Zur Verzinsung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer Vorausleistung bei Aufhebung eines bestandskräftigen Vorausleistungsbescheides vor Ablauf von sechs Jahren Leitsatz 1. Zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Anspruchs auf Verzinsung ( § 7 Abs. 8 Satz 4 ThürKAG (juris: KAG TH)) einer nach § 7 Abs. 8 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH) zurückzuzahlenden Vorausleistung gehört nicht die Stellung eines Antrages. (Rn.32) 2. Der Entstehung eines Rückzahlungsanspruches nach § 7 Abs. 8 Satz 3 ThürKAG (juris: KAG TH) steht nicht entgegen, wenn ein bestandskräftiger Vorausleistungsbescheid vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist nur deshalb widerrufen wird, weil absehbar ist, dass die sachliche Beitragspflicht vor Ablauf dieses Zeitraums nicht entstehen wird. (Rn.58) 3. Ein Aufgabenträger ist nicht gehindert, den Vorausleistungsbescheid schon vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist zu widerrufen und die Vorausleistung zurückzuzahlen, um die Höhe des Zinsanspruches zu begrenzen. (Rn.60) Verfahrensgang vorgehend VG Weimar, 3. Juli 2012, 6 K 1326/10 We, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar, mit dem er gegenüber dem Kläger zur Zahlung von Erstattungszinsen für eine zwischenzeitlich zurückgezahlte Vorausleistung auf einen Anschlussbeitrag verpflichtet wird. Randnummer 2 Durch Bescheid vom 25. Juli 2002 erhob der Beklagte von dem Kläger eine Vorausleistung für einen noch zu zahlenden Herstellungsbeitrag. Der geforderte Betrag von 1.987,74 € wurde vom Kläger auch bezahlt. Randnummer 3 Nachdem die für die Herstellung der Anlage eingeplanten Fördermittel seitens des Freistaates Thüringen eingeschränkt worden waren, konnten die Investitionsmaßnahmen nicht mehr wie geplant durchgeführt werden. Die Fertigstellung der Anlage und damit auch der für das Grundstück des Klägers vorgesehenen Anschlussmöglichkeit verzögerten sich. Die Frist von sechs Jahren nach Erlass des Vorausleistungsbescheides ( § 7 Abs. 8 ThürKAG ) war nicht mehr einzuhalten. Der Beklagte hob den Vorausleistungsbescheid vom 25. Juli 2002 kurz vor Ablauf der Sechsjahresfrist von Amts wegen durch Bescheid vom 16. Juni 2008 auf und erstattete dem Kläger die gezahlte Vorausleistung in Höhe von 1.987,74 €, ohne diese jedoch zu verzinsen. Randnummer 4 Gegen diesen Aufhebungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2008 insoweit Widerspruch ein, als ihm der Betrag ohne Zinsen zurückgezahlt werden sollte und verlangte die Auszahlung von Zinsen in Höhe von 8 % jährlich. Mit Schreiben vom 22. Juli 2009 gab die Beklagte den Widerspruch an die zuständige Widerspruchsbehörde ab. Randnummer 5 Nach Zurückweisung seines Widerspruches durch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Gotha vom 11. Oktober 2010 hat der Kläger am 29. Oktober 2010 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er sein Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Verzinsung des Betrages von 1.987,74 € weiter verfolgt. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 3. Juli 2012 den Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 16. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2010 insoweit aufgehoben, als er die Gewährung von Erstattungszinsen konkludent versagt, und den Beklagten verpflichtet, die Rückzahlung in Höhe von 1.987,74 € mit acht vom Hundert jährlich beginnend mit dem Tag des Eingangs der Vorauszahlung auf dem Konto des Beklagten und endend mit dem Eingang der Rückzahlung auf dem Konto der Klägerseite zu verzinsen. Randnummer 7 Die Verpflichtungsklage sei die statthafte Klageart. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2
(3)Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück genehmigt wird.“ Randnummer 45 Diese Bestimmung wird in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Baugesetzbuch wie folgt erläutert (vgl. BT-Drs. 10/4630, S. 116): Randnummer 46 „Die Vorausleistung ist ein Vorschuss auf die künftige Beitragsforderung. Nach geltendem Recht kann eine Vorausleistung für ein Grundstück - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - erst verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück genehmigt ist. Die Erhebung einer Vorausleistung setzte ferner voraus, dass mit der endgültigen Herstellung der gesamten Erschließungsanlage mit allen vorgesehenen Teileinrichtungen alsbald zu rechnen ist, sie also absehbar ist. In diesem Sinne absehbar ist die endgültige Herstellung, wenn sie nach den vorliegenden Planungen in einem Zeitpunkt von etwa 4 Jahren nach Abschluss des die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 26. November 1976 - IV C 79.74 - DÖV 1977, 249). Bei dieser Regelung soll es bleiben.“ Randnummer 47 Mit dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches am 1. Juli 1987 wurde die Vorausleistungspflicht auf die Fälle erweitert, in denen „mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist“. Zum Sinn und Zweck dieser Erweiterung der Vorauszahlungspflicht wurde begründend ausgeführt: Randnummer 48 „Die Vorausleistung soll unabhängig von der Absehbarkeit der endgültigen Herstellung zulässig sein. Der vorgesehene Satz 3 sieht daher vor, dass als Ausgleich den Vorausleistenden ein angemessen zu verzinsender Rückzahlungsanspruch eingeräumt wird, wenn die Erschließungsanlage sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides nicht nutzbar ist. Die Gemeinde sollte auf diese Weise angehalten werden, die Erschließungsanlagen in angemessenem Zeitraum herzustellen. Randnummer 49 Der Rückzahlungsanspruch soll zugleich mit seinem Entstehen fällig sein.“ (vgl. BT-Drs. 10/4630, S. 116). Randnummer 50 Diesem mit der Schaffung des Rückzahlungsanspruchs verfolgten Zweck, den Einrichtungsträger dazu anzuhalten, die beitragsfähige Anlage in angemessenem Zeitraum zu erstellen, würde es zuwiderlaufen, seine Entstehung von der Stellung eines Antrags abhängig zu machen. Randnummer 51 Darüber hinaus sprechen systematische Gesichtspunkte dafür, dass der Rückzahlungsanspruch auch ohne Stellung eines Antrages bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Entstehung gelangt. Durch die in § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB festgeschriebene Sechs-Jahres-Frist und das Abstellen auf eine (immer noch) fehlende Benutzbarkeit der Erschließungsanlage hat der Bundesgesetzgeber seinerzeit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese neue Regelung an die unter der Geltung des Bundesbaugesetzes maßgebende Rechtslage anknüpfen sollte. Danach verdichtete sich die allgemeine Erschließungspflicht zu einem einklagbaren Erschließungsanspruch, wenn eine Gemeinde trotz vereinnahmter Vorausleistung die entsprechende Straße nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren nach Abschluss des die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens in einen Zustand versetzt hatte, der die funktionsgerechte Nutzbarkeit der genehmigten baulichen Anlagen gewährleistet, sofern nicht die Gemeinde die Vorausleistung vor Entstehung des Anspruchs zurückerstattet hatte (BVerwG, Urteile vom 23. April 1993 - 8 C 35/91 - BVerwGE 92, S. 242 - 246, vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4/81 - BVerwGE 64, S. 186 - 196 und vom 23. Mai 1975 - IV C 73.73 - BVerwGE 48, S. 247 - 251). Mit der ab 1. Juli 1987 geltenden Neuregelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse der Gemeinden das Entstehen von Erschließungsansprüchen vermieden werden; an die Stelle eines Erschließungsanspruchs, der bei der Weitergeltung des Bundesbaugesetzes und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen entstehen würde, sollte nach Inkrafttreten des Baugesetzbuches nach Maßgabe des § 133 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauGB ein zu verzinsender Rückzahlungsanspruch treten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1993 - 8 C 35/91 - a. a. O., S. 242/244). Ausgehend von diesem Zweck stellt sich die Schaffung dieses gesetzlichen Rückzahlungs- und Verzinsungsanspruches nicht ausschließlich als Erweiterung der Rechtsposition des Vorausleistungsverpflichteten, sondern auch als eine Kompensation für eine mit diesem Anspruch einhergehende Begrenzung des Rechtskreises dar: Die mit der Zahlung der Vorausleistung einhergehende Erwartung, nach Ablauf von sechs Jahren - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - mit einer Verdichtung der allgemeinen Erschließungspflicht zu einer aktuellen und auch fälligen Pflicht rechnen zu können, ist seit Inkrafttreten des Baugesetzbuches am 1. Juli 1987 nicht mehr berechtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1993 - 8 C 35/91 - BVerwGE 92, S. 242 - 246). Dies verdeutlicht, dass im Wesentlichen der Gesichtspunkt der unangemessenen Verzögerung der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Anknüpfungspunkt für die Schaffung des verzinslichen Rückzahlungsanspruches war. Randnummer 52 Auch der mit der Erhebung einer Vorausleistung verfolgte Zweck spricht dagegen, die Stellung eines Antrags auf Rückerstattung als Anspruchsvoraussetzung einzuordnen. Das Institut der Vorausleistung dient einer vorgezogenen Finanzierung des entstandenen und noch zu erwartenden Aufwandes (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn. 124 zu § 8). Diese - vom Grundsatz der nachträglichen Aufwandsdeckung abweichende - Regelung findet ihre Rechtfertigung auch darin, dass der Einrichtungsträger mit dem Erlass des Vorausleistungsbescheides gegenüber dem Adressaten zum Ausdruck bringt, er selbst rechne mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht infolge endgültiger Herstellung der Anschlussmöglichkeit im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (bzw. der Anlage im Sinne des § 7 Abs. 6 ThürKAG ) innerhalb der nächsten sechs Jahre. Dieser sich als „Gegenleistung“ für die Vorfinanzierung darstellende „Vorteil“, dass mit der planungsgemäßen Herstellung der Anschlussmöglichkeit (bzw. Herstellung der Anlage) in dem gesetzlich vorgegebenen Zeitraum von sechs Jahren zu rechnen ist, rechtfertigt es, von einer Verzinsung der Vorausleistung abzusehen, wenn die nach dem Planungskonzept vorgesehene Anschlussmöglichkeit innerhalb dieses Zeitraums auch tatsächlich hergestellt ist (vgl. für den bis zum 30. Juni 1987 geltenden § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG: BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1975 - IV C 73.73 - juris Rn. 12 und vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4/81 - BVerwGE 64, S. 186 - 196). Eine gezahlte Vorausleistung ist unverzinst mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, wenn die sachliche Beitragspflicht innerhalb von sechs Jahren nach Erlass des Vorausleistungsbescheides entsteht ( § 7 Abs. 8 Satz 2 ThürKAG ). Randnummer 53 Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass das Thüringer Innenministerium in Nr. 7.8 der Anwendungshinweise zum Thüringer Kommunalabgabengesetz (vom 28. Februar 2005, StAnz Nr. 12/2005 S. 567/575 und vom 28. Oktober 2009, StAnz Nr. 51/2009, S. 2045/2052 davon ausgeht, die Regelung des Absatzes 8 Satz 3 und 4 führe nicht zu einer „automatischen Rückzahlungspflicht“, sondern sei „antragsgebunden“, zwingt auch dies nicht zu der Auslegung des § 7 Abs. 8 Satz 3 ThürKAG , dass die Stellung eines Antrages materielle Anspruchsvoraussetzung ist. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei diesen Anwendungshinweisen um - für das gerichtliche Verfahren nicht verbindliche - Verwaltungsvorschriften handelt, die das Thüringer Innenministerium in seiner Eigenschaft als oberste Kommunalaufsichtsbehörde erlassen hat. Randnummer 54 Der Senat verkennt nicht, dass das Thüringer Innenministerium nicht nur oberste Rechtsaufsichtsbehörde über die zur Erhebung von Beiträgen berechtigten kommunalen Körperschaften, sondern auch innerhalb der Thüringer Landesregierung federführend für die Erarbeitung von in den Landtag nach Art. 81 Abs. 1 ThürVerf einzubringenden Gesetzentwürfen der Thüringer Landesregierung ist, die das Kommunalabgabenrecht betreffen (vgl. Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen - ThürGGO - vom 31. August 2000, GVBl. S. 237 und den Beschluss der Landesregierung vom 19. Oktober 2004, GVBl. S. 829). Soweit der Thüringer Landtag bei Erlass eines Gesetzes, dessen Entwurf vom Thüringer Innenministerium erarbeitet und durch die Thüringer Landesregierung in den Landtag eingebracht wurde (vgl. auch § 29 ThürGGO ), ohne Änderungen beschließt, lässt dies zumindest die Hypothese zu, dass der Thüringer Landesgesetzgeber sich die Begründung des Gesetzentwurfes inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Randnummer 55 Insoweit können auch nachträglich erlassene Verwaltungsvorschriften, die durch die für die Erarbeitung des Gesetzentwurfes zuständige Stelle für den Bereich der Exekutive zur Anwendung des Gesetzes erlassen wurden, im Sinne einer Arbeitshypothese einen Anhaltspunkt für entsprechende Motive des Gesetzgebers bieten. Es spricht viel dafür, dass die bei Erarbeitung des Gesetzentwurfes tragenden Überlegungen auch bei Erlass der Verwaltungsvorschrift nicht ausgeblendet werden. Allerdings kommt einem solchen Rückgriff auf die Regelungsabsichten, die in nachfolgenden Richtlinien artikuliert werden, auch bei einem Schweigen der Unterlagen über die parlamentarische Entstehungsgeschichte gegenüber der an Wortlaut, systematischer Stellung und Normzweck orientierten Auslegung eines Gesetzes keine eigenständige Bedeutung zu. Es wäre mit dem Grundsatz des Gesetzesvorrangs nicht vereinbar, einer gesetzlichen Bestimmung durch Rückgriff auf eine Verwaltungsvorschrift einen neuen Bedeutungsinhalt beizumessen, der nicht bereits bei Anwendung klassischer Auslegungsmethoden im Gesetz selbst eine Stütze findet. Wie bereits ausgeführt, ist die Stellung eines Antrags keine materielle Anspruchsvoraussetzung des § 7 Abs. 8 Satz 3 ThürKAG . Deshalb kann diese auch nicht unter Rückgriff auf die Anwendungshinweise begründet werden. Randnummer 56 Vielmehr kommt Nr. 7.8 der Anwendungshinweise des Thüringer Innenministeriums eine andere Bedeutung zu. Da über den Anspruch auf Rückzahlung und Verzinsung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 a),
- b)
- dd)ThürKAG i. V. m. §§ 218 Abs. 2, 239 Abs. 1 Satz 1 AO durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist, ist ein entsprechender Antrag geeignet, das Verfahren auf Erlass eines Bescheides, das die verzinste Rückzahlung der Vorauszahlung zum Gegenstand hat, in Gang zu setzen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3
- a)ThürKAG i. V. m. § 86 Abs. 1 AO) und einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Entscheidung über mittels Antrags geltend gemachten Anspruch zu begründen. Randnummer 57 2. Dem geltend gemachten Verzinsungsanspruch nach § 7 Abs. 8 Satz 4 ThürKAG steht nicht entgegen, dass der Beklagte den Vorausleistungsbescheid vom 25. Juli 2002 vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist durch den Bescheid vom 16. Juni 2008 aufgehoben hat. Der Anspruch aus § 15 Abs. 1 Nr. 2
- b)ThürKAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO, der infolge der Aufhebung eines Vorausleistungsbescheides entsteht, und der Rückzahlungsanspruch aus § 7 Abs. 8 Satz 3 ThürKAG stehen selbständig nebeneinander. Sie sind hinsichtlich der Rückzahlungspflicht auf die gleiche Rechtsfolge gerichtet, knüpfen diese aber an unterschiedliche Voraussetzungen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 8 Satz 3 ThürKAG beinhaltet einen eigenständigen einfachgesetzlichen Rückzahlungsanspruch, der die Aufhebung eines bestandskräftigen Vorausleistungsbescheides nicht voraussetzt. Ein bestandskräftiger Vorausleistungsbescheid ist Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer gezahlten Vorausleistung. § 7 Abs. 8 Satz 3 ThürKAG begründet unabhängig davon eine neue selbständige Rückzahlungspflicht des Aufgabenträgers, der die Vorauszahlung vereinnahmt hat. Dies rechtfertigt jedoch nicht die von dem Beklagten gezogene Schlussfolgerung, dass die Entstehung des Rückzahlungsanspruchs nach § 7 Abs. 8 Satz 3 ThürKAG ausscheidet, wenn der Vorausleistungsbescheid vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist aufgehoben wird und ein Anspruch auf unverzinste Rückerstattung der Vorausleistung nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Nr. 2
- b)ThürKAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO zur Entstehung gelangt. Randnummer 58 Die Entstehung dieses Rückerstattungsanspruches nach § 15 Abs. 1 Nr. 2
- b)ThürKAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO hindert die Entstehung des Rückerstattungs- und Verzinsungsanspruchs nach § 7 Abs. 8 Sätze 3 und 4 ThürKAG nur dann , wenn andere Gründe als der Umstand, dass die sachliche Beitragspflicht vor Ablauf von sechs Jahren nach Erlass des Vorausleistungsbescheides nicht entstanden ist, Veranlassung für seine Aufhebung gegeben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 8 C 8/90 - NVwZ 1992, 495 - 496, juris Rn. 13 ff.). Demgegenüber hindert die vorherige Aufhebung des Vorausleistungsbescheides die Entstehung des Rückzahlungs- und Verzinsungsanspruches nicht, wenn die vorherige Aufhebung allein darauf zurückzuführen ist, dass der Einrichtungsträger vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist sein Planungskonzept ändern muss, weil er zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die sachliche Beitragspflicht mangels rechtzeitiger technischer Herstellung des nach dem Planungskonzept vorgesehenen Anschlusses im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (bzw. im Ausbaubeitragsrecht der dem Planungskonzept entsprechenden Beendigung der Maßnahme im Sinne des § 7 Abs. 6 ThürKAG ) nicht entstehen wird. Die von dem Beklagten genannten Kollisionsprobleme stellen sich nicht, da die von ihm genannten Gründe, die auch zur Aufhebung eines Vorausleistungsbescheides vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist berechtigen können, sich gerade nicht auf Umstände beziehen, die zur Entstehung des Rückzahlungs- und Verzinsungsanspruchs nach § 7 Abs. 8 Sätze 3 und 4 ThürKAG führen. Im vorliegenden Fall ist es nach Auffassung des Senats ausgeschlossen, dass andere Gründe zur Aufhebung des Vorausleistungsbescheides vom 25. Juli 2002 führten, als solche, die auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 Satz 3 ThürKAG erfüllen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass in der Begründung des Aufhebungsbescheides vom 16. Juni 2008 nur auf die Bestimmung des § 7 Abs. 8 ThürKAG Bezug genommen wurde. Auch der Vortrag des Beklagten im Klageverfahren, es sei im Jahr 2008 absehbar gewesen, dass die nach dem Planungskonzept vorgesehene Anschlussmöglichkeit wegen verzögerter Bereitstellung von Fördermitteln nicht mehr vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist habe hergestellt werden können, bestätigt dies. Soweit der Beklagte zur Begründung seiner Berufung geltend macht, der Vorausleistungsbescheid vom 25. Juli 2002 sei im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig gewesen, weil die erforderliche Beitragssatzung erst im Jahre 2004 erlassen worden sei, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Ungeachtet dessen, dass dieser Gesichtspunkt bei Erlass des Aufhebungsbescheides vom 16. Juni 2008 erkennbar keine Rolle gespielt hat, wäre der Vorausleistungsbescheid vom 25. Juli 2002 zumindest auf Grundlage des eigenen Vortrags des Beklagten 2004 infolge des Erlasses der Beitragssatzung geheilt worden (zur Heilung eines Beitragsbescheides durch Erlass einer wirksamen Beitragssatzung vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - 4 ZEO 669/01 - ThürVBl. 2002, 281 - 283 = ThürVGRspr. 2004, 103 - 105 = NVwZ-RR 2003, 91 - 93). Randnummer 59 Der Entstehung eines Rückzahlungsanspruches steht auch nicht entgegen, dass die Vorausleistung bereits vorher zurückgezahlt wurde. Wurde eine Vorauszahlung wie hier vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist bereits zur Erfüllung des infolge der Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides nach § 15 Abs. 1 Nr. 2
- b)ThürKAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO entstandenen Rückerstattungsanspruchs zurückgezahlt, hat dies lediglich zur Folge, dass der nach Ablauf der Sechs-Jahres-Frist entstehende Rückzahlungsanspruch nach § 7 Abs. 8 Satz 3 ThürKAG bereits im Zeitpunkt seiner Entstehung erfüllt ist. Insoweit sind die beiden Ansprüche inhaltsgleich und können nur einmal erfüllt werden. Da der Rückerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Nr. 2
- b)ThürKAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO jedoch mangels entsprechender Regelung zunächst unverzinst entsteht, erstreckt sich die Erfüllungswirkung der vorherigen Rückzahlung der Vorausleistung aus diesem Grund nur auf den Rückzahlungsanspruch nach § 7 Abs. 8 Satz 3 ThürKAG und nicht auf den insoweit akzessorischen Verzinsungsanspruch nach § 7 Abs. 8 Satz 4 ThürKAG . Randnummer 60 Nach Auffassung des Senats ist zudem kein rechtlicher Gesichtspunkt ersichtlich, der einem Widerruf des Vorausleistungsbescheides schon vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist auf Grundlage des § 15 Abs. 1 Nr. 3
- b)ThürKAG i. V. m. § 131 Abs. 1 AO entgegenstehen würde. Ist schon vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist absehbar, dass die sachliche Beitragspflicht nicht rechtzeitig entstehen wird, dürfte es im Rahmen gerichtlicher Überprüfung nach § 114 VwGO nicht zu beanstanden sein, wenn ein Aufgabenträger sein Ermessen in der Weise ausübt, dass er den Vorausleistungsbescheid widerruft. Eine solche Vorgehensweise kann von der wirtschaftlich nachvollziehbaren Erwägung getragen sein, den Zinsanspruch hinsichtlich des Zeitraums und damit die Höhe des zu zahlenden Betrages zu begrenzen. Im Hinblick auf seine Verpflichtung zum sparsamen Wirtschaften ist kein Grund ersichtlich, warum ein Aufgabenträger, der erkennt, dass die sachliche Beitragspflicht innerhalb von sechs Jahren nicht entstehen wird, gehalten sein sollte, den Ablauf der Sechs-Jahres-Frist abzuwarten und so den Zinsanspruch für den vollen Zeitraum zur Entstehung bringen zu müssen. Randnummer 61 Demgegenüber verstieße es jedoch in ermessensfehlerhafter Weise gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn ein Vorausleistungsbescheid vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist nur aufgehoben wird, um der Verpflichtung zur Verzinsung nach § 7 Abs. 8 Satz 4 ThürKAG insgesamt zu entgehen. Ein solches Verhalten wäre vergleichbar mit der Konstellation, dass eine zur Abhilfeentscheidung berufene Behörde bei Erkenntnis der Rechtswidrigkeit eines mittels Widerspruches angefochtenen Bescheides den Weg der Rücknahme ausschließlich deswegen wählt, weil sie den Widerspruchsführer bei erkannter Erfolgsaussicht des Widerspruchs um den zu erwartenden Kostenanspruch bringen will. In solchen Fällen fällt ihr ein Formenmissbrauch zur Last mit der Folge, dass die behördliche Formenwahl nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 24/02 - BVerwGE, 118, S. 84 - 91 und auch Senatsbeschluss vom 8. Januar 2013 - 4 ZKO 884/10 - n. v.). Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, dass eine Aufhebung des Vorausleistungsbescheides vor Ablauf der Sechs-Jahres-Frist in diesen Fällen die Entstehung des verzinslichen Rückzahlungsanspruchs nicht grundsätzlich hindert. Randnummer 62 3. Unerheblich ist, dass der Beklagte im Hinblick auf die verzögerte Bereitstellung von Fördermitteln die damit einhergehende Verschiebung der Herstellung der planungsgemäßen Anschlussmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Ungeachtet des mit der Verpflichtung zur Rückzahlung verfolgten Zwecks, die Aufgabenträger auf diese Weise zur Herstellung in angemessenem Zeitraum anzuhalten, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Entstehung des Rückzahlungsanspruchs ein Verschulden des Aufgabenträgers voraussetzt. In diesem Zusammenhang steht dem Senat auch keine (rechtspolitische) Bewertung zu, ob die in Anlehnung an das Erschließungsbeitragsrecht geregelte Frist von sechs Jahren auch für das Anschlussbeitragsrecht sachgerecht bemessen ist. Insoweit ist der Senat angesichts der eindeutigen Formulierung des § 7 Abs. 8 Satz 3 ThürKAG an diese Grenze des Wortlauts gebunden. Danach gilt die Sechs-Jahres-Frist zur Rückzahlung einer Vorausleistung ohne Differenzierung sowohl für das Straßenausbaubeitragsrecht als auch für das Anschlussbeitragsrecht. Randnummer 63 4. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Zinsforderung des Klägers nach § 7 Abs. 8 Satz 4 ThürKAG auch nicht wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen. Der Lauf der einjährigen Festsetzungsverjährungsfrist (§ 15 Abs. 1 Nr. 5
- b)
- dd)ThürKAG i. V. m § 239 Abs. 1 Satz 1 AO) ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4
- b)
- dd)ThürKAG i. V. m. § 171 Abs. 3 a AO gehemmt, da der Kläger insoweit Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Juni 2008 erhoben hatte, als eine Verzinsung des Rückzahlungsanspruches abgelehnt worden war (zur Anwendbarkeit des § 171 Abs. 3 a AO im Kommunalabgabenrecht vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - 4 EO 39/11 - ThürVBl. 2012, 130 - 132 = ThürVGRspr 2013, 46 - 51 = LKV 2012, 184 - 188 = juris Rn. 48). Dies würde auch dann gelten, wenn der Bescheid vom 16. Juni 2008 keine Ablehnung einer Verzinsung nach § 7 Abs. 8 Satz 4 ThürKAG enthalten würde. Dann wäre das Schreiben des Klägers vom 3. Juli 2008 zumindest als Antrag auszulegen, der gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4
- b)
- dd)ThürKAG i. V. m. § 171 Abs. 3 AO den Lauf der Festsetzungsfrist hemmt. Randnummer 64 Der Beklagte hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 65 Beschluss Randnummer 66 Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3, 43 GKG auf 932,00 € festgesetzt. Randnummer 67 Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001178534