1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten.
1 SGG werden die Gebühren für die Streitsachen in einem Verzeichnis zusammengestellt. Dessen Zustellung gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats zu zahlen. (Rn.9)
6 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) übertragen. II. Randnummer 7 Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass der Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite angesichts der Monatsfrist des § 189 Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hätte zugestellt werden müssen. Randnummer 8 Der Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 ist als Erinnerung auszulegen. Sie ist zulässig aber nicht begründet. Randnummer 9 Zu Recht hat die UdG die Pauschgebühren
1 SGG festgestellt.
dieser Vorschrift werden die Gebühren für die Streitsachen in einem Verzeichnis zusammengestellt (Satz 1); die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die
1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebenen Stelle zu zahlen (Satz 2).
1 S. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten.
S. 1 SGG sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, sofern sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Das Berufungsverfahren L 2 EG 896/09 war eine selbständige gebührenpflichtige Streitsache und der am Verfahren beteiligte Erinnerungsführer gehört nicht zum Personenkreis des § 183 S. 1 SGG. Randnummer 10 Die Gebührenpflicht entfällt nicht
3 SGG, wonach § 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entsprechend anwendbar ist.
1 S. 1 GKG sind in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die
Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Kommunale Gebietskörperschaften unterfallen - auch im übertragenen Wirkungskreis - diesem Befreiungstatbestand nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S m.w.N., LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 7 SB 129/06,
juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012 § 184 Rdnr. 4). Dies ist nicht unbillig. Die Befreiung von der Pauschgebühr über § 2 GKG wurde
der Gesetzesbegründung eingeführt, um dem allgemeinen Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Träger der Gerichtshoheit, der für die Gerichte finanziell aufzukommen hat, also der Bund oder die Länder, nicht in die eigene Kasse Gebühren zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 14/5943 S. 35 zu Art. 1 Nr. 62 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1956 - 8 RV 391/54,
juris). Die Befreiung kommt daher in Thüringen nur bei Klagen gegen den Freistaat oder gegen unselbständige Behörden des Freistaats in Betracht. Randnummer 11 Nicht einschlägig ist § 2 Abs. 5 S. 2 GKG,
dem Kosten nicht zu erheben sind, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Kostenübernahme durch ein Gesetz erfolgen kann (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S). Jedenfalls trägt der Erinnerungsführer selbst vor, er könne die Gebühren nicht weiterreichen. Randnummer 12 Eine Gebührenbefreiung erfolgt nicht
JKostG).
JKostG beinhaltet die dortige Gebührenbefreiung nur Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und Justizverwaltungsbehörden; Sozialgerichte werden nicht erwähnt. Sonstige landesrechtliche Gebührenbefreiungsvorschriften sind nicht ersichtlich. Randnummer 13 Der Gebührenerhebung steht nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen. Er setzt voraus, dass vom Empfängerhorizont gesehen ein besonderer Vertrauenstatbestand gesetzt wurde, der andere darauf tatsächlich vertraute und sich darauf einrichtete (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 12. November 2013 - B 1 KR 56/12 R und 20. März 2013 - B 6 KA 27/12 R,
juris). Hier sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Freistaat einen Vertrauenstatbestand geschaffen und der Erinnerungsführer darauf vertraut hat. Das Nichterkennen der Gebührenpflicht begründet keinen Vertrauensschutz. Randnummer 14 Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Erinnerungsführer durch die Leistungspflicht übermäßig belastet oder in seinem Vermögen grundlegend beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 1 BvL21/82,
juris). Randnummer 15 Nicht berücksichtigen konnte der Senat die angeregte Schaffung eines Gebührenbefreiungstatbestands. Bisher existiert eine solche Regelung jedenfalls nicht. Randnummer 16 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG) Randnummer 17 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001176120
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