Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Gutachten - Aktenstudium - erforderliche Zeit - Unterlagen mit allgemeinem und medizinischem Inhalt - Zustandsgutachten - Honorargruppe M 2 Orientierungssatz 1. Der Senat unterstellt in ständiger Rechtsprechung, dass ein Sachverständiger für das Aktenstudium und vorbereitende Maßnahmen einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten ohne Doppelheftungen einen Zeitaufwand von etwa einer Stunde für etwa 80 Blatt mit ca 1/4 medizinischem Inhalt benötigt (vgl ua LSG Erfurt vom 11.2.2003 - L 6 B 6/03 SF). Ist der medizinische Anteil höher (hier: ca 1/3), sind die Akten mit allgemeinem und mit medizinischem Inhalt getrennt zu erfassen und unterschiedlich zu bewerten (vgl LSG Erfurt vom 27.8.2008 - L 6 SF 36/08). (Rn.25) 2. Zustandsgutachten wie Gutachten zur Feststellung der Leistungsfähigkeit werden im Regelfall in die Honorargruppe M 2 eingeordnet, denn es handelt sich um typische Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit. Eine Honorierung in M 3 kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn umfassende und vielschichtige Überlegungen erforderlich waren (vgl LSG Erfurt vom 1.6.2011 - L 6 SF 277/11 B und LSG Stuttgart vom 22.9.2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A = MedR 2006, 118); die Schwierigkeiten können mit diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen. Auch andere Gründe sind denkbar, zB eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben. (Rn.27) Tenor Die Vergütung für das Gutachten des Erinnerungsführers vom 31. August 2013 wird auf 1.807,07 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 In dem Berufungsverfahren M. P../. Deutsche Rentenversicherung …. (L 3 R 1509/11) beauftragte die Berichterstatterin des 3. Senats des Thüringer Landessozialgerichts mit Beweisanordnung vom 25. Februar 2013 den Erinnerungsführer, Chirurg, Unfallchirurg und Orthopäde, mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Übersandt wurden ihm die Gerichts- (589 Blatt) und Verwaltungsakten (182 Blatt), eine Akte des Landratsamts Sömmerda und insgesamt 5 CDs mit diversen CT-Aufnahmen. Unter dem 31. August 2013 fertigte der Erinnerungsführer sein Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchungen auf insgesamt 43 Blatt sowie 3 Blatt Anlagen (Messblatt nach der Neutral-0-Methode). In seiner Kostenrechnung vom gleichen Tag machte er eine Vergütung von insgesamt 2.205,72 Euro geltend (Aktendurchsicht 7,5 Stunden, Auswertung auswärtiger Röntgenbilder 1,5 Stunden, körperliche Untersuchung 1,5 Stunden, Abfassung des Gutachtens 6,0 Stunden, Diktat und Korrektur 1,25 Stunden = 17,75 Stunden x 100 Euro, Schreibauslagen 74,05 Euro, Porto 4,50 Euro, MWSt. 352,17 Euro). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 70 des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 1.785,12 Euro und legte einen notwendigen Zeitaufwand von 23,6 Stunden (Aktenstudium 12,3 Stunden, Auswertung Röntgenbilder 1,5 Stunden, körperliche Untersuchung 2,0 Stunden, Diktat und Korrektur 7,8 Stunden), Schreibgebühren 79,60 Euro, MWSt. 285,02 Euro zugrunde. Randnummer 2 Unter dem 22. Oktober 2013 hat sich der Erinnerungsführer gegen die Festsetzung gewandt und die Honorierung in der Honorargruppe M3 eingefordert. In seiner beigefügten Rechnung hat er den Anspruch auf 1.888,89 Euro korrigiert (Stundensatz 85,00 Euro). Randnummer 3 Der Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, Randnummer 4 die Vergütung für das Gutachten vom 31. August 2013 auf 1.888,89 Euro festzusetzen. Randnummer 5 Der Erinnerungsgegner beantragt, Randnummer 6 die Vergütung auf 1.785,12 Euro festzusetzen. Randnummer 7 Hinsichtlich der Honorargruppe M2 schließt er sich den Ausführungen der UdG an. Randnummer 8 Diese hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 6. November 2013) und sie dem erkennenden Senat vorgelegt. II. Randnummer 9 Die Heranziehung des Erinnerungsführers erfolgte mit Beweisanordnung vom 25. Februar 2013. Damit wird die Vergütung nach § 24 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz <JVEG>) in der Fassung bis 31. Juli 2013 (= a.F.) berechnet. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Der Erinnerungsführer ist Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift. Randnummer 10 Bei der Erinnerungsentscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 1. Dezember 2011 - L 6 SF 1617/11 E ; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof <VGH>, Beschluss vom 10. Oktober 2005 – 1 B 97.1352, nach juris). Bei der Festsetzung ist der Senat weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch die UdG oder die Anträge der Beteiligten gebunden; er kann lediglich nicht mehr festsetzen als beantragt wurde. Nachdem die Erinnerung kein Rechtsbehelf ist, gilt das Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 16. März 2012 - L 6 SF 151/12 E m.w.N., Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 26. Auflage 2014, § 4 Rdnr. 3; Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 4 JVEG Rdnr. 10). Randnummer 11 Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung Randnummer 12 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), Randnummer 13 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Randnummer 14 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie Randnummer 15 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Randnummer 16 Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1). Randnummer 17 Das Honorar eines Sachverständigen errechnet sich entsprechend den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Sie ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98, beide nach juris; Senatsbeschlüsse vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 8 JVEG Rdnr. 35). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantworteten Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 841). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF in MedSach 2007, 180 f.; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04, nach juris; LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris). Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Mai 2012 - L 15 SF 104/11, nach juris). Randnummer 18 Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer „Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen“ grundsätzlich in fünf Bereichen: Randnummer 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.