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SG Altenburg 14. Kammer S 14 KR 3129/11 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - Apotheker - Krankenkasse - Rechtsschutz gegen beabsichtigte Retaxierung

Sozialgerichtliches Verfahren - Apotheker - Krankenkasse - Rechtsschutz gegen beabsichtigte Retaxierung - vorbeugende Feststellungsklage - vorbeugende Unterlassungsklage - besonderes Rechtsschutzbedür

§ 161Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (Vw

GO). Randnummer 36 Da weder der Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, wäre hier gemäß § 197a Abs.

§ 161Abs. 1 Vw

GO über die Kosten zu entscheiden. Randnummer 37 Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 162 Abs. 1 VwGO sind Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (außergerichtliche Kosten). Randnummer 38 Daraus wird ersichtlich, dass es sich bei den Kosten im Sinne von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 162 Abs. 1 VwGO nur um Kosten eines gerichtlichen Verfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens handelt (siehe dazu den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) vom

  1. November 2010, Az.: OVG 1 K 24.09, zitiert nach juris). Randnummer 39 Da die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € vor der Klageerhebung am
  2. Februar 2011 entstanden sind und nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (§ 78 Abs. 1 SGG) entstanden sind, handelt es sich nicht um Kosten im Sinne von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 162 Abs. 1 VwGO, sodass eine Kostenentscheidung im Sinne von § 197a Abs.

§ 161Abs. 1 Vw

GO ausgeschlossen ist. Randnummer 40 Da die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € auch nicht in einem Mahnverfahren nach § 182a Abs. 1 SGG entstanden sind, ist auch die Regelung des § 193 Abs. 1 SGG nicht anwendbar. Randnummer 41 Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die Erstattung der von ihm geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € als Verzugsschaden gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) in Verbindung mit § 286 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 288 Abs. 4 BGB. Randnummer 42 Dabei können vorgerichtliche Kosten auch in sozialrechtlichen Verfahren grundsätzlich einen Verzugsschaden im Sinne von § 288 Abs. 4 BGB darstellen (Urteil des BSG vom

  1. Februar 2004, Az.: B 12 P 2/03 R, zitiert nach juris). Dies würde aber voraussetzen, dass sich die Beklagte mit einer Leistung im Verzug befunden haben muss (§ 286 Abs. 1 BGB). Eine Leistung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB stellt nach § 241 Abs. 1 BGB jedes Tun oder Unterlassen dar (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), Az.: XI ZR 431/11, zitiert nach juris). Randnummer 43 Verzug bedeutet dabei, dass der Schuldner - hier die Beklagte - die geschuldete Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch,
  2. Aufl. 2012, § 286 Rn 15). Randnummer 44 Die Beklagte befand sich gegenüber dem Kläger nicht im Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB, weil sich die Beklagte nicht mit einer geschuldeten Leistung im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger im Verzug befand. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger nur verpflichtet, die vom Kläger tatsächlich aufgrund einer vertragsärztlichen (kassenärztlichen) Verordnung gelieferten Hilfsmittel zu vergüten. Dieser Vergütungspflicht ist die Beklagte auch unstreitig vollständig nachgekommen, sodass die Beklagte die geschuldete Leistung vollständig erbracht hat, sodass sich die Beklagte nicht im Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB befunden hat. Randnummer 45 Dabei ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die angekündigte Retaxierung gegenüber dem Kläger nur angedroht, aber tatsächlich nicht vollzogen hat. Damit ist die von der Beklagten an den Kläger gezahlte Vergütung für die von ihm aufgrund einer vertragsärztlichen (kassenärztlichen) Verordnung tatsächlich gelieferten Hilfsmittel in vollem Umfang im Vermögen des Klägers verblieben. Somit kann die Beklagte auch nicht verpflichtet werden, die vorgerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von 70,20 € als Verzugsschaden gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB, § 288 Abs. 4 BGB zu ersetzen. Randnummer 46 Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung der von ihm geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € auch nicht als Schadensersatz gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 823 ff. BGB verlangen. Dabei ist eine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € nach § 823 Abs. 1 BGB schon deswegen ausgeschlossen, da es sich um einen reinen Vermögensschaden handelt, der nicht unter den Schutzbereich von § 823 Abs. 1 BGB fällt (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch,
  3. Aufl. 2012, § 823 Rn 11). Eine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € nach § 823 Abs. 2 BGB ist ebenfalls ausgeschlossen, da für die Kammer nicht erkennbar ist, welches Schutzgesetz die Beklagte durch die bloße Ankündigung einer Retaxierung verletzt haben soll. Randnummer 47 Weitere Anspruchsgrundlagen für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die Erstattung seiner von ihm geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € sind aus der Sicht der Kammer nicht ersichtlich. Randnummer 48 Die Klage war daher als unzulässig und als unbegründet abzuweisen. Randnummer 49 Da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG über die Kosten zu entscheiden. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG sind Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (außergerichtliche Kosten). Der Kläger hat gemäß § 197a Abs.

§ 154Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (Vw

GO) diese Kosten im vollem Umfang zu tragen, da die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden ist. Randnummer 50 Da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, ist hier nach § 197a Abs.

§ 63Abs.

2 Satz 1 GKG eine Festsetzung des Streitwerts zur Berechnung der Gerichts- und außergerichtlichen Kosten notwendig. Der Streitwert war nach § 52 Abs. 3 GKG auf 517,47 € festzusetzen, da der Antrag des Klägers ursprünglich eine bezifferte Geldforderung in dieser Höhe insgesamt betraf. Dabei sind die beiden bezifferten Geldforderungen gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Randnummer 51 Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, da der Beschwerdewert unter 750 € liegt und die Berufung nicht zuzulassen ist. Das Gericht weicht bei seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts ab, noch hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001172675

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