(Rn.45) 3. Dem Kläger kann unter den Umständen des Einzelfalls zur Erhebung der Verzögerungsrüge eine besondere Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen sein, mit dem Ergebnis, dass auch eine etwa zweieinhalb Monate
Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG erhobene Rüge noch als unverzüglich iS des Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG zu werten ist. (Rn.73) 4. Ist das sozialgerichtliche Verfahren bei Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG bereits in einer Instanz abgeschlossen gewesen und wurde in der weiteren Instanz die Verzögerungsrüge
VfRSchG nicht unverzüglich erhoben, so beurteilt das Entschädigungsgericht in einer Gesamtschau die abgeschlossene Instanz sowie die Verfahrensdauer
der nicht unverzüglichen Verzögerungsrüge. (Rn.70)
gehend BSG,
ohnehin von Amts wegen im Falle einer positiven Entscheidung angepasst werden. Der letzte Satz des Schriftsatzes lautet wörtlich: „Konzentrieren wir uns also auf das Quartal I/98, wenn Ihnen das recht ist“. Dem Schriftsatz waren an die K. gerichtete Widerspruchsschreiben beigefügt. Randnummer 7 Mit am
. Randnummer 10 Mit am
Rücklauf der Akten hat das Sozialgericht mit Verfügung vom
Rücklauf der Akten hat der zuständige Kammervorsitzende das Verfahren im Februar 2010 zur Sitzung verfügt, wobei zunächst ein Erörterungstermin geplant war. Randnummer 16 Mit Verfügung vom
dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt hat, dass er an diesem Tag verhindert sei, hat das Sozialgericht nochmals die mündliche Verhandlung verlegt, nunmehr auf den
folgeverfahren vor den Sozialgerichten Thüringens notwendig geworden. Eine Änderung der überlanger Verfahrensdauer vor Thüringer Gerichten sei trotz ständiger Rügen beim SG Gotha, LSG Erfurt, BSG Kassel, Bundesverfassungsgericht Karlsruhe und dem Thüringer Justizministerium nicht zu verzeichnen. Untätigkeitsklagen würden erst
Jahren bearbeitet und seien heute noch nicht entschieden. Außerdem sei eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg mit dem Aktenzeichen 12014/10 seit 15. Februar 2010 wegen überlanger Verfahrensdauer anhängig. Bei ausbleibenden sozialgerichtlichen Entscheidungen in Thüringen über viele Jahre sei die Existenzerhaltung des Praxisbetriebes nur mit Fremdmitteln und entsprechenden Zinsbelastungen möglich gewesen. Ferner führt die Klägerin unter anderem aus, die Vielzahl der Verfahren gegen die K. habe sie als die schwächere Partei gegenüber ihrer weisungsberechtigten Institution diversen angreifbaren Verwaltungsakten und vergleichsweise härteren Bestrafungen sowie
weislichen Verleumdungen vor dem Disziplinarausschuss ausgesetzt. Randnummer 23 Am 3. April 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an das Thüringer Landessozialgericht eine Sachstandsanfrage gerichtet. Das Thüringer Landessozialgericht hat durch die zuständige Berichterstatterin mitgeteilt, dass die Verwaltungsakte von der Beklagten angefordert worden sei und diese noch nicht vorliege. Die Klägerin erhalte unaufgefordert
richt. Am
dem Sachstand angefragt. Mit Verfügung vom
dem die Klägerin ein Ruhen bzw. ein Verbinden mit anderen Entschädigungsverfahren beantragt und dies vom Senat abgelehnt worden ist, hat sie in einem ausführlichen Schriftsatz vom
träglich erhobenen, zusätzlichen Kosten sowie die vormals zu viel entrichteten Kosten für die erste Instanz zu erstatten. Das Urteil des Sozialgerichts Gotha habe sich als fehlerhaft in der Rechtsanwendung erwiesen. Randnummer 34 Die abschließende Beantragung hinsichtlich ihrer Forderung auf Entschädigung für den erlittenen immateriellen und materiellen Schaden zzgl. Prozesszinsen sowie Feststellung der überlangen Verfahrensdauer werde von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgenommen. Die in dem Schriftsatz aufgeführten Berechnungen dienten lediglich der Orientierung. Randnummer 35 Die Klägerin beantragt, Randnummer 36 den Beklagten zu verurteilen, ihr wegen unangemessener Dauer des Verfahrens eine Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 4.000,00 Euro plus Prozesszinsen pro Quartal und Zeitraum der Quartale 1/98 bis 1/2005 und materielle Entschädigung für die Einlegung der Berufung (Gerichtsgebühren, Anwalts- und Beratungskosten, Praxisausfallkosten) zu zahlen. Randnummer 37 Der Beklagte beantragt, Randnummer 38 die Klage abzuweisen. Randnummer 39 Die Klage sei unzulässig, die Klägerin habe die 6-Monatsfrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht eingehalten. Die Klage sei auch nicht zulässig geworden. Die Verzögerungsrüge sei nicht unverzüglich erhoben worden. Eine Überlänge des Verfahrens dürfte für den Zeitraum
der Rüge und auch insgesamt nicht vorliegen. Die Klägerin habe durch ihre Prozessführung, insbesondere ihre wechselseitige Bezugnahmen auf Parallelverfahren zur Verfahrensdauer beigetragen. Gegebenenfalls sei
einer Einzelfallprüfung auch nur die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer in Betracht zu ziehen. Randnummer 40 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen, die die Klägerin betreffende Akte des Ausgangsverfahrens lag vor und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Klage ist zulässig. Randnummer 42 Für das Klageverfahren wegen einer Entschädigung auf Grund einer unangemessenen Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens sind die Vorschriften des § 198 Abs. 1 GVG sowie die §§ 183, 197 a und 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 3. Dezember 2011 geltenden Fassung durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren < ÜGRG> vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) maßgebend.
S. 1 ÜGRG gilt dieses Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3. Dezember 2011 - wie hier - bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossenen Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR ist oder noch werden kann. Randnummer 43 Für die Entscheidung über die Klage ist das Landessozialgericht (LSG) zuständig.
S. 2 GVG haftet der Bund für
teile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind. Für Klagen auf Entschädigung gegen den Bund ist
1 S. 2 GVG der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig. Für sozialgerichtliche Verfahren ergänzt § 202 S 2 SGG diese Regelung dahin, dass die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§198 - 201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das LSG, an die Stelle des BGH das Bundessozialgericht (BSG) und an die Stelle der ZPO das SGG tritt. Randnummer 44 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage
5 SGG statthaft; sie wurde formgerecht erhoben. Randnummer 45 Die Klage ist, obwohl zunächst die Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht eingehalten worden war, wie in den Fällen der Untätigkeitsklage
zur Untätigkeitsklage BSGE 75, 56, 58). Randnummer 46 Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 47 Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch wegen einer unangemessenen Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist § 198 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 202 SGG.
1 GVG (in der ab 3. Dezember 2011 geltenden Fassung durch das ÜGRG) wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen
teil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere
der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und
dem Verhalten des Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 S. 2 GVG). Randnummer 48 Entschädigung wird für materielle und immaterielle Schäden geleistet. Randnummer 49 Für immaterielle Schäden erleichtert § 198 Abs. 2 GVG die Geltendmachung. Danach wird ein
teil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht
den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3
den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Der Entschädigungsanspruch kann ein Vielfaches des ursprünglichen Klagebegehrens einschließlich der Kosten betragen. Ob im Einzelfall
dem Sinn und Zweck des Gesetzes eine Entschädigungsgrenze festzustellen ist, kann jedoch hier dahinstehen. Randnummer 50 Entschädigung enthält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens
sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Andernfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG).
ÜGRG gilt für anhängige Verfahren, die bei seinem (des ÜGRG) Inkrafttreten schon verzögert sind, § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich
Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch
Randnummer 51 Bei der Verzögerungsrüge handelt es sich - als materiell-rechtliche Voraussetzung der Entschädigungsklage - prozessrechtlich um eine Obliegenheit (BT-Drs. 17/3802 S. 20). Das Gericht der Hauptsache oder das Entschädigungsgericht haben weder eine förmliche Entscheidung über die Verzögerungsrüge zu treffen noch muss auf Grund der Verzögerungsrüge das Verfahren vorrangig bearbeitet oder erledigt werden. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3802 S. 20) ergibt sich zwar, dass die Rüge dem bearbeitenden Richter - soweit erforderlich - auch die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen soll. Eine Verzögerungsrüge steht damit aber auch in einem Spannungsverhältnis zu dem, dem Rechtsuchenden
1 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten, Recht der richterlichen Unabhängigkeit des für ihn zuständigen Richters. Dass eine Verzögerungsrüge Einfluss auf die richterliche Tätigkeit haben und Art. 97 Abs. 1 GG hierdurch berührt werden kann, ergibt sich beispielsweise daraus, dass sechs Monate
der Rüge Klage erhoben werden kann (§ 198 Abs. 5 GVG), d. h.
Erheben der Rüge der Richter mit einer Entschädigungsklage rechnen muss. Randnummer 52 Dies ist insgesamt bei der Frage zu berücksichtigen, wann Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird, mithin die Verzögerungsrüge als Anspruchsvoraussetzung für eine Entschädigung wirksam ist. Der Gesetzgeber war einerseits bemüht zu verhindern, dass die Rüge zu früh, unter Umständen vorsorglich schon mit der Klageerhebung, angebracht wird, andererseits soll sie aber auch so rechtzeitig erhoben werden, dass sie ihre präventive Funktion noch entfalten kann (kein Dulden und Liquidieren, vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 20; Söhngen, NZS 2012, S. 493, 469), ohne dass der Richter wegen Art. 97 Abs. 1 GG allerdings zu einem bestimmten Vorgehen/Verhalten gezwungen werden kann. Unwirksam wäre danach eine Verzögerungsrüge nur in der Absicht, sich gegenüber anderen Klägern einen zeitlichen Vorteil zu verschaffen oder nur um Einfluss auf die Bearbeitung durch den Richter ausüben zu wollen. Randnummer 53 Eine Besorgnis im oben genannten Sinne ist somit nur anzunehmen, wenn objektive Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung, unabhängig von subjektiven Vorstellungen und Empfindungen der Beteiligten, auf eine unangemessene Verfahrensdauer hindeuten (vgl. Scholz, SGb 2012, S. 19, 24). Solche Umstände können angenommen werden, wenn Zeiträume von gewisser Dauer verstreichen, ohne dass das Gericht für die Beteiligten
vollziehbar
gegen den Willen eines Beteiligten angeordneten Aussetzung. Eine Besorgnis kann unabhängig vom Zeitmoment bei einem Richterwechsel in komplexen Fällen, längeren Vertretungszeiten oder Überlastungsanzeigen gerechtfertigt sein. Verzögerte oder vollständig unterbleibende Beantwortung von Sachstandsanfragen sind zu beachten (vgl. Söhngen, NZS 2012, S. 493, 467). Eine möglicherweise lange Verfahrensdauer in einem anderen/früheren Verfahren des Klägers rechtfertigt per se noch nicht die Besorgnis der Verzögerung des aktuellen Verfahrens. Die Anforderungsvoraussetzungen dürfen allerdings auch nicht überspannt werden. Randnummer 54
4 GVG ist eine Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Randnummer 55 Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs
Absatz 1 kann frühestens sechs Monate
Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar (§ 198 Abs. 5 GVG). Randnummer 56
6 GVG ist im Sinne dieser Vorschrift Randnummer 57 1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenbeihilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren
dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren; Randnummer 58 2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. Randnummer 59 Damit setzt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch voraus, dass eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben wurde, dass eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens vorliegt, dass die Klägerin einen
teil vermögenswerter oder nicht vermögenswerter Art erlitten hat, dass
den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise
4 GVG nicht ausreichend ist und dass der geforderte Betrag als Entschädigung angemessen ist. Randnummer 60 Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte gegen Handlungen öffentlicher Gewalt anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 93, 1, 13). Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit (BVerfGE 55, 349, 369). Jedoch lassen sich weder dem Grundgesetz noch dem ÜGRG allgemein gültige Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Dies ist auch bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Verzögerungsrüge zu berücksichtigen. Randnummer 61 Wegen der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an Art.19 Abs. 4 GG (i. V. m Art. 20 Abs. 3 GG) sowie als Menschenrecht
1 EMRK kommt es darauf an, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung von vornherein vorausgesetzt. Es reicht also nicht jede Abweichung vom Optimum, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußeren Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom
der oben genannten Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf die Instanzgerichte allerdings offen, ob eine bundesweite Statistik "vergleichbarer" Verfahren oder die statistischen Zahlen des betreffenden Bundeslandes zugrunde zu legen sind, um die angemessene Dauer eines konkreten Verfahrens zu beurteilen. Randnummer 64 Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist daher vor allem im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 15). § 198 Abs. 1 S. 2 GVG nennt als Maßstab die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Als weiteres Kriterium ist die Notwendigkeit von Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht zu nennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Abschluss des gesamten Verfahrens beurteilt werden kann. Dabei kann zwar auch der Fall eintreten, dass die Verfahrensdauer in einer Instanz bereits derartig unangemessen lang gewesen ist, dass sie in der
folgenden Instanz nicht mehr „gerettet werden“ kann. Auch dies widerspricht nicht dem Grundsatz der Gesamtschau. Randnummer 68 Bei Verfahren über mehrere Instanzen ist bei der Gesamtschau zu berücksichtigen, auch im Hinblick auf die Höhe einer Entschädigung, dass, falls das erstinstanzliche Verfahren bereits eine erhebliche Dauer angenommen hat, es besonders schwer wiegt, wenn auch das zweitinstanzliche Verfahren einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen hat. Der zweitinstanzliche Richter ist zwar nicht verpflichtet, ein Berufungsverfahren allein deshalb vorrangig zu erledigen, weil das Ausgangsverfahren bereits längere Zeit gedauert hat. Denn zum einen könnte dies in den Bereich der richterlichen Unabhängigkeit eingreifen. Zum anderen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, eine unangemessene Dauer eines erstinstanzlichen Verfahrens zu beurteilen. Wenn ein Gerichtsverfahren aber schon alleine deshalb bis zu einem rechtskräftigen Abschluss regelmäßig länger dauert, wenn es über mehrere Instanzen geführt wird, sich die Beteiligten per se schon auf ein längeres Verfahren einstellen müssen, erhält der zeitliche Aspekt eine noch größere Bedeutung, weil es den Beteiligten grundsätzlich darum geht, dass nicht nur die Instanz, sondern das gesamte Verfahren zügig und in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Randnummer 69 Bei der Bewertung von sich aus den Akten ergebenden Zeiträumen scheinbarer Nichtbearbeitung bedeuten solche „Lücken“ nicht, dass diese per se zu einer unangemessenen Verfahrensdauer beigetragen haben. Zum einen besteht kein Anspruch eines Rechtsuchenden auf eine ausschließliche oder beinahe lückenlose Bearbeitung der Sache durch den zuständigen Richter, der Staat ist auch nicht verpflichtet, für eine solchen Bearbeitung erforderliche Gerichtskapazitäten vorzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 21. 2. 2013, B 10 ÜG 2/12 KL). Zum anderen bedeuten solche, sich aus den Akten ergebende Lücken scheinbarer Nichtbearbeitung nicht, dass die Sache vom zuständigen Richter in diesem Zeitraum nicht bearbeitet wurde. Beispielsweise werden dem Rechtsstreit dienende Recherchen, die Kenntnisnahme aktueller Rechtsprechung zum Fall oder beim Landessozialgericht übliche Besprechungen in der Sache (auch zur Abstimmung) mit Senatskollegen oder Richtern anderer Senate nicht in den Akten vermerkt, gleichwohl wird das Verfahren bearbeitet. Auch diesbezüglich ist eine genaue Bewertung und Gesamtschau im Einzelfall, etwa im Hinblick auf die Dauer solcher Lücken oder den Verfahrensstand, erforderlich. Randnummer 70 Bei einer Gesamtbetrachtung verbleibt es auch
der Übergangsvorschrift des Art. 23 ÜGRG bei Verfahren, die bei Inkrafttreten bereits anhängig gewesen sind.
Satz 2 ÜGRG muss die Verzögerungsrüge (als Anspruchsvoraussetzung) unverzüglich
Inkrafttreten erhoben werden, in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge ein Anspruch
Art. 23 Satz 3 ÜGRG regelt ferner, dass, falls bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, es keiner Verzögerungsrüge bedarf. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei einer nicht unverzüglichen Verzögerungsrüge
2 ÜGRG die abgeschlossene Instanz isoliert im Hinblick auf eine überlange Verfahrensdauer berücksichtigt werden kann. Für die abgeschlossene Instanz wird mithin nur auf eine Verzögerungsrüge verzichtet, nicht auf die stets erforderliche Gesamtschau des Verfahrens. Vielmehr ist vom Entschädigungsgericht zunächst festzustellen, ob die Verzögerungsrüge im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜGRG unverzüglich erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, beurteilt das Entschädigungsgericht in einer Gesamtschau die abgeschlossene Instanz sowie die Verfahrensdauer
der nicht unverzüglichen Verzögerungsrüge (andere Ansicht wohl Thüringer LSG, Urteil vom
Unverzüglich bedeutet hier im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) „ohne schuldhaftes Zögern“. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/3802, Seite 31 zu Artikel 22), wonach bei solchen Verfahren, bei denen eine rügepflichtige Situation bereits eingetreten ist, die Rüge grundsätzlich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern
Inkrafttreten der Regelung, erhoben werden müsse. Dies gilt auch für das sozialgerichtliche Verfahren. Für einen Laien wird damit offensichtlich, dass schnelles Handeln erforderlich ist. Allerdings existieren keine festen zeitlichen Grenzen. Wann eine Rüge noch unverzüglich erhoben worden ist, beurteilen die Entschädigungsgerichte unterschiedlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom
Inkrafttreten des Gesetzes. Dies ist
der Überzeugung des Senates bereits relativ schnell gewesen. Einen Prozessbevollmächtigten hatte die Klägerin für ein mögliches Entschädigungsverfahren nicht mandantiert. In dem hier vorliegenden Entschädigungsverfahren ist besonders zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGRG beim Sozialgericht Gotha bzw. beim Thüringer Landessozialgericht über 30 Klagen bzw. Berufungsverfahren gegen die K. anhängig hatte, die teilweise bereits einen erheblichen zeitlichen Umfang erreicht hatten und die teilweise als schwierig zu bewerten sind. Der Klägerin war deshalb auch eine besondere Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen, mit dem Ergebnis, dass die Erhebung einer Verzögerungsrüge am 15. Februar 2012 hier noch als unverzüglich zu werten ist. Ob bzw. in welchem Umfang die Klägerin jede Klage bzw. Berufung unter dem Gesichtspunkt einer Verzögerung tatsächlich geprüft hat, kann dabei dahinstehen. Randnummer 74 Die Klage ist unbegründet, denn die Verfahrensdauer war nicht überlang. Randnummer 75
der Überzeugung des Senates ist Ausgangspunkt zunächst eine Feststellung der Gesamtverfahrensdauer.
einer Entscheidung des BSG vor Inkrafttreten des ÜGRG liegt eine generelle Grenze, bei deren Überschreitung in der deutschen Sozialgerichtsbarkeit im Klage- und Berufungsverfahren ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK zu vermuten sei, bei drei Jahre je Gerichtsinstanz (BSG SozR 4 - 1500, § 160 a Nr. 11). Zwar ist diese Entscheidung auf das ÜGRG nicht übertragbar, zumal es nicht auf die zeitliche Dauer des Verfahrens je Gerichtsinstanz sondern auf die Gesamtverfahrensdauer ankommt und die Verfahrensdauer auch in den einzelnen Rechtsgebieten der Sozialgerichtsbarkeit variiert. Der zeitliche Rahmen von sechs Jahren Verfahrensdauer bei einem Verfahren über zwei Instanzen (bzw. einer Verfahrensdauer von drei Jahren je Instanz) ist
der Überzeugung des Senates - immer auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Rechtsgebietes - aber ein erster Anhaltspunkt. Das Verfahren hier dauerte über zwei Instanzen etwas mehr als fünf Jahre, dies ist
den oben genannten Ausführungen für einen sozialrechtlichen Rechtsstreit aus dem Vertragsarztrecht zunächst nicht außergewöhnlich, zumal es sich in der Regel um schwierige Verfahren handelt. Randnummer 76 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vom Eingang der Untätigkeitsklage auszugehen, erst ab diesem Zeitpunkt konnte die Klage vom Sozialgericht bearbeitet und geprüft werden, unabhängig davon, ob von der KV ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Der Untätigkeitsklage lagen weder ein Antrags- noch ein sonstiges Vorverfahren vor. Die Untätigkeitsklage hatte keinen konkreten Anlass, die Klägerin meinte vielmehr, dass angebliche Ansprüche seit dem Quartal I/98 noch offen seien, ohne dass sie aber entsprechende Anträge gestellt hatte. Die Auffassung der Klägerin, dass die Verfahrensdauer gleichwohl ab dem Quartal I/98 beginne, ist geradezu abwegig. Der Klägerin wurde zuletzt mit rechtskräftigem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. Mai 2013 im Ausgangsverfahren ausführlich erläutert, dass ihre Untätigkeitsklage mangels Antragsverfahrens unzulässig war. Randnummer 77 Das vorliegende Verfahren betraf allerdings eine Untätigkeitsklage, solche sind in der Regel einfacher und werden zügiger erledigt. Gleichwohl war die Sache insofern als schwierig zu beurteilen, weil die Klägerin durch die Vorlage einer Vielzahl unübersichtlicher Schriftsätze und Anlagen, die teilweise nichts oder nur am Rande mit einer behaupteten Untätigkeit der K. zu tun hatten, die Bearbeitung der Klage von Beginn an erschwert hat. Denn die Bearbeitung war durch das Vorgehen der Klägerin über das gesamte Verfahren hin besonders zeitaufwendig. Die Klägerin ist überwiegend bzw. sogar ausschließlich dafür verantwortlich, dass das Verfahren nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden konnte. Randnummer 78 Die Klägerin hat während des gesamten Verfahrens auf andere Verfahren Bezug genommen, unter anderem diese Vorgehensweise führte dazu, dass der zuständige Richter zeitaufwendig entsprechende Akten sichten und die verwirrenden Angaben der Klägerin aufklären muss. Ob die Klägerin den Überblick über ihre Verfahren verloren hatte oder dies möglicherweise Prozesstaktik ist, wenn sie wahllos Schriftstücke vorlegt, die mit der jeweiligen Sache nichts zu tun haben oder lediglich am Rande bzw. wiederholend, kann dahinstehen, denn die Vorgehensweise kann weder vom Gericht noch vom Prozessgegner ignoriert werden. Das Verfahren verlängert sich nicht nur dadurch, dass das Gericht umfangreiche aber überflüssige Schreiben zur Kenntnis nehmen muss. Der Prozessgegner hat Anspruch auf rechtliches Gehör, sodass auch diesem bei besonders umfangreichem Schriftverkehr zeitlich in größerem Umfang die Möglichkeit eröffnet werden muss, die Äußerungen der Klägerin zur Kenntnis zu nehmen und sich hierzu zu positionieren. Randnummer 79 Bereits mit der Klageschrift hatte die Klägerin eine Vielzahl von Anlagen beigefügt, die nicht oder nur am Rande mit einer Untätigkeitsklage zu tun hatten. Sowohl der bearbeitende Richter als auch der Prozessgegner musste die Klageschrift sorgfältig und zeitaufwendig zur Kenntnis nehmen. Ferner ergab sich aus der Klageschrift ein konkretes Begehren der Klägerin (zunächst) nicht.
dem die K. zur Klage erwidert hat, dass insbesondere nicht feststellbar sei, auf welche Anträge sich die Untätigkeitsklage beziehe, über die noch nicht entschieden worden sei, wurde die Klägerin auch vom Sozialgericht aufgefordert, die Klage zu konkretisieren. Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
dem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. September 2009 (Az.: 1 BvR 1304/09) unter anderem diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte und sich die Akten wieder beim Sozialgericht befanden, konnte die Sache weiter bearbeitet werden. Randnummer 82 Das Sozialgericht hat den Beteiligten daraufhin mitgeteilt, einen Verhandlungstermin bestimmen zu wollen und hierzu die K. um eine beschleunigte Bearbeitung und Stellungnahme binnen zwei Wochen
Zugang des Schreibens gebeten. Randnummer 83 Es ist mithin davon auszugehen, dass das Sozialgericht zeitnah einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen wollte. Hierzu kam es jedoch zunächst nicht, vielmehr zu einer weiteren Verlängerung der Verfahrensdauer, weil die Klägerin den zuständigen Kammervorsitzenden mit am 12. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Der Kammervorsitzende konnte die Sache erst dann weiter bearbeiten,
dem das Thüringer Landessozialgericht den Befangenheitsantrag mit Beschluss vom
dem diese Planung durch den Befangenheitsantrag unterbrochen wurde, war es weder erforderlich noch konnte die Klägerin erwarten, dass das Sozialgericht nunmehr andere Verfahren zurückstellt und diese Klage vorrangig terminiert. Denn die Arbeitsorganisation ist Sache des zuständigen Kammervorsitzenden und fällt in den Bereich dessen richterlicher Unabhängigkeit. Es besteht keine Verpflichtung, Rechtsstreitigkeiten, die geladen werden sollten bzw. geladen worden sind, nur deshalb vorrangig neu zu terminieren, weil der zuvor geplante Termin nicht stattfinden konnte. Randnummer 85 Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht nur in diesem Verfahren den zuständigen Kammervorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, sondern auch in weiteren Verfahren, für die er zu diesem Zeitpunkt zuständig war (vgl. u. a. SG Gotha, Az.: S2 KA3535/07; S 2 KA 1066/09).
dem das Thüringer Landessozialgericht über alle Befangenheitsanträge entschieden und die Akten zurück an das Sozialgericht geschickt hatte, lagen dem Kammervorsitzenden nunmehr mehrere Verfahren, die durch die erfolglosen Befangenheitsanträgen verzögert wurden, vor, die nun ggf. schnell zu entscheiden waren. Randnummer 86 Dass der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2011 auf den 9. März 2011 und dann noch auf den 23. März 2011 verlegt werden musste, lag daran, dass die Klägerin
der Zustellung der Ladung einen Rechtsanwalt bevollmächtigt hat, der Akteneinsicht und Terminsverlegung beantragt hat, sich in die Sache einarbeiten wollte und der am
vollziehbar dargelegt worden ist. Die Klägerin verkennt hier, dass eine ideelle oder materielle Entschädigung
dem ÜGRG wegen einer überlangen Verfahrensdauer und nicht wegen einer fehlerhaften Rechtsanwendung eines Sozialgerichts geleistet wird. Die Klägerin will aber eine materielle Entschädigung wegen eines angeblich falschen Urteils des Sozialgerichts. Die Klägerin verkennt auch, dass es im Ergebnis keine Rolle spielt, ob eine Berufung unbegründet ist, weil die Klage unbegründet oder diese bereits unzulässig gewesen ist. Randnummer 90 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 HS 3 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 91 Die Revision war zuzulassen, weil der Rechtsstreit Rechtsfragen grundsätzlicher Art aufgeworfen hat, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001170953
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