Entfernung eines Grundschullehrers aus dem Dienst - Verletzung des Distanzgebots Leitsatz Ein Grundschullehrer, der Schülerinnen der zweiten Klasse regelmäßig auf den Schoß nimmt, einzelne Schülerinne
§ 47Abs. 1 Satz 1 Beamt
StG, begangen. Randnummer 105 Er hat vorsätzlich gegen seine beamtenrechtliche Pflicht verstoßen, mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert ( § 57 Satz 3 ThürBG a.F.,
§ 34Satz 3 Beamt
StG). Randnummer 106 Dies beruht nach Überzeugung des Senats auf folgendem Sachverhalt, der aufgrund der gemäß § 16 Abs. 1 ThürDG bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Erfurt vom
- November 2009, der gemäß § 16 Abs. 2 ThürDG ohne nochmalige Prüfung zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (130 Js 34647/07) und der Angaben des Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren, soweit er die Vorwürfe einräumt, zur Überzeugung des Senats erwiesen ist: Randnummer 107
- Der Beklagte nahm die Schülerinnen ... B..., ... S..., ... D... ... K..., ... K..., ... W..., ... H..., ... D..., ... S..., ... S... und ... P... regelmäßig beim Lesen, Vorzeigen der Hausaufgaben, während des „Stuhlkreises" und in den Unterrichtspausen auf seinen Schoß; im Juni 2007 hatte er bei einer dieser Gelegenheiten seine Hand auf den Oberschenkel der Schülerin ... S... gelegt. Randnummer 108 Soweit das Verhalten des Beklagten gegenüber den Schülerinnen ... B..., ... D..., ... K... und ... K... strafrechtlich angeklagt war, steht der Sachverhalt wegen der Bindungswirkung des § 16 Abs. 1 ThürDG des freisprechenden Urteils des Landgerichts Erfurt fest. Hinsichtlich der übrigen Schülerinnen steht der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wie sie im Urteil des Landgerichts Erfurt wiedergegeben sind, nach § 16 Abs. 2 ThürDG fest. Der Beklagte stellt die tatsächlichen Feststellungen auch nicht in Abrede, sondern räumt ein, dass er es wiederholt zugelassen hat, dass sich Schülerinnen auf seinen Schoß setzten. Randnummer 109
- Auf der Klassenfahrt vom
- bis
- September 2006 nach S... auf den P... weckte der Beklagte die Kinder ... S... und ... D... und nahm sie zu sich ins Bett. Er ließ es zu, dass das Kind ... S... zu ihm ins Bett kam. Randnummer 110 Dass der Beklagte ... S... und ... D... mit in sein Bett nahm, steht nach den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sowie den insoweit übereinstimmenden Angaben des Beklagten im gerichtlichen Disziplinarverfahren fest. Soweit der Beklagte bestreitet, die Kinder geweckt zu haben und den aus eigenem Antrieb in sein Bett gekommenen Kindern den von ihnen erwarteten Trost gespendet zu haben, steht dies im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, wonach er die Kinder weckte und zu sich in sein Bett nahm. Hieran ist der Senat nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG gebunden. Gründe dafür, nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG die nochmalige Prüfung der diesbezüglichen Feststellung des Strafurteils zu beschließen, deren Richtigkeit die Senatsmitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln (sogenannter "Lösungsbeschluss"), liegen nicht vor. Randnummer 111 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils auf Fälle beschränkt, in denen das Gericht „sehenden Auges“ gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzureichender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte als vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus. Erhebliche und damit für einen Lösungsbeschluss genügende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen dann, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, in Widerspruch zu den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen - vergleichbar gewichtigen - Gründen offenkundig unzureichend sind. Offenkundig unzureichend in diesem Sinne sind strafgerichtliche Feststellungen, wenn sie in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn entscheidungserhebliche neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen oder wenn die im strafgerichtlichen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung ausweislich der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom
- März 2013 - 2 B 78.12 -, Rdnr. 10 zit. nach juris, BVerwG, Urteil vom
- November 2007 - 2 WD 29.06 - Rdnr. 31, zitiert nach juris). Randnummer 112 Gemessen daran bestehen hier keine Gründe für einen Lösungsbeschluss von den Feststellungen des Landgerichts Erfurt. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts stehen nicht im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung vorträgt, es sei ihm nicht möglich, bei einem freisprechenden Urteil im Strafverfahren eine Korrektur der Feststellungen zum Sachverhalt zu erreichen, ist dies zwar zutreffend. Daraus folgt jedoch nicht, dass in derartigen Fällen das Urteil keine Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 ThürDG entfaltete. Sicherzustellen ist allerdings, dass § 13 Abs. 2 ThürDG nicht unterlaufen wird. Daraus folgt, dass die Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen, freisprechenden Urteils im Strafverfahren nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG sich lediglich auf die durch den disziplinaren Überhang umfassten Tatbestände erstrecken darf (vgl. hierzu Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Loseblattausgabe, Aktualisierung Mai 2013, § 57 Rdnr. 8). Randnummer 113 Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die dem Freispruch des Beklagten betreffend sein Verhalten während der Klassenfahrt vom
- September 2006 bis
- September 2006 zugrunde liegen, stehen nicht in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen. Randnummer 114 Soweit der Beklagte im gerichtlichen Disziplinarverfahren vorträgt, die Kinder seien aus eigenem Antrieb in sein Bett gekommen, ist dieser Vortrag nicht geeignet, offenkundige Mängel der strafgerichtlichen Feststellungen zu belegen. Die Würdigung der Beweismittel im Strafprozess, die dieser Feststellung durch das Landgericht zugrunde liegen, ist nachvollziehbar und wird vom Beklagten auch nicht substantiiert angegriffen. Randnummer 115 Der Beklagte ließ es auf der Klassenfahrt zu, dass das Kind ... S... zu ihm ins Bett kam. Dies steht zwar, worauf der Beklagte in der Berufungsbegründung zu Recht hinweist, nicht aufgrund der bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils fest. Die Tatsache ergibt sich jedoch aus dem gemäß § 16 Abs. 2 ThürDG im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren und den Angaben des Beklagten im erstinstanzlichen gerichtlichen Disziplinarverfahren. In dem vom Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsatz vom
- November 2011 hat er eingeräumt, dem Ansinnen der genannten Schülerinnen insofern nachgegeben zu haben, als er ihnen den Aufenthalt in seinem Bett jeweils für kurze Zeit gestattet und sie dann in ihr eigenes Bett zurückgebracht habe (Blatt 174 der Gerichtsakte). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Bevollmächtigte des Beklagten zum zweiten Vorwurf, der umfasst, das Kind ... S... ins Bett gelassen zu haben, ausgeführt, dass der Beklagte daran festhalte, die Kinder nicht geweckt zu haben, sondern dass die Initiative von den Kindern ausgegangen sei. Sie seien zu ihm ins Zimmer gekommen. Danach steht fest, dass der Beklagte es zuließ, dass ... S... zu ihm ins Bett gekommen ist. Nach den bindenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils steht auch fest, dass der Beklagte bei der Klassenfahrt im September 2006 in einem zwischen dem Zimmer der Mädchen und dem Bad liegenden Durchgangszimmer übernachtete. Dies haben die Beteiligten nicht in Frage gestellt. Randnummer 116
- Der Beklagte besuchte auf einer von ihm privat organisierten Ferienfahrt vom
- bis zum
- Februar 2007 nach D... mit den Schülerinnen und Schülern seiner Klasse eine Sauna. Wie er in der Berufungsbegründung unwidersprochen vortragen lässt, hatte er den Besuch zuvor mit den Kindern beraten und deren Zustimmung erhalten. Randnummer 117 Der Sachverhalt steht nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten fest. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte hierzu zusätzlich ausgeführt, dass er ein paar Wochen zuvor im Schulfach Heimat- und Sachkunde beim Thema „Gesunde Lebensweise und Schutz vor Erkältungskrankheiten“ über den Saunabesuch gesprochen habe. Darauf habe er bei seiner Frage an die Kinder, ob sie das Angebot zum Saunabesuch annehmen sollten, Bezug genommen und ausnahmslos alle Kinder hätten zugestimmt. Sie hätten etwas für ihre Gesundheit tun wollen. Randnummer 118
- Nach den Winterferien 2007 nahm der Beklagte die Schülerinnen ... S... und ... D... über das Wochenende mit zu sich nach Hause. Dies lässt sich bereits den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten entnehmen. Randnummer 119
- Der Beklagte lud am letzten Wochenende vor den Sommerferien 2007 seine Schülerinnen ... K... und ... K... zu sich nach Hause ein. Er legte sich morgens zu den beiden im Bett im Schlafzimmer liegenden Kindern und forderte sie auf, ihn am Rücken zu massieren. Dem kamen die Kinder nach. Randnummer 120 Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Strafverfahrens des § 16 Abs. 2 ThürDG fest. Soweit der Beklagte, der einräumt, dass er sich - bekleidet - massieren ließ, im gerichtlichen Disziplinarverfahren vorträgt, es sei die Idee und der Wunsch der Kinder gewesen, ihn zu massieren, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Bindungswirkung der landgerichtlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Randnummer 121
- Der Beklagte bot der Mutter von ... B..., ... B..., an, ein Wochenende mit ... B... und ... S... zu verbringen. Dies lehnte Frau B... ab. Der Beklagte bat Frau B... darum, das Ganze für sich zu behalten. Er fragte auch die Eltern von ... S..., ob ... ein Wochenende gemeinsam mit ... S... bei ihm verbringen könne. Randnummer 122 Der Sachverhalt steht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren, insbesondere in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Erfurt gemäß § 16 Abs. 2 ThürDG und den Angaben des Beklagten im Disziplinarverfahren fest. Er räumt den Sachverhalt ein und weist ergänzend darauf hin, Frau ... B... habe das Angebot nicht abgelehnt, sondern über das Vorhaben noch einmal nachdenken wollen. Danach hat Frau ... B... das Angebot nicht angenommen. Randnummer 123
- Der Beklagte unternahm in der Zeit vom
- bis
- September 2007 eine Klassenfahrt nach ... Dort nahm er die Kinder ... W... und ... H... zu sich ins Zimmer. ... S... lehnte das Angebot, in sein Zimmer zu kommen, ab. Der Sachverhalt steht aufgrund der Feststellungen im Strafverfahren und den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Disziplinarverfahren fest. Der Beklagte weist in der Berufungsbegründungsschrift darauf hin, dass die Kinder zwar in seinem Zimmer, aber in einem eigenen Bett übernachtet hätten. Randnummer 124
- Der Beklagte betrat die Umkleidekabine der Mädchen der Klasse 4 B nach dem Sportunterricht. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift sah er sich dazu veranlasst, weil aus der Umkleidekabine der Schülerinnen hysterisches Streiten und Schreien zu hören gewesen und auf wiederholtes Nachfragen durch die geschlossene Tür keine Reaktion erfolgt sei. Randnummer 125 Der Sachverhalt steht aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten und der unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beklagten im Disziplinarverfahren fest. Randnummer 126 Hinsichtlich des unter
- geschilderten Sachverhalts ist der Beklagte vom Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung freizustellen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Urteils unter
- (Seite 21,
- Abs.); eine weitere eigene Begründung ist daher nach § 130b Satz 2 VwGO entbehrlich. Die Beteiligten stellen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht in Frage. Randnummer 127 Mit seinem unter
- bis
- festgestellten Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung ( § 57 Satz 2 ThürBG a. F.;
§ 34Satz 3 Beamt
StG) sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und seine Wohlverhaltenspflicht innerhalb des Dienstes ( § 57 Satz 3 ThürBG a. F.;
§ 34Satz 3 Beamt
StG) verstoßen. Dabei kommt dem Umstand, dass er bei der Klassenfahrt im September 2006 in einem Durchgangszimmer übernachtet hat, keine disziplinarrechtliche Relevanz zu. Der Senat macht insoweit von der Möglichkeit des § 130b Satz 2 VwGO Gebrauch. Er folgt der nicht angegriffenen Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts und sieht von einer eigenen Begründung ab. Randnummer 128 Der Beklagte war als Grundschullehrer tätig. Als Lehrer hat er die ihm anvertrauten Schüler in eigener pädagogischer Verantwortung zu unterrichten und zu erziehen ( § 34 Abs. 2 ThürSchulG ). Er ist an die für Lehrer geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Konferenzbeschlüsse und die Anordnung der Schulaufsicht gebunden. Dabei erfüllt er seine Aufgabe im vertrauensvollen Zusammenwirken mit den Schülern und den Erziehungsberechtigten. Der Lehrer hat seine Arbeit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule zu unterstellen; dieser Auftrag besteht unter anderem darin, die Schüler zur Achtung vor dem menschlichen Leben und zur Verantwortung für die Gemeinschaft zu erziehen, das Verantwortungsgefühl für alle Menschen zu wecken und die Schüler zu gesellschaftlicher Mitverantwortung zu befähigen; die Schüler sollen auch durch die Schule und durch das Vorbild der Lehrer lernen, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten; Schule und Lehrer fördern den Entwicklungsprozess der Schüler zur Ausbildung ihrer Individualität, zu Selbstvertrauen und eigenverantwortlichem Handeln ( § 2 Abs. 1 ThürSchulG ). Nach § 25 Satz 3 ThürSchulG ist der Lehrer insbesondere verpflichtet, das Persönlichkeitsrecht der Schüler zu achten. Ihm obliegt die Fürsorge- und Aufsichtspflicht über die Schüler ( § 29 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulO ). Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass hiervon ausgehend die Tätigkeit des Lehrers neben der täglichen Unterrichtsarbeit eine Anleitung der Schüler insoweit erfordert, als ihnen allgemeine Bildungsziele, insbesondere die Achtung vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung und Verantwortungsgefühl in einer Weise vorgelebt werden, die geeignet ist, die Schüler zu prägen. Zu den Kernpflichten des Lehrers gehört es, die Integrität der Schüler zu wahren, ihre behutsame Entwicklung zu gewährleisten und dem Anspruch und Vertrauen der Schüler und ihrer Eltern darauf gerecht zu werden, dass Lehrer das Obhut- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen. Daraus folgt weiter, dass beim Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern körperliche Distanz zu wahren ist, auch dann, wenn die Schülerinnen oder Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden sind (vgl. BayVGH, Urteil vom
- Juni 2012 – 16a D 10.1098-, zit. nach juris, unter Bezugnahme auf Urteil vom
- Oktober 2004 - 16a D 03.2067-, zit. nach juris). Diese Verpflichtung gilt nach Auffassung des Senats insbesondere bei dem zwischen Lehrer und Grundschülern wegen des kindlichen Alters der Schüler bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses. Die besonderen Aufgaben eines Grundschullehrers gebieten daher ein absolut integres, vertrauenswürdiges und unmissverständliches Verhalten bei körperlichen Kontakten. Randnummer 129 Die hiernach gebotene körperliche Distanz hat der Beklagte nicht gewahrt. Er hat häufig Schülerinnen auf den Schoß genommen (Vorwurf Nr. 1). Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es zwar im Einzelfall ausnahmsweise aus pädagogischen Gesichtspunkten sinnvoll und angemessen sein kann, Grundschülerinnen im Alter, wie sie der Beklagte unterrichtete, auf den Schoß zu nehmen, etwa wenn die Kinder des Trostes bedürfen. Allerdings ist dieses Verhalten beim Beklagten nicht die Ausnahme, sondern die Regel gewesen, wie sich insbesondere aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergibt. Danach ließ er körperliche Nähe in der zweiten Hälfte der
- Klasse zu. Er erlaubte, dass die Schülerin ... sich auf seinen Schoß setzte, was er - der Beklagte - als ein "völlig natürliches Verhalten" und als Kompensation für schlechte Lernerfolge und das sozial schwierige Elternhaus einstufte. Die Kinder hätten in entsprechenden Situationen das gleiche Recht eingefordert und davon regelmäßig Gebrauch gemacht außer, wenn er - der Beklagte - sich es etwa wegen Erkältung verbeten hätte. Anfangs sei es noch eine gut gemischte Kindergruppe aus Jungs und Mädchen gewesen. Die Mädchen hätten sich jedoch im Verlauf der
- Klasse „diesen Platz erkämpft.“ Innerhalb der Mädchengruppe habe es sogar oft einen Wettkampf darum gegeben, wer bei ihm auf den Schoß hätte sitzen dürfen, und er habe einführen müssen, dass er vorher gefragt werden wolle. Auf Anweisung des Schulleiters, habe er "dieses Gebaren" am Ende der
- Klasse unterlassen. Für ihn sei „das Kinder-auf-den-Schoß-Nehmen“ in diesem Alter ein durchaus noch kindliches Verhalten. Bei Erzieherinnen werde dieses Verhalten toleriert, ihm aber zum Vorwurf gemacht. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Aus diesen Schilderungen des Beklagten ergibt sich, dass das „Auf-dem-Schoß-Sitzen" regelmäßig und nicht nur ausnahmsweise vorkam, ja sogar nach Einschätzung des Beklagten von den Kindern als besondere Vergünstigung angesehen wurde, um deren Erhalt ein „Wettbewerb“ entbrannt war. Spätestens im Zeitpunkt dieser Erkenntnis hätte der Beklagte das Verhalten unterlassen müssen. Er verkennt seine pädagogischen Pflichten, wenn er in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass es schade für die Kinder sei, dass das "Auf-dem-Schoß-Sitzen" "nur so zum Spaß" …"nach Odenwaldschule und Co" nicht mehr möglich gewesen sei, und damit zum Ausdruck bringt, dass er das Verhalten für richtig hält und nur wegen der "schlechten Vorstellungen mancher Erwachsenen" bereit ist, es zu unterlassen. Randnummer 130 Zugleich ergibt sich daraus, dass die in der Berufungsbegründung vertretene Ansicht, aus dem Urteil des Landgerichts lasse sich nicht herleiten, dass die Handlungen häufig vorgekommen seien, keinen Anlass zu Zweifeln an der Feststellung gibt. Den Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung lässt sich entnehmen, dass es regelmäßig zum „Auf-den-Schoß-Nehmen“ in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 gekommen ist. Soweit der Beklagte schlussfolgert, aus dem Umstand, dass der Schulleiter ihn am
- Juni 2006 angewiesen habe, Schülerinnen nicht auf den Schoß setzen zu lassen und es bei dieser Anweisung habe bewenden lassen, ergebe sich, sein Verhalten sei nicht als disziplinarwürdiges Dienstvergehen einzustufen, kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Schulleiter dies mit seinem Verhalten zum Ausdruck hätte bringen wollen, bindet dies weder die zuständige Behörde noch die Disziplinargerichte. Randnummer 131 Schließlich ist das Verhalten des Beklagten gegenüber ... S..., Anfang Juni 2007, als er seine Hand auf ihren linken Oberschenkel legte, während sie auf seinem Schoß saß, mit dem von ihm behaupteten Motiv, den Kindern Trost zu spenden, nicht in Einklang zu bringen. Nach alledem ist festzustellen, dass der Beklagte für die körperliche Distanzverletzung durch das “Auf-dem-Schoß-Sitzen“ der Schülerinnen keine beachtlichen Gründe geltend machen kann. Randnummer 132 Auch durch das in Nummer 2, 4 bis 7 geschilderte Verhalten des Beklagten hat er seine Pflicht verletzt, die zwischen Lehrer und Schülerinnen gebotene körperliche Distanz zu wahren. Soweit er die Schülerinnen mit in sein Bett genommen hat, hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass ein derartiges Verhalten auch nicht ausnahmsweise hinnehmbar ist, insbesondere dann nicht, wenn die Initiative vom Lehrer selbst ausgegangen ist (Sachverhalte Nr. 2 und 7). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zu seiner Motivation, die Klassenfahrten durchzuführen, gut nachvollziehbar ausgeführt, er habe damit gutes Lernen belohnen und sein außerunterrichtliches Engagement verstärken wollen. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb er es zuließ, dass die Kinder in seinem Bett bzw. seinem Zimmer schliefen, und warum er die Grundschulkinder in der Nacht zum Karten-Spielen weckte, ist er jedoch schuldig geblieben. Sein Hinweis darauf, dass es zum verstärkten außerunterrichtlichen Engagement gehöre, eine Fahrt in den Ferien anzubieten, ausgewählten Kindern ein Wochenende zu widmen oder nur längeres Aufbleiben zu erlauben, ist nicht hinreichend, die Distanzverletzungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Distanzverletzungen bei den vom Beklagten geplanten Wochenendaufenthalten in seiner Wohnung (Sachverhalte Nr. 4 und 5) in einer allein seiner Kontrolle unterliegenden häuslichen Umgebung geschehen sind. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Ebenso wie nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts kommt auch aus Sicht des Senats erschwerend hinzu, dass der Beklagte das Wochenende nach den Winterferien 2007 teilweise allein mit ... S... verbrachte. Dass der Beklagte den Wochenendbesuch nicht abbrach, nachdem ... D... hatte nach Hause gebracht werden müssen, steht im Widerspruch zu den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, wo er ausgeführt hat, dass er ein Kind allein nicht in seiner Wohnung habe belassen wollen und es besser für ein Kind sei, wenn es noch einen Spielkameraden habe. Den Beklagten vermag es auch nicht zu entlasten, dass er vorträgt, er habe ... K... mit dem Wochenendaufenthalt bei ihm zu Hause eine Freude bereiten und sich so von ihr verabschieden wollen, dass sie die Schulzeit und ihn in guter Erinnerung behalte. Die Distanzverletzung ist damit nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die vom Beklagten vorgebrachte Überlegung, es sei damit ein Motivationsschub für die Kinder beabsichtigt gewesen, weil die Kinder die versteckte Hoffnung gehabt hätten, dass der Lehrer irgendwann noch einmal etwas Besonderes mit ihnen mache und dass er sozial benachteiligten Kindern einen Ausgleich hätte bieten wollen. Dem Beklagten musste klar sein, dass er mit den Wochenendaufenthalten allein mit den Kindern bei sich zu Hause und erst recht mit den gemeinsamen Aufenthalten im Bett die dienstrechtlichen Grenzen überschritt. Offenbar ist ihm dies auch bewusst gewesen, was sich bereits daraus ergibt, dass er die Kinder darum bat, nichts zu erzählen. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dies sei geschehen, um bei den anderen Kindern keinen Neid aufkommen zu lassen, überzeugt nicht. Aus der Würdigung des gemeinsamen Verbringens von Wochenenden allein mit den Mädchen bei sich zu Hause als Verletzung des Distanzgebots ergibt sich, dass auch die Angebote des Beklagten an die Mutter von ... B... und die Eltern von ... S..., ein Wochenende mit den Schülerinnen bei sich zu Hause zu verbringen, bereits disziplinare Relevanz aufweisen. Bereits mit diesem Angebot hat der Beklagte seine Pflicht zur Distanzwahrung verletzt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der mit dem Ziel der Handlung einhergehende Unrechtsgehalt des Verhaltens entscheidend (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- März 2013 - 2 B 96/11 - zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Urteil vom
- August 2012 - 19 LD 2/10 - zitiert nach juris). Bei Ansprache der Eltern der Schülerinnen beabsichtigte der Beklagte, sich Gelegenheit zu verschaffen, Wochenenden allein mit den minderjährigen Schülerinnen zu verbringen. Randnummer 133 Der Beklagte hat bei den selbst vorgenommenen oder zugelassenen Handlungen auch deshalb pflichtwidrig gehandelt, weil er die ihm anvertrauten Schüler einer Situationen ausgesetzt hat, deren subtile Wirkungen und mögliche Weiterungen nur schwer abschätzbar sind. Er konnte sich keinesfalls darauf verlassen, dass die häufige Vernachlässigung der körperlichen Distanz, auch wenn sie im betreffenden Moment von ihm und der jeweiligen Schülerin tatsächlich als harmlos empfunden worden sein sollte, auch von Mitschülern nicht als unschicklich oder gar anstößig angesehen wurde; er musste in Erwägung ziehen, dass sich die eigene Wahrnehmung der betreffenden Schülerin spontan wandeln und die Situation schon deshalb unvermittelt eskalieren könnte. Ein Pädagoge, der verantwortungsvoll und besonnen auf die empfindliche Entwicklungsphase von jungen Schülern Rücksicht nimmt, hätte sich so verhalten, dass er solche - in dem genannten Sinn - gefahrgeneigte Lagen vermeidet, um die körperliche Integrität einer Schülerin und das Schamgefühl dieser Schülerin und anderer Mitschüler keinesfalls zu tangieren. Randnummer 134 Schließlich hat der Beklagte das Distanzgebot verletzt, als er auf der „privaten Winterfahrt“ vom
- bis
- Februar 2007 nach D... mit Schülerinnen und Schülern seiner Klasse die Sauna besuchte (Sachverhalt Nr. 3). Der Beklagte hat es versäumt zu vermeiden, dass mit dem Saunabesuch das Schamgefühl der Kinder möglicherweise verletzt wird. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt. Es ist zwar zutreffend, wie der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich vorgetragen hat, dass weder der Saunabesuch noch die Nacktheit der Kinder noch der Anblick erwachsener unbekleideter Saunabesucher grundsätzlich das Schamgefühl verletzen. Auch der gesundheitliche Wert des Saunabesuchs ist unbestritten. Allerdings ist es keineswegs ausgeschlossen, dass Kinder im Alter der vom Beklagten betreuten Schülerinnen und Schüler sich durch die Nacktheit des Beklagten und die Nacktheit anderer Kinder und Besucher der Sauna in ihrem Schamgefühl verletzt fühlten. Dass dies nicht geschieht, hat der Beklagte versäumt sicherzustellen. Er hat zwar unwidersprochen vorgetragen, dass er das Thema Saunabesuch einige Wochen zuvor im Unterricht behandelt und kurz zuvor zusammenfassend erklärt habe, was die Schüler beim Saunabesuch erwarte, und die Zustimmung aller Kinder eingeholt. Mit dem von ihm als "total spontane Angelegenheit" bezeichneten Saunabesuch hat er jedoch die Kinder überfordert. Bei der unmittelbar abverlangten Entscheidung blieb den Kindern keine Gelegenheit, gegebenenfalls vorhandene Vorbehalte geltend zu machen und zu sagen, dass sie sich schämten. Der Beklagte hat zu Unrecht sein Verständnis vom Schamgefühl der Kinder und ihrer Intimsphäre an deren Stelle gesetzt. Dies zeigen die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung: Niemand habe sich geschämt. Für sie (die Kinder) sei Nacktheit nichts Unnormales. Er bezweifle, dass so junge Kinder ein ausgeprägtes Bewusstsein für Intimsphäre hätten. Woher der Beklagte die Gewissheit für diese Einschätzung nimmt, bleibt offen. Er hätte sich vergewissern müssen, dass seine Sicht der Dinge auch von den Kindern und Erziehungsberechtigten geteilt wird. Dies ist nach Auffassung des Senats nur möglich, wenn die betroffenen Kinder auf den konkreten Saunabesuch mit einem zeitlichen Vorlauf vorbereitet werden, der es zulässt, gegenüber Vertrauenspersonen, etwa ihren Eltern, eventuell vorhandene Bedenken ohne Gruppendruck vorzutragen und ihnen auch Geltung zu verschaffen. Es kommt nicht darauf an, wie der Beklagte aber offenbar meint, dass kein Kind in der konkreten Situation, die offensichtlich kaum Überlegenszeit ließ und bei dem ein erheblicher Erwartungsdruck durch die Gruppe oder den Lehrer nicht ausgeschlossen werden kann, "nein" gesagt hat. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte sich weit im Vorfeld hätte Klarheit verschaffen müssen, ob es Kinder gibt, für die der Saunabesuch nicht in Frage kommt. Er ist mit seinem Verhalten insoweit ein unkalkulierbares Risiko eingegangen. Der Besuch einer Sauna mit Grundschülerinnen und Schülern ist auch nach Ansicht des Senats als "Spontanaktion" nicht denkbar. Randnummer 135 Der Beklagte hat ferner gegen die Pflicht verstoßen, mit seinem Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert ( § 57 Satz 3 ThürBG a. F.), weil er außer Acht ließ, dass die Missachtung der körperlichen Distanz in der äußeren Wahrnehmung eine erhebliche Verunsicherung hervorruft oder zumindest in hohem Maß dazu geeignet ist. Dabei geht der Senat auf Grund der bindenden Feststellungen des Landgerichts ausdrücklich davon aus, dass den Handlungen, die der Beklagte vornahm oder geschehen ließ, keine strafrechtlich relevante sexuelle Komponente nachzuweisen ist. Er wirft dem Beklagten gerade nicht als Dienstpflichtverletzung vor, dass seine Handlungen den Eindruck erwecken konnten, mehr als nur körperliche Nähe zu seinen Schülerinnen zu suchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finden die unmittelbar auf das Strafverfahren bezogenen Grundsätze der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Unschuldsvermutung auch im Disziplinarverfahren Anwendung; die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung verbietet eine Auslegung, nach der bereits die Erweckung eines Verdachts einen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2001 - 1 D 19/00 - zitiert nach Juris). Die Pflichtwidrigkeit seines Handelns liegt somit nicht etwa darin, was die strafrechtlichen Feststellungen nicht hergaben, sondern darin, dass die nicht sexuell bestimmten Handlungen bei demjenigen, der sie sieht oder davon erfährt, ein sehr großes Unsicherheitsgefühl auslösen, ob der Beklagte jederzeit die verlässliche Gewähr dafür bietet, weitere Steigerungen unter gar keinen Umständen aufkommen zu lassen. Sowohl Dienstherr als auch durchschnittlich bekümmerte Eltern wären bei entsprechenden Beobachtungen oder Mitteilungen in höchster Sorge; dies hat der Beklagte, der selbst zur Diskretion aufforderte, sehr wohl selbst erkannt, sich gleichwohl darüber hinweggesetzt. Randnummer 136 Insgesamt verletzt das Verhalten des Beklagten das Gebot zur Wahrung angemessener körperlicher Distanz und Achtung und Würde der Schüler schwer. Es ist geeignet, seine Vertrauenswürdigkeit bei Schülern und Eltern auf das Schwerste zu beeinträchtigen. Randnummer 137 Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich aus § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a.F. (nunmehr § 47 Abs. 1 BeamtStG) ergibt, einheitlich zu würdigen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht alle dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen als innerdienstliche Pflichtverletzungen eingeordnet. Der Beklagte ist dem in der Berufung nicht entgegengetreten. Der Senat folgt deshalb insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (Seite 24, Ende
- Absatz) gemäß § 130b 2 VwGO und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen wiegen in ihrer Gesamtheit sehr schwer, so dass auf die disziplinarische Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG , zu erkennen ist. Nach dieser Vorschrift soll ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst entfernt werden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Randnummer 138 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. zuletzt: Urteil vom
- Mai 2013 - 8 DO 472/11 - n.v., Umdruck S. 13 ff.) ist die Entfernung aus dem Dienst regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG ). Die gegen den Beamten verhängte Disziplinarmaßnahme muss dabei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn eingetreten ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 [258 ff.]; siehe auch Urteil vom
- August 2010, 2 C 5.10, Rdnr. 20, 21, zit. nach juris). Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall. Randnummer 139 Das Vertrauen in den Beklagten ist endgültig und umfassend verlorengegangen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen. Der Beklagte hat durch das unter 1 bis 7 gewürdigte Verhalten im unmittelbaren Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten in schwerer Weise versagt. Er hat die ihm als Fürsorgepflichtigen gebotene Distanz missachtet. Er hat gegenüber den ihm anvertrauten Schülern, insbesondere Schülerinnen, im Unterricht, während schulischer Veranstaltungen und außerhalb der Schule in unangemessener Weise die körperliche Nähe gesucht bzw. zugelassen. Randnummer 140 Die gebotene körperliche Distanz von Lehrern gegenüber den ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schülern betrifft den Kernbereich pädagogischer Pflichten. Es ist Aufgabe eines Grundschullehrers, die ungestörte emotionale und seelische Entwicklung der ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Hierzu gehört, die Intimsphäre der Kinder zu respektieren, was insbesondere durch die Beachtung der gebotenen körperlichen Distanz zu ihnen sichergestellt wird. Wer als Grundschullehrer dieses Gebot missachtet, zeigt, dass er der Würde der Kinder, die er zu achten, zu schützen und fortzuentwickeln hat, nicht das erforderliche Gewicht einräumt. Aus einem solchen Verhalten folgt ein irreparabler Vertrauensverlust, der es den Schülern und ihren Eltern unzumutbar macht, sich und ihr Kind einem solchen Lehrer weiter anzuvertrauen. Gleiches gilt für den Dienstherrn des Beamten, denn er ist für die Wahrung der Würde und Entwicklung der Schüler verantwortlich. Der Dienstherr, die Kinder, deren Eltern und die Allgemeinheit müssen sich auf die Vertrauenswürdigkeit des Grundschullehrers, insbesondere die strikte Wahrung körperlicher Distanz zu Grundschülerinnen bei der Dienstausübung uneingeschränkt verlassen können. Dies gilt umso mehr, als die Tätigkeit des Grundschullehrers sowohl im Unterricht als auch außerhalb, etwa bei Klassenfahrten, eigenverantwortlich und ohne weitere Kontrolle erfolgt. Ein Grundschullehrer, der regelmäßig und in einer Vielzahl von Fällen bei verschiedenen Gelegenheiten die körperliche Nähe zu den ihm anvertrauten Grundschülerinnen herstellt bzw. zulässt, offenbart Persönlichkeitsdefizite, die ihn für seinen Beruf untragbar machen. Randnummer 141 Hiervon ausgehend hat der Beklagte eine äußerst schwere Dienstverfehlung begangen: Randnummer 142 Der Beklagte ist Grundschullehrer. Dies bedingt wegen des kindlichen Alters der Schülerinnen und Schüler und ihres besonderen Vertrauens gesteigerte Pflichten. Er nahm regelmäßig in einer Vielzahl von Fällen während der Unterrichtszeit Kinder zu sich auf den Schoß. Er hatte auf privat organisierten Klassenfahrten Grundschülerinnen allein bei sich im Zimmer. Er legte sich mit Grundschülerinnen auf Klassenfahrt und bei sich zu Hause gemeinsam ins Bett. Er verbrachte mit Grundschülerinnen gemeinsam Wochenenden in seiner Wohnung und er führte ohne hinreichende Sicherstellung der Achtung des Schamgefühls der Kinder spontan einen Saunabesuch mit Grundschülerinnen und -schülern durch. Die Grundschülerinnen und -schüler brachten dem Beklagten aufgrund ihres schulischen Verhältnisses besonderes Vertrauen auch in den angeschuldigten Situationen entgegen. Dies hat die Distanzverletzungen ermöglicht. Randnummer 143 Dieses Vertrauen, aber auch das der Eltern und seines Dienstherrn, hat er missbraucht. Dies gilt umso mehr, als ihm spätestens nach der Ansprache durch seinen Schulleiter im Juni 2007 hätte klar sein müssen, dass es Anlass für die aus seiner Sicht vorhandenen "Fehlinterpretationen" gab. Dem Beklagten ist offensichtlich auch bewusst gewesen, dass aus dem Umstand, mit einer Schülerin allein in seiner Wohnung zu sein, "falsche Schlüsse" hätten gezogen werden können, denn er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er habe ein Kind nicht allein in seiner Wohnung haben wollen. Es liegt auf der Hand, dass auch diese vom Beklagten ausgelöste Besorgnis eine Weiterbeschäftigung für den Dienstherrn unmöglich macht. Dies musste dem Beklagten spätestens nach der Besprechung mit seinem Schulleiter am
- Juni 2007 bewusst sein, denn dieser hatte ihn über die Wirkung seines - des Beklagten - Verhaltens auch auf Kolleginnen und Kollegen und seine - des Schulleiters - Sorge um den Ruf der Schule nach außen informiert: Randnummer 144 "Herrn K... über erhaltene Information vom 28.06.2007 bezüglich seiner Darstellung, Umgang mit Schülerinnen (blond, schwarz), Schüler zu nah an sich heranlassen, auf den Schoß setzen lassen – Gradwanderung zwischen Streicheleinheiten, Trösten und sexueller Belästigung bzw. Schüler empfinden es im Nachhinein oder auch andere Personen, die so etwa sehen, als unangenehm (es wäre nicht angemessen). Hinweis Gesprächsthemen unter Lehrern der K..., Infos von größeren Schülern, die er einmal hatte". Randnummer 145 Die nicht fernliegende Befürchtung, dass der Beklagte mehr als bloße Nähe zu seinen Schülerinnen erreichen könnte, führt zu einem Vertrauensverlust, der es dem Dienstherrn und den Eltern unzumutbar macht, ihm die Kinder weiter anzuvertrauen; dies ist insbesondere auch Schülerinnen nicht zuzumuten. Randnummer 146 In der Gesamtbetrachtung der Schwere des Dienstvergehens ist die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen. Randnummer 147 Die für den Beklagten sprechenden Entlastungsgründe haben in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre. Er ist disziplinarisch nicht vorbelastet und mit der Note "entspricht den Anforderungen" beurteilt worden. Soweit die Vorwürfe nachgewiesen worden sind, hat der Beklagte den Sachverhalt eingeräumt. Eine sogenannte Augenblickstat kommt angesichts der Anzahl und dem Zeitraum der Verfehlungen nicht in Betracht. Anhaltspunkte für eine überwundene negative Lebensphase sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er sich über den Unterricht hinaus für schulische Belange engagiert hat. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er offensichtlich nicht erkannt hat, dass er Grenzen überschritten hat. Wie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zeigen, ist er nach wie vor der Auffassung, das "Kinder-auf-den-Schoß-Nehmen" sei ein durchaus kindliches Verhalten und es werde ihm zu Unrecht vorgeworfen; der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, weil man dasselbe Verhalten bei Frauen als Lehrerinnen toleriere; er fühle sich kriminalisiert, weil er die Kinder auf dem Schoß gehabt habe; er habe das Verhalten unterlassen, weil er von seinem Schulleiter dazu angewiesen worden sei. Bei den Feststellungen zu den Dienstpflichtverletzungen ist aufgefallen, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Handlungen nahezu ausschließlich aus seinem Blickwinkel betrachtet und nach seinen Maßstäben bewertet. Dies ist insbesondere aus dem Inhalt seiner persönlichen Erklärung und der Art und Weise deutlich geworden, in der er sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Es war nicht im Ansatz zu erkennen, dass sich der Beklagte um eine objektivere Sichtweise bemüht, geschweige denn selbstkritisch mit seinem Verhalten und dessen Folgen auseinandergesetzt hätte. Folglich fehlt ihm nach wie vor die Einsicht in die Pflichtwidrigkeit seines Tuns. Er fühlt sich als Opfer der Eltern seiner Schulkinder. Randnummer 148 Die umfassende Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten lassen keine gewichtigen im Einzelfall durchgreifenden Entlastungsgründe zu seinen Gunsten erkennen, die die Annahme rechtfertigten, er habe das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Eine positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die es rechtfertigte, von der Höchstmaßnahme abzusehen, kann bei Gesamtschau aller be- und entlastenden Umständen nicht gestellt werden. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seinem Amt als Lehrer endgültig verloren. Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine anderweitige Verwendung scheidet aufgrund des Amtes als Lehrer aus (vgl. hierzu Bayer.VGH, Urteil vom
- Juni 2012 - 16a D 10.1098-, zit. nach juris). Randnummer 149 Die Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Hat, wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht ausführt, ein Beamter - wie der Beklagte - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit für den Dienstherrn, das Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v.
- Oktober 2003 - 1 D 2/03 -, zit. nach juris; Urteil v.
- März 2005 - 1 D 15/04 - zit. nach juris). Randnummer 150 Schließlich steht auch die lange Verfahrensdauer des Straf- bzw. Disziplinarverfahrens der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geklärt, dass die unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens es nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist (BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2013 - 2 B 89/11 - zit. nach juris). Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Ausdruck verliehen, dass er in § 12 ThürDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen nicht in das dort geregelte Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs einbezogen hat (BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2013 - 2 B 89/11 -, a. a. O.). Randnummer 151 Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen ( § 73 Abs. 1 ThürDG ). Das Verfahren ist gebührenfrei ( § 77 Abs. 4 ThürDG ). Randnummer 152 Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht ( §§ 62 Abs. 3, 66 Abs. 1 ThürDG i. V. m. § 132 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001172689