Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens bei Erledigung in anderer Weise; Anspruch auf eine Billigkeitsentscheidung; Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung bei verschuldeter Versäumung der Terminsstunde Leitsatz 1. Kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens, wenn die Behörde dem Widerspruch nicht abhilft, dieser sich vielmehr auf andere Weise erledigt (hier: Aufhebung der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Beitreibung eines Zwangsgeldes wegen Zweckerfüllung der Zwangsvollstreckung). (Rn.30) 2. Anspruch auf eine Billigkeitsentscheidung bezüglich der Kostentragung und ggf. der Prüfung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war. (Rn.33) 3. Kein Anspruch des Klägers, der durch eigenes Verschulden den Termin zur mündlichen Verhandlung versäumt hat, auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, wenn zuvor der Geschäftsstelle die vollständig unterschriebene Urteilsformel übergeben worden ist. (Rn.36) Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14.10.2010 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 25.03.2010 auf Erlass einer Kostengrundentscheidung zu Lasten des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 v. H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand I. Randnummer 1 1) Gegenüber dem Kläger, der mit der Durchführung seines Bauvorhabens vor Erteilung der beantragten Teilbau- und Baugenehmigung begonnen hatte, war mit Bescheid vom 08.12.2009 eine - sofort vollziehbare - Baueinstellungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung (5.000,00 Euro) ergangen. Mit Bescheid vom 29.12.2009 wurden das angedrohte Zwangsgeld und mit Bescheid vom 11.02.2010 ein mit Bescheid vom 14.01.2010 angedrohtes weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro festgesetzt. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist Gegenstand des Verfahrens 5 K 676/11 Me. Randnummer 2 Am 23.02.2010 beantragte der Kläger die Stundung des mit Bescheid vom 11.02.2010 festgesetzten Zwangsgeldes, dessen Zahlung bei seinen derzeitigen Vermögensverhältnissen eine wirtschaftliche Härte darstellen würde. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 04.03.2010 erließ der Beklagte zur Beitreibung des zuletzt festgesetzten Zwangsgeldes gegenüber dem Kläger zu Lasten von dessen Kontoguthaben beim Bankhaus Max Flessa & Co. (Drittschuldner) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von insgesamt 10.159,18 Euro. Randnummer 4 Gegen die am 06.03.2010 zugestellte Pfändungs- und Überweisungsverfügung ließ der Kläger am 09.03.2010 Widerspruch erheben und zugleich die Aussetzung ihrer Vollziehung beantragen. Es verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei unüblich, die Zwangsvollstreckung mittels Kontopfändung einzuleiten, bevor eine Entscheidung über den Stundungsantrag getroffen worden sei. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 12.03.2010 teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, er habe den Kläger zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung der Stattgabe des Stundungsbegehrens am 23.02.2010 persönlich aufgesucht und dabei den Eindruck gewonnen, dass dieser auf Grund der Versiegelung der Baustelle die Baueinstellungsverfügung nunmehr befolge. Bei einer Kontrolle der Baustelle am 04.03.2010 sei jedoch festgestellt worden, dass der Kläger im Widerspruch zum Baustop weitergebaut habe. Deshalb sei umgehend die Fortführung der Vollstreckung angeordnet worden. Da aber am heutigen Tag (12.03.2010) bekannt geworden sei, dass der Kläger die Bauarbeiten eingestellt habe und ihm nunmehr eine Baugenehmigung erteilt werde, sei die Grundlage für die Aufrechterhaltung von Zwangsmitteln weggefallen, so dass die Vollstreckung einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben sei. Dem Schreiben war als Anlage eine (fälschlich auf den 04.03.2010 datierte) Aufhebungsanordnung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung "mit sofortiger Wirkung" beigefügt. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 25.03.2010 ließ der Kläger den Erlass einer Kostengrundentscheidung zu Lasten des Beklagten beantragen, da mit der Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung seinem Widerspruch vom 09.03.2010 voll umfänglich abgeholfen worden sei. Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 01.04.2010, dass Kosten bisher nicht angefallen seien. Zudem sei die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht aus den Gründen seines Widerspruchs, sondern wegen der mittlerweile erteilten Baugenehmigung aufgehoben worden. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 09.04.2010 wiederholte der Bevollmächtigte des Klägers seinen Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung "nach der erfolgten Abhilfe". Dem hielt der Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2010 erneut seine Rechtauffassung entgegen, wonach im Widerspruchsverfahren keine Abhilfeentscheidung ergangen, somit auch keine Kostenentscheidung zu treffen sei. Randnummer 8 Nachdem der Kläger abermals mit Schriftsatz vom 05.05.2010 auf den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides bestanden hatte, gab der Beklagte die Angelegenheit an das Thüringer Landesverwaltungsamt ab. Dieses teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 11.06.2010 mit, dass der Widerspruchsvorgang mangels eigener Zuständigkeit an den Beklagten zurückgegeben werde. Auf den ausführlichen Inhalt des Schreibens im Übrigen wird Bezug genommen (vgl. Beiakte 2, Bl. 47 f.). Randnummer 9 2) Mit Bescheid vom 14.10.2010 stellte der Beklagte das Widerspruchsverfahren ein (Nr. 1.), stellte fest, dass der Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen habe (Nr. 2.) und Verwaltungskosten nicht erhoben werden (Nr. 3.). Er führte zur Begründung aus, dem Widerspruch des Klägers sei nicht abgeholfen, sondern die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 04.03.2010 im Wege der Rücknahme aufgehoben worden. Dafür seien nicht widerspruchsbezogene Erwägungen maßgebend gewesen, vielmehr allein die inzwischen erteilte Baugenehmigung. Randnummer 10 Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung räumte dem Kläger ein Widerspruchsrecht ein, der den entsprechenden Rechtsbehelf am 04.11.2010 einlegte. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 23.02.2011, dessen Zugang sich beim Bevollmächtigten des Klägers nicht nachweisen lässt, hob der Beklagte die Rechtsbehelfsbelehrung seines Bescheides vom 14.10.2010 auf und führte aus, dass es eines (erneuten) Widerspruchsverfahrens nicht bedürfe. Vielmehr könne gegen den genannten Bescheid (sofort) Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der korrekten Rechtsbehelfsbelehrung beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben werden. II. Randnummer 12 Am 06.07.2011 ließ der Kläger Klage erheben und sinngemäß beantragen, Randnummer 13 1. die Nr. 2. des Bescheides des Beklagten vom 14.10.2010 aufzuheben und diesen zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 04.03.2010 zu tragen und insoweit festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten in diesem Verfahren notwendig gewesen ist, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Randnummer 14 Die Klagefrist sei eingehalten, da er die geänderte Rechtsbehelfsbelehrung erst per Fax am 09.06.2011 nach einer Sachstandsanfrage vom 23.05.2010 erhalten habe. Die Kostengrund-entscheidung sei aufzuheben, da der Beklagte seinem Widerspruch abgeholfen habe. Entscheidend sei allein, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Widerspruchsverfahren aufgehoben worden sei. So liege der Fall hier, weshalb er nicht die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen habe. Im Übrigen habe die ihm am 15.03.2010 erteilte Baugenehmigung bereits seit Januar 2010 fertig ausgestellt bei der Behörde vorgelegen, was ein weiteres Indiz dafür darstelle, dass die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf seinen Widerspruch hin aufgehoben worden sei. Randnummer 15 Für den Beklagten wurde Randnummer 16 Klageabweisung Randnummer 17 beantragt. Randnummer 18 Der Beklagte wiederholte und vertiefte sein bisheriges Vorbringen. Mit der Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung außerhalb des Widerspruchsverfahrens habe sich dieses erledigt und sei einzustellen gewesen. Randnummer 19 Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.01.2014 wird Bezug genommen. Randnummer 20 Die Behördenvorgänge (13 Hefter) haben dem Gericht vorgelegen und waren Grundlage seiner Beratung und Entscheidung. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, da im ordnungsgemäß zugestellten Ladungsschreiben auf die Vorschrift des § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden ist. Randnummer 22 Die Klage hat nur zum Teil Erfolg: Randnummer 23 1) Die Klage ist zwar zulässig. Randnummer 24 Zutreffende Klageart ist die Verpflichtungsklage, da der Kläger nicht nur die Aufhebung der Nr. 2. des angefochtenen Bescheides, sondern darüber hinaus die Verpflichtung des Beklagten zur Kostentragung begehrt. Randnummer 25 Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2011 die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung als unzutreffend bezeichnet und über ein (sofortiges) Klagerecht belehrt hat. Ob die korrigierte Rechtsbehelfsbelehrung der materiellen Rechtslage zumindest dem Rechtsgedanken des § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nach entspricht, wofür manches spricht, kann hiernach offen bleiben. Randnummer 26 Der Kläger hat auch die Monats-Frist des § 74 VwGO eingehalten, da ihm nicht zu widerlegen ist, dass er das Schreiben des Beklagten vom 23.02.2011 erstmals am 09.06.2011 (per Telefax) zur Kenntnis bekommen hat. Begann die genannte Frist somit erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen, ist die Klage am 06.07.2011 fristgemäß erhoben. Randnummer 27 2) Die Klage ist aber nur zum Teil begründet. Randnummer 28 Zwar ist der Bescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 14.10.2010 rechtswidrig, doch hat der Kläger (derzeit) keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens selbst trägt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit war die Klage abzuweisen. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger jedoch in seinem Recht darauf, als der Beklagte eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen vorzunehmen hat. Mangels Spruchreife war der Beklagte deshalb zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Randnummer 29
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