1 S. 1 GKG sind in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die
Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Kommunale Gebietskörperschaften unterfallen diesem Befreiungstatbestand nicht. (Rn.9)
6 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) übertragen. II. Randnummer 7 Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass der Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite angesichts der Monatsfrist des § 189 Abs. 2 S. 2 SGG
2 S. 1 SGG hätte zugestellt werden müssen. Damit begann die Monatsfrist nicht zu laufen. Randnummer 8 Die Erinnerung ist zulässig aber nicht begründet. Zu Recht hat die UdG die Pauschgebühren
1 SGG festgestellt.
dieser Vorschrift werden die Gebühren für die Streitsachen in einem Verzeichnis zusammengestellt (Satz 1); die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die
1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebenen Stelle zu zahlen (Satz 2).
1 S. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten.
S. 1 SGG sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kosten-frei, sofern sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die o.g. Berufungsverfahren waren selbständige gebührenpflichtige Streitsachen und der am Verfahren beteiligte Erinnerungsführer gehört nicht zum Personenkreis des § 183 S. 1 SGG. Randnummer 9 Die Gebührenpflicht entfällt nicht
3 SGG. Danach ist § 2 GKG entsprechend anwendbar.
1 S. 1 GKG sind in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die
Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Kommunale Gebietskörperschaften unterfallen - auch im übertragenen Wirkungskreis - diesem Befreiungstatbestand nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S m.w.N., LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 7 SB 129/06,
juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012 § 184 Rdnr. 4). Randnummer 10 Nicht einschlägig ist § 2 Abs. 5 S. 2 GKG,
dem Kosten nicht zu erheben sind, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Kostenübernahme durch ein Gesetz erfolgen kann (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S). Jedenfalls trägt der Erinnerungsführer vor, er könne die Gebühren nicht anderweitig geltend machen. Randnummer 11 Eine Gebührenbefreiung erfolgt nicht
JKostG).
JKostG beinhaltet die dortige Gebührenbefreiung nur Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und Justizverwaltungsbehörden; Sozialgerichte werden nicht erwähnt. Sonstige landesrechtliche Gebührenbefreiungsvorschriften sind nicht ersichtlich. Randnummer 12 Dieses Ergebnis ist nicht unbillig. Die Befreiung von der Pauschgebühr über § 2 GKG wurde
der Gesetzesbegründung eingeführt, um dem allgemeinen Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Träger der Gerichtshoheit, der für die Gerichte finanziell aufzukommen hat, also der Bund oder die Länder, nicht in die eigene Kasse Gebühren zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 14/5943 S. 35 zu Art. 1 Nr. 62 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1956 - 8 RV 391/54,
juris). Die Befreiung kommt daher in Thüringen nur bei Klagen gegen den Freistaat oder gegen unselbständige Behörden des Freistaats in Betracht. Randnummer 13 Der Vortrag des Erinnerungsführers, die Erhebung der Pauschgebühren verstoße gegen das Rückwirkungsverbot führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Rückwirkungsverbot soll grundsätzlich verhindern, dass durch die Änderung von Rechtsvorschriften das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand von Rechtsvorschriften enttäuscht wird (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
juris). Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Freistaat einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und der Erinnerungsführer auf ihn vertraut hat. Randnummer 14 Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Erinnerungsführer durch die Leistungspflicht übermäßig belastet oder in seinem Vermögen grundlegend beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 1 BvL21/82,
juris). Randnummer 15 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Randnummer 16 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001176091
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