1 S. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. (Rn.8) 2. Gemäß dem
3 SGG entsprechend anwendbaren § 2 GKG sind in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die
Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Kommunale Gebietskörperschaften als Träger der Schwerbehindertenversorgung unterfallen diesem Befreiungstatbestand nicht, vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S. (Rn.9) 3. Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren
1 GKG in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten beendet ist. (Rn.14) Tenor Die Erinnerung gegen die Festsetzung im Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom
6 S 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des Thüringer LSG (zuletzt zum
1 SGG hätte zugestellt werden müssen. Konsequenzen hat die Unterlassung hier nicht. Randnummer 8 Die Erinnerung ist zulässig aber nicht begründet. Zu Recht hat die UdG die Pauschgebühren
1 SGG festgestellt.
dieser Vorschrift werden die Gebühren für die Streitsachen in einem Verzeichnis zusammengestellt (Satz 1); die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die
1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebenen Stelle zu zahlen (Satz 2).
1 S. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten.
S. 1 SGG sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kosten-frei, sofern sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die o.g. Berufungsverfahren waren selbständige gebührenpflichtige Streitsachen und der am Verfahren beteiligte Erinnerungsführer gehört nicht zum Personenkreis des § 183 S. 1 SGG. Randnummer 9 Die Gebührenpflicht entfällt nicht
3 SGG. Danach ist § 2 GKG entsprechend anwendbar.
1 S. 1 GKG sind in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die
Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Kommunale Gebietskörperschaften unterfallen - auch im übertragenen Wirkungskreis - diesem Befreiungstatbestand nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S m.w.N., Senatsbeschluss vom 24. Februar 2014 - L 6 SF 1393/13 E ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 7 SB 129/06,
juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012 § 184 Rdnr. 4). Randnummer 10 Nicht einschlägig ist § 2 Abs. 5 S. 2 GKG,
dem Kosten nicht zu erheben sind, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt. Hier ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Randnummer 11 Eine Gebührenbefreiung erfolgt nicht
JKostG).
JKostG beinhaltet die dortige Gebührenbefreiung nur Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und Justizverwaltungsbehörden; Sozialgerichte werden nicht erwähnt. Sonstige landesrechtliche Gebührenbefreiungsvorschriften sind nicht ersichtlich. Randnummer 12 Dieses Ergebnis ist im Ergebnis nicht unbillig. Die Befreiung von der Pauschgebühr über § 2 GKG wurde
der Gesetzesbegründung eingeführt, um dem allgemeinen Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Träger der Gerichtshoheit, der für die Gerichte finanziell aufzukommen hat, also der Bund oder die Länder, nicht in die eigene Kasse Gebühren zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 14/5943 S. 35 zu Art. 1 Nr. 62 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1956 - 8 RV 391/54,
juris). Die Befreiung kommt entsprechend in Thüringen nur bei Klagen gegen den Freistaat oder gegen unselbständige Behörden des Freistaats in Betracht. Randnummer 13 Der Gebührenerhebung steht nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom
juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Freistaat einen Vertrauenstatbestand geschaffen und der Erinnerungsführer darauf vertraut hat. Die Unkenntnis der Gebührenpflicht bzw. der Rechtsansicht im Beschluss des BSG vom
juris). Randnummer 14 Die Gebühren sind nicht verjährt.
1 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Zahlungsaufforderung 2013 war die Frist nicht abgelaufen. Randnummer 15 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001176096
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