träglich gefertigten richterlichen Vermerk im Sinne von § 28 Abs. 4 FamFG genügt nicht den Anforderungen an eine Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle im Sinne von § 25 FamFG. (Rn.5) 3.
FG muss der Beschwerdeführer oder der Bevollmächtigte das Protokoll über die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle unterschreiben. (Rn.6)
FG entscheidet das Gericht durch Beschluss, dessen Inhalt in § 38 Abs. 2 FamFG näher geregelt ist. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss wurde die Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung
FG angeordnet. Die Beschwerdeeinlegung erfolgte jedoch bereits vor dessen förmlichem Erlass, was
FG nicht statthaft ist, denn danach ist die Beschwerde erst gegen sachliche Regelungen eines Organs der Rechtspflege statthaft, die bereits mit Außenwirkung erlassen wurden (Schulte-Bunert/Weinrich/Unger, FamFG, 4. Aufl., § 58, Rn. 1, 11) . Erlassen werden Beschlüsse
FG durch Übergabe an die Geschäftsstelle oder bei Anwesenden durch Verlesen der schriftlich vorliegenden Beschlussformel ( Schulte-Bunert/Weinrich/Oberheim, FamFG, a.a.O. Vorbemerkung zu § 38, Rn. 4; § 41 Rn. 39 und Schulte-Bunert/Weinrich/Dodegge, FamFG, a.a.O., § 324, Rn. 7) . Wie sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt, wurde der streitgegenständliche Beschluss einschließlich Beschlussformel
der Anhörung schriftlich niedergelegt und damit
FG erst durch Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung förmlich erlassen. Die Ankündigung der Bereitschaftsrichterin während der Anhörung, dass sie eine vorläufige Unterbringung anordnen werde, stellt aus den vorgenannten Gründen lediglich eine Ankündigung und noch keinen Erlass des angefochtenen Beschlusses im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG dar, so dass die anschließende Beschwerdeeinlegung durch die Betroffene schon deshalb unzulässig ist (LG Essen, NJW-RR 2010, 1234) . Randnummer 4 II. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch formell nicht wirksam eingelegt worden. Die Beschwerde wird gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt.
FG muss die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist
Satz 4 dieser Vorschrift von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Eine Beschwerdeschrift wurde nicht eingereicht. Es käme daher lediglich eine Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle in Betracht, die jedoch aus zwei Gründen nicht vorliegt: Randnummer 5 1. Der erst
träglich von der Bereitschaftsrichterin
FG gefertigte Aktenvermerk vom 13.01.2013 genügt nicht den Anforderungen an eine Niederschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle (LG Freiburg, a.a.O.; zweifelnd auch LG Essen, a.a.O.) . Zwar enthält § 25 FamFG keine konkreten Vorgaben zu Form und Inhalt des Protokolls. Es ist jedoch
einhelliger Auffassung erforderlich, dass die vom Urkundsbeamten anzufertigende Niederschrift eine Reihe von Mindestangabenangaben enthält (Schulte-Bunert/Weinrich/Brinkmann, FamFG, a.a.O., § 25, Rn. 20; Prütting/Helms/Ahn-Roth, 3. Aufl., FamFG, § 25, Rn. 11) . Dagegen werden an die Form des Vermerks im Sinne von § 28 Abs. 4 FamFG keine besonderen Anforderungen gestellt. So ist es z.B. nicht erforderlich, dass der Vermerk, anders als beim Protokoll im Sinne von § 25 FamFG (Schulte-Bunert/Weinrich/Brinkmann, FamFG, a.a.O., § 25, Rn. 22) , im Termin oder bei der Anhörung in Gegenwart der Beteiligten gefertigt bzw. diktiert wird (Schulte-Bunert/Weinrich/Brinkmann, FamFG, a.a.O., § 28, Rn. 33) . Da die Formalien eines Protokolls nicht einzuhalten sind, kann der Vermerk – wie vorliegend - vom Gericht auch
dem Termin oder der Anhörung gefertigt werden. Auch kann ein Vermerk im Sinne von § 28 Abs. 4 FamFG
träglich jederzeit geändert werden, ein Protokoll im Sinne von § 25 FamFG hingegen nicht (Schulte-Bunert/Weinrich/Brinkmann, FamFG, a.a.O., § 25, Rn. 22; § 28, Rn. 33, 35) . Förmlichkeiten über die Protokollberichtigung sind beim Vermerk nicht einzuhalten ( Schulte-Bunert/Weinrich,Brinkmann, a.a.O., § 28, Rn. 33, 35) . Ein Protokoll im Sinne von § 25 Abs. 1 FamFG kann mithin mit einem Vermerk
FG nicht gleichgesetzt werden. Randnummer 6 2.
FG muss der Beschwerdeführer oder sein Bevollmächtigter die Beschwerde unterzeichnen.
dem Wortlaut des Gesetzes bezieht sich dieser Satz 4 auf die gesamte Regelung in Abs. 2 des § 64 FamFG, also auch auf die Einlegung einer Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle.
dem Gesetz hat also auch im Falle der Einlegung des Rechtsmittels zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Beschwerdeführer oder der Bevollmächtigte das Protokoll über die Einlegung der Beschwerde zu unterschreiben (LG Essen, NJW-RR 2010, 1234, LG Freiburg, NJW-RR 2012, 638). Soweit die Literaturmeinung ( Schulte-Bunert/Weinrich/Unger, FamFG, a.a.O., § 64, Rn. 18; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, a.a.O., § 64, Rn. 6; Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 64 FamFG, Rn. 6) dieses Unterschriftserfordernis unter Hinweis auf eine notwendige teleologische Reduktion der Vorschrift des § 64 Abs. 2 FamFG verneint, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der objektive Wille des Gesetzgebers eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren ausdrücklichen Wortlaut gebietet (ausführlich und zutreffend LG Freiburg, a.a.O.) . An einer derartigen Unterschrift fehlt es vorliegend ebenfalls. Randnummer 7 C Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Die Fassung als Sollvorschrift ermöglicht es jedoch, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise ganz oder teilweise von der Kostenbelastung des Rechtsmittelführers abzuweichen. Ein besonderer Umstand ist – wie vorliegend - dadurch gegeben, dass das Rechtsmittel eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge (Betreuung, Unterbringung) betrifft und das Rechtsmittel vom Fürsorgebedürftigen selbst oder in seinem Interesse von einem anderen eingelegt wurde ( Schulte-Bunert/Weinrich/Keske, FamFG, a.a.O., § 84, Rn. 5) . Randnummer 8 D Die Entscheidung ist
FG unanfechtbar, denn danach ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde ausgeschlossen ( Schulte-Bunert/Weinrich/Dodegge, FamFG, a.a.O., § 331, Rn. 24) . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001170503
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.