(1)Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen i. S. v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt, werden damit die Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter benannt (BT-Drucks 17/3802 S. 18). Randnummer 64 Bei der Beurteilung, ob danach die Verfahrensdauer unangemessen lang ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom
- Juli 2013 - 5 C 27/12 D, 5 C 23/12 D - Juris), der sich der Senat anschließt, nicht auf feste Zeitvorgaben, Orientierungs- oder Anhaltswerte oder statistische Werte über die Verfahrenslaufzeiten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zurückgegriffen werden. Randnummer 65 Mit der gesetzlichen Festlegung, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), hat der Gesetzgeber bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Die Ausrichtung auf den Einzelfall folgt nicht nur in deutlicher Form aus dem Wortlaut des Gesetzes ("Umstände des Einzelfalles"), sondern wird durch seine Entstehungsgeschichte bestätigt und entspricht dem in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 17/3802 S. 18). Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber schematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen hat. Er hat sich insoweit daran ausgerichtet, dass weder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch die des Bundesverfassungsgerichts feste Zeiträume vorgibt, sondern jeweils die Bedeutung der Einzelfallprüfung hervorhebt. Dem Grundgesetz lassen sich keine allgemeingültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
- September 2007 - 1 BvR 775/07 - NJW 2008, 503; vom
- Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - Juris und vom
- Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789). Gleiches gilt im Ergebnis für die Europäische Menschenrechtskonvention. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles sowie unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer zu beurteilen (vgl. etwa beispielhaft EGMR, Urteile vom
- Juni 1978, C 78/31 - König, NJW 1979, 477 und vom
- Januar 2007, Nr. 20027/02 - Herbst, NVwZ 2008, 289; Entscheidung vom
- Januar 2008, Nr. 10763/05 - Juris). Randnummer 66 Die Entscheidung des Gesetzgebers, keine zeitlichen Festlegungen zu treffen, ab wann ein Verfahren „überlang“ ist, schließt für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich auch einen Rückgriff auf Orientierungs- oder Richtwerte aus. Angesichts der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren stießen solche Festlegungen an eine Komplexitätsgrenze. Sie könnten letztlich für die Angemessenheit im Einzelfall nicht aussagekräftig sein. Die Bandbreite der Verwaltungsprozesse reicht von sehr einfach gelagerten Verfahren bis zu äußerst aufwändigen Großverfahren (etwa im Infrastrukturbereich). Der Versuch, dieser Bandbreite mit Mittel- oder Orientierungswerten Rechnung zu tragen, ginge nicht nur am Einzelfall vorbei, sondern wäre auch mit dem Risiko belastet, die einzelfallbezogenen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verfehlen. Randnummer 67 Gleichfalls verbietet es sich, statistische Erhebungen über Verfahrenslaufzeiten für Verwaltungsstreitverfahren heranzuziehen. Abgesehen davon, dass auch diese Werte im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren für den Einzelfall kaum aussagekräftig sind, müssten die Durchschnittswerte ihrerseits daraufhin überprüft werden, ob sie als solche angemessen sind. Randnummer 68
(2)Bei der auf den Einzelfall bezogenen Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 27/12 D, 5 C 23/12 D, Juris m. w. N.) folgende Grund-sätze: Randnummer 69 Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt sind. Dieses Prüfgebot erschließt sich aus dem allgemeinen Wertungsrahmen, der für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unangemessenheit vorgegeben ist und wird durch diesen weiter konkretisiert. Randnummer 70 (
- a)Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens" (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) wie auch die zu seiner Ausfüllung heranzuziehenden Merkmale im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG sind unter Rückgriff auf die Grundsätze näher zu bestimmen, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und zum Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG entwickelt worden sind. Randnummer 71 Die Anknüpfung verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in diesen Grund- und Menschenrechten beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung vorausgesetzt; es reicht also nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus. Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789). Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - Juris und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789). Randnummer 72 (
- b)Die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bemisst sich auch danach, wie das Gericht das Verfahren geführt hat und ob und in welchem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind. Randnummer 73 Ist infolge unzureichender Verfahrensführung eine nicht gerechtfertigte Verzögerung eingetreten, spricht dies für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Dabei ist die Verfahrensführung zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug zu setzen. Zu prüfen ist, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer gerecht geworden ist. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie das Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen. Ebenso fordert Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (vgl. EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95 - Gast und Popp, NJW 2001, 211). Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 und vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 - NJW 1999, 2582; ebenso BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286). Um den verfahrenrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207 und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - WM 2012, 76). Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207). Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488 und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286). Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789). Randnummer 74 Im Hinblick auf die Rechtfertigung von Verzögerungen ist der auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 17/3802 S. 18) deutlich zum Ausdruck gekommene Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann (stRspr des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625, vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - EuGRZ 2009, 699 und vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789). Eine Zurechnung der Verfahrensverzögerung zum Staat kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere für Zeiträume in Betracht, in denen das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben, also das Verfahren nicht gefördert oder betrieben hat (vgl. EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000, Nr. 30210/96 - Kudla, NJW 2001, 2694 und vom 31. Mai 2001, Nr. 37591/97 - Metzger, NJW 2002, 2856). Soweit dies auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen ist, gehört dies zu den strukturellen Mängeln, die der Staat zu beheben hat (vgl. EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000, Nr. 29357/95 - Gast und Popp, NJW 2001, 211). Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen; eine überlange Verfahrensdauer lässt sich damit nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06, Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789). Randnummer 75
- cc)Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweist sich hier, dass die Verfahrensdauer im Verfahren 6 K 618/03 Ge unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG war, weil eine an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für die Klägerin sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten und der Verfahrensführung des Gerichts - ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt worden ist. Randnummer 76
(1)Vom Schwierigkeitsgrad her handelte es sich nicht nur wegen des Umfangs der Behördenakten (2417 Seiten, davon 84 Blatt Grundbuchauszüge), sondern auch wegen der sich stellenden vermögensrechtlichen Fragen selbst für einen Spruchkörper, der mit vermögensrechtlichen Streitigkeiten befasst war, um ein Verfahren, das den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad verwaltungsgerichtlicher Fallgestaltungen deutlich überschritt. Zur umfassenden Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bedurfte es einer Durchdringung des Verfahrensstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowohl für den Fall, dass die Klägerin an ihrem in der Klagebegründung geltend gemachten Anspruch auf Singularrestitution festhielt als auch für den Fall, dass sie - wie vom Gericht angeraten - vermögensrechtliche Ansprüche für die Firma K...-... & Co i. L. geltend machte. Letztere Verfahrensweise hatte das Verwaltungsgericht im vorbereitenden Verfahren durch Hinweis vom
- Oktober 2007 angeregt. In beiden Fallkonstellationen war das Verfahren als rechtlich schwierig anzusehen. Im Fall der Unternehmensrestitution stellten sich vor allem komplexe Sachverhaltsfragen (Aufklärung der Unternehmensgeschichte und der Entwicklung des Unternehmensvermögens, insbesondere des Grundbesitzes; Ermittlung der kataster- und grundbuchrechtlichen Grundstückssituation seit 1918, Ermittlung der jeweiligen Grundstückseigentümer; Ermittlung der Gesellschafter und ihrer Rechtsnachfolger). Im Fall der Singularrestitution stellte sich u. a. die Frage zur Reichweite des Restitutionsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 10 VermG, ob er auf solche Vermögenswerte Anwendung findet, die nach § 6 Abs. 6a Satz 1 VermG nicht restituierbar sind, weil sie vor der Stilllegung des Unternehmens "weggeschwommen" sind. Diese Rechtsfrage war zum damaligen Zeitpunkt höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
- April 2010 - 8 C 17/09 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 76 zum Parallelverfahren der Klägerin 6 K 1538/04 Ge). Neben ihrer rechtlichen Klärung waren auch hier umfängliche tatsächliche Feststellungen zum Unternehmen und zum Unternehmensvermögen zu treffen, wie sich aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
- April 2010 in den Parallelverfahren 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge ergibt. Randnummer 77
(1)) ein deutlich längerer Zeitraum zur Erfassung und Durchdringung des Sachverhalts und zur Bewertung der Rechtsfragen zuzubilligen war als bei durchschnittlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dabei konnte die Kammer entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den Sach- und Streitstand in den am 9. November 2004 entschiedenen Verfahren 6 K 38/04 Ge zurückgreifen. Dieses Verfahren betraf einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Anfechtung einer GVO-Genehmigung betreffend das Flurstück Nr. a. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der GVO-Genehmigung bewertete die Kammer die vermögensrechtlichen Ansprüche nicht als offensichtlich unbegründet, sondern als offen (vgl. Urteil vom 9. November 2004, Umdruck, S. 6 f.). Randnummer 86 Die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die sich im Verfahren 6 K 618/03 Ge stellten, erklären jedoch nicht die erheblichen Phasen der Untätigkeit des Verwaltungsgerichts. Der Senat ist sich dessen bewusst, dass der Grund dafür auch in der erheblichen Überlastung der mit Vermögensrecht befassten Spruchkörper gelegen haben könnte. Eine Arbeitsüberlastung der Gerichte kann aber eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen. Randnummer 87 Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle oder schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 12. Dezember 1973 - 2 BvR 558/73 - BVerfGE 36, 264). Es obliegt in ihrem Zuständigkeitsbereich den Ländern, für eine hinreichende materielle und personelle Ausstattung der Gerichte zu sorgen, damit diese ihrem Rechtsprechungsauftrag in einer Weise nachkommen können, die den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK genügt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 13. Oktober 2012 - 1 BvR 1098/11 - JZ 2013, 145 m. w. N.; EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Nr. 21423/07 - Juris). Randnummer 88 Der Beklagte kann sich auch nicht auf die während der Dauer des Verfahrens vorgenommenen Änderungen der Geschäftsverteilung und damit verbundenen Wechsel der Berichterstattung zum 15. November 2004 und zum 1. Juli 2006 berufen, weil es sich hierbei um Umstände handelt, die innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs liegen, und es für eine kurzfristig auftretende unvermeidbare Überlastung keine Hinweise gibt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 - BayVBl 2013, 210; m. w. N.; vgl. auch Beschluss vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/09 - DVBl 2009, 1164; Beschluss vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 - Juris; OVG Sachsen, Urteil vom 15. Januar 2013 - 11 F 1/12 - Juris). Randnummer 89 Durch den von der Klägerin nach 2005 am 27. Juli 2006 erfolglos erhobenen Befangenheitsantrag und die zugleich erfolglos erhobenen Anhörungsrügen kam es zwar zu einer mehrmonatigen Verzögerung, die aber - wie oben ausgeführt - bei der Bemessung der überlangen Verfahrensdauer nicht in Abzug zu bringen ist, weil sie nicht der Klägerin anzulasten ist. Randnummer 90 Anders liegt es bei der elfmonatigen Verzögerung, die durch das von der Klägerin beim Amtsgericht Köln am 25. August 2006 beantragte Verfahren zur Einziehung des den Beigeladenen zu 2) und zu 3) erteilten Erbscheins eingetreten ist. Die Zeit, die das Nachlassverfahren in Anspruch genommen hat, ist von der überlangen Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht in Abzug zu bringen. Wie dargestellt, darf ein Verfahrensbeteiligter die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen. Kommt es hierdurch jedoch zu Verzögerungen, verlängert sich regelmäßig die angemessene Frist i. S. d. § 198 Abs. 1 GVG; so auch hier, weil das Verfahren zur Einziehung des Erbscheins vorgreiflich für das vermögensrechtliche Verfahren war und es deshalb sachgerecht war, seinen rechtskräftigen Ausgang abzuwarten. Sein Ergebnis war entscheidungserheblich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, weil es die Klärung der Beteiligtenstellung der - aus der maßgebenden Ex-ante-Sicht des Gerichts nicht zu beanstandenden - notwendig Beigeladenen zu 2) und zu 3) als testamentarische Erben nach ... J... betraf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 7 B 94/02 - Juris) kann der Nachweis der Erbenstellung in einem vermögensrechtlichen Restitutionsstreitverfahren nur mit einem Erbschein geführt werden.Von der Berechtigung des durch Erbschein als Erben Ausgewiesenen kann gemäß §§ 2365, 2367 BGB ausgegangen werden, solange dieser Erbschein nicht eingezogen worden ist; mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos (vgl. § 2361 BGB; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2001 - 8 B 261/00 - Juris). Der den Beigeladenen zu 2) und zu 3) erteilte Erbschein ist in dem durch die Klägerin eingeleiteten Nachlassverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 17. November 2006 eingezogen worden. Vor dem Hintergrund, dass damit die Beteiligtenstellung der Beigeladenen zu 2) und zu 3) entfallen war, eine im Fall der Änderung dieser Entscheidung aber unterbliebene Beiladung einen Verfahrensmangel begründet hätte, war es sachlich geboten, die Rechtskraft der Entscheidung des Nachlassgerichts abzuwarten. Der Beschluss des Amtsgerichts Köln ist auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2) und zu 3) durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 1. März 2007 aufgehoben worden. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Klägerin wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2007 rechtskräftig zurückgewiesen. Die Beigeladenen zu 2) und zu 3) reichten den Beschluss am 24. Juli 2007 zur Akte. Randnummer 91 Die Verzögerung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Gerichtsverfahrens i. S. v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, das sich auf den Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss erstreckt (vgl. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, BT-Drucks 17/3802 S. 18), nicht kompensiert. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht 8 B 95.08 ist für sich betrachtet weder unangemessen lang gewesen noch so zügig durchgeführt worden, dass die Überlänge des erstinstanzlichen Verfahrens im Fall einer Gesamtbetrachtung der Verfahrensdauer in allen Rechtsstufen kompensiert werden könnte. Zwar ist die Verfahrenslaufzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht mit rund vier Monaten sehr kurz. Sie erscheint jedoch im Hinblick auf die entscheidungstragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts angemessen. Bereits die Verfahrensrüge der Klägerin hatte Erfolg, weil das Verwaltungsgericht über ihren Klageantrag hinausgegangen war und damit § 88 VwGO verletzt hat. Randnummer 92 Nach Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht und Wiederaufruf des Verfahrens unter dem Aktenzeichen 6 K 145/09 Ge kam es zur weiteren Verzögerung des Verfahrens. Randnummer 93 Hier war vor allem zu beachten, dass sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens die mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz verbundene Pflicht des Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, jeweils Juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214). Gemessen hieran und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Sache entscheidungsreif war, stellt sich die Bearbeitungsdauer des wiederaufgerufenen Verfahrens ab etwa Mitte des Jahres 2009 als unangemessen lang dar. Das Verfahren ist nach seinem Wiederaufruf unter dem Aktenzeichen 6 K 145/09 Ge mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Februar 2009 bis zur Verfügung vom 12. Januar 2011 zur Ladung der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2011, aufgrund deren das Urteil ergangen und der Klägerin am 17. März 2011 zugestellt worden ist, nicht mit dem Ziel der Erledigung gefördert worden. Es wurde lediglich mehrfach auf Wiedervorlage verfügt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass in zwei Verfahren der Klägerin, in den Verfahren 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009 zugelassen worden war und die Revisionsverfahren 8 C 17.09 und 8 C 18.09 bis Ende Juni 2010 anhängig waren. Dabei kann offen bleiben, ob es sachlich gerechtfertigt gewesen wäre, den Ausgang dieser Verfahren abzuwarten. Es ist nicht erkennbar, dass die zur Entscheidung berufene Kammer des Verwaltungsgerichts dies getan hat. Das Verfahren ist im Hinblick auf die Revisionsverfahren weder nach § 173 VwGO i. V. m. 251 ZPO zum Ruhen gebracht noch ausgesetzt worden. Auch den gerichtlichen Verfügungen in den Gerichtsakten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Berichterstatterin ihre Entscheidung bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurückstellen wollte. Ohne Belang ist weiter, dass sich die Verwaltungsakten im Zeitraum von Ende März 2010 bis Anfang Juli 2010 nicht beim Verwaltungsgericht befanden, weil sie vom Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung der Revisionen benötigt wurden. Das Verfahren 6 K 145/09 Ge hätte zu dieser Zeit bereits erledigt sein können und müssen. Randnummer 94 Bei der Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nicht zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Ausgang der Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1941/10) abwarten wollte, die sie unter dem 22. Juli 2010 gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2010 in den Parallelverfahren 6 K 1538/04 Ge und 6 K 1540/04 Ge (BVerwG 8 C 17.09, 8 C 18.09) erhoben hatte. Das Verwaltungsgericht hatte bis zu ihrem am 18. Januar 2011 gestellten Antrag, den Termin zur mündlichen Verhandlung im Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren aufzuheben und die Verfahren auszusetzen, keine Kenntnis davon; es war deshalb für die verzögerte Bearbeitung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Einfluss. Dementsprechend ist der Antrag der Klägerin auf Terminsaufhebung und Aussetzung der Verfahren abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2011, der Klägerin am 17. März 2011 zugestellt, entschieden. Randnummer 95
- dd)Die Verfahrensdauer in den Parallelverfahren 6 K 1539/04 Ge und 6 K 1541/04 Ge war ebenfalls unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, weil eine an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt worden ist. Dabei kann hinsichtlich der Kriterien der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für die Klägerin sowie der Verfahrensführung auf obige Ausführungen verwiesen werden. Unter Berücksichtigung des gerichtlichen Spielraums bei der Verfahrensgestaltung ergibt sich auch hier eine maßgebliche, weil sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung der Gerichtsverfahren ab dem Jahr 2006. Randnummer 96 Das Verwaltungsgericht hätte die Verfahren mit ihrer Abtrennung im September 2004 mit dem Ziel der Erledigung fördern müssen. Der Sach- und Streitstand ergab sich aus dem Verfahren 6 K 618/03 Ge. Einen darüber hinausgehenden Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht in diesem Verfahrensstadium nicht erwartet. Die durch Beschlüsse vom 4. Oktober 2004 Beigeladenen sind nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die nächsten, der Verfahrensförderung dienenden Prozesshandlungen bis zur Ladung vom 19. März 2008 zum Termin der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2008 waren erst die rechtlichen Hinweise der Berichterstatterin vom 18. Oktober 2007 mit der Gelegenheit für die Beteiligten, bis zum 20. Dezember 2007 Stellung zu nehmen. Die wechselseitigen Stellungnahmen der Beteiligten, einschließlich Akteneinsicht im Verfahren 4 K 1541/04 Ge, erfolgten bis zum 1. Februar 2008. Im Verfahren 4 K 1539/04 Ge folgte die gerichtliche Verfügung vom 7. März 2008 an den Beigeladenen mit der Bitte um Mitteilung, wie das streitgegenständliche Grundstück genutzt wird. Die entsprechende Mitteilung ging am 10. April 2008 bei Gericht ein. Randnummer 97 Der Senat kann auch nicht feststellen, dass die Verfahren 6 K 1539/04 Ge und 6 K 1541/04 Ge andere (besonders) schwierige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwarfen. Wie sich aus den Urteilen vom 24. Juni 2008 ergibt, hat die Kammer diese Verfahren als Parallelverfahren zum Verfahren 6 K 618/03 Ge behandelt. Die tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen der Kammer stimmten im Wesentlichen überein. Nur bei der Frage der Widerlegung der Vermutung eines verfolgungsbedingten Verlusts gab es Unterschiede in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage, die aber - soweit erkennbar - keinen Arbeitsaufwand bedingten, der eine längere Verfahrenslaufzeit als die im Verfahren 6 K 618/03 Ge sachlich hätte rechtfertigen können. Randnummer 98 Wie oben ausgeführt, kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass die Geschäftsverteilung im Zeitraum vom 15. November 2004 bis zum 1. Juli 2006 fünf Mal geändert wurde. Es handelt sich hierbei um Umstände, die innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs liegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Berichterstatter-wechsel kurzfristig und unvermeidbar eingetreten sind, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Randnummer 99 Zu einer Verkürzung der überlangen Verfahrensdauer führt aber die Verzögerung, die im Verfahren 6 K 618/03 Ge durch das von der Klägerin betriebene Erbscheineinziehungsverfahren eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren 6 K 618/03 Ge unwidersprochen als Leitverfahren geführt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Juli 2006 hat die Berichterstatterin den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, zunächst über das Verfahren 6 K 618/03 Ge zu entscheiden, die übrigen Verfahren 6 K 1538/04 Ge bis 6 K 1541/04 Ge würden dagegen zurückgestellt. Dem sind die Beteiligten nicht entgegengetreten. Die Klägerin hat auch nicht nach Einleitung des Erbscheineinziehungsverfahrens, das allein für das Verfahren 6 K 618/03 Ge Relevanz gehabt hat, gebeten, den übrigen Verfahren Fortgang zu geben. Randnummer 100 Die Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Gerichtsverfahren auch hier nicht durch die Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 8 B 96.08 und 8 B 97.08, die jeweils nur rund vier bzw. fünf Monate gedauert haben, kompensiert. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen, die hier gleichermaßen gelten, verwiesen. Randnummer 101 Nach Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht und Wiederaufruf der Verfahren unter den Aktenzeichen 6 K 144/09 Ge und 6 K 234/09 Ge kam es zur weiteren Verzögerung der Verfahren. Insofern wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Der Verfahrensablauf entsprach dem im Verfahren 6 K 145/09 Ge mit Ausnahme dessen, dass im Verfahren 6 K 144/09 Ge die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland aufzuheben war. Dieser Umstand verursachte aber keinen besonderen Prüfaufwand, der Einfluss auf die Verfahrensdauer hätte haben können. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Beschluss vom 9. Januar 2009 - 8 B 96.08 - darauf hingewiesen, dass die Beiladung aufzuheben ist. Randnummer 102
- ee)Der Senat hält einen Feststellungsausspruch für geboten, weil unter Würdigung der Gesamtumstände eine vollständige Klageabweisung unbillig erschiene. Die vermögensrechtlichen Verfahren, die aufgrund der ihnen eigenen Wiedergutmachungsfunktion eine besondere Bedeutung hatten, haben jeweils rund acht Jahre gedauert. Die dabei dem Verwaltungsgericht zuzurechnende Verfahrensverzögerung betrug jeweils 40 Monate. Diese Verfahrensverzögerungen wiegen umso schwerer, als das Verwaltungsgericht auch bei zunehmender Dauer der Verfahren sich nicht um eine Beschleunigung bemüht hat, insbesondere auch nicht nach der Zurückverweisung der Sachen durch das Bundesverwaltungsgericht im Februar/März 2009. Die Kammer blieb bis zur Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 12. Januar 2011 untätig. Es wurden bis dahin keinerlei Schritte mit dem Ziel, die Verfahren zu erledigen, unternommen obwohl sie aufgrund der im Ausgangsverfahren vollständig aufgeklärten Sachlage entscheidungsreif waren und sich die Gesamtdauer der Gerichtsverfahren nach Zurückverweisung bereits auf rund fünf Jahre und acht Monate belief. Randnummer 103 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Billigkeitsentscheidung nach der kostenrechtlichen Spezialregelung des § 201 Abs. 4 GVG i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO ist nicht zu treffen, weil über den Entschädigungsanspruch aus prozessualen Gründen nicht in der Sache zu entscheiden war. Randnummer 104 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 173 Satz 2, § 167 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Randnummer 105 Die Revision war nicht gemäß §§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG, 173 Satz 2, 132 VwGO zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt. Randnummer 106 Beschluss Randnummer 107 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Randnummer 108 Gründe Randnummer 109 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskosten-gesetzes - GKG. Mangels anderer Anhaltspunkte ist der Leistungsantrag der Klägerin mit dem Auffangwert zu bemessen. Sie hat diesen Antrag nicht beziffert, sondern die Festsetzung der Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt, ohne jedoch eine ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs anzugeben. Dem Feststellungsantrag kommt gegenüber dem Entschädigungsantrag, wie sich aus der gesetzgeberischen Wertung (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Satz 3 2. Halbs. GVG) ergibt, weniger Gewicht zu (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2012 - 3 A 1.12 - Juris, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - n. v.). Der Senat bemisst dessen Bedeutung hier mit der Hälfte des für den Entschädigungsantrag in Ansatz zu bringenden Streitwerts. Randnummer 110 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001172703