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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 P 826/09 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - Wirksamkeit der Zustellung

Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Prozessbevollmächtigten - vorsorgliche bzw mündliche Berufungseinlegung Orientierungssatz

  1. Zur Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Prozessbevollmächtigten, wenn die ihm erteilte Prozessvollmacht vor der Urteilszustellung nicht wirksam widerrufen bzw beschränkt wurde. (Rn.10)
  2. Eine bereits vor Erlass des Urteils erklärte vorsorgliche Berufungseinlegung ist unwirksam. Eine nach Verkündung des Urteils ohne eine entsprechende Protokollierung in der Sitzungsniederschrift erklärte mündliche Berufungseinlegung ist ebenfalls unwirksam. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend SG Nordhausen,
  3. Mai 2009, S 6 P 1401/08, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom
  4. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist im Berufungsverfahren noch ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II in der Zeit vom
  5. Februar bis
  6. Oktober
  7. Die 1924 geborene und am
  8. Mai 2010 verstorbene Klägerin beantragte über ihren Sohn, den jetzigen Prozessbevollmächtigten, am
  9. Februar 2007 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Da seitens der Beklagten hierauf keine Reaktion erfolgte, stellte sie am
  10. November 2007 einen erneuten Antrag. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung T. (MDK). Dieser stellte im Gutachten vom
  11. Januar 2008 die Diagnosen Verdacht auf Demenz mit Selbstpflegedefizit, inkomplette Harninkontinenz und Diabetes mellitus. In der Grundpflege stellte er einen täglichen Hilfebedarf von 103 Minuten fest. Mit Bescheid vom
  12. Januar 2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I ab
  13. Februar
  14. Auf den Widerspruch der Klägerin veranlasste die Beklagte eine erneute Begutachtung durch den MDK. Dieser stellte im Gutachten vom
  15. April 2008 bei der Klägerin eine mittelschwere Demenz, eine Harninkontinenz, eine Altersgebrechlichkeit mit Gelenkveränderungen sowie einen Diabetes mellitus und daraus resultierend einen Grundpflegebedarf von insgesamt 107 Minuten fest. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  16. April 2008 zurück. Mit der am
  17. Mai 2008 vor dem Sozialgericht Nordhausen (SG) eingegangenen Klage haben die Klägerin sowie ihr Sohn als Bevollmächtigter im Wesentlichen vorgetragen, dass die Feststellungen der Gutachter völlig verfehlt seien, da sich tatsächlich 4 Angehörige weit über vier Stunden täglich um die Klägerin kümmern würden, so dass die Pflegestufe III mehr als gerechtfertigt sei. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat sich der Rentenberater P. unter Vorlage einer vom Sohn der Klägerin am
  18. Mai 2008 ausgestellten Prozessvollmacht gemeldet und das Verfahren geführt. Mit Schriftsatz vom
  19. Dezember 2008 hat der Sohn der Klägerin dem SG mitgeteilt, dass er „den Prozess ab jetzt größtenteils selber führen“ werde, und dass der Schriftverkehr künftig an ihn zu richten sei, da der Prozessbevollmächtigte nicht nach Nordhausen fahren könne. Dieser sei noch Berater und könne seinen Aufwand der Beklagten in Rechnung stellen. Mit weiterem Schriftsatz vom
  20. Januar 2009, beim SG am
  21. Januar 2009 eingegangen, hat er mitgeteilt, dass er sein Schreiben vom
  22. Dezember 2008 klarstellen wolle: Der Prozessbevollmächtigte sei „weiter in der ersten Instanz mein Prozessvertreter“, „Gegenargumente“ dürfe „er jedoch nur mit meiner Zustimmung abgeben“. Er berate ihn weiter und stelle diese Kosten „ebenfalls allein der A. in Rechnung. Ob er noch in den evtl. weiteren Instanzen mein Prozessvertreter“ werde, werde später entschieden. Außerdem hat er ausgeführt, dass er dem Schriftsatz der Beklagten vom
  23. Dezember 2008 widerspreche und „sollte das Gericht dem und den falschen Begründungen der Gutachterin im Nachtrag folgen, lege ich hiermit schon ohne Prozessvertreter Berufung ein, ('damit ja keine Frist versäumt wird')“. Mit E-Mail vom
  24. Januar 2009 hat er dem SG mitgeteilt, „am Telefon sagte ich Ihnen heute bereits: Herr P. ist weiter mein Prozessbevollmächtigter“. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und ein Sachverständigengutachten bei Dr. M.-H.in Auftrag gegeben. Diese hat in ihrem Gutachten vom
  25. August 2008 im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen gestellt und eingeschätzt, dass die Klägerin einen täglichen Hilfebedarf in der Grundpflege von insgesamt 176 Minuten bereits seit der Erstbegutachtung im Januar 2008 habe. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom
  26. November 2008 hat die Sachverständige ausgeführt, dass bei der Klägerin eine schnellprogrediente Form der Demenz vorliege, so dass es im Februar 2007 noch gerechtfertigt gewesen sei, die Voraussetzungen der Pflegestufe I anzunehmen. Durch die schnelle Zunahme der Demenz lägen jedoch ab November 2007 die Voraussetzungen der Pflegestufe II vor. Daraufhin erklärte sich die Beklagte bereit, der Klägerin ab
  27. November 2007 Pflegegeld nach der Pflegestufe II zu zahlen.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom
  28. Mai 2009 hat sie ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben. Der Sohn der Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen und die Klage bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraumes aufrechterhalten. Das SG hat sodann die Klage mit Urteil vom
  29. Mai 2009 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem eingeholten Gutachten der Dr. M.-H. sowie deren ergänzender Stellungnahme davon auszugehen sei, dass bei der Klägerin erst ab November 2007 die Voraussetzungen der Pflegestufe II vorgelegen hätten. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin P. ausweislich der Postzustellungsurkunde am
  30. Juli 2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom
  31. September 2009, am
  32. September 2009 beim LSG eingegangen, hat der Sohn der Klägerin mit ihrer Vollmacht als neuer Prozessbevollmächtigter Berufung eingelegt und „Zahlung des Pflegegeldes Stufe 2 ab dem Antragstag 15.2.07“ begehrt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Therapie-Medikamentenumstellung sei nicht wegen einer Verschlechterung erfolgt, sondern aus reinen Kostengründen. Im Übrigen hab die Sachverständige den Umfang des Hilfebedarfs falsch ermittelt. Nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung habe er sich zu Wort gemeldet und gesagt: „Hiermit lege ich Berufung ein“. Der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte P. habe ihm das Urteil des SG mit Schreiben vom
  33. September 2009 übersandt. Da dieser an der Verhandlung nicht teilgenommen habe, hätte das SG das Urteil nicht dem Prozessbevollmächtigten, sondern ihm zusenden müssen. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), Randnummer 2 das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom
  34. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom
  35. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  36. April 2008 sowie des Teilanerkenntnisses vom
  37. Mai 2009 zu verurteilen, den Erben der Klägerin im Zeitraum vom
  38. Februar 2007 bis zum
  39. Mai 2010 Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III zu gewähren. Randnummer 3 Die Beklagte beantragt (sinngemäß), Randnummer 4 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 5 Sie hat sich bislang im Laufe des Berufungsverfahrens noch nicht zum Verfahren geäußert. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da sie am
  40. September 2009 nicht innerhalb der Berufungsfrist und damit nicht fristgemäß eingelegt worden sei. In ihrer dienstlichen Stellungnahme vom
  41. November 2009 hat die Vorsitzende der
  42. Kammer des SG Richterin am SG B. ausgeführt, der Sohn der Klägerin habe nach der Urteilsverkündung erklärt, dass er gegen das Urteil Berufung einlegen möchte. Sie habe ihm erklärt, dass es ausreichend sei, wenn er dies nach Erhalt der Ausfertigung des Urteils schriftlich mache. Sie habe deshalb von einer Protokollierung abgesehen. Randnummer 6 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom
  43. Juni 2013 mitgeteilt, dass die Klägerin am
  44. Mai 2010 verstorben sei. Randnummer 7 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 8 Die Berufung ist bereits unzulässig und war deshalb wie geschehen zu verwerfen. Die Klägerin hat die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und ihr ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Randnummer 9 Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung ist u.a., dass sie, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entweder des Landessozialgerichts oder des Sozialgerichts eingelegt wird (vgl. § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>). Randnummer 10 Das Urteil des SG vom
  45. Mai 2009 ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am
  46. Juli 2009 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Diese Zustellung ist auch wirksam erfolgt. Das SG musste das Urteil nach § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zustellen, da der Sohn und Bevollmächtigte der Klägerin die von ihm am
  47. Mai 2006 erteilte Prozessvollmacht vor der Urteilszustellung nicht wirksam widerrufen hat. Zwar hat der Sohn und Bevollmächtigte der Klägerin dem SG mit Schriftsatz vom
  48. Dezember 2008 zunächst mitgeteilt, dass er „den Prozess ab jetzt größtenteils selber führen“ werde und der Prozessbevollmächtigte noch Berater sei. Dies hat er jedoch mit weiterem Schriftsatz vom
  49. Januar 2009 sowie mit E-Mail vom
  50. Januar 2009 klargestellt: Der Prozessbevollmächtigte sei weiter in der ersten Instanz sein „Prozessvertreter“ und er habe dem SG bereits am Telefon gesagt: „Herr P. ist weiter mein Prozessbevollmächtigter“. Der Prozessbevollmächtigte P. war also zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils am
  51. Juli 2009 noch Prozessbevollmächtigter der Klägerin. Randnummer 11 Die Prozessvollmacht war auch nicht nach § 73 Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 83 der Zivilprozessordnung (ZPO) wirksam dergestalt beschränkt, dass keine Zustellungen mehr an ihn hätten vorgenommen werden dürfen. Eine Beschränkung der Prozessvollmacht nach § 83 Abs. 1 ZPO scheidet bereits deshalb aus, da diese Vorschrift nur für den Anwaltsprozess gilt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar,
  52. Auflage 2012, Rdnr. 71 zu § 73 m.w.N.). Die Klägerin bzw. deren Sohn und Bevollmächtigter hat die Prozessvollmacht aber auch nicht nach § 83 Abs. 2 ZPO wirksam beschränkt. Nach dieser Vorschrift kann, soweit eine Vertretung durch Anwälte - wie hier im erstinstanzlichen Verfahren vor dem SG - nicht geboten ist, eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden. Im vorliegenden Fall geht der Senat jedoch nicht davon aus, dass der Sohn und Bevollmächtigte der Klägerin die Prozessvollmacht dergestalt eingeschränkt hat, dass der Prozessbevollmächtigte keine Zustellungen mehr wirksam annehmen durfte. Zwar hat er im Schriftsatz vom
  53. Dezember 2008 das SG gebeten, dass der Schriftverkehr künftig an ihn zu richten sei, da der Prozessbevollmächtigte nicht nach Nordhausen fahren könne. Damit war jedoch nach vernünftiger Betrachtung nicht die Zustellung von Entscheidungen gemeint, da zum einen in diesen Fällen gar keine Notwendigkeit zur Fahrt nach Nordhausen bestand und der Sohn und Bevollmächtigte der Klägerin zum anderen im nachfolgenden Schriftsatz vom
  54. Januar 2009 wieder klargestellt hat, dass Rentenberater P. in der
  55. Instanz weiter Prozessbevollmächtigter sei und lediglich Gegenargumente nur mit seiner Zustimmung abgeben dürfe. Ungeachtet dessen sind (u.a.) Zustellungen nach § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG zwingend an den bestellten Prozessbevollmächtigten zu richten, so dass eine diesbezügliche Beschränkung der Prozessvollmacht rechtlich gar nicht möglich wäre. Randnummer 12 Selbst wenn man im vorliegenden Fall von einer mehrfachen Prozessbevollmächtigung i.S.d. § 84 ZPO ausgeht und auch den Sohn der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigten ansieht, folgt hieraus für die Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Prozessbevollmächtigten P. nichts anderes. Bei mehreren Prozessbevollmächtigten ist nämlich die Zustellung an einen Bevollmächtigten ausreichend (vgl. Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar,
  56. Auflage 2002, Rdnr. 1 zu § 84 m.w.N.). Randnummer 13 Die Berufung gegen das Urteil vom
  57. Mai 2009 ist damit vom Sohn der Klägerin am
  58. September 2009 nicht innerhalb der am
  59. August 2009 abgelaufenen Monatsfrist des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden. Die mit Schriftsatz vom
  60. Januar 2009 erklärte vorsorgliche Berufungseinlegung ist unwirksam, da sie vor Erlass des Urteils erfolgte (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 151). Schließlich hat der Sohn der Klägerin auch nach Verkündung des Urteils am
  61. Mai 2009 nicht wirksam Berufung eingelegt. Eine entsprechende Protokollierung in der Sitzungsniederschrift ist nicht erfolgt und eine eventuelle mündliche Berufungseinlegung ist ebenfalls unwirksam. Randnummer 14 Der Klägerin ist schließlich auch nicht nach § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. So folgt zum einen nicht aus der im Anschluss an die Urteilsverkündung unterbliebenen Protokollierung der vom Sohn der Klägerin geäußerten Absicht, Berufung einlegen zu wollen, ein genügender Entschuldigungsgrund. Ausweislich der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden der
  62. Kammer des SG hat der Sohn der Klägerin nach dem Vorschlag, nach Erhalt der Ausfertigung des Urteils schriftlich Berufung einzulegen, weil dies die Möglichkeit biete, sich mit den schriftlichen Urteilsgründen in der Berufungsbegründung auseinander zu setzen, nicht darauf bestanden, dass er trotzdem auf einer Berufungseinlegung und entsprechenden Protokollierung besteht. Etwas anderes hat auch der Sohn der Klägerin nicht geltend gemacht. Er hat damit nicht unter Zwang, sondern freiwillig auf die sofortige frist- und formgerechte Einlegung der Berufung verzichtet. Zum anderen folgt ein genügender Entschuldigungsgrund auch nicht aus der verspäteten Übersendung des zugestellten Urteils durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. Selbst wenn dies einem Missverständnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem Sohn der Klägerin geschuldet gewesen sein sollte, wer von beiden denn Berufung einlegen soll, so führt dies nicht zu einem die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Entschuldigungsgrund, sondern ist vielmehr ein interner Organisationsmangel im Verhältnis Klägerin zu ihren Bevollmächtigten. Das Versäumnis des Prozessbevollmächtigten, für eine rechtzeitige Weiterleitung des Urteils an den Sohn der Klägerin zu sorgen, wenn er sich selbst schon nicht für befugt erachtet haben sollte, Berufung einzulegen, ist der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Eine Widereinsetzung kommt jedenfalls nicht in Betracht. Randnummer 15 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Randnummer 16 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001178807

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