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LG Erfurt 1. Kammer für Handelssachen 1 HK O 142/13 Urteil Unterlassungsanspruch bzgl. der Werbung für ein Fahrzeug wegen fehlender Verbrauchs- und Em

Unterlassungsanspruch bzgl. der Werbung für ein Fahrzeug wegen fehlender Verbrauchs- und Emissionsangaben Orientierungssatz Die Werbung betrifft ein konkretes Neuwagenmodell im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw

sofern muss die Werbeschrift bzgl. des Fahrzeuges auch Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2 - Emmissionen enthalten. (Rn.11) (Rn.12) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Komplementärin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Druckschriften für neue Personenkraftwagenmodelle der Marke Volkswagen zu werben, ohne

diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offizielle CO2-Emission (im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV) zu machen, wie geschehen

der Anlage 2 zur Klageschrift für den als Vorführwagen mit einer Laufleistung von 1000 km beworbenen VW Golf VII 1.6 TDi Trendline. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 206,79 EUR zuzüglich Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2013 zu zahlen.

  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung

Höhe von 5.000 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Die Beklagte verkauft unter anderem Pkw-Neuwagen. Randnummer 2 Mit Zeitungswerbung vom 22. Juni 2013 bewarb die Beklagte einen xxx als Vorführwagen mit einer Laufleistung von 1000 km. Die Anzeige enthielt keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den spezifischen CO 2 -Emissionen. Randnummer 3 Die Beklagte wurde mit Schreiben des Klägers vom 10.07.2013 aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die Kosten der Abmahnung

Höhe von 212,62 EUR zzgl. 7 % Mehrwertsteuer zu tragen, ohne Erfolg. Randnummer 4 Der Kläger ist der Ansicht, das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen § 5 Pkw-EnVKV. Randnummer 5 Nach Rücknahme der Klage

Höhe von 20,71 EUR beantragt der Kläger zuletzt, Randnummer 6 die Beklagte zu verurteilten, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Komplementärin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Druckschriften für neue Personenkraftwagenmodelle der Marke Volkswagen zu werben, ohne

diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offizielle CO 2 -Emission (im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV) zu machen, wie geschehen

der Anlage 2 zur Klageschrift für den als Vorführwagen mit einer Laufleistung von 1.000 km beworbenen xxxx; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 206,79 EUR zuzüglich Zinsen

Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie vertritt die Ansicht, es sei ein Gebrauchtwagen beworben worden. Das Fahrzeug habe eine nicht unerhebliche Eigennutzung erfahren, was

Verbindung mit der Nutzungsdauer und der Kilometerleistung dazu führe, dass es sich um einen Gebrauchtwagen im Sinne der Pkw-EnVKV handele. Auch lasse der verständige Kaufinteressent, der ein gebrauchtes Fahrzeug mit nicht unerheblicher Laufleistung suche,

seine Entscheidung den Kraftstoffverbrauch oder die CO 2 -Emissionen nicht einfließen. Diese hätten daher im Bereich des Gebrauchtwagenverkaufs keine Relevanz. Der Antrag aus der Klageschrift gehe auch über den angeblichen Verstoß hinaus, worauf die Klägerin keinen Anspruch habe. Randnummer 10 Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien und die eingereichten Anlagen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 2; 4 Nr. 11; 5a Abs. 4 UWG i. V. m. §§ 1 Abs. 1; 2 Nr. 1; 5 Pkw-EnVKV Anspruch auf Unterlassung von Werbung, die keine Verbrauchs- und Emissionsangaben im Sinne der Pkw-EnVKV enthält, sofern die Beklagte einen Neuwagen bewirbt. Die Beklagte verstößt

der Zeitungswerbung gegen die Kennzeichnungspflicht aus § 5 Pkw-EnVKV. Danach müssen Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen lassen, sicherstellen, dass

den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen angegeben werden. Randnummer 12 Die Vorschrift ist anwendbar, da die Beklagte ein konkretes Neuwagenmodell im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV beworben hat. Zwar wurde das Fahrzeug als Vorführwagen benutzt und war auch über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten zugelassen. Jedoch ist der Umstand, dass das Fahrzeug nur eine Laufleistung von 1.000 km besaß, ein ausreichendes Kriterium, um das beworbene Fahrzeug noch als neuen Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV zu betrachten. Das Verständnis des Begriffs „neue Personenkraftwagen“

§ 2Nr. 1 Pkw-En

VKV ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald nach dem Erwerb veräußert werden soll. Als objektiver Umstand eignet sich hierfür die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer Laufleistung bis 1.000 km an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat (BGH NJW 2012, 2276 – 2278 zitiert nach juris, Rn. 23). Die Definition des Begriffs „neuer Personenkraftwagen“

§ 2Nr. 1 Pkw-En

VKV ist im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden, da es aus einer Umsetzung von Unionsrecht entstanden ist. Die Begriffsbestimmung

§ 2Nr. 1 Pkw-En

VKV stimmt weitgehend mit der Begriffsbestimmung

Art. 2Nr.

2 der Richtlinie 1999/94/EG überein, wonach der Ausdruck „neue Personenkraftwagen“ Fahrzeuge bezeichnet, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Maßgeblich ist danach die Motivlage des Händlers im Zeitpunkt der Anschaffung. Da dies zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung führen kann, ist zur Erreichung des

Art. 1

der Richtlinie 1999/94/EG genannten Zwecks das Verständnis des Begriffs „neue Personenkraftwagen“

§ 2Nr. 1 Pkw-En

VKV an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden soll. Eine kurzfristige Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers – etwa als Vorführwagen – ist damit nicht ausgeschlossen (BGH, a. a. O.). Randnummer 13 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erfüllt. Das angebotene Fahrzeug hat eine geringe Laufleistung im Sinne des vom BGH aufgestellten Maßstabs. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es unerheblich, dass das Fahrzeug über einen Zeitraum von knapp 4 Monaten zugelassen war. Dieser Umstand räumt die Vermutung, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald veräußert werden sollte, nicht aus. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass sie das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als den des Weiterverkaufs erworben hat. Randnummer 14 Auch sind die unterlassenen Angaben wettbewerbsrelevant. Die

gebrauchnahme als Vorführwagen ändert nichts am

teresse eines Käufers, vollständige

formationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO 2 -Emissionen zu erhalten. Es ist kein entscheidender Unterschied zu erkennen, ob und

welcher Rubrik einer Zeitung Fahrzeuge beworben werden. Ein als Vorführfahrzeug genutztes Fahrzeug wird nach der Verkehrsanschauung auf Grund seiner geringen Laufleistung und der Zulassungsdauer mit einem Neuwagen ohne vorherige

gebrauchnahme verglichen. Der Verbraucher ist deshalb vollständig zu

formieren. Randnummer 15 Die

formationen sind auch wesentlich im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG, da das Unionsrecht derartige

formationen als wesentlich einstuft. Zugleich liegt eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vor (BGH a.a.O.). Randnummer 16 Der Unterlassungsantrag ist nicht zu weit gefasst. Der Antrag umfasst kerngleiche Verstöße und muss sich nicht auf die konkrete Art der Werbung beschränken. Im Übrigen ist durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die beanstandete Werbung sein soll und sich der Unterlassungsanspruch gegen solche Verletzungshandlungen richtet. Randnummer 17 Es besteht Wiederholungsgefahr, da die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Randnummer 18 Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB. Der Kläger hat seine Aufwendungen

Anlage 5 im Einzelnen dargelegt und die kritisierte Kostenposition Prüfung und Freizeichnung zurückgenommen. Hinsichtlich der verbliebenen Positionen ist gemäß § 287 ZPO von einer Erforderlichkeit der angegebenen Aufwendungen auszugehen. Randnummer 19 Der Kläger hat Anspruch auf Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. Randnummer 21 Die Androhung von Ordnungsmitteln ergibt sich aus § 890 Abs. 2 ZPO, die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001175677

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