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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 SF 230/13 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr - Bemessungskr

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Terminsgebühr - Bemessungskriterien - Terminsdauer - anwaltliche Tätigkeit - Höchstgebühr bei durchschnittlichem Umfang, aber überdurchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit Leitsatz

  1. Die Ansicht, (allein) wesentliches Bemessungskriterium der Terminsgebühr sei die Dauer des Termins, widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes (vgl LSG Erfurt vom 10.4.2013 - L 6 SF 471/13 B ). (Rn.19)
  2. Auch wenn der Umfang der Tätigkeit im Termin im durchschnittlichen Bereich liegt, können die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (hier: notwendige intensive Auseinandersetzung mit medizinischen Fachgutachten, Auseinandersetzung mit Berufsschutz und zumutbaren Verweisungstätigkeiten) und die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger (hier: Dauerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) die Höchstgebühr rechtfertigen. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
  3. Januar 2013, S 14 SF 252/11 E, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom
  4. Januar 2013 aufgehoben und die Gebühren des Beschwerdeführers auf 1.143,17 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Altenburg (S 14 R 3462/07 ZVW) streitig. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  5. April 2005 lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bahnversicherungsanstalt) die Weitergewährung der dem Kläger bis Ende März 2005 gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens des Prof. Dr. Dr. H. vom
  6. März 2005 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  7. Juli 2005 nach Einholung eines internistischen Gutachtens des Dr. F. vom
  8. Mai 2005 zurück. Der von dem Beschwerdeführer vertretene Kläger erhob am
  9. September 2005 Klage (S 14 KN 2548/05 R) vor dem Sozialgericht Altenburg (SG). Mit Gerichtsbescheid vom
  10. Septemberc2006 wies dieses die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, die Klagefrist sei nicht eingehalten worden. Auf die Berufung hob der
  11. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Gerichtsbescheid mit Urteil vom
  12. September 2007 (L 2 R 1007/06) auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurück. Die wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung einschlägige Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) habe der Kläger gewahrt. Das SG bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom
  13. April 2008 unter Beiordnung des Beschwerdeführers Prozesskostenhilfe (S 14 R 3462/07 ZVW), zog diverse medizinische Unterlagen bei und holte von Dr. K. ein unfallchirurgisches Gutachten vom
  14. April 2009, von Dr. K. ein internistisches Gutachten vom
  15. Oktober 2009 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom
  16. August 2010, von Dr. F. ein arbeitsmedizinisches Gutachten vom
  17. Juni 2010 und von Prof. Dr. P. ein internistisches Gutachten vom
  18. Januar 2011 ein. Auf die laut Niederschrift 36 Minuten dauernde mündliche Verhandlung vom
  19. Juni 2011 verurteilte das SG die Beklagte, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Dauer von drei Jahren ab
  20. Juni 2005 sowie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab
  21. Juni 2005 zu gewähren; die Beklagte trage zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Randnummer 3 In seiner Kostenrechnung vom
  22. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung von 1.143,17 Euro. Unter Berücksichtigung einer Vorschusszahlung von 321,30 Euro betrage der Restbetrag 821,87 Euro: Randnummer 4 Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 460,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 380,00 Euro Kopien Nr. 7000 Abs. 1 VV-RVG 36,85 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 43,80 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG 20,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 182,52 Euro Abzüglich Vorschuss 321,30 Euro Gesamtsumme 821,87 Euro Randnummer 5 Unter dem
  23. Juni 2011 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) 607,67 Euro an und führte aus, bei der Terminsgebühr sei nur die Mittelgebühr (200 Euro) anzusetzen. Sie und die Verfahrensgebühr seien stets differenziert zu betrachten. Die Dauer des Termins von 36 Minuten rechtfertige keinesfalls die höchste Gebühr. Randnummer 6 Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners hat das SG mit Beschluss vom
  24. Januar 2013 die „zu zahlende Vergütung“ auf 607,67 Euro festgesetzt und ausgeführt, bei der Bewertung der Terminsgebühr sei die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium. Damit werde der relevante Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  25. Dezember 2009 - L 19 B 180/09 AS; SG Berlin, Beschluss vom
  26. Februar 2011 - S 180 SF 3212/10 E). Bei einer Terminsdauer von 36 Minuten sei nur die Mittelgebühr gerechtfertigt. Der Beschluss sei unanfechtbar. Randnummer 7 Gegen den am 24 Januar 2013 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am
  27. Januar 2013 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, das Gericht hätte berücksichtigen müssen, dass die Klage bereits am
  28. September 2005 erhoben wurde. Bereits die erste Entscheidung mit Gerichtsbescheid habe zur Verwirklichung einer Terminsgebühr geführt. Dies und die Tatsachen, dass angesichts der Sachverständigengutachten in einem Rentenverfahren die Schwierigkeit der Feststellung und die Bedeutung weit überdurchschnittlich seien, rechtfertigten die Höchstgebühr. Randnummer 8 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, Randnummer 9 den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom
  29. Januar 2013 aufzuheben und die seine Gebühren auf 1.143,17 Euro festzusetzen. Randnummer 10 Der Beschwerdegegner beantragt, Randnummer 11 die Erinnerung zurückzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz. Randnummer 13 Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom
  30. Februar 2013) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. II. Randnummer 14 Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebührenist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom
  31. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B ,
  32. April 2013 - L 6 SF 471/13 B ,
  33. März 2011 - L 6 SF 975/10 B, 25 Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B ). Nachdem die Vorinstanz zur Begründung ihrer Ansicht nur abweichende Entscheidungen anderer Gerichte ohne eigene Erörterungzitiert, erübrigen sich weitere Ausführungen. Die Beschwerde ist auch zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Randnummer 15 Die Beschwerde ist begründet. Randnummer 16 Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Kläger, dem PKH gewährt worden war, ist kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom
  34. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom
  35. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und
  36. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  37. Auflage 2012, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG,
  38. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom
  39. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B ; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  40. September 2006 – L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Randnummer 17 Vorab weist der Senat darauf hin, dass nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 S. 1 RVG die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung festzusetzen hat. Insofern hätte die Vorinstanz im Tenor der Erinnerungsentscheidung die Höhe der Vergütung und nicht die „noch zu zahlende Vergütung“ festsetzen müssen. Randnummer 18 Im Ergebnis zu Recht hat die Urkundsbeamtin die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG in Höhe der Höchstgebühr festgesetzt. Dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und entspricht auch der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom
  41. März 2001 - L 6 B 3/01 SF). Randnummer 19 Zu Unrecht haben die Urkundsbeamtin und die Vorinstanz allerdings die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG nur in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt. Es handelt sich unzweifelhaft um eine Rahmengebühr, für die die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG Anwendung finden. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist nur eine von mehreren hier zu prüfenden Kriterien. Die Ansicht, (allein) wesentliches Bemessungskriterium dieser Gebühr sei die Dauer des Termins, widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes (vgl. Senatsbeschluss vom
  42. April 2013 - L 6 SF 471/13 B ). Die von der Vorinstanz zitierten Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen vom
  43. Dezember 2009 - L 19 B 180/09 AS und SG Berlin vom
  44. Februar 2011 - S 180 SF 3212/10 E stellen dies nicht in Frage. Randnummer 20 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die fiktive Terminsgebühr aus dem Verfahren S 14 KN 2548/05 nicht zur Begründung eines höheren Umfangs der relevanten anwaltlichen Tätigkeit herangezogen werden. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung für jeden Rechtszug besonders. Die neue Bewilligung vom
  45. April 2008 wirkte nicht auf das abgeschlossene Klageverfahren zurück, in dem keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Nach § 21 Abs. 1 RVG handelt es sich bei dem neuen Verfahren um einen neuen Rechtszug im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 2 RVG, es entstehen neue Gebühren und auch die Terminsgebühr kann erneut berechnet werden (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG,
  46. Auflage 2010, Rdnr. 7). Randnummer 21 Zwar liegt im vorliegenden Fall der Umfang der Tätigkeit im Termin mit 36 Minuten Dauer im durchschnittlichen Bereich (vgl. Senatsbeschluss vom
  47. August 2010 - L 6 SF 562/10 B ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  48. Mai 2012 - L 18 KN 224/11 B, nach juris). Allerdings überwogen die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger alle anderen Gesichtspunkte. Dies rechtfertigt die Höchstgebühr von 380,00 Euro.Unter Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wird die Intensität der Arbeit verstanden (vgl. BSG, Urteil vom
  49. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris). Das zugrunde liegenden Verfahren und damit auch die Wahrnehmung des Termins beinhaltete angesichts der hier notwendigen intensiven Auseinandersetzung mit sechs medizinischen Fachgutachten, davon vier im Klageverfahren, sowie die Auseinandersetzung mit Berufsschutz und zumutbaren Verweisungstätigkeiten erheblich überdurchschnittliche tatsächliche Schwierigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom
  50. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris). Erheblich überdurchschnittlich war auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger. Abgestellt wird auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom
  51. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris). Bei Streitigkeiten über eine Dauerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist immer eine erheblich überdurchschnittliche Bedeutung anzunehmen, wenn durch sie - wie hier - das Einkommen in der Hauptsache bestritten werden soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  52. Juli 2004 - L 6 B 41/04 SF,
  53. März 2001 - L 6 B 3/01 SF,
  54. April 2000 – Az.: L 6 B 1/00 SF). Angesichts dieser Umstände fallen die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das allenfalls geringe Haftungsrisiko nicht ins Gewicht. Randnummer 22 Nicht im Streit zwischen den Beteiligten stehen die übrigen Gebühren. Der Senat hat keine Bedenken gegen die Ansätze. Die bereits geleistete Vorschusszahlung ist von der festgestellten Vergütung abzuziehen, sodass der Beschwerdeführer noch einen Anspruch in Höhe von 821,87 Euro hat. Randnummer 23 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Randnummer 24 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001170943

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