 311,91 € monatlich bewilligt. Den gegen den Bescheid vom
  11. November 2011 eingelegten Widerspruch (nachdem der Bescheid als statthaftes Rechtsmittel auf die Widerspruchseinlegung verwiesen hatte) hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  12. Februar 2012 als unzulässig verworfen, weil der Bescheid nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei. Randnummer 7 Am
  13. März 2012 hat der Beklagte sodann – gegenüber jedem der Kläger gesondert – Erstattungsbescheide bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches erlassen, mit denen von jedem der Kläger für die Monate September bis Dezember 2011 jeweils 22,73 € Regelleistung sowie für Januar und Februar 2012 jeweils 19,35 € Regelleistung, insgesamt pro Person 129,62 € zurückgefordert wurden. Dabei hat der Beklagte der Leistungsberechnung erneut ein Durchschnittseinkommen, nunmehr ermittelt aus den in dem Bewilligungszeitraum zugeflossenen Einkommen, zugrunde gelegt. Randnummer 8 Die Kläger halten dies für unzulässig. Ihrer Ansicht nach ist bei der endgültigen Leistungsfestsetzung nach dem für das SGB II geltende Monatsprinzip das jeweils zugeflossene Einkommen zugrunde zu legen. Eine Ausnahme sehe § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II-Verordnung ausschließlich für den Fall vor, dass das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20,00 € übersteigt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Randnummer 9 Die Kläger beantragen, Randnummer 10 die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide vom
  14. März 2012 insoweit zu ändern, als dass von den Klägern geringere Erstattungsbeträge gefordert werden, die unter Zugrundelegung des jeweiligen tatsächlichen monatlichen Einkommens zu ermitteln sind, maximal die Erstattungsbeträge, die bislang festgesetzt wurden. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er ist der Ansicht, dass aus Sinn und Zweck der Regelung, nämlich der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung zusätzlichen Aufwandes, nachdem einmal ein Durchschnittseinkommen gebildet wurde, auch bei der endgültigen Festsetzung, der eine Erstattungsforderung folgt, ein Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden dürfe, weil anderenfalls zwei Rechenschritte – nach der Berechnung auf Grundlage des Durchschnittseinkommens zur Feststellung der Differenz größer oder kleiner 20,00 € noch die monatliche Berechnung – durchgeführt werden müssten. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt von Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht bei der endgültigen Festsetzung der Leistungsansprüche der Kläger ein Durchschnittseinkommen aus sämtlichen im Bewilligungszeitraum zugeflossenen Einkommen gebildet. Daher wurden in einzelnen Monaten zu hohe Beträge zurückgefordert. Randnummer 16 Gegenstand des Rechtsstreites war ursprünglich der Bewilligungsbescheid vom
  15. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  16. Oktober 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  17. November 2011, dieser vollständig ersetzt durch den Änderungsbescheid vom
  18. Dezember
  19. Nach § 96 Abs. 1 SGG sind sodann die Erstattungsbescheide bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs vom
  20. März 2012 Gegenstand des Verfahrens geworden, denn sie haben die ursprünglichen Bewilligungen vollständig ersetzt. Diese wurden damit erledigt, § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide sind damit alleiniger verbliebener Klagegegenstand. Randnummer 17 Sie sind dem Grunde nach zu Recht ergangen. Der Beklagte hatte den Klägern gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) wegen ihres schwankenden Einkommens zunächst vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt. Dass er dabei – obwohl die zurückliegenden Einkommensnachweise bereits vollständig vorlagen – nur drei Monate für die Ermittlung des vorläufigen Durchschnittseinkommens zugrunde gelegt hatte, war zwar rechtswidrig und hätte spätestens nach der erneuten Vorlage der nochmals angeforderten Nachweise für April, Mai und Juli 2011 im Widerspruchsverfahren korrigiert werden müssen. Das ist unabhängig davon, dass sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass selbst die erfolgte vorläufige Bewilligung überhöht war. Es gab zum Zeitpunkt der Einkommensprognose keinen Anhaltspunkt dafür, dass künftig höhere Einkommen erzielt würden. Dies ist jedoch nunmehr unerheblich, weil sich die vorläufigen Bewilligungen nach Kenntnis des tatsächlich zugeflossenen Einkommens und endgültiger Festsetzung der Leistungen erledigt haben. Randnummer 18 Die endgültige Leistungsfestsetzung beruht auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 SGB III. Danach sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. So liegt die Sache hier. Die Kläger haben letztlich höheres Einkommen erzielt als der vorläufigen Leistungsbewilligung zugrunde gelegt worden war. Sie haben deshalb zunächst zu hohe Leistungen erhalten und müssen die Differenz nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III erstatten. Dagegen werden dem Grunde nach auch keine Einwendungen erhoben. Randnummer 19 Jedoch hat der Beklagte die endgültig festzusetzenden Leistungen fehlerhaft ermittelt, indem er von dem Bedarf der Kläger teilweise zu hohes Einkommen deshalb abzog, weil er ein Durchschnittseinkommen gebildet hat. Grundsätzlich gilt im SGB II das Monatsprinzip, vgl. § 11 Abs. 2, 3, § 11b Abs. 2, 3, § 20 Abs. 1 Satz 3, § 41 Abs. 1 SGB II (vgl. auch Aubel in jurisPK-SGB II,
  21. Auflage 2012, § 40 Rdnr. 140; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II,
  22. Auflage 2008, § 41 Rdnr. 10). Eine Rechtsgrundlage, die dem Beklagten eine Abweichung davon gestattete, ist nicht ersichtlich. Randnummer 20 Diese ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) in der (insoweit unveränderten) Fassung ab 01.01.
  23. Nach Satz 1 kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden, wenn bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen. Dieser Satz bezieht ersichtlich auf die vor Beginn eines Bewilligungszeitraumes zu treffende Prognoseentscheidung, bei der nur Einkommen noch „zu erwarten“ ist. Randnummer 21 Satz 3 der Vorschrift betrifft zwar die endgültige Leistungsfestsetzung nach vorläufiger Bewilligung, jedoch nicht den hier vorliegenden Fall. Die Norm lautet: „Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20,00 € übersteigt“. Die ausdrücklich formulierte Bedingung „wenn“ das tatsächliche Durchschnittseinkommen das vorläufig zugrunde gelegte um nicht mehr als 20,00 € übersteigt, ist vorliegend gerade nicht eingetreten. Aus diesem Grunde hat der Beklagte – zu Recht – auch nicht die einzige in diesem Satz vorgesehene Folge, nämlich dass das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Durchschnittseinkommen weiterhin zugrunde gelegt wird, berücksichtigt. Allein diese Situation ist jedoch geregelt. Randnummer 22 Auch die Entstehungsgeschichte der Norm führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar heißt es in der Begründung ihres Entwurfs: „Die Regelung ermöglicht es den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, bei der abschließenden Festsetzung, aber auch bei im Voraus feststehendem schwankenden Einkommen, für alle Monate des Bewilligungszeitraums ein gleichbleibendes Einkommen anzusetzen. Gleichzeitig werden verwaltungsaufwändige Rückforderungsverfahren in Bagatellfällen vermieden, wenn das Einkommen um nicht mehr als 20 Euro monatlich zu Gunsten des Hilfebedürftigen bei der vorläufigen Entscheidung zu niedrig geschätzt worden ist.“. Diese Absicht hat jedoch – wie zuvor ausgeführt – nur im Hinblick auf im Voraus feststehendes schwankendes Einkommen sowie den Verzicht auf Rückforderungen in Bagatellfällen auch Niederschlag im Wortlaut gefunden. Dieser bildet aber die Grenze jeder möglichen Auslegung. Randnummer 23 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von dem Beklagten zur Begründung seiner Ansicht herangezogenen Sinn und Zweck der Vorschrift. Wegen Ihrer Bindung an das (auch nur materielle) Gesetz, d. h. hier die Verordnung, steht es der Verwaltung nicht frei, unabhängig vom Gesetzeswortlaut den von ihr für zweckmäßig gehaltenen (oder selbst tatsächlich zweckmäßigeren) Weg zu wählen. Randnummer 24 Vielmehr hat es somit in Ermangelung einer Ermächtigungsgrundlage für die Abweichung bei dem gesetzlich vorgesehenen Monatsprinzip zu verbleiben, so dass das jeweils zugeflossene Einkommen im einzelnen Leistungsmonat zu berücksichtigen ist. Randnummer 25 Davon sind nach § 11b Abs. 1 SGB II abzusetzen Randnummer 26
  24. auf das Einkommen entrichtete Steuern, Randnummer 27
  25. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, Randnummer 28
  26. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge Randnummer 29 a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, Randnummer 30 b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, Randnummer 31 soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, Randnummer 32
  27. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, Randnummer 33
  28. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, Randnummer 34
  29. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, Randnummer 35
  30. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, Randnummer 36
  31. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. Randnummer 37 Nach Absatz 2 der Vorschrift ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen, der von den tatsächlichen Ausgaben auch nicht überstiegen wird. Außerdem ist nach § 11b Abs. 3 SGB II bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Freibetrag abzusetzen. Dieser beläuft sich (soweit hier in Betracht kommend) Randnummer 38
  32. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und Randnummer 39
  33. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent. Randnummer 40 Es ergibt sich daraus folgendes auf den Bedarf anzurechnendes Einkommen: Randnummer 41 Monat Klägerin Brutto/Netto - Freibeträge anzurechnen Kläger Brutto/Netto - Freibeträge anzurechnen Insgesamt anzurechnen Pro Person anzurechnen 08/11 899,69 714,12 - 100,00 - 159,94 454,18 143,00 143,00 - 100,00 - 8,60 34,40 488,58 244,29 10/11 906,26 719,35 - 100,00 - 161,25 458,10 162,50 162,50 - 100,00 - 12,50 50,00 508,10 254,05 11/11 797,89 633,55 - 100,00 - 139,58 393,97 139,75 139,75 - 100,00 - 7,95 31,80 425,77 212,89 12/11 909,10 721,59 - 100,00 - 161,82 459,77 139,75 139,75 - 100,00 - 7,95 31,80 491,57 245,79 01/12 800,46 635,36 - 100,00 - 140,09 395,27 211,25 211,25 - 100,00 - 22,25 89,00 484,27 242,14 02/12 892,21 709,53 - 100,00 - 158,51 451,02 160,75 160,75 - 100,00 - 12,15 48,60 499,62 249,81 Randnummer 42 Der Bedarf der Kläger umfasst nach §§ 19, 20, 22 SGB II jeweils den Regelbedarf sowie die hälftigen Unterkunftskosten, somit im Zeitraum September bis Dezember 2011 monatlich Randnummer 43 Regelleistung 328,00 € KdUH 194,56 € Insgesamt 522,56 € Randnummer 44 sowie in Januar und Februar 2012 monatlich Randnummer 45 Regelleistung 337,00 € KdUH 197,06 € Insgesamt 534,06 € Randnummer 46 In den streitigen Monaten ergeben sich daraus folgende (für beide Kläger jeweils gleich hohe) Leistungsansprüche: Randnummer 47 09/11 10/11 11/11 12/11 01/12 02/12 Bedarf 522,56 522,56 522,56 522,56 534,06 534,06 - Einkommen - 244,29 - 254,05 - 212,89 - 245,79 - 242,14 - 249,81 Anspruch 278,27 268,51 309,67 276,77 291,92 284,25 Randnummer 48 Bewilligt wurden demgegenüber ursprünglich jeweils Randnummer 49 300,41 300,41 300,41 300,41 311,91 311,91 Randnummer 50 Es ergibt sich eine Differenz in Höhe von jeweils Randnummer 51 Anspruch 22,14 31,90 9,26 23,64 19,99 27,66 Randnummer 52 Diese kann jedoch maximal in dem Umfang des Erstattungsverlangens in dem Bescheid vom
  34. März 2012 zurückgefordert werden, so dass es für die Monate Oktober und Dezember 2011 bei einem Erstattungsbetrag von jeweils 22,73 € sowie für Januar und Februar 2012 in Höhe von jeweils 19,35 € verbleiben muss. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Randnummer 54 Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob bei der endgültigen Festsetzung nach zunächst vorläufiger Bewilligung von Leistungen ein Durchschnittseinkommen aus den im Bewilligungszeitraum insgesamt zugeflossenen Einnahmen zugrunde gelegt werden darf. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001169717

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