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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 SF 1884/13 E Beschluss Pauschgebührenpflicht der Versorgungsverwaltung § 184 SGG, § 189 Abs 1 SGG, § 2 Abs

Obsah (7)§ 184§ 189§ 66§ 183§ 2§ 3§ 7

Pauschgebührenpflicht der Versorgungsverwaltung Orientierungssatz 1. Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, haben

§ 184Abs.

1 SGG für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten.

§ 189Abs.

1 SGG werden die zu zahlenden Gebühren in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Zustellung dieses Verzeichnisses gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats zu zahlen. (Rn.7)

  1. Kommunale Gebietskörperschaften unterfallen nicht dem Befreiungstatbestand des § 184 Abs. 3 SGG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 GKG. Der Bund und die Länder als Träger der Gerichtshoheit sollen Gebühren nicht in die eigenen Kassen zu entrichten haben. (Rn.8) Tenor Die Erinnerung gegen die Festsetzung im Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom
  2. November 2013 wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Unter dem
  3. November 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) dem Erin-nerungsführer einen „Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG)“ übersandt und gebeten, Gerichtsgebühren in Höhe von 112,50 Euro für das Berufungsverfahren L 5 SB 257/11 zu zahlen. Dort waren die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) und die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ streitig. Der Kläger hatte die Berufung am
  4. September 2013 zurückgenommen. Randnummer 2 Der Erinnerungsführer hat sich unter dem
  5. Dezember 2013 gegen die Anforderung der Gebühren gewandt und vorgetragen, der Thüringische Landkreistag habe mit Schreiben vom
  6. November 2013 beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und unter dem
  7. November 2013 beim Thüringer Justizministerium die Schaffung eines landesrechtlichen Gebührenbefreiungstatbestands angeregt. Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom
  8. Dezember 2013) und sie dem Senat zu Entscheidung vorgelegt. Randnummer 3 Der Erinnerungsgegner hat auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  9. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S verwiesen. II. Randnummer 4 Für die Entscheidung zuständig ist

der Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der internen Geschäftsverteilung des 6. Senats der Senatsvorsitzende (§ 66 Abs. 6 S. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Eine Übertragung auf den Senat

§ 66Abs.

6 S. 2 GKG ist nicht erforderlich; dieser hat die zugrunde liegenden Problematik bereits mehrfach am 24. Februar 2014 (L 6 SF 1393/11 E, L 6 SF 1813/13 E , L 6 SF 1945/13 E ) entschieden. Randnummer 5 Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass der Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite angesichts der Monatsfrist des § 189 Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hätte zugestellt werden müssen. Randnummer 6 Die Erinnerung ist zulässig aber nicht begründet. Randnummer 7 Zu Recht hat die UdG die Pauschgebühren

§ 189Abs.

1 SGG festgestellt.

dieser Vorschrift werden die Gebühren für die Streitsachen in einem Verzeichnis zusammengestellt (Satz 1); die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die

§ 184Abs.

1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebenen Stelle zu zahlen (Satz 2).

§ 184Abs.

1 S. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG ge-nannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten.

§ 183

S. 1 SGG sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungs-empfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kosten-frei, sofern sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Das Berufungsverfahren L 5 SB 257/11 war eine selbständige gebührenpflichtige Streitsache und der am Verfahren beteiligte Erinnerungsführer gehört nicht zum Personenkreis des § 183 S. 1 SGG. Randnummer 8 Die Gebührenpflicht entfällt nicht

§ 184Abs.

3 SGG, wonach § 2 GKG entsprechend anwendbar ist.

§ 2Abs.

1 S. 1 GKG sind in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die

Haushalts-plänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Kommunale Gebietskörperschaften unterfallen - auch im übertragenen Wirkungskreis - diesem Befreiungstatbestand nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S m.w.N., LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 7 SB 129/06,

juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012 § 184 Rdnr. 4). Dies ist nicht unbillig. Die Befreiung von der Pauschgebühr über § 2 GKG wurde

der Gesetzesbegründung eingeführt, um dem allgemeinen Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Träger der Gerichtshoheit, der für die Gerichte finanziell aufzukommen hat, also der Bund oder die Länder, nicht in die eigene Kasse Gebühren zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 14/5943 S. 35 zu Art. 1 Nr. 62 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1956 - 8 RV 391/54,

juris). Die Befreiung kommt daher in Thüringen nur bei Klagen gegen den Freistaat oder gegen unselbständige Behörden des Freistaats in Betracht. Randnummer 9 Nicht einschlägig ist § 2 Abs. 5 S. 2 GKG,

dem Kosten nicht zu erheben sind, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt. Es ist zweifelhaft, ob eine Kostenübernahme durch ein Gesetz erfolgen kann (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S). Jedenfalls trägt der Erinnerungsführer selbst vor, er könne die Gebühren nicht weiterreichen. Randnummer 10 Eine Gebührenbefreiung erfolgt nicht

§ 3Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem bis 7. November 2013 geltenden Thüringer Justizkostengesetz (Thür

JKostG).

§ 7Abs. 1 Nr. 2 Thür

JKostG beinhaltet die dortige Gebührenbefreiung nur Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und Justizverwaltungsbehörden; Sozialgerichte werden nicht erwähnt. Sonstige landesrechtliche Gebührenbefreiungsvorschriften sind nicht ersichtlich. Randnummer 11 Der Gebührenerhebung steht nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen. Er setzt voraus, dass vom Empfängerhorizont gesehen ein besonderer Vertrauenstatbestand gesetzt wurde, der andere darauf tatsächlich vertraute und sich darauf einrichtete (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 12. November 2013 - B 1 KR 56/12 R und 20. März 2013 - B 6 KA 27/12 R,

juris). Hier sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Freistaat einen solchen Vertrauenstatbestand geschaffen und der Erinnerungsführer darauf vertraut hat. Das Nichterkennen der Gebührenpflicht begründet keinen Vertrauensschutz (vgl. Senatsbeschlüsse vom

  1. Februar 2014 - L 6 SF 1393/11 E, L 6 SF 1813/13 E und L 6 SF 1945/13 E ). Randnummer 12 Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Erinnerungsführer durch die Leistungspflicht übermäßig belastet oder in seinem Vermögen grundlegend beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Juli 1987 - 1 BvL21/82,

juris). Randnummer 13 Nicht berücksichtigen konnte der Senat die angeregte Schaffung eines Gebührenbefreiungstatbestands. Bisher existiert eine solche Regelung jedenfalls nicht. Randnummer 14 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG) Randnummer 15 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001181294

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