gehend BVerwG,
eigenen Angaben im Juli 2000 über die Tschechische Republik
Deutschland ein. Am 2. August 2000 stellte er einen Asylantrag. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass er sich in seinem Heimatland einer Oppositionsbewegung angeschlossen habe und deshalb aus dem Polizeidienst, in dem er gearbeitet habe, ausgeschlossen worden und
folgend Opfer von
stellungen durch Polizei und Justiz geworden sei. Mit Bescheid vom
G ab. Soweit der Kläger die im Einzelnen benannten neuen Umstände unter Beachtung der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG rechtzeitig vorgetragen habe, seien sie bereits nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten seien nicht in einer Weise exponiert, die eine Verfolgung des vietnamesischen Staates befürchten ließen. Die in den vorgelegten Briefen des Vaters des Klägers behaupteten Drohungen der vietnamesischen Polizei seien unglaubwürdig und offenkundig Gefälligkeitserklärungen. Randnummer 5 Am 31. Juli 2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen (2 K 20183/06 Me) erhoben. Zur Begründung hat er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er zum
weis der Fortsetzung seiner exilpolitischen Aktivitäten Ausdrucke aus Veröffentlichungen auf der Internetseite www.vietnamtudonet.de mit regimekritischen Beiträgen sowie Berichten über seine Teilnahme an Versammlungen und Demonstrationen vorgelegt. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote
G vorliegen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen. Randnummer 11 Mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom
Vietnam eine erhebliche Beeinträchtigung oder Schädigung, so dass er als Flüchtling anzuerkennen sei. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG seien erfüllt. Die aktuelle Erkenntnislage zeige, dass gerade regimekritische Veröffentlichungen im Internet vom vietnamesischen Staat wahrgenommen würden und die Annahme gebiete, dass der Kläger aufgrund des Umfanges seiner Beiträge im Internet im Falle seiner Rückkehr Verfolgung zu befürchten habe. Soweit § 28 Abs. 2 AsylVfG exilpolitische Aktivitäten, die zeitlich erst
Verlassen des Herkunftslandes und
Rücknahme oder Ablehnung des Erstantrages erfolgt seien, aus dem Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG regelmäßig ausschließe, stehe diese Bestimmung in Widerspruch zu Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) und sei daher unanwendbar. Auf die Frage, ob der Kläger vor seiner Ausreise wegen seiner politischen Betätigung verfolgt wurde, und dies durch Briefe seines Vaters belegt werden könne, komme es darüber hinaus nicht an. Randnummer 13 Die Beklagte hat gegen das ihr am
der Auslegung der Norm durch die höchstrichterliche Rechtsprechung müsse der Asylbewerber zur Widerlegung der Regelvermutung des Missbrauchs der Inanspruchnahme von Flüchtlingsschutz "gute Gründe" für eine erstmalige exilpolitische Aktivität oder ihre Steigerung anführen. Diese seien jedoch für den Kläger nicht erkennbar. Die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers begründeten zudem auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Veröffentlichungstätigkeit im Internet nicht die Annahme einer Verfolgungsgefahr. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 3. April 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Bereits in seinem Heimatland habe er, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe, eine regimekritische Haltung eingenommen und eine regimekritische Grundüberzeugung gefestigt. Er habe sich weiterhin in erheblichem Umfang exilpolitisch betätigt, wozu er zum
weis Ausdrucke der von ihm während des gerichtlichen Verfahrens verfassten und mit Foto und Namensangabe auf der Webseite www.vietnamtudonet.de veröffentlichten regimekritischen Beiträge, sowie dort eingestellte, ebenfalls mit seinen persönlichen Angaben versehene Berichte über seine Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen vorlegt. Er verfüge in seiner Eigenschaft als Herausgeber des Internetforumswww.vietnamtudonet.de und der Vielzahl seiner Veröffentlichungen im Internet über eine herausgehobene Stellung als Regimekritiker, die von den vietnamesischen Sicherheitsbehörden als Bedrohung empfunden werde. Seine oppositionellen Aktivitäten seien, wie sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Briefen seines Vaters ergebe, auch den Behörden seines Heimatlandes bekannt, die seiner Familie aus diesem Grund mit Unterdrückungsmaßnahmen drohten. Aus den vorliegenden Medienberichten und Analysen ergebe sich, dass sich die Verfolgungsgefahr allgemein in Vietnam erheblich verschärft habe. Diese verstärkten Repressionsmaßnahmen der vietnamesischen Regierung seien als objektive
fluchtumstände zu werten, die nicht vom Regelausschluss der Anerkennung selbstgeschaffener
fluchtgründe
VfG erfasst seien. Für den Fall der Verneinung der Flüchtlingsanerkennung sei dem Kläger hilfsweise Abschiebungsschutz
G zu gewähren. Denn dem Kläger drohten im Falle der Rückkehr Gefahren, die über das Maß von Beeinträchtigungen hinausgingen, denen die Bevölkerung in Vietnam im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG allgemein ausgesetzt sei. Randnummer 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegenden Verfahrensakten, namentlich auf die gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Zu den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen, beigezogenen Gerichtsakten und Behördenvorgängen wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift verwiesen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Randnummer 22 Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist der - im Wege des Wiederaufgreifens des abgeschlossenen Asylverfahrens - geltend gemachte und eingeklagte Anspruch auf Feststellung des Bestehens von Abschiebungsschutz
G (hierzu: 1.) und (hilfsweise) des Bestehens von Abschiebungshindernissen
G (hierzu: 2.). Hierauf und nicht lediglich auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hat der Kläger seine Klage auch von Anfang an gerichtet. Auf diese verfahrensrechtliche Vorfrage
VfG i. V. m. § 51 VwVfG konnte der Streitstoff auch nicht beschränkt werden, weil das Gericht die Streitsache
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom
VfG ausgeschlossen (hierzu: b.). Jedenfalls rechtfertigt sein Vortrag nicht die Annahme der Flüchtlingseigenschaft
G (hierzu: c.) Randnummer 24 a. Der Kläger kann grundsätzlich die Wiederaufnahme des Verfahrens beanspruchen. Randnummer 25 Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auf einen
Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Hiernach setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens insbesondere voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und dass die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird. Der Folgeantrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene Kenntnis von dem Wiederaufgreifensgrund hat. Randnummer 26 Wie der Senat in seinem Urteil vom
juris und Senatsurteil vom
juris). Erst im Anschluss an diese bejahte verfahrensrechtliche Erheblichkeit sind die materiellen Ansprüche
auf Abschiebungsschutz im Fall des Folgeantrags aufzuwerfen. Randnummer 28
Maßgabe dieser Grundsätze erfüllt das Begehren des Klägers die formalen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens. Zwar ist dem Kläger die Geltendmachung seiner Aufnahme in die Exilorganisation RFVN sowie seine Ernennung als Beauftragter für Agitation und Propaganda und als Mitglied des Zentralvorstandes verwehrt, da diese Ereignisse aus dem Jahr 2004, bzw. Mai 2005 zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages am
den Rechtsvorschriften des vietnamesischen Strafgesetzbuches strafbar. Gegen das herrschende Regime gerichtete politische Aktivitäten, auch wenn sie im Ausland entfaltet werden, sind damit dem staatlichen Zugriff eröffnet (vgl. Urteil des Senats vom
GB kann wegen Propaganda gegen die Volksmacht eine bis zu 20-jährige Haftstrafe verhängt werden. Art. 91 VStGB stellt die illegale Flucht und den illegalen Verbleib im Ausland zwecks Opposition gegen die Volksmacht unter Strafe. Randnummer 31 b. Gleichwohl fehlt es an der Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung auf Grund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Ein Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots
G ist bereits dem Grunde
ausgeschlossen, weil es sich bei den Umständen, auf die der Kläger seinen Folgeantrag stützt, um subjektive
fluchtgründe handelt, auf die er sich gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht berufen kann.
dieser Bestimmung kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer
Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er
Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Randnummer 32 Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht, dass § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht mit Art. 5 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene
fluchtgründe ist mit den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - vereinbar und wirft deshalb auch im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG ("Unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention ...") keine gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen auf. Zum einen erscheint bereits zweifelhaft, ob eine Furcht vor Verfolgung i.S.d. Art. 1A GFK überhaupt auf Fälle der risikolosen Verfolgungsprovokation im Aufnahmestaat gestützt werden kann. Zwar erfasst der Flüchtlingsbegriff des Art. 1A Nr. 2 GFK auch die sog. "réfugiés sur place", d.h. Personen, die erst
ihrer Einreise Flüchtling geworden sind. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, auch selbst geschaffene
fluchtgründe könnten die Flüchtlingseigenschaft rechtlich uneingeschränkt - wenn auch unter dem Vorbehalt sorgfältiger tatsächlicher Untersuchung - begründen (UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Nr. 96; Marx, Handbuch der Flüchtlingsanerkennung, § 30 Rn. 10), erscheint - Seite 6 von 7 - indes nicht zwingend. Dagegen wird vorgebracht, dass es sich bei den "Ereignissen" i.S.d. Art. 1A Nr. 2 GFK stets um Ereignisse im Heimatstaat und nicht um Handlungen des Betroffenen im Aufnahmestaat handelt (Frowein/Zimmermann, Der völkerrechtliche Rahmen für die Reform des Asylrechts - Gutachten für das BMJ, 1993, S. 15; Richter, ZaöRV 1991, 1 <19 f.>; Maaßen, Die Rechtsstellung des Asylbewerbers im Völkerrecht, 1997, S. 281). Zudem wollten sich die Vertragsstaaten bei Vertragsschluss nicht der Möglichkeit begeben, die politische Tätigkeit von Ausländern zu reglementieren und Ausländer bei gleichwohl stattfindender Betätigung auszuweisen; diese Option wäre ihnen aber durch Art. 33 GFK genommen, wenn auch selbst geschaffene
fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Auch aus der Staatenpraxis ergibt sich kein gegenläufiger Anhalt (so die Analyse von Richter a. a. O.). Für eine Einbeziehung selbst geschaffener
fluchtgründe in den Schutzbereich des Art. 1A GFK spricht noch weniger, wenn es sich um eine missbräuchliche Inanspruchnahme des von der Konvention vorgesehenen Schutzes handelt. Diese Frage kann hier aber dahin stehen, da die Genfer Flüchtlingskonvention mit ihrem in Art. 33 Abs. 1 GFK verankerten Refoulement-Verbot dem anderswo von politischer Verfolgung bedrohten Ausländer keinen bestimmten Status, sondern lediglich Abschiebungsschutz für die Dauer der Bedrohung garantiert (vgl. BTDrucks 15/420, S. 109 f.; dem folgend OVG Koblenz, Beschluss vom
fluchtgründe geltend. Randnummer 36 Entgegen der Auffassung des Klägers liegen keine vom Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht erfassten objektiven
fluchtgründe vor. Solche beruhen auf Vorgängen und Ereignissen, die ohne Zutun des Asylbewerbers
seiner Ausreise entstehen; Veränderungen in der Person des Asylbewerbers können dagegen bei strikter Anwendung der dazu entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts ohne Ausnahme nicht als objektive Gründe anerkannt werden, sie sind allenfalls als subjektive beachtlich (vgl. mit Rechtsprechungsnachweis: Renner, Ausländerrecht, Kommentar 9. Auflage, Art 16a GG Rdn. 54, 55). Hier liegt die Veränderung allein in der Person des Klägers begründet, nämlich in seinem in Deutschland aufgenommenen exilpolitischen Engagement. Randnummer 37 Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Ausnahme vom Ausschluss der Anerkennung selbst geschaffener
fluchtgründe berufen. § 28 Abs. 2 AsylVfG stellt eine gesetzliche Missbrauchsvermutung auf. Sie ist nur dann widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe
fluchtaktivitäten
Ablehnung des Erstantrages nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27/07 - (BVerwGE 133, 31) aus: Randnummer 38 "Bleibt das Betätigungsprofil des Betroffenen
Abschluss des Erstverfahrens unverändert, liegt die Annahme einer missbräuchlichen Verknüpfung von
fluchtaktivitäten und begehrtem Status eher fern. Wird der Asylbewerber jedoch
einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv oder intensiviert er seine bisherigen Aktivitäten, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu hat der Tatrichter die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen." Randnummer 39 Die
den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen guten Gründe für sein exilpolitisches Engagement, die den Verdacht der missbräuchlichen Herbeiführung der Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung ausräumen könnten, liegen
der Überzeugung des Senats nicht vor. Randnummer 40 Hier ist zunächst davon auszugehen, dass sich die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers bereits nicht an ein Vorfluchtschicksal angeschlossen haben. Dies wurde bereits vom Verwaltungsgericht in dem das Erstverfahren abschließenden Urteil vom 4. November 2003 (2 K 20440/02.Me) festgestellt. Es sind keine hier im Folgeverfahren zu berücksichtigenden Umstände ersichtlich, die es gebieten könnten, dies abweichend zu beurteilen. Randnummer 41 Schafft ein Ausländer in Kenntnis der Erfolglosigkeit eines oder gar mehrerer Asylverfahren aber einen
fluchtgrund, spricht viel dafür, dass er mit diesem Verhalten nur die Voraussetzungen herbeiführen will, um in einem (weiteren) Folgeverfahren seinem Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft doch noch zum Erfolg zu verhelfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 10 C 25/08 - juris). Der Senat sieht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände diese Vermutung als nicht widerlegt an. Dabei ist dem Senat bewusst, dass er für die Antwort auf die Frage, ob "gute Gründe" für die Aufnahme exilpolitischen Engagements vorliegen, sich eine Meinung darüber zu bilden hat, ob ein Wandel oder eine Entwicklung der politischen Einstellung als innere, dem Beweis nicht unmittelbar zugängliche Tatsache hier gegeben ist. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, insbesondere des Eindruckes, den der Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, gibt es keine objektiven Anhaltspunkte, die den Rückschluss zuließen, dass der Kläger andere Gründe für die Aufnahme einer exilpolitischen Tätigkeit als die Schaffung von
fluchtgründen hatte. Gegen einen inneren ernsthaften politischen Überzeugungswandel spricht zunächst, dass der Kläger seine ersten exilpolitischen Aktivitäten erst
der Ablehnung seines ersten Asylantrages während des anschließenden gerichtlichen Verfahrens mit seinem Beitritt zur "Demokratischen Organisation Vietnams" im August 2002, also 2 Jahre
seiner Einreise, entwickelte. Weiteres exilpolitisches Engagement betätigte der Kläger erst wieder mit seinem Eintritt in die "Regierung Freies Vietnam" im Jahr 2004 im Rahmen der Begründung seines Folgeantrages. Dieses Verhalten drängt eher die Vermutung auf, dass der Kläger seine politischen Aktivitäten jeweils an der Befürchtung der Zurückweisung seiner Flüchtlingsanerkennung orientiert. Der Vortrag des Klägers versucht seine Überzeugungskraft ausschließlich aus der Darstellung der
außen sichtbaren Betätigung der angeblichen politischen Überzeugung zu gewinnen; dass diese Aktivitäten auf der Triebfeder einer gewachsenen politischen Überzeugung beruhen, ist nicht erkennbar. Die Antworten des Klägers auf die
fragen des Senats zum Kern seiner politischen Anschauungen und ihrer Entwicklung waren inhaltlich blass und formelhaft. Sie reduzierten sich auf die äußerst allgemein gehaltene Darstellung seiner angeblich hinter seinem Engagement stehenden Absicht, nämlich die kommunistische Partei in Vietnam zu vertreiben und die Demokratie einzuführen, damit die Menschen in Vietnam besser leben könnten. Er konnte auch die einfachsten politischen Zusammenhänge, die zwischen dem von ihm gewünschten politischen Wechsel in Vietnam und der Verbesserung der Lebensverhältnisse bestehen, nicht überzeugend darstellen; seine Antworten waren geprägt von plakativen Wiederholungen und blieben schablonenhaft. Auch auf die Bedeutung der Gründe für sein exilpolitisches Engagement hingewiesen, war er nicht in der Lage,
vollziehbar zu begründen, wann und wie seine Motivation entstanden sein soll, im Ausland auf eine Demokratisierung seines Heimatlandes hinzuarbeiten. Dies wäre indes erforderlich gewesen, um auf eine gewachsene politische Überzeugung schließen zu können, wie sie für die Annahme „guter Gründe“ für exilpolitische Aktivitäten zur Widerlegung der Missbrauchsvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG erforderlich sind. Randnummer 42 c. Auch ohne Berücksichtigung der Ausschlusswirkung des § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Feststellung ist
VfG die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage.
VfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen
G ausgesetzt ist.
G darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Randnummer 43 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung
G vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Qualifikationsrichtlinie ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Randnummer 44 Aus den in Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden (OVG Münster, Urteil v. 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A - juris). Randnummer 45 Sowohl bei der Prüfung des Flüchtlingsschutzes (§ 60 Abs. 1 AufenthG) als auch des subsidiären Schutzes durch die unionsrechtlichen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) gilt als Prognosemaßstab einheitlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. zur Entwicklung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Fall der hier nicht vorliegenden Vorverfolgung: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, - 10 C 5/09 – juris; ThürOVG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 KO 137/09 -, noch nicht veröffentlicht). Randnummer 46 Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes
G. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten begründen nicht mit der erforderlichen beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Insoweit sind für den Senat folgende Feststellungen maßgebend: Randnummer 47 Das VStGB stellt auch politische Meinungsäußerungen und systemkritische oppositionelle Aktivitäten unter Strafe. So sieht Art. 79 VStGB eine bis zu 20-jährige Haftstrafe vor für Personen, die eine Organisation, welche einen Regierungssturz beabsichtigt, gründen oder ihr beitreten.
GB kann wegen Propaganda gegen die Volksmacht eine bis zu 20-jährige Haftstrafe verhängt werden. Art. 91 VStGB stellt die illegale Flucht und den illegalen Verbleib im Ausland zwecks Opposition gegen die Volksmacht unter Strafe. Ab
dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Sozialistischen Republik Vietnam (Lagebericht) vom
Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse der Auffassung, dass maßgeblich für das Risiko einer Bestrafung bzw. administrativer Verfolgungsmaßnahmen wegen einer oppositionellen politischen Betätigung sowohl der Inhalt als auch der Umfang der erzielten Öffentlichkeitswirkung ist. Sich im Ausland aufhaltende Vietnamesen müssen bei einer Rückkehr
Vietnam mit einer Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigungen rechnen, wenn ihre oppositionellen Aktivitäten besonders hervorgetreten, also auffällig geworden sind, ihre Wirkung im Wesentlichen nicht auf das Ausland begrenzt geblieben ist und sie seitens der vietnamesischen Behörden als Ausdruck ernstzunehmender, nicht bloß asyltaktischer Opposition gewertet werden (so im Ergebnis bereits das Urteil des Senates vom
juris). Randnummer 49 Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 6. März 2002 ausgeführt: Randnummer 50 Das Risiko, bei einer Rückkehr
Vietnam wegen exilpolitischer Betätigungen bestraft zu werden, wird von den sachverständigen Stellen unterschiedlich beurteilt. Randnummer 51 Das Auswärtige Amt geht davon aus, Rückkehrern könne im Einzelfall eine Bestrafung gemäß Art. 82 a. F. VStGB drohen. Dies hänge vom Inhalt der jeweiligen politischen Aktivitäten und von deren Öffentlichkeitsgrad ab. Die Auslandsaktivitäten der vietnamesischen Exilgruppen würden von der breiten vietnamesischen Öffentlichkeit kaum wahrgenommen. Kritik an der im Verwaltungsapparat verbreiteten Korruption werde mit hoher Wahrscheinlichkeit von vornherein nicht zur Verfolgung führen. Im Bekanntenkreis geäußerte Ansichten, selbst wenn sie vietnamesischen Behörden bekannt würden, seien als harmlos einzustufen. Hingegen könnten aktive Gegner des „Sozialismus“ und des Alleinherrschaftsanspruchs der Kommunistischen Partei inhaftiert und bestraft werden. Bisher sind dem Auswärtigen Amt jedoch keine Fälle bekannt geworden, dass Rückkehrer auf Grund der Mitgliedschaft in einem im Ausland gegründeten Verein oder der Teilnahme an Demonstrationen gegen den Kommunismus in Vietnam bestraft worden sind (vgl. Lagebericht vom
Ansicht des Auswärtigen Amtes eher davon auszugehen, dass ihm die Einreise verweigert werde, als dass er (
der Einreise) verhaftet werde (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
Auffassung von Prof. Dr. Lulei (früher Südostasien-Institut im Fachbereich Asien- und Afrikawissenschaften der Humboldt-Universität Berlin) kann eine Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigungen nicht ausgeschlossen werden. Seiner Ansicht
hänge deren Wahrscheinlichkeit und das Strafmaß jedoch entscheidend davon ab, wie die zuständigen Stellen in Vietnam die Wirksamkeit der Aktivitäten in Vietnam selbst einschätzten und wie sie die Aktivitäten des Betreffenden beurteilten. Bei den meisten im Ausland gegründeten Organisationen müsse man davon ausgehen, dass sie nur begrenzte Möglichkeiten hätten, in Vietnam selbst wirksam zu werden. Die vietnamesische Bevölkerung sei vor allem an der Verbesserung ihrer sozialen und ökonomischen Situation interessiert; sie tendiere mehr zur Fortsetzung schrittweiser Reformen als zu prinzipiellen politischen Veränderungen. Insgesamt stellten deshalb die oppositionellen Parteien und Organisationen von Vietnamesen im Ausland zumindest derzeit keine ernsthafte Gefahr für die Regierung Vietnams und für die Herrschaft der Kommunistischen Partei Vietnams dar, wie Dr. Will für die politischen Verhältnisse im Zeitpunkt der gutachterlichen Stellungnahme Oktober 1996/Januar 1997 ausgeführt hat. Trotzdem sei festzustellen, dass die Exilorganisationen durchaus die Bemühungen von Regierung und Partei um Festigung ihrer innenpolitischen Position und ihr Ansehen im Ausland stören könnten. Deshalb sei eine strafrechtliche Verfolgung auch in Zukunft nicht auszuschließen. Insgesamt sei jedoch die Politik Vietnams mehr darauf gerichtet, auch die Auslandsvietnamesen für eine Zusammenarbeit zu gewinnen. Die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung werde deshalb weniger von den Tätigkeiten in der Vergangenheit, als von den politischen Aktivitäten in der Gegenwart bestimmt. Die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen im Ausland gegen die Politik Vietnams, das Verfassen regimekritischer Artikel usw. werde vor allem bei Personen, die in Vietnam vor ihrer Ausreise nicht in dieser Richtung aktiv gewesen seien, als Versuch gewertet, im Gastgeberland als Asylbewerber Anerkennung zu finden. In der Mehrzahl der Fälle werde es deshalb zu keiner Bestrafung kommen (vgl. Gutachten für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 31. Oktober 1996 und für das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. vom 2. Januar 1997). Randnummer 54 Diese Auffassung hat Prof. Dr. Lulei ebenso in der Folgezeit vertreten und prognostisch eine mögliche Bestrafung noch weniger für wahrscheinlich gehalten. Die vietnamesischen Behörden wendeten die angekündigte „Großzügigkeit und Milde“ offensichtlich in weitem Maße an. Die Reformpolitik wirke über die Wirtschaft hinaus. Rückkehrer aus dem Ausland würden in der Regel großzügig behandelt, schon, um die Öffnungspolitik nicht zu gefährden und Auslandsvietnamesen zu Investitionen zu ermuntern. Die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen werde kaum zur Strafverfolgung führen. Derartige Angelegenheiten würden die vietnamesischen Staatsorgane nicht so wichtig nehmen (vgl. Gutachten für das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom 24. Februar 1998). Randnummer 55
Auffassung von amnesty international sei es sehr schwer einzuschätzen, ob und welche Sanktionen Rückkehrern, die das Regime öffentlich kritisiert hätten, im Einzelfall drohten. Bei besonders massiver Kritik an der vietnamesischen Regierung, die zudem durch die gewählten Medien eine besonders breite öffentliche Wirkung erreicht, werde mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Strafverfolgung und Bestrafung im Falle einer Rückkehr auszugehen sein (vgl. Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Münster vom
Vietnam strafrechtlich vorgehen und um in dem familiären Umfeld des Betreffenden in Vietnam entsprechende
forschungen anstellen zu können. Randnummer 57 Seit dem Sommer 1995 sei eine sehr rigide Anwendung des Strafrechts durch vietnamesische Gerichte zu beobachten, sobald der Anspruch der Kommunistischen Partei auf das alleinige Herrschafts- und Machtmonopol berührt werde (vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom 7. Juni 1996). Auf dem ZK-Plenum im Frühjahr 1995 sei noch einmal mit großem
druck darauf hingewiesen worden, dass die ideologische Arbeit gerade unter den im Ausland lebenden Vietnamesen von besonderer Wichtigkeit sei und jegliche oppositionellen Aktivitäten mit aller Entschlossenheit bekämpft werden müssten. Für vietnamesische Staatsbürger, die in Deutschland an regimekritischen Aktivitäten teilgenommen oder solche gar organisiert hätten, bestehe ein hohes Bestrafungsrisiko (vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Ansbach vom
dem sich etwa seit Anfang 1998 die Kräfte, die die uneingeschränkte Durchsetzung des Führungsmonopols der Kommunistischen Partei forderten, gegenüber den Befürwortern der Reformpolitik zunehmend stärker durchgesetzt hätten, sei eine Verschärfung des politischen Klimas eingetreten, infolge derer das Bestrafungsrisiko bei regimekritischen Äußerungen noch sehr viel höher als in den davor liegenden Jahren angesetzt werden müsse. Dies gelte umso mehr, als sich die Position der Reformer durch einen drastischen Rückgang der ausländischen Investitionen und durch ein Abflachen der wirtschaftlichen Zuwachsraten erheblich verschlechtert habe. Auf Grund dieser Umstände führe die Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen in Deutschland bei einer Rückkehr zu einer Bestrafung
GB a. F. Die aktive Mitgliedschaft in einer regimekritischen Organisation werde sich dabei strafverschärfend auswirken (vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Aachen vom
Vietnam zurückkehrt (zum Wortlaut des Abkommens vgl. Anlage zum Notenwechsel des vietnamesischen Vizeaußenministers Nguyen Dy Nien mit dem damaligen Bundesminister des Innern, Dr. Kanther vom
vollziehbar. Das Abkommen von 1995 jedenfalls nimmt (erfolglos gebliebene) Asylbewerber nicht von der Rückübernahme aus. Randnummer 59 Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) geht - allerdings ohne nähere Einzelheiten zur Begründung darzulegen - ebenfalls davon aus, dass vietnamesische Asylbewerber, die exilpolitisch tätig gewesen sind oder eine nicht von der vietnamesischen Regierung unterstützte Zeitung herausgeben, für diese geworben oder diese nur gelesen haben, bei ihrer Rückkehr dafür belangt werden könnten, und weist in diesem Zusammenhang auf einen Artikel der Quartalszeitschrift „An Ninh Thu Do“ (Sicherheit der Hauptstadt) in der Ausgabe Nr. 4/1995 hin, der sich sehr ausführlich mit dem Art. 82 VStGB a. F. und dessen Strafmaß auseinander setze (vgl. IGFM, Rückführungen von Vietnamesen aus Deutschland - Praxis und Erfahrungen, Januar 1997, Seite 23). Randnummer 60 Diese zum Teil erheblich voneinander abweichenden Einschätzungen eines Bestrafungsrisikos wegen exilpolitischer Betätigung sind - bei bisher fehlenden Referenzfällen von bestraften Rückkehrern - unter Verwertung von Erkenntnissen über die Bestrafungspraxis gegen Oppositionelle und die weitere innenpolitische Entwicklung in der jüngsten Vergangenheit zu würdigen und für die Gefährdungsprognose im Sinne einer Gesamtbeurteilung mit in den Blick zu nehmen. Randnummer 61 Im einzelnen: Randnummer 62 Das am 1. Juli 2000 in Kraft getretene VStGB enthält weiterhin eine Reihe von - im Wortlaut unverändert gebliebenen - Staatsschutzvorschriften. Im Hinblick auf die Durchsetzung des Alleinherrschaftsanspruchs der KP Vietnams rechnet daher das Auswärtige Amt damit, dass exponierte, in Vietnam aktive Gegner der Kommunistischen Partei inhaftiert und
den verschiedensten Bestimmungen des vietnamesischen Strafgesetzbuches zu Gefängnisstrafen verurteilt werden. Von dieser Möglichkeit machten die Behörden
wie vor auch Gebrauch (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
dem politischen Umbruch in Mittel- und Osteuropa versuchte die kommunistische Regierung Vietnams, gegen sie gerichtete Kräfte zu kontrollieren und einzuschüchtern, um ihr Machtmonopol zu erhalten. So agierten die Behörden im Vorfeld des im Juni 1991 durchgeführten
wie vor an ihrem Machtmonopol fest. Gleichwohl befindet sich das Land immer noch in einem wirtschaftlichen Transformierungsprozess von einem zentral gesteuerten zu einem marktwirtschaftlich orientierten System (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
Vietnam zurückgeführt, dabei ist eine Drangsalierung von Rückkehrern weiterhin nicht bekannt geworden. Randnummer 74 Der Senat sieht auch weiterhin kein gesteigertes Risiko von Verfolgungsmaßnahmen, die von im Ausland lebenden Asylbewerbern durch publizistische Aktivitäten im Rahmen der Nutzung exilpolitisch orientierter Internetplattformen bewirkt werden können. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. Juni 2013, S. 13, wird unverändert dargelegt, dass die Auslandsaktivitäten vietnamesischer Exilgruppen von der breiten Öffentlichkeit in Vietnam kaum wahrgenommen werden. Zwar ist unverkennbar, dass der vietnamesische Staat das Internet als ein Medium wahrnimmt, das von Oppositionellen zur Verbreitung missliebiger Propaganda genutzt wird. Es ist auch davon auszugehen, dass regimekritische Veröffentlichungen im Internet nicht deshalb irrelevant sind, weil dem vietnamesischen Staat technische Mittel zur Blockade von Internetplattformen und -foren zu Gebote stehen. Aus den vorliegenden Quellen ist jedoch
wie vor nicht erkennbar, dass Rückkehrer allein wegen ihrer im Ausland entfalteten, über das Internet veröffentlichten oppositionellen Aktivitäten Repressalien ausgesetzt gewesen sind. Dies lässt sich auch den jüngsten Berichten über eine Ende September 2012 bekanntgewordene Bestrafung von Regimekritikern, die sich auch des Internets zur Verbreitung ihrer oppositionellen Auffassung bedienten (amnesty international, "urgent action" vom 3. Oktober 2012; NZZ vom 26. September 2012, FAZ vom 25. September 2012) nicht entnehmen. Auch
Darstellung des Lageberichtes vom 23. Juni 2013 (S. 19) kann Rückkehrern im Einzelfall eine Bestrafung wegen Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung
dem Strafgesetzbuch drohen, dies ist jedoch abhängig vom Charakter der jeweiligen politischen Betätigung. Fälle, die den Rückschluss darauf zulassen, dass in ihr Heimatland zurückkehrende vietnamesische Staatsangehörige allein aufgrund ihres im Internet veröffentlichten exilpolitischen Engagements verfolgt werden, sind nicht bekannt. Allen geschilderten Fällen der Verfolgung von Oppositionellen, die auch im Internet aktiv sind, ist gemein, dass sie bereits über einen gewissen Bekanntheitsgrad verfügt haben, der durch vorangegangene oppositionelle Betätigung im Inland erworben wurde. Auch wenn Ländergrenzen und geografische Entfernungen für die Verfügbarkeit der im Internet bereitgestellten Informationen eine weit geringere Rolle spielen, als dies bei der Verbreitung von Informationen über Fernsehen, Zeitungen und Flugblätter der Fall ist, kommt es
aktueller Erkenntnislage für die Frage der Verfolgung oppositionellen Engagements in Vietnam darauf an, ob der Regimegegner auch im Inland oppositionell tätig und auch wahrgenommen wurde. Es ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Internet in immer stärkerem Maße von der Bevölkerung genutzt wird und dass die Beobachtung des Internets durch die vietnamesischen Behörden zweifellos in den letzten Jahren technisch perfektioniert wurde, nicht davon auszugehen, dass allein die Verbreitung oppositionellen Gedankenguts im Internet von den vietnamesischen Behörden als eine Bedrohung angesehen wird, die für den im Ausland weilenden Urheber im Falle seiner Rückkehr Verfolgung
sich ziehen wird. Randnummer 75 Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Presseveröffentlichungen und Berichten über die Verfolgung Oppositioneller in Vietnam gilt nichts anderes. Die Veröffentlichungen bestätigen die fehlende Toleranz und die Bereitschaft des vietnamesischen Regimes, mit Mitteln des Strafrechts und der Einschüchterung gegen Oppositionelle vorzugehen; allen diesen Fällen ist jedoch gemein, dass die Betroffenen neben Auftritten im Internet auch in lokalen oppositionellen Organisationen und Netzwerken im Inland aktiv waren. Nichts anderes folgt auch aus dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2006 vorgelegten Artikel der Zeitschrift „An ninh the gioi“ über die Verhaftung eines aus den USA eingereisten, im Internet publizierenden Regimekritikers. Ihm wurden - aufgrund einer konkreten Strafanzeige - konkrete Pläne zur Durchführung eines örtlich und zeitlich genau bestimmten Terroranschlages auf das südkoreanische Generalkonsulat unterstellt, und nicht lediglich regimekritische Agitation vorgeworfen. Randnummer 76 In Anwendung dieser Grundsätze ist für den Kläger auch unter Berücksichtigung seiner kontinuierlich fortgesetzten exilpolitischen Aktivitäten nicht davon auszugehen, dass er
seiner Rückkehr
Vietnam ernsthaft befürchten muss, wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten verfolgt oder an Leib und Leben, bzw. in seiner Freiheit beeinträchtigt zu werden. Randnummer 77 Eine auf seinen hier entfalteten oppositionellen Aktivitäten beruhende Verfolgungsgefahr ist auch nicht den vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Briefen vom
vollziehbar, warum die darüber hinaus im Brief vom 16. Juni 2005 pauschal behaupteten,
der Ausreise des Klägers einsetzenden
stellungen bis dahin keinen Eingang in den Vortrag des Klägers gefunden haben. Insgesamt erwecken die Briefe vielmehr den Eindruck von Bestätigungen, die gezielt den Vortrag des Klägers stützen sollen. Auch auf die
fragen des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesen Eindruck nicht entkräften können. Gegen die Glaubhaftigkeit des auf die Briefe gestützten Vortrages spricht zudem, dass der Kläger bereits im Erstverfahren gefälschte, von seinem Vater übersandte Dokumente vorgelegt hat. Randnummer 78 Unter Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel hat der Kläger nicht mit einer Bestrafung oder sonstiger Verfolgung wegen seiner gegen das vietnamesische Regime gerichteten Auslandsaktivitäten zu rechnen. Die Wirkungen seiner exilpolitischen Tätigkeiten sind
Einschätzung des Senats beschränkt geblieben. Der Kläger hat nicht dargetan, dass seine Tätigkeiten in Deutschland irgendeine spürbare Wirkung auf die politische Stimmung und Meinungsbildung in Vietnam gehabt haben könnten. Das Gesamtverhalten des Klägers bietet keine Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die vietnamesischen Behörden seine oppositionellen Auslandsaktivitäten anders als asyltaktisch, insbesondere zur Verschaffung eines Bleiberechts in Deutschland, einordnen könnten. Der Kläger war zwar in vielfältiger Weise exilpolitisch tätig, insbesondere durch die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen mit Redebeiträgen, die Mitgliedschaft und Ausübung von Funktionen in verschiedenen exilpolitischen Organisationen sowie durch die Veröffentlichung von Zeitschriften- und Internetartikeln. Mit diesen Aktivitäten aus dem üblichen Spektrum exilpolitischer Betätigung ist er jedoch nicht in einer solch exponierten Weise in Erscheinung getreten, dass er sich dadurch aus dem großen Kreis der in vergleichbarer Weise exilpolitisch tätigen Vietnamesen hervorgehoben und auch in Vietnam ein gewisses Maß an Bekanntheit erlangt haben könnte. Randnummer 79 So ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger mit seiner Mitgliedschaft in der Exilorganisation RFVN und der Wahrnehmung seiner Funktion als "Beauftragter für Propaganda und Agitation der Regierungsvertretung/Komitee für Volksangelegenheiten des Bezirks Suhl/Hildburghausen" Aktivitäten ausgeübt hat, die über das regionale exilpolitische Spektrum hinaus bekannt geworden ist und deshalb aus Sicht der vietnamesischen Behörden als ernstzunehmende Gefahr angesehen werden könnte. Dies gilt auch für seine Funktion als Herausgeber der Internetseite www.vietnamtudonet.de. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für eine Reaktion seitens Vietnams auf diese Aktivitäten des Klägers, die - wie etwa die namentliche Kritik exilpolitischen Verhaltens in Zeitschriften der Sicherheitsorgane, z. B. der „CONG AN NAN DAN" (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 6. März 2002 - 3 KO 428/99 -, juris), - den Schluss rechtfertigen könnte, dass das Wirken des Klägers aus Sicht vietnamesischer Behörden als ernstzunehmende, nicht bloß asyltaktische motivierte Opposition gewertet wird. Randnummer 80 Entsprechendes gilt für die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen, Versammlungen und Flugblattaktionen. Zwar wurde in der regionalen Presse, wie dem Meininger Tageblatt, über einige dieser Veranstaltungen berichtet. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass diese Veranstaltungen auch in Vietnam von einem nennenswerten Personenkreis zur Kenntnis genommen worden sind. Erst Recht bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass gerade der Kläger mit seinen Redebeiträgen als exilpolitischer Agitator hervorgetreten ist und dadurch Aufmerksamkeit bei den vietnamesischen Behörden hätte finden können. Randnummer 81 Für die Teilnahme des Klägers an verschiedenen Mahnwachen und Demonstrationen und seine bei diesen Veranstaltungen gehaltenen Reden gilt nichts anderes. Obwohl sie in direkter
barschaft zu den diplomatischen Vertretungen der Sozialistischen Republik Vietnam stattgefunden haben, ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Veranstaltungen besondere Aufmerksamkeit - etwa in den Medien - auf sich gezogen haben und der Kläger deshalb von den vietnamesischen Behörden als hervortretende exilpolitische Persönlichkeit angesehen werden könnte. Randnummer 82 Auch die Veröffentlichung einer Vielzahl regimekritischer Zeitschriftenartikel und die namentliche Nennung des Klägers als Herausgeber der Internetzeitschrift „vietnamtudonet" mit Lichtbildern begründen nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Verfolgungsgefahr. Angesichts der weiten Verbreitung exilpolitischer Zeitungen und Zeitschriften auch im Internet ist unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht damit zu rechnen, dass veröffentlichte Artikel oder die Redaktionsmitarbeit in einer Exilzeitschrift oder einem Internetforum von den vietnamesischen Behörden als außergewöhnliche regimekritische Aktivität aufgefasst werden. Randnummer 83 Dabei übersieht das Gericht auch nicht die Quantität der vom Kläger im Laufe des Folgeverfahrens unternommenen Aktivitäten. Eine Vielzahl unbedeutender Aktivitäten führen auch in ihrer Summe jedoch nicht zu der erforderlichen Exponiertheit. Entscheidend sind vielmehr Gewicht und Wirkung der jeweiligen Beiträge (Senatsurteil vom 6. März 2002 - 3 KO 428/99 -, juris). Dieses Gewicht weisen die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit auf. Randnummer 84 Zudem ist konkret festzustellen, dass
allen vorliegenden Erkenntnisquellen und dem eigenen Vortrag des Klägers kein Fall bekannt geworden ist, in dem zurückkehrende Asylbewerber
ihrer Rückkehr
Vietnam allein wegen ihrer Mitgliedschaft in der Exilorganisation RFVN, der der Kläger angehört, verfolgt worden sind, oder dass diese Organisation als solche Gegenstand von Abwehrreaktionen der vietnamesischen Sicherheitsbehörden geworden ist. Randnummer 85 2. Aus den dargelegten Gründen folgt weiter, dass der Kläger Abschiebungsschutz auch nicht
den weiteren Absätzen des § 60 AufenthG beanspruchen kann. Insoweit sind zunächst die unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote
G zu prüfen. Sie beruhen auf Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie und sind durch Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bilden sie einen eigenständigen und nicht weiter teilbaren, vorrangig vor den verbleibenden nationalen Abschiebungsverboten
G zu prüfenden Streitgegenstand (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360). Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger in Vietnam die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, dass er dort wegen einer Straftat gesucht wird und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht oder dass er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist, sind weder hinreichend vorgetragen noch dem Senat sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt auch für die
rangigen nationalen Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 und 3 AufenthG, die ebenfalls einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.