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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 KR 680/11 Urteil Krankenversicherung - Krankengeld - Vorlage von AU-Bescheinigungen - Folgen einer unterbli

Krankenversicherung - Krankengeld - Vorlage von AU-Bescheinigungen - Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Orientierungssatz

  1. Nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (juris: AURL) wird das Krankengeld in der Praxis jeweils aufgrund der vom Vertragsarzt ausgestellten AU-Bescheinigung entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abschnittsweise gezahlt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist hierin regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krankengeldanspruch für die laufende Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht, dh ein entsprechender Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krankengeld vorliegt. Wenn der Versicherte keine weiteren AU-Bescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums (vgl BSG vom 22.3.2005 - B 1 KR 22/04 R = BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr 6). (Rn.25)
  2. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind grundsätzlich vom Versicherten zu tragen. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
  3. Februar 2011, S 30 KR 151/09, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
  4. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Krankengeld über den
  5. September 2006 hinaus streitig. Randnummer 2 Die 1953 geborene Klägerin bezog bis zum
  6. August 2006 von der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit J. Arbeitslosengeld. Im Zeitraum vom
  7. August bis
  8. August 2006 bezog sie Hinterbliebenenrente, seit
  9. September 2006 bezieht sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der J.. Randnummer 3 Am
  10. Dezember 2007 beantragte sie bei der Beklagten die rückwirkende Zahlung von Krankengeld ab
  11. September
  12. Bis dahin lagen der Beklagten nach Aktenlage folgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) vor: Randnummer 4 - AU-Erstbescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. R./V. (Hautärzte/Phleboloie), Dres. Z., V. (Hautärztin/Allerg./Phleb.) Dr. Sch. (Facharzt Allgemeinmedizin/Chemotherapie) vom
  13. August 2006 für die Zeit vom
  14. bis
  15. August 2006 mit der Diagnose M75.8 (Schulterläsionen, sonstige Schulterläsionen), Randnummer 5 - AU-Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. R./V. (Hautärzte/Phlebologie), Dres. Z., V. (Hautärztin/Allerg./Phleb.) Dr. Sch. (Facharzt Allgemeinmedizin/Chemotherapie) vom
  16. August 2006 für die Zeit bis
  17. September 2006 (Folgebescheinigung) mit der Diagnose M75.8, Randnummer 6 - AU-Erstbescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. R./V. (Hautärzte/Phlebologie), Dres. Z., V. (Hautärztin/Allerg./Phleb.) Dr. Sch. (Facharzt Allgemeinmedizin/Chemotherapie) vom
  18. September 2006 für die Zeit vom
  19. bis
  20. September 2006 mit der Diagnose D22.9 (Melanozytennävus) und U99.9 (nicht belegte Schlüsselnummer), Randnummer 7 - AU-Bescheinigung der Praxisklinik Dipl.-Med. S. G. Facharzt für Chirurgie und Kollege - Dr. G. - vom
  21. September 2006 für die Zeit vom
  22. September 2006 bis
  23. Oktober 2006 und eine Folgebescheinigung für die Zeit bis
  24. Oktober 2006 wegen M75.
  25. Randnummer 8 Die Klägerin reichte am
  26. Januar 2008 weitere AU-Bescheinigungen u.a. der Praxisklinik Dipl.-Med. S. G .und Kollege - Dr. G. - vom
  27. Oktober 2006 ein, wonach seit dem
  28. September 2006 Arbeitsunfähigkeit wegen M75.4 (Impingementsyndrom der Schulter) bestand. Die weiteren AU-Folgebescheinigungen des Dr. G. bis zum
  29. Dezember 2006 weisen als Beginn der Arbeitsunfähigkeit jeweils den
  30. September 2006 aus. In der Folgebescheinigung vom
  31. Dezember 2006 wurde als Beginn der Arbeitsunfähigkeit der
  32. August 2006 ausgewiesen, der sich fortschreibt bis zur letzten AU-Bescheinigung vom
  33. Juni
  34. Mit Datum vom
  35. Juli 2007 stellte die Gemeinschaftspraxis Dr. R./V., Dres. Z., V., Dr. Sch. eine AU-Bescheinigung für die Zeit vom
  36. bis
  37. August 2006 und fortlaufende AU-Bescheinigungen bis
  38. Februar 2008 aus. Mit AU-Bescheinigungen vom
  39. Juli 2008 bescheinigte sie der Klägerin rückwirkend Arbeitsunfähigkeit vom
  40. August 2006 bis
  41. August 2008, mit AU-Bescheinigung vom
  42. August 2008 Arbeitsunfähigkeit vom
  43. August bis
  44. September 2006 und mit AU-Bescheinigung vom
  45. März 2008 schließlich Arbeitsunfähigkeit vom
  46. August 2008 bis
  47. April
  48. Randnummer 9 Die Beklagte zahlte der Klägerin für die Zeit vom
  49. August bis
  50. September 2006 nachträglich Krankengeld aus. Den weiteren Antrag auf rückwirkende Zahlung von Krankengeld lehnte sie mit Bescheid vom
  51. April 2008 ab. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit habe nicht bestanden. Dagegen spreche, dass am
  52. September 2006 eine Erstbescheinigung mit den völlig neuen Diagnosen D22.9 und U99.9 ausgestellt wurde. Am
  53. September 2006 habe sie eine weitere Erstbescheinigung über Arbeitsunfähigkeit ab
  54. September 2006 eingereicht. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, sie befinde sich seit dem
  55. August 2006 wegen einer Schultererkrankung in der Gemeinschaftspraxis Dr. R./V., Dres. Z., V., Dr. Sch. in Behandlung. Die Arbeitsunfähigkeit habe durchgängig bestanden, die Lücke vom
  56. bis
  57. September 2006 beruhe nur auf einem Versehen der behandelnden Ärztin. Dr. Sch. habe statt einer Folge- eine Erstbescheinigung über Arbeitsunfähigkeit ausgestellt. Die Klägerin legte ein von Dr. Sch. am
  58. Juli 2008 unterzeichnetes Attest der Praxis für Venen und Hauterkrankungen Dres. R.- C. Z., K. V. - Fachärzte für Dermatologie-Phlebologie Lymphologie - Allergologie - Dr. Sch. - FA für Allgemeinmedizin - Chirotherapie - Venenuntersuchungen (im Folgenden: Gemeinschaftspraxis) vor, wonach aufgrund der Schultererkrankung eine durchgehende Krankschreibung auch im Monat September 2006 notwendig war. Bei der Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit am 9.,
  59. und
  60. September 2006 handele es sich um einen Formfehler. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung T. e.V. (MDK) - Dr. B. - vom
  61. November 2008 ein. Danach steht die Erkrankung wegen eines Melanozytennävus in keinem Zusammenhang mit der bis
  62. September 2006 attestierten Vorerkrankung der Schulter. Mit Widerspruchsbescheid vom
  63. Dezember 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ruhe, weil die AU-Folgebescheinigungen für die Arbeitsunfähigkeit ab
  64. September 2006 erst am
  65. Januar 2008 und die Atteste, mit denen durchgehende Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem
  66. August 2006 bescheinigt wurde, erst am
  67. August 2008 eingereicht wurden. Der Anspruch auf Krankengeld ruhe nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet werde. Randnummer 10 Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, die Fehler der Dr. Sch. könnten ihr nicht zugerechnet werden. Zudem könne sich die Beklagte nicht auf ein Ruhen des Krankengeldanspruchs berufen, weil sie die Entgegennahme der AU-Bescheinigungen 2006 verweigert habe. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass die Zeit vom
  68. August 2006 bis
  69. September 2006 nicht mit einer AU-Bescheinigung belegt sei. Daran vermöge auch die Bescheinigung der Dr. Sch. vom
  70. Juli 2008 nichts zu ändern. Randnummer 11 Mit Urteil vom
  71. Februar 2011 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Unabhängig davon, ob durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei die Beklagte nicht zur Zahlung von Krankengeld über den
  72. September 2006 hinaus verpflichtet, da der Anspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V geruht habe. Die Klägerin habe gegen die Obliegenheit, die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche der Beklagten zu melden, in mehrfacher Hinsicht verstoßen. Randnummer 12 Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin vor, sie sei seit dem
  73. August 2006 wegen einer Schulterläsion arbeitsunfähig erkrankt. Krankengeld sei ihr ab dem
  74. August 2006 durch die Beklagte zunächst nicht gewährt worden, obwohl ihr die über den
  75. August 2006 hinaus bestehenden Arbeitsunfähigkeit bekannt war. Die Annahme weiterer AU-Bescheinigungen nach der von ihr am
  76. September 2006 erfassten Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom
  77. September bis
  78. Oktober 2006 habe sie abgelehnt, weil bei dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II kein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Der Beklagten hätte es auffallen müssen, dass die AU-Bescheinigung vom
  79. September 2006 insofern fehlerhaft war, als dort eine Erstbescheinigung über Arbeitsunfähigkeit ausgestellt wurde. Das Ruhen dürfe dem Anspruch auf Krankengeld nicht entgegengehalten werden, wenn die Feststellung oder Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen seien. Sie überreicht eine weitere AU-Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis vom
  80. August 2009, in der rückwirkend Arbeitsunfähigkeit vom
  81. August 2006 bis
  82. September 2009 bescheinigt wird. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 14 das Urteil des Sozialgerichts vom
  83. Februar 2011 und den Bescheid der Beklagten vom
  84. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  85. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem
  86. September 2006 bis
  87. Februar 2008 Krankengeld zu gewähren. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie hält an ihrer Ansicht fest. Randnummer 18 Die Berichterstatterin des Senats hat am
  88. November 2011 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Randnummer 19 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der geheimen Beratung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 21 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 22 Der Bescheid der Beklagten vom
  89. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  90. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat über den
  91. September 2006 hinaus keinen Anspruch auf Krankengeld. Sie war ab dem
  92. September 2006 nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Randnummer 23 Nach § 44 Abs. 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren in Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom
  93. März 2005 (BGBl 2005 Seite 818) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Nach § 44 Abs. 2 SGB V haben u.a. keinen Anspruch auf Krankengeld

(1)die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Versicherten. Randnummer 24 Nach § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld
(1)bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, § 24, § 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) von ihrem Beginn an,
(2)im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Randnummer 25 Der Anspruch auf Krankengeld setzt nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V grundsätzlich die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Einzelheiten zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien <AU-RL>) sowie im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) geregelt. Nach § 31 BMV-Ä darf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Nach den AU-Richtlinien soll die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für Krankengeldbezieher auf der hierfür vorgesehenen "Bescheinigung für die Krankengeldzahlung" (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 AU-RL) in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als zwei Tage im Voraus liegenden Zeitraum erfolgen. Ist es aufgrund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden (vgl. § 6 Abs. 2 AU-RL). Demgemäß wird das Krankengeld in der Praxis jeweils aufgrund der vom Vertragsarzt ausgestellten AU-Bescheinigung entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abschnittsweise gezahlt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist hierin regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krankengeldanspruch für die laufende Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht, d.h. ein entsprechender Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krankengeld vorliegt. Wenn der Versicherte keine weiteren AU-Bescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums (vgl. BSG, Urteil vom
  1. März 2005 - Az.: B 1 KR 22/04 R m.w.N., nach juris). Randnummer 26 Die Klägerin war bis
  2. August 2006 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bei der Beklagten versichert und hatte grundsätzlich - nach Ablauf der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (§ 146 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch <SGB III>) Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Aufgrund der rückwirkenden Zahlung von Krankengeld bis
  3. September 2006 blieb die Mitgliedschaft bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrechterhalten. Randnummer 27 Für die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft verweist § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wieder auf die Vorschriften über den Krankengeldanspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld vorliegt. Für diesen ist nicht auf den "wirklichen" Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern grundsätzlich auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V grundsätzlich nur aufgrund ärztlicher Feststellung (vgl. BSG, Urteil vom
  4. November 2005 - Az.: B 1 KR 30/04 R, nach juris). Für den Umfang des Versicherungsschutzes ist demgemäß auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Es reicht allerdings aus, dass Versicherte am letzten Tag des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld - hier des Versicherungsverhältnisses aufgrund der aufrechterhaltenen Mitgliedschaft - alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung des Ablaufs dieses Tages - und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Mai 2012 - Az.: B 1 KR 19/11 R m.w.N., nach juris). Randnummer 28 Die Klägerin hätte danach spätestens am
  6. September 2009 ihre Arbeitsunfähigkeit erneut ärztlich feststellen lassen müssen, um ihre Mitgliedschaft aufgrund des Krankengeldbezuges zu erhalten. Dies unterließ sie, so dass die Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld am
  7. September 2009 endete. Ab dem
  8. September 2006 und auch am
  9. September 2006, einem Dienstag, als sie erneut ihre Ärztin aufsuchte, um die Fortdauer ihrer Arbeitsunfähigkeit festzustellen lassen, war sie aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ohne Anspruch auf Krankengeld versichert (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Die Klägerin legte der Beklagten am
  10. September 2006 die AU-(Erst)Bescheinigung vom
  11. September 2006 vor. Unabhängig davon, ob zu Recht eine Erstbescheinigung über Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden ist - dafür spricht die Mitteilung der neuen Diagnose D22.9 sowie die nicht nahtlos festgestellte Arbeitsunfähigkeit - hat sie ihre Arbeitsunfähigkeit nicht vor dem
  12. September 2006 feststellen lassen. Die Praxisklinik Dipl.-Med. G. und Kollege - Dr. G. - hat erstmals am
  13. September 2006 Arbeitsunfähigkeit der Klägerin aufgrund der Diagnose M75.1 bescheinigt. Ob Beginn der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit wie z.B. (erst) ab dem Vertragsarztrezept des Dr. G., Z. vom
  14. Dezember 2006 angegeben und im Nachhinein durch die Praxis für Venen und Hauterkrankungen Dres. R. - C. Z., K. V. - Fachärzte für Dermatologie-Phlebologie Lymphologie - Allergologie - Dr. Sch. - FA für Allgemeinmedizin - Chirotherapie - Venenuntersuchungen bescheinigt, tatsächlich der
  15. August 2006 war und Arbeitsunfähigkeit durchgehend seit diesem Tag bestand, ist daher nicht entscheidungserheblich. Randnummer 29 Folgen der unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind grundsätzlich vom Versicherten zu tragen. Die Ausschlussregelung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist strikt zu handhaben. Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, bei dem die Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rückwirkend auf den letzten Tag des abgelaufenen Krankengeldbezugs hätte nachgeholt werden können (vgl. BSG, Urteil vom
  16. November 2005 - Az.: B 1 KR 30/04 R, nach juris), liegen nicht vor. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit spätestens am
  17. September 2006 durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Beklagten und nicht dem der Versicherten zuzurechnen sind. Randnummer 30 Die Klägerin hat auch keinen Krankengeldanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V. Sie war ab dem
  18. September 2006 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V i.V.m. § 44 Abs. 2 SGB V ohne Krankengeldanspruch versichert. Dieser neue Status ist gegenüber der Auffangregelung des § 19 Abs. 2 SGB V vorrangig und schließt in Bezug auf das Krankengeld weitere Ansprüche aus (vgl. BSG, Urteil vom
  19. November 2008 - Az.: B 1 KR 37/07 R, nach juris). Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 32 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001170949

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