Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Gutachten - fachübergreifende Beurteilung einer somatoformen Schmerzstörung - Honorargruppe M 3 - Rentenverfahren Leitsatz Hat ein Sachverständiger in einem Rentenverfahren fachübergreifend unter Berücksichtigung der Leitlinien eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu beurteilen, kommt für das Gutachten die Honorargruppe M 3 in Betracht (vgl LSG Erfurt vom 2.11.2008 - L 6 SF 48/08 = MEDSACH 2009, 240). (Rn.9) Tenor Die Vergütung für das Gutachten des Erinnerungsführers vom 4. Juni 2013 wird auf 3.237,88 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe Randnummer 1 Nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Der Erinnerungsführer ist Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift. Randnummer 2 Bei der Erinnerung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 1. Dezember 2011 - Az.: L 6 SF 1617/11 E und 8. September 2009 - Az.: L 6 SF 49/08). Randnummer 3 Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Randnummer 4 Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1). Randnummer 5 Das Honorar eines Sachverständigen errechnet sich entsprechend den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Sie ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98, beide nach juris). Zu berücksichtigen sind dabei die Schwierigkeiten der zu beantworteten Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (h.M., vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006, - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.). Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen. Randnummer 6 Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer „Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen“ in fünf Bereichen: Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.