Faktische Vollziehung eines Verwaltungsakts Leitsatz 1. Zur sog. faktischen Vollziehung eines Verwaltungsakts; (Rn.34) 2. Zur gerichtlichen Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs;
§ 70Abs. 2 Vw
GO) nicht in Lauf gesetzt wurde, war der Widerspruch bis zum Ablauf der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO (
§ 70Abs. 2 Vw
GO) zulässig und ist hier am 08.01.2014 auch fristgerecht erhoben worden. Randnummer 26 Offen bleiben kann hier deshalb, ob der Aushang der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue vom 31.07.2012, der neben dem Hinweis auf den eingerichteten Mülltonnenstandplatz die Verpflichtung der Anwohner der H... und damit auch der Antragsteller enthält, die Abfallbehälter weiterhin - über die Verpflichtung im Aushang vom 09.07.2012 hinaus - zu dem eingerichteten Mülltonnenstandplatz zu bringen, und dem insoweit Regelungscharakter im Sinne des § 35 Satz 1 und Satz 2 ThürVwVfG zukommt, der hier handelnden Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue oder (bereits) dem Antragsgegner zuzurechnen ist. Deshalb musste das Gericht hier auch keine weiteren Ermittlungen zur Urheberschaft des Aushangs vom 31.07.2012 anstellen. Die vorgelegten Verwaltungsvorgänge erwähnen lediglich den Vororttermin vom 19.07.2012 und der Antragsgegner hat auch nach der Erörterung im gerichtlichen Termin vom 08.01.2014 zur Urheberschaft des Aushangs nicht konkret vorgetragen; hinsichtlich des Vororttermins vom 19.07.2012 - so der Antragsgegner - existierten weder im Landratsamt noch in der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue Verwaltungsvorgänge und „die Festlegungen“ vor Ort seien „gemeinsam getroffen“ worden. Randnummer 27 In jedem Fall aber haben die Antragsteller auch gegen den Aushang, ob er nun von der Verwaltungsgemeinschaft Gera-Aue oder vom Landkreis herrührt, form- und fristgerecht Widerspruch erhoben (§§ 70, 58 VwGO). Besondere Anforderungen an den Inhalt eines Widerspruchs, der im Übrigen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt werden kann, bestehen nicht. Es muss aus der abgegebenen Erklärung lediglich hinreichend erkennbar sein, dass der Betroffene sich durch einen bestimmten Verwaltungsakt beschwert fühlt und eine Nachprüfung begehrt bzw. eine Änderung anstrebt; außerdem darf nicht offensichtlich nur ein formloser Rechtsbehelf gewollt sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
- Aufl. 2012, § 70 Rdnr. 5 m.w.N.). Zwar ist nicht bereits - wie die Antragsteller meinen - das Schreiben vom 11.09.2012 als Widerspruch gegen die Bekanntmachung vom 31.07.2012 zu werten. Mit dem Schreiben vom 11.09.2012 wenden sich die Antragsteller zwar gegen die Änderung der Modalitäten der Müllabholung in der H... und bitten darum, die Mülltonnen wieder an den Grundstücken abzuholen. Sie beziehen sich aber weder ausdrücklich noch konkludent auf die Verfügung vom 31.07.
- Jedoch berufen sich die Antragsteller in dem anwaltlichen Schreiben vom 19.02.2013 darauf, dass bereits das Schreiben vom 11.09.2012 als Widerspruch gegen die Anordnung, die Mülltonnen nunmehr zum Sammelplatz zu bringen, zu werten sei. Aus dem Schreiben vom 19.02.2013 ist somit hinreichend erkennbar, dass die Antragsteller gegen die Anordnung in der Bekanntmachung vom 31.07.2012 Widerspruch erheben. Im Übrigen haben sie - nachdem ihnen der Antragsgegner auf ihre Bitte hin mit Schreiben vom 27.02.2013 die Aushänge vom 09.07.2012 und 31.07.2012 übermittelte - sich mit dem anwaltlichen Schreiben vom 27.03.2013 ausdrücklich auf die Aushänge vom 09.07.2012 und 31.07.2012 bezogen. Somit ist auch in dem Schreiben vom 27.03.2013 ein Widerspruch zu sehen. Randnummer 28 Die Antragsteller haben auch insoweit die Widerspruchsfrist gewahrt. Da die einmonatige Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 VwGO mangels Rechtsbehelfsbelehrung in der Bekanntmachung vom 31.07.2012 gemäß § 58 Abs. 1 VwGO (
§ 70Abs. 2 Vw
GO) nicht in Lauf gesetzt wurde, war der Widerspruch auch hiergegen bis zum Ablauf der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO (
§ 70Abs. 2 Vw
GO) zulässig und ist hier mit dem Schreiben vom 19.02.2013 (und selbst mit dem Schreiben vom 27.03.2013) noch fristgerecht erhoben worden. Randnummer 29 Nichts anderes folgt aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 20.01.2014, wo erstmals vorgetragen wird, dass jeder Haushalt über die Einrichtung des Mülltonnenstandplatzes eine „Information in den Briefkasten bekommen“ habe. Insoweit behauptet der Antragsgegner schon nicht, dass es sich um einen Bescheid gehandelt habe. Er spricht lediglich von einer bloßen „Information“. Aber auch selbst wenn es sich bei dieser „Information“ um einen Verwaltungsakt gehandelt hätte, ist - ungeachtet seines Inhalts - ein Zugang bei den Antragstellern schon nicht im Ansatz nachgewiesen. Die vom Antragsgegner gemäß § 99 VwGO vorgelegten Verwaltungsvorgänge enthalten keinerlei diesbezüglichen Dokumente. Randnummer 30 Weder in den Bekanntmachungen vom Juli 2012 noch hinsichtlich der in dem Schreiben des Antragsgegners vom 08.02.2013 ausgesprochenen Versagung der Entsorgung an der Grundstücksgrenze und Verpflichtung zum Verbringen der Abfallbehälter zum Mülltonnenstandplatz ist eine Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO bislang erfolgt. Randnummer 31 Eine Vollzugsanordnung muss ausdrücklich und - außer in Notstandsfällen gemäß Absatz 3 Satz 2 - schriftlich erfolgen und darf in ihrem Charakter als solche nicht zweifelhaft sein. Die bloße Fristsetzung oder die Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem ein Verwaltungsakt wirksam werden soll, ist keine Vollzugsanordnung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
- Aufl. 2012, § 80 Rdnr. 83 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 30.04.1994 - 1 S 1144/94 - juris; VG Weimar, Beschluss vom 17.05.2000 - 6 E 953/00.We - ThürVGRspr 2001, 125). Randnummer 32 Vorliegend ist weder ersichtlich, noch etwa vom Antragsgegner geltend gemacht worden, dass der Sofortvollzug der Verpflichtung der Antragsteller zum Verbringen der Abfallbehälter angeordnet wurde. Vielmehr bestreitet der Antragsgegner schriftsätzlich den Erlass von Regelungen (vgl. im Übrigen zu Bedenken gegen eine Generalisierung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung: BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011 - 7 B 4/11 - juris Rdnr. 8f. m.w.N.). Unmaßgeblich ist insoweit die nunmehr mit dem Schriftsatz vom 20.01.2014 übermittelte „Anordnung“ der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr vom 17.01.
- Diese richtet sich an das Entsorgungsunternehmen und untersagt diesem das Befahren der H... mit Müllfahrzeugen. Die Anordnung der Berufsgenossenschaft enthebt aber nicht den Antragsgegner davon, gegenüber den Antragstellern gegebenenfalls den Sofortvollzug der ausgesprochenen Verpflichtung zum Verbringen der Abfallbehälter anzuordnen. Randnummer 33 Gleichwohl vollzieht der Antragsgegner über den von ihm beauftragten Entsorger hier die Anordnung zum Verbringen der Müllbehälter zum Sammelplatz, indem er die Mülltonnen nicht mehr am Grundstück der Antragsteller abholt. Randnummer 34 Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO bedeutet jegliches Gebrauchmachen von dem Verwaltungsakt, jegliche Verwirklichung seines materiellen Regelungsgehalts, gleichgültig, ob diese Verwirklichung durch die erlassende oder eine andere Behörde erfolgt, ob sie freiwillig oder zwangsweise geschieht, es einer behördlichen Ausführungsmaßnahme bedarf oder die Rechtswirkung durch den Verwaltungsakt selbst eintritt. Die aufschiebende Wirkung untersagt indes jedermann, aus dem angegriffenen Verwaltungsakt unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Folgerungen gleich welcher Art zu ziehen. Der erlassenden Behörde ist es deshalb vor Eintritt der Vollziehbarkeit untersagt, dem Bürger die ausgesprochene Regelungswirkung entgegenzuhalten (VGH Mannheim, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 - juris Rdnr. 4; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.06.1996 - 10 M 944/96 - juris). Randnummer 35 Vorliegend lässt der Antragsgegner - gemäß § 1 AbfWS öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Entsorgung der in seinem Gebiet anfallenden und überlassenen Abfälle - trotz des Widerspruchs der Antragsteller deren Mülltonnen nicht wie bisher an ihrer Grundstücksgrenze abholen. Wie die Antragsteller zutreffend ausführen, muss die Entsorgung nicht durch das zuvor eingesetzte Müllfahrzeug geschehen, sondern könnte vorübergehend auch auf andere Weise, etwa ein kleineres Müllfahrzeug oder etwa vorübergehendes Abholen und Verbringen der Müllbehälter zum Standplatz durch Bedienstete des Entsorgungsunternehmens erfolgen. Dies verkennt der Antragsgegner, wenn er nunmehr meint - so der Schriftsatz vom 20.01.2014 - der Eilantrag ginge „ins Leere“, weil es dem Entsorger wegen der Anordnung der Berufsgenossenschaft vom 17.01.2014 wie auch wegen voraussichtlicher Straßenbauarbeiten ab März 2014 nicht möglich sei, die Straße mit Müllfahrzeugen zu befahren. Nach alldem ignoriert der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller. Randnummer 36 Setzt sich ein Betroffener - wie hier - gegen die faktische Vollziehung eines Verwaltungsakts zur Wehr, so ist das Rechtsschutzbegehren auch zurecht auf die Feststellung gerichtet, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf - hier der Widerspruch vom 08.01.2014 (das Begehren der Antragsteller war gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen) - aufschiebende Wirkung hat. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in diesen Fällen nicht möglich, weil der Suspensiveffekt bereits durch die Einlegung des Rechtsbehelfs eingetreten ist (VGH Mannheim Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 - juris Rdnr. 5). Randnummer 37 Nachdem der Antragsgegner als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 1 AbfWS, der somit zurecht auch als passiv legitimiert in Anspruch genommen wird, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller derzeit nicht beachtet, hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß festzustellen, dass der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Da die faktische Vollziehung wegen der Missachtung des Suspensiveffekts ohne weiteres rechtswidrig ist, wägt das Verwaltungsgericht in diesem Fall nicht zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und individuellem Aussetzungsinteresse wie sonst im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO ab (VGH Mannheim Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 - juris Rdnr. 6 m.w.N.). Randnummer 38 Nach alldem war dem Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Randnummer 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2
§ 52Abs.
1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht hat sich - da der Sach- und Streitstand zur Bestimmung des Streitwerts für das Abholen oder Verbringen der Abfallbehälter zum Sammelplatz keine genügenden Anhaltspunkte enthielt - am Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € orientiert. Ein alleiniges Abstellen auf die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung und damit auf ein rein wirtschaftliches Interesse der Antragsteller - wie vom Verwaltungsgericht München in dessen Beschluss vom 27.05.2009, Aktenzeichen M 10 S 09.1821, vertreten - wird der Bedeutung der Sache nicht gerecht. Das Gericht hat den Auffangstreitwert im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte, mithin auf 2.500,00 € ermäßigt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001177690