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Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat 3 KO 222/09 Urteil Vietnam: keine Rückkehrgefährdung bei untergeordneter exilpolitischer Betätigung § 28 Asy

Obsah (9)§ 53§ 60§ 28§ 71Art. 16aArt. 88§ 77§ 3Art. 82

Vietnam: keine Rückkehrgefährdung bei untergeordneter exilpolitischer Betätigung Leitsatz 1. § 28 Abs. 2 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) ist mit Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsr

gehend BVerwG,

  1. Januar 2014, 10 B 5/14, Beschluss Tenor In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom
  2. April 2007 - 2 K 20183/06 Me - wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die dem Kläger erstinstanzlich gewährte Flüchtlingsanerkennung. Randnummer 2 Der am … 1970 geborene Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er reiste

eigenen Angaben im Juli 2000 über die Tschechische Republik

Deutschland ein. Am 2. August 2000 stellte er einen Asylantrag. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er sich in seinem Heimatland einer Oppositionsbewegung angeschlossen habe und deshalb aus dem Polizeidienst, in dem er gearbeitet habe, ausgeschlossen worden und

folgend Opfer von

stellungen durch Polizei und Justiz geworden sei. Mit Bescheid vom

  1. Juni 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag ab. In Ergänzung seines Vorbringens machte der Kläger in seiner daraufhin erhobenen Klage geltend, seit August 2002 in Deutschland Mitglied einer oppositionellen Organisation ("Demokratische Organisation Vietnams") geworden zu sein und auch an ihren Versammlungen teilgenommen zu haben. Das Verwaltungsgericht Meiningen wies die Klage mit Urteil vom
  2. November 2003 (2 K 20440/02.Me) als offensichtlich unbegründet ab. Das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal sei unglaubhaft. Das Verwaltungsgericht bezog sich zur Begründung unter anderem auf ein vom Auswärtigen Amt vorgelegtes Gutachten, das eine vom Kläger vorgelegte Vorladung zu einem angeblichen Gerichtstermin als Fälschung erkannte. Randnummer 3 Am
  3. August 2005 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag mit dem Begehren, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, hilfsweise des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG festzustellen. Im August 2004 sei er der Oppositionsvereinigung "Regierung Freies Vietnam" (RFVN) beigetreten und mit Beschluss vom
  4. November 2004 zum "Beauftragten für Propaganda und Agitation der Regierungsvertretung/Komitee für Volksangelegenheiten des Bezirks Suhl/Hildburghausen" ernannt worden. Als Redaktionsmitglied des oppositionellen Internetforums "www.vietnamtudonet.de" habe er dort veröffentlichte regimekritische Beiträge verfasst, sowie an Mitgliederversammlungen der RFVN, Protestveranstaltungen und Flugblattaktionen teilgenommen. Seine im Internet dargestellte oppositionelle Tätigkeit sei auch den Sicherheitsbehörden in Vietnam bekannt geworden. Im Juni und im Dezember 2005 habe er von seinem Vater aus Vietnam Briefe bekommen, in dem er geschildert habe, dass die dortige Polizei über die regimefeindlichen Aktivitäten seines Sohnes informiert sei, ihn vorgeladen und der Familie gedroht habe. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  5. Juli 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und eine Abänderung des Bescheides vom
  6. Juni 2002 hinsichtlich der Feststellungen zu den damals gültigen Regelungen zum Abschiebungsschutz

§ 53Ausl

G ab. Soweit der Kläger die im Einzelnen benannten neuen Umstände unter Beachtung der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG rechtzeitig vorgetragen habe, seien sie bereits nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten seien nicht in einer Weise exponiert, die eine Verfolgung des vietnamesischen Staates befürchten ließen. Die in den vorgelegten Briefen des Vaters des Klägers behaupteten Drohungen der vietnamesischen Polizei seien unglaubwürdig und offenkundig Gefälligkeitserklärungen. Randnummer 5 Am 31. Juli 2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen (2 K 20183/06 Me) erhoben. Zur Begründung hat er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er zum

weis der Fortsetzung seiner exilpolitischen Aktivitäten Ausdrucke aus Veröffentlichungen auf der Internetseite www.vietnamtudonet.de mit regimekritischen Beiträgen sowie Berichten über seine Teilnahme an Versammlungen und Demonstrationen vorgelegt. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote

§ 60Abs. 2 - 7 Aufenth

G vorliegen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen. Randnummer 11 Mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom

  1. April 2007 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht Meiningen den Bescheid des Bundesamtes vom
  2. Juli 2006 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich Vietnam vorliegen. Randnummer 12 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens gemäß den §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG erfüllt seien. Dem Kläger drohe im Fall seiner Rückführung

Vietnam eine erhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung, so dass er als Flüchtling anzuerkennen sei. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG seien erfüllt. Die aktuelle Erkenntnislage zeige, dass gerade regimekritische Veröffentlichungen im Internet vom vietnamesischen Staat wahrgenommen würden und die Annahme gebiete, dass der Kläger aufgrund des Umfanges seiner Beiträge im Internet im Falle seiner Rückkehr Verfolgung zu befürchten habe. Soweit § 28 Abs. 2 AsylVfG exilpolitische Aktivitäten, die zeitlich erst

Verlassen des Herkunftslandes und

Rücknahme oder Ablehnung des Erstantrages erfolgt seien, aus dem Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG regelmäßig ausschließe, stehe diese Bestimmung in Widerspruch zu Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) und sei daher unanwendbar. Auf die Frage, ob der Kläger vor seiner Ausreise wegen seiner politischen Betätigung verfolgt wurde, und dies durch Briefe seines Vaters belegt werden könne, komme es darüber hinaus nicht an. Randnummer 13 Die Beklagte hat gegen das ihr am

  1. April 2007 zugestellte Urteil die Zulassung der Berufung beantragt, dem der Senat mit Beschluss vom
  2. März 2009 - 3 ZKO 380/07 - im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit des Regelausschlusses der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben wegen Divergenz entsprochen hat. Randnummer 14 Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass § 28 Abs. 2 AsylVfG der Flüchtlingsanerkennung entgegenstehe.

der Auslegung der Norm durch die höchstrichterliche Rechtsprechung müsse der Asylbewerber zur Widerlegung der Regelvermutung des Missbrauchs der Inanspruchnahme von Flüchtlingsschutz "gute Gründe" für eine erstmalige exilpolitische Aktivität oder ihre Steigerung anführen. Diese seien jedoch für den Kläger nicht erkennbar. Die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers begründeten zudem auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Veröffentlichungstätigkeit im Internet nicht die Annahme einer Verfolgungsgefahr. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 3. April 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Bereits in seinem Heimatland habe er, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, eine regimekritische Haltung eingenommen und eine regimekritische Grundüberzeugung gefestigt. Er habe sich weiterhin in erheblichem Umfang exilpolitisch betätigt, wozu er zum

weis Ausdrucke der von ihm während des gerichtlichen Verfahrens verfassten und mit Foto und Namensangabe auf der Webseite www.vietnamtudonet.de veröffentlichten regimekritischen Beiträge, sowie dort eingestellte, ebenfalls mit seinen persönlichen Angaben versehene Berichte über seine Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen vorlegt. Er verfüge in seiner Eigenschaft als Herausgeber des Internetforumswww.vietnamtudonet.de und der Vielzahl seiner Veröffentlichungen im Internet über eine herausgehobene Stellung als Regimekritiker, die von den vietnamesischen Sicherheitsbehörden als Bedrohung empfunden werde. Seine oppositionellen Aktivitäten seien, wie sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Briefen seines Vaters ergebe, auch den Behörden seines Heimatlandes bekannt, die seiner Familie aus diesem Grund mit Unterdrückungsmaßnahmen drohten. Aus den vorliegenden Medienberichten und Analysen ergebe sich, dass sich die Verfolgungsgefahr allgemein in Vietnam erheblich verschärft habe. Diese verstärkten Repressionsmaßnahmen der vietnamesischen Regierung seien als objektive

fluchtumstände zu werten, die nicht vom Regelausschluss der Anerkennung selbstgeschaffener

fluchtgründe

§ 28Abs. 2 Asyl

VfG erfasst seien. Für den Fall der Verneinung der Flüchtlingsanerkennung sei dem Kläger hilfsweise Abschiebungsschutz

§ 60Abs. 7 Satz 1 Aufenth

G zu gewähren. Denn dem Kläger drohten im Falle der Rückkehr Gefahren, die über das Maß von Beeinträchtigungen hinausgingen, denen die Bevölkerung in Vietnam im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG allgemein ausgesetzt sei. Randnummer 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Verfahrensakten, namentlich auf die gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Zu den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen, beigezogenen Gerichtsakten und Behördenvorgängen wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift verwiesen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Randnummer 22 Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist der - im Wege des Wiederaufgreifens des abgeschlossenen Asylverfahrens - geltend gemachte und eingeklagte Anspruch auf Feststellung des Bestehens von Abschiebungsschutz

§ 60Abs. 1 Aufenth

G (hierzu: 1.) und (hilfsweise) des Bestehens von Abschiebungshindernissen

§ 60Abs. 2 bis 7 Aufenth

G (hierzu: 2.). Hierauf und nicht lediglich auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hat der Kläger seine Klage auch von Anfang an gerichtet. Auf diese verfahrensrechtliche Vorfrage

§ 71Asyl

VfG i. V. m. § 51 VwVfG konnte der Streitstoff auch nicht beschränkt werden, weil das Gericht die Streitsache

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) auch im asylrechtlichen Folgeantragsverfahren in vollem Umfang gemäß § 113 Abs. 5 VwGO spruchreif zu machen hat, soweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen gegeben sind. Randnummer 23
  2. Auch wenn der Kläger ein Wiederaufgreifen des Verfahrens verlangen kann (hierzu: a.) so ist er doch mit seinem neuen Vortrag

§ 28Abs. 2 Asyl

VfG ausgeschlossen (hierzu: b.). Jedenfalls rechtfertigt sein Vortrag nicht die Annahme der Flüchtlingseigenschaft

§ 60Abs. 1 Aufenth

G (hierzu: c.) Randnummer 24 a. Der Kläger kann grundsätzlich die Wiederaufnahme des Verfahrens beanspruchen. Randnummer 25 Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auf einen

Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Hiernach setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens insbesondere voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und dass die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird. Der Folgeantrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene Kenntnis von dem Wiederaufgreifensgrund hat. Randnummer 26 Wie der Senat in seinem Urteil vom

  1. März 2002 (3 KO 428/99, juris) ausgeführt hat, vollzieht sich die Prüfung eines Asylfolgebegehrens auf drei Ebenen: Randnummer 27 Zunächst ist zu fragen, ob das jeweilige Vorbringen den formalen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG genügt. Das fehlende grobe Verschulden bei einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung im früheren Verfahren (Abs. 2) und die eingehaltene Dreimonatsfrist (Abs. 3) entscheiden darüber, welches Vorbringen im Verfahren „verwertet“ werden darf und bestimmen auf diese Weise den Umfang des berücksichtigungsfähigen Sachverhalts. Alsdann ist auf der nächsten Ebene zu prüfen, ob der berücksichtigungsfähige Sachvortrag insgesamt oder jedenfalls in Teilen schlüssig vorgetragen, mithin geeignet ist, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu rechtfertigen; dabei genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung auf Grund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom
  2. März 2000 - 2 BvR 39/98 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  3. März 2000 - A 14 S 2443/98 -, juris). Auch dieser Prüfungsschritt kann somit zu einer Einengung des verfahrensrelevanten Sachvortrags führen. Wenn auch die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG nur jeweils Rechtsvoraussetzungen für das Asylrecht bzw. den Abschiebungsschutz des Folgeantragstellers sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Februar 1998 - 9 C 28/97 - und Beschluss vom
  5. Mai 2000 - 9 B 144.00 - jeweils zitiert

juris und Senatsurteil vom

  1. Dezember 1999 - 3 KO 401/96 - NVwZ 2000, Beilage Nr. 1, 69), bleibt dennoch systematisch zunächst die Prüfung erforderlich, ob ein erheblicher Folgeantrag vorliegt. Nur ein solcher Antrag kann die Pflicht des Bundesamtes zum Wiederaufgreifen des Verfahrens auslösen; folglich hat auch das Gericht im Rahmen seiner Prüfung gemäß § 77 AsylVfG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen, ob der Weg in die erneute sachliche Beurteilung des oder der jeweils geltend gemachten Schutzansprüche eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940 = InfAuslR 2000, 412 zu § 53 AuslG, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  3. Februar 1999 - 10 A 10408/98 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  4. März 2000 - A 14 S 2443/98 -, jeweils zitiert

juris). Erst im Anschluss an diese bejahte verfahrensrechtliche Erheblichkeit sind die materiellen Ansprüche

Art. 16aGG bzw.

auf Abschiebungsschutz im Fall des Folgeantrags aufzuwerfen. Randnummer 28

Maßgabe dieser Grundsätze erfüllt das Begehren des Klägers die formalen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens. Zwar ist dem Kläger die Geltendmachung seiner Aufnahme in die Exilorganisation RFVN sowie seine Ernennung als Beauftragter für Agitation und Propaganda und als Mitglied des Zentralvorstandes verwehrt, da diese Ereignisse aus dem Jahr 2004, bzw. Mai 2005 zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages am

  1. September 2005 mehr als 3 Monate zurücklagen. Der Kläger hat aber seine im Internet veröffentlichten regimekritischen Beiträge und seine ebenfalls auf diesem Wege veröffentlichten Aktivitäten als Teilnehmer und Redner bei oppositionellen Parteiversammlungen und Protestveranstaltungen als im Rahmen des Folgeverfahrens zu berücksichtigende Sachverhalte jeweils innerhalb der Dreimonatsfrist eingeführt. Dies gilt zumindest auch für den Brief des Vaters vom
  2. Juni
  3. Zudem fallen die auch während des gerichtlichen Verfahrens kontinuierlich fortgesetzten Aktivitäten des Klägers nicht aus dem Rahmen der ursprünglich geltend gemachten Wiederaufnahmegründe und stellen damit keine jeweils neuen, selbständigen Einzelsachverhalte dar, deren wirksame Geltendmachung die Einhaltung der Dreimonatsfrist hier voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Februar 1998 - 9 C 28.97 - , juris; im Einzelnen dazu: Urteil des Senats vom
  5. März 2002 - 3 KO 428/99 -, juris). Randnummer 29 Der sonach zu berücksichtigende - weil das Fristerfordernis des § 51 Abs. 3 VwVfG erfüllende - Streitstoff bildet auch einen im Sinne der obigen Ausführungen erheblichen Vortrag. Er ist grundsätzlich geeignet, die für § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderliche Sachlagenänderung zu begründen. Ein exilpolitisches Engagement vietnamesischer Antragsteller ist

den Rechtsvorschriften des vietnamesischen Strafgesetzbuches strafbar. Gegen das herrschende Regime gerichtete politische Aktivitäten, auch wenn sie im Ausland entfaltet werden, sind damit dem staatlichen Zugriff eröffnet (vgl. Urteil des Senats vom

  1. März 2002 - 3 KO 428/99 - a. a. O.). Eine mögliche Bestrafung scheidet nicht von vornherein aus. Randnummer 30 Das geltende, vom vietnamesischen Parlament am
  2. September 1999 verabschiedete und am
  3. Juli 2000 in Kraft getretene Strafgesetzbuch (im Folgenden: VStGB) eröffnet verschiedene Möglichkeiten, um exilpolitische Betätigungen von Vietnamesen unter Strafe zu stellen. Vor allem können Vorschriften zum Schutz der nationalen Sicherheit verletzt sein. So sieht Art. 79 VStGB eine bis zu 20-jährige Haftstrafe vor für Personen, die eine Organisation, welche einen Regierungssturz beabsichtigt, gründen oder ihr beitreten.

Art. 88VSt

GB kann wegen Propaganda gegen die Volksmacht eine bis zu 20-jährige Haftstrafe verhängt werden. Art. 91 VStGB stellt die illegale Flucht und den illegalen Verbleib im Ausland zwecks Opposition gegen die Volksmacht unter Strafe. Randnummer 31 b. Gleichwohl fehlt es an der Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung auf Grund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Ein Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots

§ 60Abs. 1 Aufenth

G ist bereits dem Grunde

ausgeschlossen, weil es sich bei den Umständen, auf die der Kläger seinen Folgeantrag stützt, um subjektive

fluchtgründe handelt, auf die er sich gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht berufen kann.

dieser Bestimmung kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer

Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er

Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Randnummer 32 Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht, dass § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht mit Art. 5 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom

  1. April 2004 (ABl. vom 30.9.2004, L 304/12) - Qualifikationsrichtlinie - vereinbar sei, folgt der erkennende Senat nicht. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom
  2. Dezember 2008 - 10 C 27/07 - BVerwGE 133, 31 zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben aus: Randnummer 33 Der Regelausschluss der Flüchtlingsanerkennung für

Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene

fluchtgründe ist mit den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - vereinbar und wirft deshalb auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG ("Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention ...") keine gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen auf. Zum einen erscheint bereits zweifelhaft, ob eine Furcht vor Verfolgung i.S.d. Art. 1A GFK überhaupt auf Fälle der risikolosen Verfolgungsprovokation im Aufnahmestaat gestützt werden kann. Zwar erfasst der Flüchtlingsbegriff des Art. 1A Nr. 2 GFK auch die sog. "réfugiés sur place", d.h. Personen, die erst

ihrer Einreise Flüchtling geworden sind. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, auch selbst geschaffene

fluchtgründe könnten die Flüchtlingseigenschaft rechtlich uneingeschränkt - wenn auch unter dem Vorbehalt sorgfältiger tatsächlicher Untersuchung - begründen (UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Nr. 96; Marx, Handbuch der Flüchtlingsanerkennung, § 30 Rn. 10), erscheint - Seite 6 von 7 - indes nicht zwingend. Dagegen wird vorgebracht, dass es sich bei den "Ereignissen" i.S.d. Art. 1A Nr. 2 GFK stets um Ereignisse im Heimatstaat und nicht um Handlungen des Betroffenen im Aufnahmestaat handelt (Frowein/Zimmermann, Der völkerrechtliche Rahmen für die Reform des Asylrechts - Gutachten für das BMJ, 1993, S. 15; Richter, ZaöRV 1991, 1 <19 f.>; Maaßen, Die Rechtsstellung des Asylbewerbers im Völkerrecht, 1997, S. 281). Zudem wollten sich die Vertragsstaaten bei Vertragsschluss nicht der Möglichkeit begeben, die politische Tätigkeit von Ausländern zu reglementieren und Ausländer bei gleichwohl stattfindender Betätigung auszuweisen; diese Option wäre ihnen aber durch Art. 33 GFK genommen, wenn auch selbst geschaffene

fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Auch aus der Staatenpraxis ergibt sich kein gegenläufiger Anhalt (so die Analyse von Richter a. a. O.). Für eine Einbeziehung selbst geschaffener

fluchtgründe in den Schutzbereich des Art. 1A GFK spricht noch weniger, wenn es sich um eine missbräuchliche Inanspruchnahme des von der Konvention vorgesehenen Schutzes handelt. Diese Frage kann hier aber dahin stehen, da die Genfer Flüchtlingskonvention mit ihrem in Art. 33 Abs. 1 GFK verankerten Refoulement-Verbot dem anderswo von politischer Verfolgung bedrohten Ausländer keinen bestimmten Status, sondern lediglich Abschiebungsschutz für die Dauer der Bedrohung garantiert (vgl. BTDrucks 15/420, S. 109 f.; dem folgend OVG Koblenz, Beschluss vom

  1. Januar 2006 - 6 A 10761/05 - AuAS 2006, 102; OVG Bremen, Beschluss vom
  2. Juli 2006 - 2 A 215/05.A - juris Rn. 16; OVG Magdeburg, Urteil vom
  3. Dezember 2006 - 1 L 319/04 - juris Rn. 31; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, II-§ 28 Rn. 57). In diesem Sinne gewähren die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG regelmäßig ausreichenden Schutz. Randnummer 34 Dem schließt sich der Senat an. § 28 Abs. 2 AsylVfG setzt den in Art. 5 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie festgelegten Maßstab hinreichend um (OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom
  4. August 2007 - 1 A 10074/06 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom
  5. Januar 2008 - 4 U2 2110/07.A -, juris). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 28 Abs. 2 AsylvfG stehe nicht im Einklang mit Art. 5 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie, da Art. 5 Abs. 3 allein persönliche Umstände des Asylbewerbers zum Gegenstand habe, nicht aber dessen politische Aktivitäten betreffe, findet in dem Wortlaut der genannten Richtlinie keine Grundlage (Hessischer VGH, Beschluss vom
  6. Januar 2008 - 4 U2 2110/07.A -, a. a. O.; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 28 Rdnr. 64) und ist auch mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom
  7. Juni 2006 - 9 LB 9/06 und 9 LB 104/06 - juris). Randnummer 35 Die Ausschlussvoraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt; er macht im vorliegenden Asylfolgeverfahren solche subjektiven

fluchtgründe geltend. Randnummer 36 Entgegen der Auffassung des Klägers liegen keine vom Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht erfassten objektiven

fluchtgründe vor. Solche beruhen auf Vorgängen und Ereignissen, die ohne Zutun des Asylbewerbers

seiner Ausreise entstehen; Veränderungen in der Person des Asylbewerbers können dagegen bei strikter Anwendung der dazu entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts ohne Ausnahme nicht als objektive Gründe anerkannt werden, sie sind allenfalls als subjektive beachtlich (vgl. mit Rechtsprechungsnachweis: Renner, Ausländerrecht, Kommentar 9. Auflage, Art 16a GG Rdn. 54, 55). Hier liegt die Veränderung allein in der Person des Klägers begründet, nämlich in seinem in Deutschland aufgenommenen exilpolitischen Engagement. Randnummer 37 Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Ausnahme vom Ausschluss der Anerkennung selbst geschaffener

fluchtgründe berufen. § 28 Abs. 2 AsylVfG stellt eine gesetzliche Missbrauchsvermutung auf. Sie ist nur dann widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe

fluchtaktivitäten

Ablehnung des Erstantrages nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27/07 - (BVerwGE 133, 31) aus: Randnummer 38 "Bleibt das Betätigungsprofil des Betroffenen

Abschluss des Erstverfahrens unverändert, liegt die Annahme einer missbräuchlichen Verknüpfung von

fluchtaktivitäten und begehrtem Status eher fern. Wird der Asylbewerber jedoch

einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv oder intensiviert er seine bisherigen Aktivitäten, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu hat der Tatrichter die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen." Randnummer 39 Die

den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen guten Gründe für sein exilpolitisches Engagement, die den Verdacht der missbräuchlichen Herbeiführung der Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung ausräumen könnten, liegen

der Überzeugung des Senats nicht vor. Randnummer 40 Hier ist zunächst davon auszugehen, dass sich die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers bereits nicht an ein Vorfluchtschicksal angeschlossen haben. Dies wurde bereits vom Verwaltungsgericht in dem das Erstverfahren abschließenden Urteil vom 4. November 2003 (2 K 20440/02.Me) festgestellt. Es sind keine hier im Folgeverfahren zu berücksichtigenden Umstände ersichtlich, die es gebieten könnten, dies abweichend zu beurteilen. Randnummer 41 Schafft ein Ausländer in Kenntnis der Erfolglosigkeit eines oder gar mehrerer Asylverfahren aber einen

fluchtgrund, spricht viel dafür, dass er mit diesem Verhalten nur die Voraussetzungen herbeiführen will, um in einem (weiteren) Folgeverfahren seinem Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft doch noch zum Erfolg zu verhelfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 10 C 25/08 - juris). Der Senat sieht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände diese Vermutung als nicht widerlegt an. Dabei ist dem Senat bewusst, dass er für die Antwort auf die Frage, ob "gute Gründe" für die Aufnahme exilpolitischen Engagements vorliegen, sich eine Meinung darüber zu bilden hat, ob ein Wandel oder eine Entwicklung der politischen Einstellung als innere, dem Beweis nicht unmittelbar zugängliche Tatsache hier gegeben ist. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, insbesondere des Eindruckes, den der Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, gibt es keine objektiven Anhaltspunkte, die den Rückschluss zuließen, dass der Kläger andere Gründe für die Aufnahme einer exilpolitischen Tätigkeit als die Schaffung von

fluchtgründen hatte. Gegen einen inneren ernsthaften politischen Überzeugungswandel spricht zunächst, dass der Kläger seine ersten exilpolitischen Aktivitäten erst

der Ablehnung seines ersten Asylantrages während des anschließenden gerichtlichen Verfahrens mit seinem Beitritt zur "Demokratischen Organisation Vietnams" im August 2002, also 2 Jahre

seiner Einreise, entwickelte. Weiteres exilpolitisches Engagement betätigte der Kläger erst wieder mit seinem Eintritt in die "Regierung Freies Vietnam" im Jahr 2004 im Rahmen der Begründung seines Folgeantrages. Dieses Verhalten drängt eher die Vermutung auf, dass der Kläger seine politischen Aktivitäten jeweils an der Befürchtung der Zurückweisung seiner Flüchtlingsanerkennung orientiert. Der Vortrag des Klägers versucht seine Überzeugungskraft ausschließlich aus der Darstellung der

außen sichtbaren Betätigung der angeblichen politischen Überzeugung zu gewinnen; dass diese Aktivitäten auf der Triebfeder einer gewachsenen politischen Überzeugung beruhen, ist nicht erkennbar. Die Antworten des Klägers auf die

fragen des Senats zum Kern seiner politischen Anschauungen und ihrer Entwicklung waren inhaltlich blass und formelhaft. Sie reduzierten sich auf die äußerst allgemein gehaltene Darstellung seiner angeblich hinter seinem Engagement stehenden Absicht, nämlich die kommunistische Partei in Vietnam zu vertreiben und die Demokratie einzuführen, damit die Menschen in Vietnam besser leben könnten. Er konnte auch die einfachsten politischen Zusammenhänge, die zwischen dem von ihm gewünschten politischen Wechsel in Vietnam und der Verbesserung der Lebensverhältnisse bestehen, nicht überzeugend darstellen; seine Antworten waren geprägt von plakativen Wiederholungen und blieben schablonenhaft. Auch auf die Bedeutung der Gründe für sein exilpolitisches Engagement hingewiesen, war er nicht in der Lage,

vollziehbar zu begründen, wann und wie seine Motivation entstanden sein soll, im Ausland auf eine Demokratisierung seines Heimatlandes hinzuarbeiten. Dies wäre indes erforderlich gewesen, um auf eine gewachsene politische Überzeugung schließen zu können, wie sie für die Annahme „guter Gründe“ für exilpolitische Aktivitäten zur Widerlegung der Missbrauchsvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG erforderlich sind. Randnummer 42 c. Auch ohne Berücksichtigung der Ausschlusswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Feststellung ist

§ 77Abs. 1 Satz 1 Asyl

VfG die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage.

§ 3Abs. 1 Asyl

VfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen

§ 60Abs. 1 Aufenth

G ausgesetzt ist.

§ 60Abs. 1 Satz 1 Aufenth

G darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Randnummer 43 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung

§ 60Abs. 1 Satz 1 Aufenth

G vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Qualifikationsrichtlinie ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Randnummer 44 Aus den in Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden (OVG Münster, Urteil v. 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A - juris). Randnummer 45 Sowohl bei der Prüfung des Flüchtlingsschutzes (§ 60 Abs. 1 AufenthG) als auch des subsidiären Schutzes durch die unionsrechtlichen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) gilt als Prognosemaßstab einheitlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. zur Entwicklung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Fall der hier nicht vorliegenden Vorverfolgung: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, - 10 C 5/09 – juris; ThürOVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 KO 137/09 -, noch nicht veröffentlicht). Randnummer 46 Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes

§ 60Abs. 1 Aufenth

G. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten begründen nicht mit der erforderlichen beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Insoweit sind für den Senat folgende Feststellungen maßgebend: Randnummer 47 Das VStGB stellt auch politische Meinungsäußerungen und systemkritische oppositionelle Aktivitäten unter Strafe. So sieht Art. 79 VStGB eine bis zu 20-jährige Haftstrafe vor für Personen, die eine Organisation, welche einen Regierungssturz beabsichtigt, gründen oder ihr beitreten.

Art. 88VSt

GB kann wegen Propaganda gegen die Volksmacht eine bis zu 20-jährige Haftstrafe verhängt werden. Art. 91 VStGB stellt die illegale Flucht und den illegalen Verbleib im Ausland zwecks Opposition gegen die Volksmacht unter Strafe. Ab

  1. Januar 2009 trat zudem eine weitere Strafvorschrift "Circular N. 9" in Kraft, der zufolge es nun illegal ist, unter falscher Identität Blogs zu betreiben bzw. journalistische Artikel ins Netz zu stellen. Zudem wurde das Verbreiten politischer Inhalte unter Strafe gestellt, das Strafmaß reicht von der Zahlung eines Bußgeldes bis zu 12 Jahren Haft. Die Regierungsverordnung Nr. 31-CP vom
  2. April 1997 mit dem darin geregelten „administrativen Hausarrest" ist im März 2007 zwar aufgehoben worden. Allerdings ist mit der Verordnung Nr. 44 im Jahr 2002 eine Rechtsnorm in Kraft getreten, die den Verwaltungsorganen die Möglichkeit gibt, missliebige Personen ohne Gerichtsverfahren per Verwaltungsentscheid bis zu zwei Jahre unter Hausarrest zu stellen oder in psychiatrische Kliniken bzw. Erziehungsheime einzuweisen. Das Dekret Nr. 53/2001/ND-P aus dem Jahr 2001 sieht zudem die Möglichkeit eines bis zu fünfjährigen Hausarrests im Anschluss an die Verbüßung einer Haftstrafe vor - ein Mittel, von dem

dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Lagebericht) vom

  1. Juni 2013 gegenüber entlassenen politischen Häftlingen häufig Gebrauch gemacht wird. Der Lagebericht verweist darauf, dass der Rechtsstaat noch defizitär ist. Es fehlt an unabhängigen Gerichten, die Ausbildung des Justizpersonals ist verbesserungswürdig und allgemeine Rechtssicherheit ist nicht gewährleistet. Regierungskritische Aktivitäten von Künstlern, Intellektuellen oder Angehörigen ethnischer Minderheiten bzw. nicht zugelassener Vereinigungen werden mit größter Aufmerksamkeit und ggf. polizeilich-justiziellen Maßnahmen verfolgt (Lagebericht vom
  2. Juni.2013, S. 4). Randnummer 48 Der Senat ist

Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse der Auffassung, dass maßgeblich für das Risiko einer Bestrafung bzw. administrativer Verfolgungsmaßnahmen wegen einer oppositionellen politischen Betätigung sowohl der Inhalt als auch der Umfang der erzielten Öffentlichkeitswirkung ist. Sich im Ausland aufhaltende Vietnamesen müssen bei einer Rückkehr

Vietnam mit einer Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigungen rechnen, wenn ihre oppositionellen Aktivitäten besonders hervorgetreten, also auffällig geworden sind, ihre Wirkung im Wesentlichen nicht auf das Ausland begrenzt geblieben ist und sie seitens der vietnamesischen Behörden als Ausdruck ernstzunehmender, nicht bloß asyltaktischer Opposition gewertet werden (so im Ergebnis bereits das Urteil des Senates vom

  1. März 2002 - 3 KO 428/99 -; OVG Lüneburg, Urteil vom
  2. Juni 2012 - 9 LB 38/10 -, Urteil vom
  3. Juli 2008 - 9 LB 52/06 -; OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom
  4. Januar 2007 - 1 L 349/04 -; Hess VGH, Urteil vom
  5. September 2003 - 11 UE 1011/01.A -; OVG NRW Urteil vom
  6. September 2000 - 1 A 2531/98.A -; BayVGH, Beschluss vom
  7. Dezember 2005 - 8 ZB 05.31098 -; jeweils zitiert

juris). Randnummer 49 Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 6. März 2002 ausgeführt: Randnummer 50 Das Risiko, bei einer Rückkehr

Vietnam wegen exilpolitischer Betätigungen bestraft zu werden, wird von den sachverständigen Stellen unterschiedlich beurteilt. Randnummer 51 Das Auswärtige Amt geht davon aus, Rückkehrern könne im Einzelfall eine Bestrafung gemäß Art. 82 a. F. VStGB drohen. Dies hänge vom Inhalt der jeweiligen politischen Aktivitäten und von deren Öffentlichkeitsgrad ab. Die Auslandsaktivitäten der vietnamesischen Exilgruppen würden von der breiten vietnamesischen Öffentlichkeit kaum wahrgenommen. Kritik an der im Verwaltungsapparat verbreiteten Korruption werde mit hoher Wahrscheinlichkeit von vornherein nicht zur Verfolgung führen. Im Bekanntenkreis geäußerte Ansichten, selbst wenn sie vietnamesischen Behörden bekannt würden, seien als harmlos einzustufen. Hingegen könnten aktive Gegner des „Sozialismus“ und des Alleinherrschaftsanspruchs der Kommunistischen Partei inhaftiert und bestraft werden. Bisher sind dem Auswärtigen Amt jedoch keine Fälle bekannt geworden, dass Rückkehrer auf Grund der Mitgliedschaft in einem im Ausland gegründeten Verein oder der Teilnahme an Demonstrationen gegen den Kommunismus in Vietnam bestraft worden sind (vgl. Lagebericht vom

  1. Februar 1999 und Auskunft an das Verwaltungsgericht Meiningen vom
  2. November 1996). Auch sei in Vietnam kein Strafverfahren auf Grund des Art. 82 VStGB (a. F.) eröffnet worden. Ebenso sei nicht bekannt, dass gegen Personen, die im Ausland gegen diese Bestimmung verstoßen hätten, ein Verfahren eröffnet worden sei (vgl. Auskunft an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom
  3. Januar 1996). Randnummer 52 Zusammenfassend schätzt das Auswärtige Amt ein, dass weder die Teilnahme an Veranstaltungen in Deutschland, noch die Mitgliedschaft in im Ausland existierenden, gegen die vietnamesische Regierung gerichteten Vereinen, noch die Mitarbeit bei Zeitungen mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer staatlichen Verfolgung in Vietnam führe. Sofern ein vietnamesischer Staatsangehöriger auf Grund seiner Tätigkeit im Ausland Bekanntheit in Vietnam erlangt haben sollte, sei

Ansicht des Auswärtigen Amtes eher davon auszugehen, dass ihm die Einreise verweigert werde, als dass er (

der Einreise) verhaftet werde (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

  1. August 2000; Auskunft an das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. vom
  2. Februar 1996). Randnummer 53

Auffassung von Prof. Dr. Lulei (früher Südostasien-Institut im Fachbereich Asien- und Afrikawissenschaften der Humboldt-Universität Berlin) kann eine Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigungen nicht ausgeschlossen werden. Seiner Ansicht

hänge deren Wahrscheinlichkeit und das Strafmaß jedoch entscheidend davon ab, wie die zuständigen Stellen in Vietnam die Wirksamkeit der Aktivitäten in Vietnam selbst einschätzten und wie sie die Aktivitäten des Betreffenden beurteilten. Bei den meisten im Ausland gegründeten Organisationen müsse man davon ausgehen, dass sie nur begrenzte Möglichkeiten hätten, in Vietnam selbst wirksam zu werden. Die vietnamesische Bevölkerung sei vor allem an der Verbesserung ihrer sozialen und ökonomischen Situation interessiert; sie tendiere mehr zur Fortsetzung schrittweiser Reformen als zu prinzipiellen politischen Veränderungen. Insgesamt stellten deshalb die oppositionellen Parteien und Organisationen von Vietnamesen im Ausland zumindest derzeit keine ernsthafte Gefahr für die Regierung Vietnams und für die Herrschaft der Kommunistischen Partei Vietnams dar, wie Dr. Will für die politischen Verhältnisse im Zeitpunkt der gutachterlichen Stellungnahme Oktober 1996/Januar 1997 ausgeführt hat. Trotzdem sei festzustellen, dass die Exilorganisationen durchaus die Bemühungen von Regierung und Partei um Festigung ihrer innenpolitischen Position und ihr Ansehen im Ausland stören könnten. Deshalb sei eine strafrechtliche Verfolgung auch in Zukunft nicht auszuschließen. Insgesamt sei jedoch die Politik Vietnams mehr darauf gerichtet, auch die Auslandsvietnamesen für eine Zusammenarbeit zu gewinnen. Die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung werde deshalb weniger von den Tätigkeiten in der Vergangenheit, als von den politischen Aktivitäten in der Gegenwart bestimmt. Die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen im Ausland gegen die Politik Vietnams, das Verfassen regimekritischer Artikel usw. werde vor allem bei Personen, die in Vietnam vor ihrer Ausreise nicht in dieser Richtung aktiv gewesen seien, als Versuch gewertet, im Gastgeberland als Asylbewerber Anerkennung zu finden. In der Mehrzahl der Fälle werde es deshalb zu keiner Bestrafung kommen (vgl. Gutachten für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 31. Oktober 1996 und für das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. vom 2. Januar 1997). Randnummer 54 Diese Auffassung hat Prof. Dr. Lulei ebenso in der Folgezeit vertreten und prognostisch eine mögliche Bestrafung noch weniger für wahrscheinlich gehalten. Die vietnamesischen Behörden wendeten die angekündigte „Großzügigkeit und Milde“ offensichtlich in weitem Maße an. Die Reformpolitik wirke über die Wirtschaft hinaus. Rückkehrer aus dem Ausland würden in der Regel großzügig behandelt, schon, um die Öffnungspolitik nicht zu gefährden und Auslandsvietnamesen zu Investitionen zu ermuntern. Die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen werde kaum zur Strafverfolgung führen. Derartige Angelegenheiten würden die vietnamesischen Staatsorgane nicht so wichtig nehmen (vgl. Gutachten für das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom 24. Februar 1998). Randnummer 55

Auffassung von amnesty international sei es sehr schwer einzuschätzen, ob und welche Sanktionen Rückkehrern, die das Regime öffentlich kritisiert hätten, im Einzelfall drohten. Bei besonders massiver Kritik an der vietnamesischen Regierung, die zudem durch die gewählten Medien eine besonders breite öffentliche Wirkung erreicht, werde mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Strafverfolgung und Bestrafung im Falle einer Rückkehr auszugehen sein (vgl. Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Münster vom

  1. Juli 1998 und an das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. vom
  2. Januar 1997). Wer kritische Artikel zu Fragen der Wohnungsverteilung, der Verteilung von sonstigen Hilfen, vor allem aber zum Zustand des sozialistischen Systems verfasse oder sich für die Religionsfreiheit, für mehr Freiheit und Demokratie und für die Einhaltung der Menschenrechte einsetze, müsse mit langjährigen Haftstrafen rechnen (vgl. Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. vom
  3. Oktober 1995). Randnummer 56 Der Gutachter Dr. Will (früher Wissenschaftlicher Rat am Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien in Köln) weist darauf hin, die Kommunistische Partei Vietnams bestehe trotz der außenwirtschaftlichen Öffnung und wirtschaftlicher Reformen auf ihrem uneingeschränkten Herrschaftsmonopol. Die vietnamesische Partei- und Staatsführung messe nicht zuletzt der ideologischen Arbeit unter den im Ausland lebenden vietnamesischen Staatsbürgern einen sehr hohen Stellenwert bei. So seien noch Ende 1996 in der Zeitung der vietnamesischen Armee die regimekritischen Aktivitäten der im Ausland lebenden Vietnamesen erneut scharf verurteilt und alle vietnamesischen Staatsbürger eindringlich davor gewarnt worden, sich an derartigen Aktivitäten zu beteiligen (vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Meiningen vom
  4. November 1996). Erkenntnisse über die exilpolitischen Aktivitäten von Auslandsvietnamesen würden nicht zuletzt mit dem Ziel gesammelt, um gegen die betreffenden Staatsbürger bei ihrer Rückkehr

Vietnam strafrechtlich vorgehen und um in dem familiären Umfeld des Betreffenden in Vietnam entsprechende

forschungen anstellen zu können. Randnummer 57 Seit dem Sommer 1995 sei eine sehr rigide Anwendung des Strafrechts durch vietnamesische Gerichte zu beobachten, sobald der Anspruch der Kommunistischen Partei auf das alleinige Herrschafts- und Machtmonopol berührt werde (vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom 7. Juni 1996). Auf dem ZK-Plenum im Frühjahr 1995 sei noch einmal mit großem

druck darauf hingewiesen worden, dass die ideologische Arbeit gerade unter den im Ausland lebenden Vietnamesen von besonderer Wichtigkeit sei und jegliche oppositionellen Aktivitäten mit aller Entschlossenheit bekämpft werden müssten. Für vietnamesische Staatsbürger, die in Deutschland an regimekritischen Aktivitäten teilgenommen oder solche gar organisiert hätten, bestehe ein hohes Bestrafungsrisiko (vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Ansbach vom

  1. Februar 1996). Für die Vermutung, die strafrechtlichen Vorschriften würden auf Rückkehrer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland in herausgehobener Weise regimekritisch engagiert hätten, keine Anwendung finden, lägen ihm schon deshalb keine konkreten Anhaltspunkte vor, weil ihm eine Rückkehr derartiger Vietnamesen nicht bekannt sei (vgl. Gutachten an das Verwaltungsgericht Berlin vom
  2. November 1999).

dem sich etwa seit Anfang 1998 die Kräfte, die die uneingeschränkte Durchsetzung des Führungsmonopols der Kommunistischen Partei forderten, gegenüber den Befürwortern der Reformpolitik zunehmend stärker durchgesetzt hätten, sei eine Verschärfung des politischen Klimas eingetreten, infolge derer das Bestrafungsrisiko bei regimekritischen Äußerungen noch sehr viel höher als in den davor liegenden Jahren angesetzt werden müsse. Dies gelte umso mehr, als sich die Position der Reformer durch einen drastischen Rückgang der ausländischen Investitionen und durch ein Abflachen der wirtschaftlichen Zuwachsraten erheblich verschlechtert habe. Auf Grund dieser Umstände führe die Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen in Deutschland bei einer Rückkehr zu einer Bestrafung

Art. 82VSt

GB a. F. Die aktive Mitgliedschaft in einer regimekritischen Organisation werde sich dabei strafverschärfend auswirken (vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Aachen vom

  1. April 1998, ebenso Gutachten für das Verwaltungsgericht München vom
  2. September 2000). Randnummer 58 Auf der Grundlage des am
  3. September 1995 in Kraft getretenen „Deutsch-Vietnamesischen Rückübernahmeabkommens“ vom
  4. Juli 1995 (BGBl. II S. 743 ff.), genauer: seit dem
  5. Mai 1996, sind andererseits annähernd 7.200 Personen

Vietnam zurückkehrt (zum Wortlaut des Abkommens vgl. Anlage zum Notenwechsel des vietnamesischen Vizeaußenministers Nguyen Dy Nien mit dem damaligen Bundesminister des Innern, Dr. Kanther vom

  1. Juli 1995; zu den Zahlenangaben vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  2. August 2000, S. 8), ohne dass ein Fall bekannt geworden wäre, in dem Staatsschutzstrafrecht Anwendung gefunden hätte. Angesichts dieser Zahlen ist der Hinweis von Dr. Will, Referenzfälle könnten nur deshalb nicht angeführt werden, weil seines Wissens bisher kein in Deutschland exilpolitisch aktiver Vietnamese in sein Heimatland zurückgekehrt sei (vgl. Gutachten vom
  3. November 1999 an das Verwaltungsgericht Berlin, zu Ziff. 4.), nicht

vollziehbar. Das Abkommen von 1995 jedenfalls nimmt (erfolglos gebliebene) Asylbewerber nicht von der Rückübernahme aus. Randnummer 59 Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) geht - allerdings ohne nähere Einzelheiten zur Begründung darzulegen - ebenfalls davon aus, dass vietnamesische Asylbewerber, die exilpolitisch tätig gewesen sind oder eine nicht von der vietnamesischen Regierung unterstützte Zeitung herausgeben, für diese geworben oder diese nur gelesen haben, bei ihrer Rückkehr dafür belangt werden könnten, und weist in diesem Zusammenhang auf einen Artikel der Quartalszeitschrift „An Ninh Thu Do“ (Sicherheit der Hauptstadt) in der Ausgabe Nr. 4/1995 hin, der sich sehr ausführlich mit dem Art. 82 VStGB a. F. und dessen Strafmaß auseinander setze (vgl. IGFM, Rückführungen von Vietnamesen aus Deutschland - Praxis und Erfahrungen, Januar 1997, Seite 23). Randnummer 60 Diese zum Teil erheblich voneinander abweichenden Einschätzungen eines Bestrafungsrisikos wegen exilpolitischer Betätigung sind - bei bisher fehlenden Referenzfällen von bestraften Rückkehrern - unter Verwertung von Erkenntnissen über die Bestrafungspraxis gegen Oppositionelle und die weitere innenpolitische Entwicklung in der jüngsten Vergangenheit zu würdigen und für die Gefährdungsprognose im Sinne einer Gesamtbeurteilung mit in den Blick zu nehmen. Randnummer 61 Im einzelnen: Randnummer 62 Das am 1. Juli 2000 in Kraft getretene VStGB enthält weiterhin eine Reihe von - im Wortlaut unverändert gebliebenen - Staatsschutzvorschriften. Im Hinblick auf die Durchsetzung des Alleinherrschaftsanspruchs der KP Vietnams rechnet daher das Auswärtige Amt damit, dass exponierte, in Vietnam aktive Gegner der Kommunistischen Partei inhaftiert und

den verschiedensten Bestimmungen des vietnamesischen Strafgesetzbuches zu Gefängnisstrafen verurteilt werden. Von dieser Möglichkeit machten die Behörden

wie vor auch Gebrauch (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

  1. August 2000). So wurden in den Jahren 1995 und 1996 gegen verschiedene Oppositionelle, die Kritik an der vietnamesischen Regierung geübt und sich für eine Veränderung des politischen Systems in Vietnam eingesetzt hatten, langjährige Freiheitsstrafen verhängt (vgl. amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. vom
  2. Januar 1997). Randnummer 63 Als Vietnam der politische und ökonomische Zusammenbruch drohte, beschloss der
  3. Parteitag der Kommunistischen Partei im Jahre 1986 die so genannte „Politik der Erneuerung“ (Doi Moi), die mit umfassenden Reformen verbunden war. Diese betrafen u. a. die politische und ökonomische Öffnung Vietnams und den Übergang von der sozialistischen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft (vgl. Prof. Dr. Lulei, Jahrbuch Dritte Welt 1997, S. 165 ff.; ferner amnesty international, Vietnam - Erneuerung [Doi Moi], Rechtsordnung und Menschenrechte in den 80er Jahren, englischsprachige Dokumentation vom
  4. Februar 1990 mit deutscher Übersetzung). Randnummer 64 Im Zuge dieser Reformbestrebungen kam es zunächst zu einer politischen Liberalisierung, in deren Verlauf die Kommunistische Partei zu offener Meinungsäußerung und Kritik ermunterte.

dem politischen Umbruch in Mittel- und Osteuropa versuchte die kommunistische Regierung Vietnams, gegen sie gerichtete Kräfte zu kontrollieren und einzuschüchtern, um ihr Machtmonopol zu erhalten. So agierten die Behörden im Vorfeld des im Juni 1991 durchgeführten

  1. Parteitages übervorsichtig und repressiv. Randnummer 65 In der Folgezeit lockerte jedoch das Regime seine Haltung gegenüber Oppositionellen. So wurde im April 1992 das letzte, seit 1975 bestehende Umerziehungslager aufgelöst; über 100 ehemalige Funktionäre aus dem früheren Süd-Vietnam wurden freigelassen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  2. Januar 1997 (Stand: Dezember 1996); gleich lautend: Lagebericht vom
  3. August 1997 (Stand: August 1997); amnesty international, „Vietnam - Weiterhin Grund zur Besorgnis“, Bericht vom Oktober 1993). Anfang 1993 wurde eine Reihe von politischen Gefangenen aus der Haft entlassen (vgl. amnesty international, „Vietnam - Weiterhin Grund zur Besorgnis“, Bericht vom Oktober 1993). Randnummer 66 Im April 1992 wurde eine neue vietnamesische Verfassung verabschiedet, in der erstmals eine Reihe von Grundrechten aufgeführt sind (z. B. Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit, Unverletzlichkeit der Person), wenn auch die Verwirklichung dieser Rechte unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung bzw. der Konformität mit bestehenden Gesetzen steht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  4. Juni 1993 [Stand:
  5. Juni 1993]). Dieser Kurs der Erneuerung hat auf dem Ende Januar 1994 abgehaltenen Zwischenparteitag seine Fortsetzung gefunden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom
  6. September 1994 [Stand:
  7. September 1994]). Der
  8. Parteitag der Kommunistischen Partei im April 2001, der den eher konservativen bisherigen Generalsekretär Le Kha Phieu durch den als gemäßigten Reformer geltenden Nong Duc Manh ersetzte, hat den eingeleiteten Reformkurs erneut bestätigt und den Reformflügel innerhalb der KPV gestärkt. Auch wenn die KPV an ihrem politischen Machtmonopol festhält und sich einer Reform des politischen Systems in Richtung pluralistischer Demokratie im westlichen Sinne bisher verweigert, so werden in einzelnen Bereichen des staatlichen Lebens, der öffentlichen Verwaltung und des Rechtswesens - bisher aber nur sehr langsame und zögerliche - Strukturanpassungen vorgenommen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  9. Juli 2001). Randnummer 67 Im Zuge der mit der wirtschaftlichen Umgestaltung einhergehenden zunehmenden Öffnung gegenüber den westlichen Staaten wurden die vietnamesischen Stellen verstärkt mit Menschenrechtsfragen konfrontiert. Dabei zeigten sie sich zu internationaler Zusammenarbeit bereit. Menschenrechtsorganisationen können die Achtung der Menschenrechte in Vietnam überprüfen. So reiste bereits im März 1993 erstmals eine Delegation von „Asia Watch“ durch das Land. Mit amnesty international pflegt die vietnamesische Regierung institutionellen Kontakt. Im November 1993 besuchte der Menschenrechtskoordinator des Auswärtigen Amtes Vietnam. 1997 hielten sich die Mitglieder des Bundestages Neumann und Eppelmann in Vietnam auf, um sich über die Menschenrechtslage zu unterrichten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom
  10. September 1994 [Stand:
  11. September 1994] und Lagebericht vom
  12. August 2000). Randnummer 68 Auf Grund von zwei vom Staatspräsidenten verfügten Sonderamnestien kamen im Jahre 1998 insgesamt 7.849 Inhaftierte frei, unter denen sich etliche politische Häftlinge, insbesondere die führenden Oppositionellen Prof. Doan Viet Hoat und Nguyen Dan Que, befanden. Die Freilassungen sind nicht zuletzt auch dem anhaltenden Druck des Auslands gegenüber der vietnamesischen Regierung in der Menschenrechtsfrage zu verdanken (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  13. August 2000; amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Münster vom
  14. August 1999; Dr. Will, Gutachten für das Verwaltungsgericht Münster vom
  15. Oktober 1998). Randnummer 69 Trotz des zunehmenden Übergangs zu einem marktwirtschaftlich orientierten System und der damit verbundenen verstärkten Ausrichtung an westlichen Staaten sowie des insgesamt festzustellenden inneren Wandels Vietnams bleibt die Kommunistische Partei die einzige politische Kraft, die bestimmend ist für Politik und Staat. Das politische Leben wird weiterhin von ihr dominiert, der Legislative und Rechtsprechung verpflichtet sind. Ein Mehrparteiensystem im westlichen Sinne und eine pluralistische Gesellschaft werden nicht angestrebt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  16. August 2000; gleich lautend: Lageberichte vom
  17. August 1997 [Stand: August 1997] und vom
  18. Januar 1997 [Stand: Dezember 1996]). Allerdings ist in den letzten Jahren eine Tendenz zur stärkeren Trennung von Staat und Partei und einer klareren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten der verschiedenen Staatsorgane erkennbar. Insbesondere hat die Nationalversammlung unter ihrem bisherigen Präsidenten und jetzigen Generalsekretär der KPV Nong Duc Manh eine deutliche Aufwertung erfahren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  19. Juli 2001). Randnummer 70 Stellt der Senat diese Tatsachen mit ein, lässt sich die Auskunftslage dahin gehend zusammenfassen, dass zwar eine einfache gegen das vietnamesische System gerichtete exilpolitische Betätigung durch Mitgliedschaft in Organisationen und die Beteiligung an Demonstrationen u. ä. nicht beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung zur Folge haben wird. Andererseits eine solche aber dann ernstlich in Betracht kommt, wenn Vietnamesische Staatsangehörige mit ihren exilpolitischen Betätigungen besonders hervorgetreten sind und ihre Wirkung nicht auf das Ausland begrenzt geblieben ist. Randnummer 71 Der Senat hält auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel an dieser Einschätzung fest. Randnummer 72 Allgemein ist die Lage weiterhin als zwiespältig zu charakterisieren. Die Kommunistische Partei Vietnams hält

wie vor an ihrem Machtmonopol fest. Gleichwohl befindet sich das Land immer noch in einem wirtschaftlichen Transformierungsprozess von einem zentral gesteuerten zu einem marktwirtschaftlich orientierten System (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom

  1. Juni 2013). Es werden Reformbestrebungen zur Entfaltung und Sicherung des privaten Wirtschaftssektors unternommen, die auf dem Bankensektor allerdings aufgrund der Einwirkungen der internationalen Finanzkrise ins Stocken geraten sind (Konrad-Adenauer-Stiftung, Länderbericht Vietnam Oktober 2012). Im Zuge der Umgestaltung wird auch an der Veränderung des sozialistisch geprägten Rechtssystems gearbeitet; so wurde unter anderem zu diesem Zweck 2009 der „deutsch-vietnamesische Rechtsstaatsdialog“ ins Leben gerufen, der den Rahmen für die Abarbeitung eines Programmes zur deutschen Hilfestellung bei der Rechtsentwicklung darstellt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
  2. Juni 2013). Randnummer 73 Auch bezogen auf die Situation zurückkehrender Asylbewerber ist eine gravierende Veränderung der Lage nicht festzustellen. Zwar ist seit Frühjahr 2007 ein verschärftes Vorgehen gegen die Demokratiebewegung zu beobachten (Lagebericht vom
  3. Juni 2013), das zur Verhaftung zahlreicher Oppositioneller geführt hat, damit ist aber keine gesteigerte Gefahr der Verfolgung zurückkehrender Asylbewerber, die nicht exilpolitisch besonders hervorgetreten sind, verbunden. Das bilaterale Rückführungsabkommen von 1995 wird weiterhin umgesetzt, bis 2011 wurden ca. 15.000 Personen aus Deutschland

Vietnam zurückgeführt, dabei ist eine Drangsalierung von Rückkehrern weiterhin nicht bekannt geworden. Randnummer 74 Der Senat sieht auch weiterhin kein gesteigertes Risiko von Verfolgungsmaßnahmen, die von im Ausland lebenden Asylbewerbern durch publizistische Aktivitäten im Rahmen der Nutzung exilpolitisch orientierter Internetplattformen bewirkt werden können. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Juni 2013, S. 13, wird unverändert dargelegt, dass die Auslandsaktivitäten vietnamesischer Exilgruppen von der breiten Öffentlichkeit in Vietnam kaum wahrgenommen werden. Zwar ist unverkennbar, dass der vietnamesische Staat das Internet als ein Medium wahrnimmt, das von Oppositionellen zur Verbreitung missliebiger Propaganda genutzt wird. Es ist auch davon auszugehen, dass regimekritische Veröffentlichungen im Internet nicht deshalb irrelevant sind, weil dem vietnamesischen Staat technische Mittel zur Blockade von Internetplattformen und -foren zu Gebote stehen. Aus den vorliegenden Quellen ist jedoch

wie vor nicht erkennbar, dass Rückkehrer allein wegen ihrer im Ausland entfalteten, über das Internet veröffentlichten oppositionellen Aktivitäten Repressalien ausgesetzt gewesen sind. Dies lässt sich auch den jüngsten Berichten über eine Ende September 2012 bekanntgewordene Bestrafung von Regimekritikern, die sich auch des Internets zur Verbreitung ihrer oppositionellen Auffassung bedienten (amnesty international, "urgent action" vom 3. Oktober 2012; NZZ vom 26. September 2012, FAZ vom 25. September 2012) nicht entnehmen. Auch

Darstellung des Lageberichtes vom 23. Juni 2013 (S. 19) kann Rückkehrern im Einzelfall eine Bestrafung wegen Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung

dem Strafgesetzbuch drohen, dies ist jedoch abhängig vom Charakter der jeweiligen politischen Betätigung. Fälle, die den Rückschluss darauf zulassen, dass in ihr Heimatland zurückkehrende vietnamesische Staatsangehörige allein aufgrund ihres im Internet veröffentlichten exilpolitischen Engagements verfolgt werden, sind nicht bekannt. Allen geschilderten Fällen der Verfolgung von Oppositionellen, die auch im Internet aktiv sind, ist gemein, dass sie bereits über einen gewissen Bekanntheitsgrad verfügt haben, der durch vorangegangene oppositionelle Betätigung im Inland erworben wurde. Auch wenn Ländergrenzen und geografische Entfernungen für die Verfügbarkeit der im Internet bereitgestellten Informationen eine weit geringere Rolle spielen, als dies bei der Verbreitung von Informationen über Fernsehen, Zeitungen und Flugblätter der Fall ist, kommt es

aktueller Erkenntnislage für die Frage der Verfolgung oppositionellen Engagements in Vietnam darauf an, ob der Regimegegner auch im Inland oppositionell tätig und auch wahrgenommen wurde. Es ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Internet in immer stärkerem Maße von der Bevölkerung genutzt wird und dass die Beobachtung des Internets durch die vietnamesischen Behörden zweifellos in den letzten Jahren technisch perfektioniert wurde, nicht davon auszugehen, dass allein die Verbreitung oppositionellen Gedankenguts im Internet von den vietnamesischen Behörden als eine Bedrohung angesehen wird, die für den im Ausland weilenden Urheber im Falle seiner Rückkehr Verfolgung

sich ziehen wird. Randnummer 75 Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Presseveröffentlichungen und Berichten über die Verfolgung Oppositioneller in Vietnam gilt nichts anderes. Die Veröffentlichungen bestätigen die fehlende Toleranz und die Bereitschaft des vietnamesischen Regimes, mit Mitteln des Strafrechts und der Einschüchterung gegen Oppositionelle vorzugehen; allen diesen Fällen ist jedoch gemein, dass die Betroffenen neben Auftritten im Internet auch in lokalen oppositionellen Organisationen und Netzwerken im Inland aktiv waren. Nichts anderes folgt auch aus dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2006 vorgelegten Artikel der Zeitschrift „An ninh the gioi“ über die Verhaftung eines aus den USA eingereisten, im Internet publizierenden Regimekritikers. Ihm wurden - aufgrund einer konkreten Strafanzeige - konkrete Pläne zur Durchführung eines örtlich und zeitlich genau bestimmten Terroranschlages auf das südkoreanische Generalkonsulat unterstellt, und nicht lediglich regimekritische Agitation vorgeworfen. Randnummer 76 In Anwendung dieser Grundsätze ist für den Kläger auch unter Berücksichtigung seiner kontinuierlich fortgesetzten exilpolitischen Aktivitäten nicht davon auszugehen, dass er

seiner Rückkehr

Vietnam ernsthaft befürchten muss, wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten verfolgt oder an Leib und Leben, bzw. in seiner Freiheit beeinträchtigt zu werden. Randnummer 77 Eine auf seinen hier entfalteten oppositionellen Aktivitäten beruhende Verfolgungsgefahr ist auch nicht den vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Briefen vom

  1. Juni 2005 und vom
  2. Dezember 2005 zu entnehmen, in denen der Vater des Klägers schildert, wegen der regimekritischen Aktivitäten des Klägers von den vietnamesischen Sicherheitsbehörden aufgesucht, bzw. vorgeladen zu sein. Der Senat hält diese Briefe für Gefälligkeitserklärungen. Dafür spricht der Umstand, dass die Briefe zwar bestimmte Veranstaltungen und Aktivitäten benennen, die dem Vater angeblich von den Sicherheitsbehörden vorgehalten worden sind, aber keinerlei persönliche Erlebnisse oder familiäre Ereignisse wiedergegeben werden, wie sie in Briefen über Kontinente getrennter Familienangehöriger zu erwarten wären. Es ist zudem nicht

vollziehbar, warum die darüber hinaus im Brief vom 16. Juni 2005 pauschal behaupteten,

der Ausreise des Klägers einsetzenden

stellungen bis dahin keinen Eingang in den Vortrag des Klägers gefunden haben. Insgesamt erwecken die Briefe vielmehr den Eindruck von Bestätigungen, die gezielt den Vortrag des Klägers stützen sollen. Auch auf die

fragen des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesen Eindruck nicht entkräften können. Gegen die Glaubhaftigkeit des auf die Briefe gestützten Vortrages spricht zudem, dass der Kläger bereits im Erstverfahren gefälschte, von seinem Vater übersandte Dokumente vorgelegt hat. Randnummer 78 Unter Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel hat der Kläger nicht mit einer Bestrafung oder sonstiger Verfolgung wegen seiner gegen das vietnamesische Regime gerichteten Auslandsaktivitäten zu rechnen. Die Wirkungen seiner exilpolitischen Tätigkeiten sind

Einschätzung des Senats beschränkt geblieben. Der Kläger hat nicht dargetan, dass seine Tätigkeiten in Deutschland irgendeine spürbare Wirkung auf die politische Stimmung und Meinungsbildung in Vietnam gehabt haben könnten. Das Gesamtverhalten des Klägers bietet keine Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die vietnamesischen Behörden seine oppositionellen Auslandsaktivitäten anders als asyltaktisch, insbesondere zur Verschaffung eines Bleiberechts in Deutschland, einordnen könnten. Der Kläger war zwar in vielfältiger Weise exilpolitisch tätig, insbesondere durch die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen mit Redebeiträgen, die Mitgliedschaft und Ausübung von Funktionen in verschiedenen exilpolitischen Organisationen sowie durch die Veröffentlichung von Zeitschriften- und Internetartikeln. Mit diesen Aktivitäten aus dem üblichen Spektrum exilpolitischer Betätigung ist er jedoch nicht in einer solch exponierten Weise in Erscheinung getreten, dass er sich dadurch aus dem großen Kreis der in vergleichbarer Weise exilpolitisch tätigen Vietnamesen hervorgehoben und auch in Vietnam ein gewisses Maß an Bekanntheit erlangt haben könnte. Randnummer 79 So ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger mit seiner Mitgliedschaft in der Exilorganisation RFVN und der Wahrnehmung seiner Funktion als "Beauftragter für Propaganda und Agitation der Regierungsvertretung/Komitee für Volksangelegenheiten des Bezirks Suhl/Hildburghausen" Aktivitäten ausgeübt hat, die über das regionale exilpolitische Spektrum hinaus bekannt geworden ist und deshalb aus Sicht der vietnamesischen Behörden als ernstzunehmende Gefahr angesehen werden könnte. Dies gilt auch für seine Funktion als Herausgeber der Internetseite www.vietnamtudonet.de. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für eine Reaktion seitens Vietnams auf diese Aktivitäten des Klägers, die - wie etwa die namentliche Kritik exilpolitischen Verhaltens in Zeitschriften der Sicherheitsorgane, z. B. der „CONG AN NAN DAN" (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 6. März 2002 - 3 KO 428/99 -, juris), - den Schluss rechtfertigen könnte, dass das Wirken des Klägers aus Sicht vietnamesischer Behörden als ernstzunehmende, nicht bloß asyltaktische motivierte Opposition gewertet wird. Randnummer 80 Entsprechendes gilt für die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen, Versammlungen und Flugblattaktionen. Zwar wurde in der regionalen Presse, wie dem Meininger Tageblatt, über einige dieser Veranstaltungen berichtet. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass diese Veranstaltungen auch in Vietnam von einem nennenswerten Personenkreis zur Kenntnis genommen worden sind. Erst Recht bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass gerade der Kläger mit seinen Redebeiträgen als exilpolitischer Agitator hervorgetreten ist und dadurch Aufmerksamkeit bei den vietnamesischen Behörden hätte finden können. Randnummer 81 Für die Teilnahme des Klägers an verschiedenen Mahnwachen und Demonstrationen und seine bei diesen Veranstaltungen gehaltenen Reden gilt nichts anderes. Obwohl sie in direkter

barschaft zu den diplomatischen Vertretungen der Sozialistischen Republik Vietnam stattgefunden haben, ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Veranstaltungen besondere Aufmerksamkeit - etwa in den Medien - auf sich gezogen haben und der Kläger deshalb von den vietnamesischen Behörden als hervortretende exilpolitische Persönlichkeit angesehen werden könnte. Randnummer 82 Auch die Veröffentlichung einer Vielzahl regimekritischer Zeitschriftenartikel und die namentliche Nennung des Klägers als Herausgeber der Internetzeitschrift „vietnamtudonet" mit Lichtbildern begründen nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Verfolgungsgefahr. Angesichts der weiten Verbreitung exilpolitischer Zeitungen und Zeitschriften auch im Internet ist unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht damit zu rechnen, dass veröffentlichte Artikel oder die Redaktionsmitarbeit in einer Exilzeitschrift oder einem Internetforum von den vietnamesischen Behörden als außergewöhnliche regimekritische Aktivität aufgefasst werden. Randnummer 83 Dabei übersieht das Gericht auch nicht die Quantität der vom Kläger im Laufe des Folgeverfahrens unternommenen Aktivitäten. Eine Vielzahl unbedeutender Aktivitäten führen auch in ihrer Summe jedoch nicht zu der erforderlichen Exponiertheit. Entscheidend sind vielmehr Gewicht und Wirkung der jeweiligen Beiträge (Senatsurteil vom 6. März 2002 - 3 KO 428/99 -, juris). Dieses Gewicht weisen die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit auf. Randnummer 84 Zudem ist konkret festzustellen, dass

allen vorliegenden Erkenntnisquellen und dem eigenen Vortrag des Klägers kein Fall bekannt geworden ist, in dem zurückkehrende Asylbewerber

ihrer Rückkehr

Vietnam allein wegen ihrer Mitgliedschaft in der Exilorganisation RFVN, der der Kläger angehört, verfolgt worden sind, oder dass diese Organisation als solche Gegenstand von Abwehrreaktionen der vietnamesischen Sicherheitsbehörden geworden ist. Randnummer 85 2. Aus den dargelegten Gründen folgt weiter, dass der Kläger Abschiebungsschutz auch nicht

den weiteren Absätzen des § 60 AufenthG beanspruchen kann. Insoweit sind zunächst die unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote

§ 60Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 Aufenth

G zu prüfen. Sie beruhen auf Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie und sind durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden.

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bilden sie einen eigenständigen und nicht weiter teilbaren, vorrangig vor den verbleibenden nationalen Abschiebungsverboten

§ 60Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 Aufenth

G zu prüfenden Streitgegenstand (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360). Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger in Vietnam die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, dass er dort wegen einer Straftat gesucht wird und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht oder dass er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist, sind weder hinreichend vorgetragen noch dem Senat sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt auch für die

rangigen nationalen Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 AufenthG, die ebenfalls einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. September 2011 - 10 C 23.10 - NVwZ 2012, 244). Randnummer 86
  2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 87 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001178550

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