1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. (Rn.9) 2. Kommunale Gebietskörperschaften unterfallen dem Befreiungstatbestand des § 2 Abs. 1 S. 1 GKG nicht. Infolgedessen sind die Behörden der Versorgungsverwaltung
Die Unkenntnis der Gebührenpflicht kann einen Vertrauenstatbestand nicht begründen. (Rn.10) 3. Eine Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die das verspätete Geltendmachen des Rechts
Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. An das Verwirkungsverhalten sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist ein konkretes Verhalten des Gläubigers erforderlich, das bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht wird. (Rn.14) Tenor Auf die Erinnerung wird die Feststellung der Gebührenschuld (Pauschgebühr) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom
dem Tod des Klägers). Randnummer 4 Gegen die Feststellungen im Auszug vom
Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr damit rechnen müssen, ex tunc zu den Pauschgebühren herangezogen zu werde. Die Heranziehung verstoße gegen Treu und Glauben und sei allenfalls für die Zukunft gerechtfertigt. Da ihm die angeforderten Pauschgebühren nicht bekannt gewesen seien, habe er sie bei der Berechnung der Mehrbelastungspauschale vom Freistaat Thüringen nicht in Ansatz bringen können. Randnummer 5 Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 5. Dezember 2013) und dem Senat zu Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 6 Zuständig für die Entscheidung ist
6 S 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des Thüringer LSG und der senatsinternen Geschäftsverteilung (zuletzt Beschluss vom 19. Dezember 2013) der Senatsvorsitzende. Randnummer 7 Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass der Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite angesichts der Monatsfrist des § 189 Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
1 SGG hätte zugestellt werden müssen. Konsequenzen hat diese Unterlassung hier nicht. Randnummer 8 Die Erinnerung ist zulässig und nur hinsichtlich der Pauschgebühren für das Verfahren L 5 SB 444/05 begründet. Zum Zeitpunkt der Kostenerhebung war bei ihm der Kostenanspruch verjährt.
1 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Hier wurde es am
1 SGG festgestellt. Danach werden die Gebühren für die Streitsachen in einem Verzeichnis zusammengestellt (Satz 1); die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die
1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebühren-schuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebenen Stelle zu zahlen (Satz 2).
1 S. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten.
S. 1 SGG sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, sofern sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die o.g. Berufungsverfahren waren selbständige gebührenpflichtige Streitsachen und der am Verfahren beteiligte Erinnerungsführer gehört nicht zum Personenkreis des § 183 S. 1 SGG. Randnummer 10 Die Gebührenpflicht entfällt nicht
3 SGG, wonach § 2 GKG entsprechend anwendbar ist.
1 S. 1 GKG sind in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die
Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Kommunale Gebietskörperschaften unterfallen - auch im übertragenen Wirkungskreis - diesem Befreiungstatbestand nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S m.w.N., Senatsbeschluss vom 24. Februar 2014 - L 6 SF 1393/13 E ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 7 SB 129/06,
juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 184 Rdnr. 4). Randnummer 11 Nicht einschlägig ist § 2 Abs. 5 S. 2 GKG,
dem Kosten nicht zu erheben sind, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt. Hierfür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Randnummer 12 Eine Gebührenbefreiung erfolgt nicht
JKostG).
JKostG beinhaltet die dortige Gebührenbefreiung nur Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und Justizverwaltungsbehörden; Sozialgerichte werden nicht erwähnt. Sonstige landesrechtliche Gebührenbefreiungsvorschriften sind nicht ersichtlich. Randnummer 13 Dieses Ergebnis ist im Ergebnis nicht unbillig. Die Befreiung von der Pauschgebühr über § 2 GKG wurde
der Gesetzesbegründung eingeführt, um dem allgemeinen Grundsatz Rechnung zu tragen, dass der Träger der Gerichtshoheit, der für die Gerichte finanziell aufzukommen hat, also der Bund oder die Länder, nicht in die eigene Kasse Gebühren zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 14/5943 S. 35 zu Art. 1 Nr. 62 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1956 - 8 RV 391/54,
juris). Die Befreiung kommt entsprechend in Thüringen nur bei Klagen gegen den Freistaat oder gegen unselbständige Behörden des Freistaats in Betracht. Der Gebührenerhebung steht nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom
den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebiets das verspätete Geltendmachen des Rechts
Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R,
juris; Senatsbeschluss vom 27. November 2012 - L 6 R 1045/12 B ER). Solche die Verwirkung auslösenden „besonderen Umstände“ liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraute, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer
teil entstehen würde. Es werden strenge Anforderungen an das Verwirkungsverhalten gestellt. Hier trägt der Erinnerungsführer im Ergebnis nur vor, er habe
seit der Kommunalisierung zum
juris). Hierfür ist nichts ersichtlich. Wenn der Erinnerungsführer im Übrigen vorträgt, die Verpflichtung zur Tragung von Pauschgebühren sei ihm nicht bekannt gewesen, verneint er selbst den Vertrauenstatbestand und das Vertrauensverhalten. Randnummer 15 Es ist nicht ersichtlich oder konkret vorgetragen, dass der Erinnerungsführer durch die Leistungspflicht übermäßig belastet oder in seinem Vermögen grundlegend beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 1 BvL 21/82,
juris). Randnummer 16 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Randnummer 17 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001181312
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