Herstellungsbeitrag für Fäkalschlammentsorgung; keine offensichtliche Ungültigkeit eines kombinierten Grundstücksflächen-Vollgeschoss-Maßstabs im Eilverfahren Leitsatz 1. Ein kombinierter Grundstücksflächen-Vollgeschoss-Maßstab bei der Erhebung eines Anschlussbeitrags für die reine Schmutzwasser- oder Fäkalschlammentsorgung verstößt nicht offensichtlich gegen das Vorteilsprinzip. (Rn.14) 2. Bei einer als selbständige öffentliche Einrichtung betriebenen Fäkalschlammentsorgung kommt eine Beitragsabstufung für Teileinleiter nicht in Betracht. (Rn.16) Orientierungssatz 1. Zur Zulässigkeit des kombinierten Grundstücksflächen-Vollgeschoss-Maßstabs bei Erhebung eines Anschlussbeitrags für den Anschluss an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung, die die Beseitigung des gesamten anfallenden Abwassers ermöglicht (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 17. Januar 2012 - 4 N 214/11 - UA S. 9 m. w. N.). (Rn.14) 2. In auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren gegen Abgabenbescheide sind, insbesondere soweit es um die Gültigkeit satzungsrechtlicher Bestimmungen geht, weder aufwändige Tatsachenfeststellungen zu treffen noch schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären, so dass in der Regel von der Gültigkeit der einem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Abgabensatzung auszugehen ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 EO 6/97 -, juris, Rn. 24 f.). (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend VG Gera 2. Kammer, 5. Oktober 2011, 2 E 626/11 Ge, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. Oktober 2011 abgeändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen das Leistungsgebot im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheides vom 15. Dezember 2010 wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13,16 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der Fäkalschlammbehandlungsanlage des Antragsgegners, die dieser als selbständige öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung betreibt. Randnummer 2 Er ist Eigentümer des in K gelegenen Grundstücks Flur N, Flurstück a (B, K). Dieses ist 351 m² groß und mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller einen "Teilbeitrag Fäkalschlammbehandlung" in Höhe von 152,69 DM (= 78,07 €) fest und forderte ihn zur Zahlung des genannten Betrages auf. Der Beitragsberechnung legte er im Rahmen der Anwendung eines kombinierten Grundstücksflächen-Vollgeschoss-Maßstabs eine Grundstücksfläche von 351 m² und einen Nutzungsfaktor von 1,5 für eine zulässige Bebauung mit zwei Vollgeschossen zugrunde. Hiergegen erhob der Antragsteller am 23. November 2000 Widerspruch. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheids aufgehoben sei. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 stundete der Antragsgegner den Beitragsanspruch zinslos in Höhe von 25,42 € mit Wirkung zum 1. Januar 2005 und reduzierte das Leistungsgebot um diesen Betrag auf 52,65 €. Randnummer 4 Mit am 21. Juni 2011 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2011 wies das Landratsamt Sonneberg den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 19. Juli 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera erhoben (Az.: 2 K 625/11 Ge) erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht Gera hat durch am 8. Oktober 2011 zugestellten Beschluss vom 5. Oktober 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen das Leistungsgebot im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2000 in der Fassung des Bescheides vom 15. Dezember 2010 angeordnet. In den Beschlussgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 6 Als satzungsrechtliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid komme die rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2005 (im Folgenden: BGS-EWS/FES) in Betracht. Die Fäkalschlammbehandlungsanlage sei bereits im Jahre 1993 gebaut worden und das Grundstück des Antragstellers verfüge seit September 1997 über eine vollbiologische Kläranlage, deren Klärschlamm seitdem vom Antragsgegner entsorgt werde. Da die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht die Fertigstellung des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung und das Vorliegen wirksamen Satzungsrechts voraussetze, seien die erforderlichen Voraussetzungen mit dem Inkrafttreten der BGS-EWS/FES am 1. Januar 1999 erfüllt gewesen, so dass auf diesen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung abzustellen sei. Die Satzung sei hinsichtlich ihres beitragsrechtlichen Teils nichtig, weil die Regelung des Beitragsmaßstabs für die Fäkalschlammentsorgung nicht vorteilsgerecht sei, so dass der Bescheid rechtswidrig sei. Der in § 5 BGS-EWS/FES auch für die Fäkalschlammentsorgung angeordnete kombinierte Grundstücksflächen-Vollgeschoss-Maßstab berücksichtige sowohl das Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks über die Anzahl der Vollgeschosse als auch die Grundstücksfläche. Dieser Maßstab sei allgemein anerkannt, soweit es um den Beitrag für eine Entwässerung gehe, bei der sowohl das Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser entsorgt würden. Denn die Entsorgung des Niederschlagswassers knüpfe unter Vorteilsgesichtspunkten an die Grundstücksfläche an. Damit sei der Maßstab grundsätzlich ungeeignet, soweit eine reine Schmutzwasserentwässerung bzw. Fäkalschlammentsorgung im Raume stehe. Beim Vollgeschossmaßstab diene die Grundstücksgröße nicht der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung. Die bauliche Nutzung eines Grundstücks sei im Beitragsrecht unabhängig von der Grundstücksgröße. Randnummer 7 Die Satzung des Antragsgegners begegne insofern weiteren rechtlichen Bedenken, als nach dem Willen des Satzungsgebers und der Regelung in § 2 BGS-EWS/FES sowohl Voll- als auch Teileinleiter einer Beitragspflicht unterlägen. Es fehle die Regelung eines abgestuften Beitragssatzes für Teileinleiter, die keinen Anschluss an die zentrale Kläranlage erhalten sollten. Die in der Satzung vorgesehene Kostenspaltung sei ein Vorfinanzierungsinstrument. Beiträge könnten für selbständige Teile einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, auch wenn der (grundstücksbezogene) Vorteil hinsichtlich der Gesamteinrichtung noch nicht bestehe. Hiervon zu unterscheiden sei eine Beitragsabstufung für die Inanspruchnahme unterschiedlicher Vorteile durch die öffentliche Einrichtung, wie für Voll- und Teileinleiter. Die Abstufung von Beitragssätzen für Voll- und Teileinleiter sei keine Festsetzung von Teilbeiträgen im Rahmen einer Kostenspaltung für Teileinrichtungen. Sie trage den unterschiedlichen Vorteilslagen Rechnung. Demgegenüber gehe es bei der Kostenspaltung nicht um unterschiedliche Vorteilslagen. Vielmehr ergebe die Summe der Teilbeiträge den zu zahlenden Vollbeitrag, den in der Regel der Vollanschlussnehmer zu zahlen habe. Dabei sei nicht auszuschließen, dass auch im Zusammenhang mit der Regelung eines abgestuften Beitrages eine Kostenspaltung notwendig werden könne, etwa wenn ein Teilbeitrag für die Nutzung der Kläranlage für Voll- und Teileinleiter zu erheben sei. Der Auffassung des Antragsgegners, er habe einen "echten Teilbeitrag" für die teilweise Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung geregelt, weshalb der Teilbeitrag für das Abwasserkanalnetz nicht gesondert für Voll- und Teilanschlussnehmer habe kalkuliert werden müssen, sei nicht zu folgen. Maßgeblich sei nicht allein, was der Satzungsgeber regeln wolle, sondern was er tatsächlich geregelt habe. Nach dem Wortlaut der Satzung sei eine Kostenspaltung i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 5 ThürKAG geregelt worden. Hierfür spreche die Überschrift zu § 6 BGS-EWS/FES ebenso wie die Bezeichnung der Beitragssätze für Kanal und Kläranlage als "Teilbeitrag" in § 6 Abs. 2 BGS-EWS/FES. Aus § 7 BGS-EWS/FES könne nur der Schluss gezogen werden, dass Teilbeiträge erhoben werden sollten, die in der Summe den Vollbeitrag für den Vollanschlussnehmer ergäben. Denn dort heiße es, dass der Abwasserbeitrag sich aus Teilbeiträgen zusammensetze, weshalb es um Teile des Vollbeitrags gehe, nicht etwa um abgestufte Beiträge für den geringeren Vorteil, der Teilanschlussnehmern durch die öffentliche Einrichtung vermittelt werde. Randnummer 8 Mit der am 20. Oktober 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und am 7. November 2011 begründeten Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. II. Randnummer 9 Die Beschwerde (§ 146 VwGO), mit der der Antragsgegner sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet, durch den dieses die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen das Leistungsgebot im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2000 in der Gestalt des Bescheides vom 15. Dezember 2010 angeordnet hat (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), ist zulässig. Insbesondere genügt sie den formellen Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Randnummer 10 Sie ist auch begründet. Denn mit seinen Darlegungen in der Beschwerdebegründung gelingt es dem Antragsgegner, die entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz zu erschüttern, so dass der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben kann, zumal er sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (zu den Ausnahmen von dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren vgl. ThürOVG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 EO 387/02 - Juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 17. November 2003 - 2 EO 349/03 - Juris, Rn. 20 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10 - Juris, Rn. 15 ff., jeweils m. w. N.). Hiernach unterliegt der angegriffene Bescheid bzw. dessen satzungsrechtliche Grundlage, soweit dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung beurteilt werden kann, keinen hinreichenden rechtlichen Zweifeln. Randnummer 11 Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall aber auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 23. April 1998 - 4 ZEO 6/97 - Juris, Rn. 22 ff. m. w. N.). Randnummer 12 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Leistungsgebots im angegriffenen Beitragsbescheid Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung einzuräumen. Die Heranziehung des Antragstellers wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Insbesondere bestehen an der Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots im angefochtenen Bescheid keine ernstlichen Zweifel (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach der gebotenen summarischen Prüfung lässt sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehen, dass die Klage gegen die Beitragsheranziehung Aussicht auf Erfolg hätte. Randnummer 13 Die Beitragsfestsetzung für die Herstellung der Fäkalschlammbehandlungsanlage - als selbständige öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung (vgl. § 1 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners [im Folgenden: EWS] vom 20. Oktober 2003, § 1 der Satzung für die Fäkalschlammentsorgung des Antragsgegners [im Folgenden: FES] vom 20. Oktober 2003) - dürfte ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 4 ThürKGG i. V. m. § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 5 Satz 2 ThürKAG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 23. Juli 1998 - GVBl. S. 247 - (a. F.) finden. Nach diesen Vorschriften können die Zweckverbände auf der Grundlage einer gültigen Beitragssatzung zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben. Für das Leistungsgebot gilt ferner die Vorschrift des § 21a Abs. 4 Satz 1 ThürKAG in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18. August 2009 - GVBl. S. 646 - (n. F.), wonach beim Vorliegen von Privilegierungstatbeständen gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 5 ThürKAG n. F. ein bereits auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 2005 geltenden Rechts entstandener Beitrag für Abwasserentsorgungseinrichtungen erst zu dem Zeitpunkt fällig wird, zu dem nach § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 5 ThürKAG n. F. die sachliche Beitragspflicht entstünde. Randnummer 14 Als erforderliche satzungsrechtliche Grundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu einem Beitrag für die Herstellung der Fäkalschlammbehandlungsanlage kommen die beitragsrechtlichen Bestimmungen der im Amtsblatt des Antragsgegners vom 27. Dezember 2005 (S. 1 ff.) bekanntgemachten Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2005 (im Folgenden: BGS-EWS/FES) in Betracht. Soweit sie den Beitrag für die Herstellung der Fäkalschlammbehandlungsanlage zum Gegenstand haben, erweisen sie sich nicht als offensichtlich formell- oder materiell-rechtlich fehlerhaft. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des in § 5 BGS-EWS/FES geregelten Beitragsmaßstabs. Nach Absatz 1 der Vorschrift wird der Beitrag nach der gewichteten Grundstücksfläche, d. h. nach dem Produkt aus der Grundstücksfläche und dem Nutzungsfaktor berechnet, der seinerseits bei bebaubaren oder bebauten Grundstücken nach Absatz 3
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