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VG Weimar 7. Kammer 7 K 608/11 We Urteil Beseitigung von Abfall - Solarschrott - Freigabe von Abfallgegenständen aus der Masse durch den Insolvenzverw

Beseitigung von Abfall - Solarschrott - Freigabe von Abfallgegenständen aus der Masse durch den Insolvenzverwalter - Ermessen bei der Auswahl des Störers Leitsatz 1. Für die Annahme von Abfallbesitz g

unmittelbaren Besitz. Mit Schreiben vom 21.04.2009 hatte der Kläger gegenüber der L... erklärt: Randnummer 21 „… ich teile mit, dass ich keine Besitzansprüche an Halle 25 geltend mache. Ich übertrage den Besitz hilfsweise zurück. Ich gebe ihn hilfsweise auf.“ Randnummer 22 Mit Schreiben vom 30.04.2009 lehnte die L... eine Besitzübertragung durch den Kläger ab. Randnummer 23 Mit Bescheid vom 07.07.2009 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger die Entsorgung der in der Halle 25 befindlichen gefährlichen Abfälle an. Der Sachverhalt habe ergeben - so der Bescheid - dass in der sich im Eigentum der L... befindlichen Halle 25 in Arnstadt etwa 440 Tonnen defekte Solarmodule, Halbfabrikate und andere Abfälle aus der Produktion von Dünnschicht-Solarmodulen der Firma A... AG bzw. der E... AG lagerten. Die Firma A... AG habe die Halle von der L... im Jahr 2006 zur Lagerung von Solarmodulen vor deren Versand angemietet. Entsprechend einer Nutzungsvereinbarung für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.12.2006 sei die Lagerung von Abfällen ausdrücklich untersagt gewesen. Nach Auskunft der L... sei es nicht zu einer vertraglichen Verlängerung der Nutzungsvereinbarung über den 31.12.2006 hinaus gekommen. Die Halle sei nach Ablauf des Nutzungsverhältnisses nicht wie vereinbart in geräumtem Zustand zurück übergeben worden, sondern durch die A... AG bzw. deren Nachfolgerin weiter genutzt worden. Einer Räumungsklage der L... sei mittlerweile durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 07.11.2007 stattgegeben worden. Die Beräumung sei nicht erfolgt. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Lagerung solcher Abfälle in der Halle liege nicht vor. Randnummer 24 § 21 KrW-/AbfG erfasse Anordnungen zur Gefahrenabwehr, soweit die Gefahr in der Verletzung von Normen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestehe, was hier der Fall sei. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen seien verpflichtet, gemäß § 5 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder Abfälle, die nicht verwertet würden, gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 KrW-/AbfG nichts anderes bestimmt sei. Randnummer 25 Bei den lagernden defekten Solarmodulen und Halbfabrikaten handele es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die in der Halle 25 lagernden Sachen seien im Anhang I KrW/AbfG erfasst. Zudem zeige der Kläger bei der Sicherung der Masse kein Interesse an den defekten Solarmodulen und Halbfabrikaten, so dass auch deswegen davon ausgegangen werden könne, dass die Sachen keinen geldwerten Vorteil mehr besäßen. Randnummer 26 Nach Abwägung aller für die Entscheidung maßgeblicher Umstände sei in Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens die Beseitigungsverfügung erlassen worden. Der Erlass der Verfügung sei erforderlich gewesen, da die Halle nicht für die Lagerung der Abfälle zugelassen sei, die Beräumung und ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung der lagernden gefährlichen Abfälle die einzige Möglichkeit zur Beseitigung des gegenwärtigen rechtswidrigen Zustands sei und der für die Beräumung Verantwortliche nicht habe erkennen lassen, dass er seine gesetzliche Beräumungspflicht ohne Erlass der Verfügung erfüllen werde. Randnummer 27 Die gesetzliche Verpflichtung zur Verwertung bzw. Beseitigung treffe nach § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen. Vorliegend werde mit der Verfügung der Abfallbesitzer in Anspruch genommen, da die Heranziehung des Abfallerzeugers aufgrund dessen Insolvenz keinen Erfolg verspreche. Randnummer 28 Erzeuger der Abfälle sei die A... AG bzw. die E... AG gewesen. Die Nutzungsvereinbarung zwischen der A... AG und der L... diene als Nachweis dessen, dass die A... AG den Willen zur Einlagerung der defekten Solarmodule und Halbfabrikate in die Halle 25 gezeigt habe. Zu jenem Zeitpunkt sei der L... nicht bekannt gewesen, dass es sich um Abfälle handele. Da Dritte offensichtlich keine Berechtigungen zum Einlagern der Stoffe gehabt hätten und auch solche Vorgänge nicht bekannt seien, werde davon ausgegangen, dass die A... AG eingelagert habe und somit als Handlungsstörer auftrete. Als Rechtsnachfolger trete die E... AG mit Beschluss der Hauptversammlung vom 28.12.2006 ein (Handelsregisterauszug vom 13.02.2007). Mit dem Unterlassen der vereinbarten Räumung der Halle nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses werde die E... AG zum Zustandsstörer. Randnummer 29 Eine Übergabe der Mieträumlichkeit sei nicht erfolgt. Mangels Räumung habe keine Besitzübertragung der Halle 25 an die L... stattgefunden. Das Schreiben der L... vom 30.04.2009 bestätige dies, mit dem die L... die vom Kläger mit Schreiben vom 21.04.2009 angestrebte Besitzübertragung abgelehnt habe. Randnummer 30 Besitzer der Abfälle sei nach § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle habe. Das sei hier der Insolvenzverwalter. Unbeachtlich sei dabei, ob die Abfälle willentlich in seinem Besitz seien. Zur Beräumung der Halle 25 stünden dem Insolvenzverwalter jederzeit die Schlüssel und Ansprechpartner der L... zur Verfügung. Randnummer 31 Die Möglichkeit der Heranziehung des Abfallerzeugers sei in Erwägung gezogen worden, das verspreche jedoch keinen Erfolg, da der Abfallerzeuger (die E... AG als Rechtsnachfolgerin der A... AG) sich im Insolvenzverfahren befinde. Der Insolvenzverwalter als Rechtsnachfolger könne nicht als Erzeuger herangezogen werden. Randnummer 32 Die Auswahl des Abfallbesitzers als Adressat der Beseitigungsverfügung erscheine als einzige Möglichkeit, das Ziel der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung zu erreichen. Die Entsorgung der gefährlichen Abfälle sei dem Adressaten finanziell zumutbar. Die Erlöse aus der Masse seien für die Entsorgungskosten verwendbar. Randnummer 33 Gegen den dem Kläger am 10.07.2009 zugestellten Bescheid erhob dieser Widerspruch mit Schreiben vom 10.07.2009, eingegangen am 13.07.2009. Randnummer 34 Mit Schreiben vom 15.09.2010 teilte der Kläger per Boten Herrn ... S... als Vorstand der E... AG die „Freigabe etwaigen Eigentums in der sog. Halle 25, Arnstadt“ mit. Er gebe in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter das in der sog. Halle 25 befindliche etwaige Eigentum der Schuldnerin, belegen auf dem Gelände der L... mbH (Solarmodule, Produktionsschrott aus der Herstellung von Solarmodulen) frei. Das bedeute, dass er über diese Gegenstände wieder selbst verfügen könne. Ein im Verwaltungsvorgang befindliches Doppel des Schreibens (Bl. 183 des Verwaltungsvorgangs) enthält den Aufdruck einer Zugangsbestätigung, in der es heißt: Randnummer 35 „... Das Original dieses Schreibens habe ich am 16.9.10 (handschriftlich eingetragen) um 08:50 Uhr (handschriftlich eingetragen) persönlich in den Briefkasten des Empfängers geworfen. ... Name Zusteller ... (handschriftlich eingetragen) Unterschrift ... (handschriftlich unterzeichnet)“. Randnummer 36 Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2010 bezog sich der Kläger gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde auf die Freigabeerklärung. Er machte geltend,

könne er unter keinen Umständen mehr zu einer Abfallbeseitigung herangezogen werden, weil er die tatsächliche Gewalt über den Modulschrott aufgegeben habe und damit nicht mehr als Abfallbesitzer anzusehen sei. Randnummer 37 Das Landesverwaltungsamt teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 02.02.2011 mit, es beabsichtige, den Bescheid aufzuheben. Die Auswahl des Klägers als für die Abfallentsorgung Verantwortlicher sei ermessensfehlerhaft. Dies folge bereits daraus, dass der Kläger durch die Freigabeerklärung vom 15.09.2010 von der Entsorgungspflicht befreit sei. Das Landesverwaltungsamt folge dabei der Rechtsprechung des OVG Lüneburg, das in seiner gerichtlichen Entscheidung vom 03.12.2009 - 7 ME 55/09 - klargestellt habe, dass die nach Ergehen der Entsorgungsverfügung, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheides erklärte Freigabe von Abfallgegenständen aus der Masse durch den Insolvenzverwalter diesen grundsätzlich von der Entsorgungspflicht befreie, wenn er den Betrieb der Anlage, aus der die Gegenstände stammten, nicht aufgenommen habe. Somit könne der Widerspruchsführer nicht in den Kreis der zur Entsorgung zur Verfügung Stehenden gerechnet werden. Randnummer 38 Hiergegen wandte sich der Beklagte mit Schreiben an das Landesverwaltungsamt vom 21.02.2011 und machte geltend, die Auswahl des Klägers sei nicht ermessensfehlerhaft und der Kläger sei mit der Freigabeerklärung vom 15.09.2010 von der Entsorgungspflicht nicht befreit. Randnummer 39 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2011 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück: Randnummer 40 Der Widerspruch sei unbegründet. Insbesondere sei die Auswahl des Klägers als Verantwortlicher für die Beräumung und Entsorgung der Abfälle als ermessensfehlerfrei anzusehen. Der Kläger sei zu Recht als Abfallbesitzer und Verantwortlicher in Anspruch genommen worden. Selbst wenn die Grundstückseigentümerin, die L..., ebenfalls als Abfallbesitzerin anzusehen wäre - so der Widerspruchsbescheid -, sei die Entscheidung des Landratsamtes im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für den Abfallbesitz sei ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft kennzeichnend. Dieses Mindestmaß sei bei dem Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich Abfälle befänden, nur dann ausgeschlossen, wenn er die Fläche nicht dem Zugriff oder Zutritt Dritter entziehen könne. Zudem sei für die Frage des Abfallbesitzes ein Besitzbegründungswillen nicht erforderlich. Fraglich sei, ob die L... als (weitere) Abfallbesitzerin anzusehen sei. Sie sei Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die verpachteten Hallen stünden, in denen Abfälle lagerten. Randnummer 41 Ob neben dem Widerspruchsführer auch die L... als Abfallbesitzer anzusehen sei, könne dahinstehen und brauche nicht entschieden zu werden. Denn auch in dem Fall sei die Störerauswahl ermessensfehlerfrei. Die Ermessensfehlerfreiheit ergebe sich auch aus allgemeinen Überlegungen. Ein Grundsatz, wonach der Handlungsstörer grundsätzlich vor dem Zustandsstörer heranzuziehen sei, existiere nicht. Grundsätzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens müsse beim Zusammentreffen von Handlungs- und Zustandshaftung der Gesichtspunkt der schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung sein. Randnummer 42 Vorliegend sei im Rahmen des anzustellenden Auswahlermessens die Heranziehung des Abfallerzeugers zu Recht und ausreichend abgelehnt worden. Für den Fall, dass die L... als Abfallbesitzerin anzusehen wäre, änderte dies an der Rechtmäßigkeit der Auswahl des Klägers nichts. Es erscheine ermessensfehlerfrei, wenn - wie hier - der Insolvenzverwalter ausgewählt werde, der augenscheinlich in der Lage sei, die Beräumungs- und Entsorgungskosten zu bedienen. In seiner e-mail an die Verpächterin der Halle, der L..., vom 10.06.2008 gebe der Widerspruchführer an, dass die Masseverbindlichkeiten und darunter die Entsorgungskosten in Höhe von 447.840,00 € voll abgelöst werden könnten. Randnummer 43 Hinzu komme noch, dass sich der Kläger nicht durch die erklärte Freigabe von Abfällen aus der Masse von seiner Entsorgungspflicht befreien könne. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entfalte die Freigabeerklärung dann keine Wirkungen auf die Ordnungspflicht des Insolvenzverwalters, wenn sich trotz der Freigabeerklärung an den faktischen Besitzverhältnissen nichts ändere, die Abgabeerklärung also tatsächlich folgenlos bleibe. Diese Entscheidung sei hier anwendbar. Der Verwalter habe die Freigabeerklärung grundsätzlich an den vormals Verfügungsbefugten, hier an die E... AG zu richten. Letztere existiere aber faktisch nicht mehr und sei nicht in der Lage, die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle auszuüben, und habe dies im Übrigen seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr getan. Randnummer 44 Am 23.06.2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Randnummer 45 Der Bescheid gehe davon aus, dass die gesamten 440 Tonnen defekte Solarmodule und Halbfabrikate der Abfallschlüsselnummer 160213* zuzuordnen und gefährliche Abfälle seien. Im Gegensatz zu den Halbfabrikaten seien aber jedenfalls die defekten Solarmodule nicht als gefährliche Abfälle einzustufen. Randnummer 46 Zudem sei er kein tauglicher Adressat der Beseitigungsverfügung. Dies könne nur der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sein. Er sei weder Erzeuger noch Besitzer. Entscheidend sei beim Besitz das Innehaben der tatsächlichen Sachherrschaft. Er habe diese nicht, da die L... Inhaberin aller Schlüssel zu der Halle sei und es ihm nicht möglich sei, die Halle selbstständig überhaupt nur zu betreten. Zudem habe er vor Erlass des Widerspruchsbescheides die defekten Solarmodule sowie die Halbfabrikate gegenüber der Insolvenzschuldnerin freigegeben. Randnummer 47 Laut Widerspruchsbehörde solle die Freigabeerklärung keine Wirkungen auf die Ordnungspflicht des Insolvenzverwalters haben, wenn sich an den praktischen Besitzverhältnissen nichts ändere. Da die E... AG aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „faktisch nicht mehr existiere“ - so die Widerspruchsbehörde - sei diese auch nicht in der Lage die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle auszuüben, weshalb die Freigabeerklärung folgenlos bleibe. Diese Ansicht sei fehlerhaft. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens habe nicht den Untergang der Gesellschaft im Sinne eines Verlusts der Rechtspersönlichkeit zur Folge. Vielmehr bestehe die juristische Person zum Zweck der Abwicklung oder anderweitigen Lösung der Krise im Insolvenzverfahren fort. Die Insolvenzschuldnerin sei auch in der Lage, die tatsächliche Sachherrschaft über die freigegebenen Abfälle auszuüben. Der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin dies offensichtlich trotz Freigabe nicht getan habe, sei unerheblich, da allein die bestehende Möglichkeit, dies zu tun, ausreiche. Randnummer 48 Das Freigabeschreiben sei dem Vorstand der Insolvenzschuldnerin auch zugegangen. Es sei als empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 130 BGB dann zugegangen, wenn es derart in den Bereich des Empfängers gelangt sei, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit habe, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirke hierbei den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei, das heiße spätestens am nächsten Tag. Vorliegend sei ausweislich der Zugangsbestätigung das Freigabeschreiben am 16.09.2010 in den Briefkasten des Anwesens des Vorstands der Insolvenzschuldnerin, Herrn ... S..., eingeworfen worden. Hierbei handele es sich um dessen Privatanschrift, so dass ein Zugang spätestens am 17.09.2010 gegeben sei. Ob unter der Anschrift der Insolvenzschuldnerin ein Verantwortlicher nicht mehr erreichbar sei, wie der Beklagte pauschal vortrage, sei daher irrelevant, werde aber gleichwohl vorsorglich bestritten. Randnummer 49 Letztlich habe die Widerspruchsbehörde die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts missverstanden. Das Gericht habe nicht entschieden, dass eine Freigabeerklärung immer dann folgenlos bleibe, wenn die Insolvenzschuldnerin die an sie zurückgefallene tatsächliche Sachherrschaft nicht auch ausübe. Entscheidend sei vielmehr, ob sich an den faktischen Besitzverhältnissen deshalb nichts ändere, weil trotz Freigabe weitere Anhaltspunkte für Besitz- oder Verfügungsrechte bzw. -pflichten des Insolvenzverwalters aus anderen Gründen bestünden. So führe auch das OVG Lüneburg aus, es sei nicht ersichtlich, dass sich durch die Freigabe an den faktischen Besitzverhältnissen nichts geändert hätte, weil Anhaltspunkte für Besitz- oder Verfügungsrechte jenes Antragstellers aus anderen Rechtsgründen - nur um eine Zugriffsmöglichkeit sei es auch vorher gegangen - nicht vorgelegen hätten. Hier seien keinerlei Anhaltpunkte dafür ersichtlich - so der Kläger -, dass ihm trotz Freigabe aus anderen Rechtsgründen Besitz- oder Verfügungsrechte zustünden, die ihm eine Zugriffsmöglichkeit auf die Gegenstände eröffnen könnten. Randnummer 50 Darüber hinaus habe die Ausgangsbehörde die ihr gemäß § 21 KrW-/AbfG obliegende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Adressatenauswahl fehlerhaft getroffen, was auch die Widerspruchsbehörde verkannt habe. Im Rahmen der Ermessensausübung müssten insbesondere die Grundsätze der Effektivität, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Zumutbarkeit und das Verursacherprinzip gegeneinander abgewogen werden. Die Ausgangsbehörde habe die Heranziehung des Abfallerzeugers nicht erwogen bzw. mit unzureichender Begründung abgelehnt. Randnummer 51 Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die L... aufgrund des Innehabens der Schlüssel zu der Lagerhalle jedenfalls auch Besitzerin des Abfalls sei, wobei hier weiterhin von einem Alleinbesitz der L... ausgegangen werde. Die Ausgangsbehörde hätte im Rahmen ihrer Ermessensabwägung somit auch eine Inanspruchnahme der L... in Betracht ziehen müssen. Dies habe sie jedoch rechtsfehlerhaft nicht getan, da sie das Tatbestandsmerkmal des „Besitzes“ hinsichtlich der L... von vornherein abgelehnt habe. Warum nach Ansicht der Widerspruchsbehörde für den Fall, dass die L... als Abfallbesitzerin anzusehen wäre, dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Auswahl des Klägers ändere, könne nicht nachvollzogen werden. Die Widerspruchsbehörde gebe hierfür auch keinerlei Begründung. Randnummer 52 Der Kläger regt eine Beiladung der L... sowie eine Beiladung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der A... GmbH, K..., und des Insolvenzverwalters über das Vermögen der A... AG, E..., als geboten an. Sehe das Gericht die L... als Abfallbesitzerin an, so komme eine Beseitigungspflicht dieser Gesellschaft in Betracht. Auch eine Inanspruchnahme der Insolvenzverwalter der A... GmbH bzw. der A... AG komme in Betracht, insbesondere weil davon auszugehen sei, dass der Modulschrott sowie die Halbfabrikate durch die beiden Gesellschaften hergestellt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass durch den sachlichen Inhalt einer Entscheidung des Gerichts die rechtlichen Interessen dieser Dritten berührt werden könnten. Randnummer 53 Der Kläger beantragt, Randnummer 54

  1. die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 07.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27.05.2011 aufzuheben
  2. sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 55 Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Randnummer 56 Für die Einstufung von Solarzellen nach der Abfallverzeichnisverordnung gebe es bisher keine einheitlichen Vorgaben. Die Solarmodule und Submodule seien 2008 zunächst als gefährliche Abfälle eingestuft worden. Aufgrund der übergebenen Analysedaten und einer nochmaligen Beprobung sei die Gefährlichkeit der Abfälle neu bewertet worden. Dass die kompletten Module nicht als gefährlicher Abfall einzustufen seien, habe letztlich keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung. Randnummer 57 Der Kläger sei nicht falscher Adressat. Er sei nicht als Abfallerzeuger, sondern als Abfallbesitzer in Anspruch genommen worden. Randnummer 58 Ein Ermessensfehler bei der Adressatenauswahl liege nicht vor. Diskutiert worden sei, wenn auch möglicherweise nicht aktenkundig, auch die Verantwortlichkeit der A... AG als Auch-Abfallerzeuger und hinsichtlich des rechtswidrigen Zustands (nicht genehmigte Abfalllagerung) die der L... als Eigentümerin der Halle. Randnummer 59 Unter Effektivitäts- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten und unter Beachtung des Verursacherprinzips sei der Insolvenzverwalter der E... AG als Adressat ausgewählt worden. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E... AG stehe ausreichend Masse zur Verfügung, insbesondere könnten aus der Insolvenzmasse die Entsorgungskosten für die lagernden Abfälle getragen werden. Der Erlös habe nach diesseitiger Kenntnis deutlich über 1.000.000,00 € gelegen und wäre ausreichend, die Masseverbindlichkeiten (einschließlich der Entsorgungskosten) voll abzulösen. Randnummer 60 Die Nichtinanspruchnahme der insolventen E... AG sei im Bescheid begründet worden. Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Auch-Erzeugers A... AG habe sich die Sache so dargestellt, dass in diesem Insolvenzverfahren nach diesseitiger Kenntnis kaum verwertbare Masse vorhanden gewesen sei. Die A... AG hätte auch allenfalls für die von ihr erzeugten Module und Submodule in Anspruch genommen werden können, falls solche überhaupt in der Halle 25 lagerten. Randnummer 61 Die L... als Eigentümerin der Halle 25 habe unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips erst dann in Anspruch genommen werden sollen, wenn die anderen möglichen Adressaten, die für die Abfalllagerung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich seien, nicht in Anspruch hätten genommen werden können. Entgegenzutreten sei Äußerungen, wonach die L... von der Einlagerung von teils gefährlichen Abfällen in Halle 25 Kenntnis gehabt habe und diese geduldet hätte. Insoweit bietet der Beklagte als Beweis das Zeugnis des Herrn Dr. T..., L..., an. Randnummer 62 Der Kläger sei auch Besitzer des Abfalls. Der Kläger bestreite zwar, die tatsächliche Sachherrschaft über die in Halle 25 lagernden Materialien zu haben. Die Halle besitze aber zwei Zugänge (Tor und Fluchttür). Für beide Schlösser seien der A... AG im Rahmen der Nutzungsvereinbarung Schlüssel übergeben worden. Nach Auskunft der L... sei nur der Schlüssel für das Tor zurückgegeben worden. Der Schlüssel für die Fluchttür müsse sich weiterhin in der Verfügungsgewalt der E... AG bzw. des Insolvenzverwalters befinden. Darüber hinaus sei dem Insolvenzverwalter der jederzeitige Zutritt zur Halle zum Zweck der Beräumung oder zur Vorbereitung der Beräumung zugesichert worden. Randnummer 63 Zudem habe die L... die Rückgabe der Halle ohne vorherige Beräumung mit Schreiben vom 30.04.2009 abgelehnt. Zu einem Besitzwechsel sei es nicht gekommen. Die L... habe ausdrücklich erklärt, dass eine Besitzergreifung nicht beabsichtigt sei. Der Beklagte bietet auch insoweit als Beweis das Zeugnis des Herrn Dr. T..., L..., an. Randnummer 64 Die Entsorgungspflicht sei auch nicht durch die Freigabeerklärung weggefallen. Trotz der Freigabeerklärung vom 15.09.2010 seien die in Halle 25 lagernden Abfälle in der Gewalt des Klägers verblieben. Es bestehe kein Anhaltspunkt für einen tatsächlichen Übergang der Gewalt über die lagernden Materialien an die Firma E... AG oder deren Vorstand Herrn ... S..., an die die Freigabeerklärung gerichtet sei. Zunächst sei zweifelhaft, ob die Freigabeerklärung überhaupt bei einem Handlungsbevollmächtigten der E... AG eingegangen sei. Nach der Zugangsbestätigung sei die Erklärung jedenfalls nur in einen Briefkasten der Firma eingeworfen worden. Es sei dem Beklagten aber durch die L... bekannt, dass bei der Firma E... AG ein Verantwortlicher praktisch nicht (mehr) erreichbar sei. Darauf komme es aber nicht an, da die Firma E... AG oder der angeschriebene Vorstand ... S... in keiner Weise auf die Freigabeerklärung reagiert und keinerlei Maßnahmen zur Inbesitznahme der in Halle 25 lagernden Materialien getroffen hätten. Die E... AG existiere faktisch nicht mehr und sei nicht in der Lage, die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz über den Modulschrott auszuüben. Randnummer 65 Zu den von Klägerseite angeregten Beiladungen hat der Beklagte mitgeteilt, er sei damit einverstanden. Randnummer 66 Die L... hat sich mit anwaltlichem Schreiben vom 09.10.2013 an das Gericht gewandt und mitgeteilt, sie greife die Anregung des Klägers auf, sie beizuladen. Nach ihrer Ansicht würden ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung des Rechtsstreits berührt. Randnummer 67 Am 04.09.2013 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Eine außergerichtliche Einigung ist in der Folge nicht zustande gekommen. Sodann hat sich der Beklagte ergänzend zur Störerauswahl geäußert und der Kläger hat hierauf erwidert; auf die Schriftsätze wird Bezug genommen. Randnummer 68 Im Erörterungstermin am 04.09.2013 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Randnummer 69 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Niederschrift über den Erörterungstermin am 04.09.2013 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Ordner). Entscheidungsgründe Randnummer 70 Die Klage, über die mit dem im Erörterungstermin am 04.09.2013 erteilten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Randnummer 71 Die angefochtene Beseitigungsverfügung vom 07.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 72 Eine abfallrechtliche Beseitigungsanordnung wie die im angefochtenen Bescheid getroffene steht nach dem bisherigen § 21 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG - beziehungsweise nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - KrWG - am 01.06.2012 gemäß § 62 KrWG im Ermessen des Beklagten. Das Ermessen bezieht sich auch auf die Adressatenauswahl, also die Entscheidung, ob Abfallerzeuger, Abfallbesitzer oder andere Personen in Anspruch zu nehmen sind. Eine Rolle spielen dabei etwa die Grundsätze der Effektivität, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Zumutbarkeit und das Verursacherprinzip. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wie

auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz stellt grundsätzlich keinen Vorrang zwischen den Personengruppen auf (vgl. Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2003, § 21 Rdnr. 10, § 11 Rdnr. 9; vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, KrWG, Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 62 Rdnr. 24f., Stand: April 2013). Randnummer 73 Eine pflichtgemäße Ermessensbetätigung liegt nur vor, wenn die Vorgaben des § 40 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG - beachtet worden sind; nur innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens kann die Behörde ihre Ermessensausübung auf Zweckmäßigkeitserwägungen stützen. Die Einhaltung der Ermessensdirektiven des § 40 ThürVwVfG unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Randnummer 74 Für die Ermessensbetätigung gilt im Einzelnen: Randnummer 75 Nach § 40 ThürVwVfG hat die zuständige Behörde das ihr eingeräumte Ermessen überhaupt und nach dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Schranken des Ermessens einzuhalten. Das Ermessen erstreckt sich neben der Entscheidung, ob überhaupt eingeschritten werden soll, über die Art und Weise des Einschreitens hin zur Auswahl des Pflichtigen, wenn für den abfallrechtswidrigen Zustand mehrere Verantwortliche ausgemacht werden können. Grundsätzlich gibt es keinen Vorrang für ein Einschreiten gegen den Abfallbesitzer oder den Abfallerzeuger. Bei der Ermessenausübung wird sich die zuständige Behörde vor allem von Effektivitätserwägungen leiten lassen. Das wird regelmäßig wegen der tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG bzw.

§ 3Abs. 9 Kr

WG) für eine Inanspruchnahme des Abfallbesitzers und nicht für ein Einschreiten gegen den Abfallerzeuger sprechen, der nicht Abfallbesitzer ist. Eine Inanspruchnahme des Abfallerzeugers liegt jedoch nahe bei der Entsorgung von Abfällen, bei denen der Abfallerzeuger über besondere Kenntnisse hinsichtlich deren spezifischer Zusammensetzung oder Schadstoffhaltigkeit verfügt. Zu beachten ist in jedem Fall zur Vermeidung einer willkürlichen Inanspruchnahme der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Verursacherprinzip und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit können für die Ermessenentscheidung von Bedeutung sein (vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, KrWG, Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 62 Rdnr. 24f. mit weiteren Nachweisen, Stand: April 2013). Dies schließt es nicht aus, dass daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden; dies kann z.B. die größere Gefahrennähe eines der Störer sein (vgl. VGH Mannheim Urteil vom 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - juris, Rdnr. 23 m.w.N.). Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenerwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenerwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessenentscheidung (Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, KrWG, Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 62 Rdnr. 24f. mit weiteren Nachweisen, Stand: April 2013). Randnummer 76 Der vorliegend angefochtene Bescheid vom 07.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 ist rechtswidrig, weil die Behörden bei der Inanspruchnahme und der Auswahl des Adressaten in mehrerlei Hinsicht rechtsfehlerhaft gehandelt haben. Randnummer 77 Zunächst hat die Ausgangsbehörde verkannt, dass die L... mbH, die L..., als Eigentümerin der Halle 25 ebenfalls als Abfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG bzw.

§ 3Abs. 9 Kr

WG anzusehen ist, die ebenfalls zur Abfallbeseitigung herangezogen werden könnte. Die L... ist (auch) Abfallbesitzerin, weil sie die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle hat. Randnummer 78 Der Beklagte hat hierbei verkannt, dass für die Annahme von Abfallbesitz im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG bzw.

§ 3Abs. 9 Kr

WG ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft genügt und ein Besitzbegründungswille im Unterschied zu dem Besitzbegriff des Zivilrechts nicht erforderlich ist. Randnummer 79 Bereits unter der Geltung des Abfallgesetzes verzichteten Rechtsprechung und Lehre fast durchgängig auf das Erfordernis eines Besitzbegründungswillens. Der Gesetzgeber hat zunächst in § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG und weiterhin in § 3 Abs. 9 KrWG den Begriff der „tatsächlichen Sachherrschaft“ in Kenntnis der offenbar einhelligen Rechtsprechung in die Definition des Abfallbesitzes aufgenommen. Grundsätzlich genügt damit die - auf welche Weise auch immer erlangte - tatsächliche Gewalt über die Abfälle. Denn die Überlassungspflicht des Abfallbesitzers ist vor allem ordnungsrechtlicher Natur. Die noch nicht einer gemeinwohlverträglichen Entsorgung zugeführten Abfälle bilden einen potenziell abfallrechtswidrigen Zustand, den der Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft durch Überlassung der Abfälle an den Entsorgungspflichtigen auch dann zu beseitigen hat, wenn er ohne oder gegen seinen Willen Besitzer geworden ist (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 17.12.2002 - 2 K 1197/02 - juris Rdnr. 18 m.w.N.; vgl. Kunig, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 3 Rdnr. 57). Randnummer 80 Vorliegend kommt es damit zunächst schon nicht darauf an, ob die L... als Eigentümerin der Halle es erlaubte, duldete oder wusste, dass die A... AG, A..., mit der die L... die Nutzungsvereinbarung vom August 2006 getroffen hatte, in der Halle unter anderem auch Abfälle bzw. gefährliche Abfälle lagerte. Deshalb kommt es auch nicht auf den Einwand des Beklagten an, es sei Äußerungen entgegenzutreten, wonach die L... von der Einlagerung teils gefährlicher Abfälle in der Halle Kenntnis gehabt habe und diese geduldet hätte; insoweit war es vorliegend auch nicht erforderlich, dem in der Klageerwiderungsschrift auf Seite 5 angebotenen Beweis des Beklagten nachzugehen, insoweit das Zeugnis des Herrn Dr. T..., L..., einzuholen. Randnummer 81 Weil es auf den Besitzbegründungswillen nicht ankommt, kommt es hier auch nicht darauf an, ob die L... - wie der Beklagte geltend macht - Äußerungen des Klägers, dieser habe den Besitz an den Mieträumlichkeiten an die L... zurückübertragen, widersprochen hat. So hatte der Kläger etwa in seinem Schreiben vom 10.09.2008 vorgebracht, er habe den Besitz an den Mieträumlichkeiten an die L... zurückübertragen. Der Beklagte wandte hiergegen etwa in dem behördlichen Schreiben vom 15.04.2009, mit dem er den Kläger zu der ihm gegenüber beabsichtigten Beseitigungsanordnung anhörte (Bl. 50 des Verwaltungsvorgangs), wörtlich ein: Randnummer 82 „... Die L... beabsichtigt auch nicht, die Halle 25 ohne eine vorherige Räumung zurückzunehmen. ... Die L... ist zwar Eigentümerin des Mietobjektes, nicht aber Eigentümerin der lagernden Module. Mit der Verweigerung der Rückübertragung des Mietobjektes ohne eine vorherige Räumung wird die L... auch keine Besitzerin der Abfälle werden. Besitzer der Abfälle ist als Zustandsstörer allein der Insolvenzverwalter der E... AG, ...“ Randnummer 83 Der Kläger hatte sodann etwa in einem Schreiben vom 21.04.2009 der L... ausdrücklich mitgeteilt (Bl. 57, 59 des Verwaltungsvorgangs), dass er - wörtlich - „keinerlei Besitzansprüche an der Halle 25 oder sonstigen von der Schuldnerin ehemals gemieteten oder genutzten Räumlichkeiten erhebe“ und der L... „den Besitz hilfsweise zurück“übertrage, desweiteren ihn „hilfsweise auf“gebe. Dies hatte die L... mit Schreiben vom 30.04.2009 zurückgewiesen (Bl. 58 des Verwaltungsvorgangs). Randnummer 84 Die diesbezüglichen Schreiben zwischen Kläger und L... sind im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, und die Ausführungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren, wonach die L... einer Rückübertragung des Besitzes an den Mieträumlichkeiten widersprochen habe, verkennen, dass Eigentum und Besitz an der Halle der L... ohnehin bereits die tatsächliche Gewalt auch über die in der Halle befindlichen Gegenstände vermittelten. Deshalb kommt es hier auch nicht auf eventuelle Erklärungen der L... an, wonach diese eine Besitzergreifung an den Gegenständen nicht beabsichtige. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung auf Seite 5 ist deshalb nicht erheblich und es ist deshalb auch insoweit nicht erforderlich, dem dort von Seiten des Beklagten angebotenen Beweis, hierfür Zeugnis des Herrn Dr. T..., L..., einzuholen, nachzugehen. Randnummer 85 Von Abfallbesitz kann nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die betreffende Person - wie vorstehend erwähnt - nicht einmal ein „Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft“ innehat. Das ist dann anzunehmen, wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung dieser Person zu den Abfällen nicht von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8; BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - BVerwG 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295; VG Ansbach, Beschluss vom 17.12.2002 - 2 K 1197/02 - juris Rdnr. 18). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier erkennbar nicht vor. Betretungsrechte der Allgemeinheit an der Halle sind nicht ersichtlich. Randnummer 86 Vielmehr vermittelt das Eigentum und der Besitz an der Halle - wie vorstehend ausgeführt - der L... hier nach der Verkehrsauffassung gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über die in der Halle befindlichen Gegenstände. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die L... über Schlüssel zu der Halle verfügt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob daneben etwa auch der Insolvenzverwalter Schlüssel zur Halle besitzt, etwa - wie der Beklagte schriftsätzlich vorträgt - über den Schlüssel für eine Fluchttür verfügt. Ebenso kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob - wie der Beklagte vorbringt -, der Kläger jederzeit Zutritt zur Halle zwecks Sichtung und Beräumung erhält. Diese Fragen könnten allenfalls im Rahmen der Prüfung eines Abfallbesitzes des Klägers eine Rolle spielen. Randnummer 87 Die Ausgangsbehörde hat hiernach verkannt, dass (auch) die L... Abfallbesitzerin ist und in den Kreis der Störer zumindest mit einzubeziehen ist. Randnummer 88 Die Widerspruchsbehörde hat im Rahmen der Überprüfung der Ausgangsentscheidung zwar - unter Offenlassen eines Abfallbesitzes und damit einer Störereigenschaft der L... - einen um die L... erweiterten Störerkreis unterstellt und insoweit den Rechtsfehler der Ausgangsbehörde korrigiert. Sie hat es indes versäumt, die von der Ausgangsbehörde getroffene - eingeschränkte - Störerauswahl sodann im Hinblick auf den nun erweiterten Störerkreis zu überprüfen und ggf. weitere eigenständige Ermessenserwägungen anzustellen oder eine sonst tragende Begründung für die von ihr ausgesprochene Bestätigung der von der Ausgangsbehörde getroffenen Störerauswahl anzuführen. Die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid sind unzureichend, insbesondere angesichts der zwischenzeitlich darüber hinaus erfolgten Freigabeerklärung des Klägers. Randnummer 89 In dem ohnehin rechtlich knapp gehaltenen Widerspruchsbescheid heißt es zunächst unter den rechtlichen Erwägungen lapidar: Randnummer 90 „... Ob neben dem Widerspruchsführer auch die L... als Abfallbesitzer anzusehen ist, kann dahinstehen und braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch in diesem Fall wäre die Störerauswahl ermessensfehlerfrei. Dass die Störerauswahl ermessensfehlerfrei erfolgte, ergibt sich auch aus folgenden, allgemeinen Überlegungen: Ein Grundsatz, wonach der Handlungsstörer grundsätzlich vor dem Zustandsstörer heranzuziehen wäre, existiert nicht (VGH Mannheim, DVBl. 1990, S. 1046 f.). Gesetzliche Richtschnur für die fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens muss beim Zusammentreffen von Handlungs- und Zustandshaftung der Gesichtspunkt der schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung sein (OVG Münster, DVBl. 1971, S. 828, 829; 1973, S. 924, 928).“ Randnummer 91 Diese ersten Ausführungen im Widerspruchsbescheid lassen keine Begründung erkennen, warum die Störerauswahl sich auch im Fall unterstellten Abfallbesitzes und unterstellter Störereigenschaft der L... als „ermessenfehlerfrei“ erweist. Die sodann angefügten „allgemeinen Überlegungen“, aus denen die Ermessensfehlerfreiheit der Störerauswahl „auch“ folgen soll, sind zum einen bloß allgemein und pauschal gehalten, in dem sie den Gesichtspunkt der schnellen und wirksamen Gefahrenbeseitigung anführen, ohne auch nur im Ansatz auf die vorliegend nun erweiterte Störerkonstellation einzugehen, bei der neben den Kläger als Abfallbesitzer und Zustandsstörer mit der L... ein weiterer Abfallbesitzer und Zustandsstörer tritt. Hinzu kommt, dass diese pauschalen Ausführungen vorliegend auch nicht „passen“, denn - wie vorstehend ausgeführt - war hier weder der in Anspruch genommene Kläger noch die als Störerin in den Kreis hinzugekommene L... als Handlungsstörerin anzusehen. Vielmehr kommen/kamen beide allenfalls wegen Abfallbesitzes als Zustandsstörer in Betracht. Diese „Konkurrenz“ würdigt der Widerspruchsbescheid nicht im Ansatz. Randnummer 92 Auch die weiteren Ausführungen im nächsten Absatz des Widerspruchsbescheides genügen nicht den Anforderungen an eine hinreichende Ermessensbetätigung nach der Erweiterung des Störerkreises. Es heißt dort wörtlich: Randnummer 93 „Vorliegend wurde im Rahmen des anzustellenden Auswahlermessens die Heranziehung des Abfallerzeugers zu Recht und ausreichend abgelehnt. Für den Fall, dass die L... als Abfallbesitzerin anzusehen wäre, änderte dies an der Rechtmäßigkeit der Auswahl des Widerspruchsführers nichts. Es erscheint ermessensfehlerfrei wenn - wie vorliegend - der Insolvenzverwalter ausgewählt wird, der augenscheinlich in der Lage ist, die Beräumungs- und Entsorgungskosten zu bedienen. In seiner E-Mail an die Verpächterin der Halle, der L..., vom 10.06.2008 gibt der Widerspruchsführer an, dass die Masseverbindlichkeiten, und darunter die Entsorgungskosten in Höhe von 447.840,00 €, voll abgelöst werden könnten.“ Randnummer 94 Diese Ausführungen enthalten nicht im Ansatz eigene Auswahlerwägungen. Vielmehr geht die Widerspruchsbehörde hiermit allein auf die Wirtschaftskraft des Klägers ein, ohne diese mit der Leistungsfähigkeit des erweiterten Störerkreises zu vergleichen. Insoweit rügt der Kläger im gerichtlichen Verfahren zu Recht, es könne aus dem Widerspruchsbescheid nicht nachvollzogen werden, warum nach Ansicht der Widerspruchsbehörde für den Fall, dass die L... als Abfallbesitzerin anzusehen wäre, dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Auswahl des Klägers ändere. Zudem enthält der Widerspruchsbescheid auch keine weitergehende Prüfung, ob ggf. unter Heranziehung anderer Aspekte eine schnellere und wirksamere Gefahrenbeseitigung ermöglicht werden kann, etwa unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten wie der Nähe des jeweiligen Störers zur Gefahr. Insbesondere hätte es auch angesichts der zwischenzeitlichen Erklärung der Freigabe durch den Kläger einer weitergehenden Auseinandersetzung der Widerspruchsbehörde mit Störerkreis und Störerauswahl bedurft. Dies gilt zudem auch und gerade, weil die Widerspruchsbehörde zunächst selbst von der Wirksamkeit der Freigabeerklärung ausgegangen ist (wie ihrem Schreiben an den Beklagten vom 02.02.2011 entnommen werden kann, Bl. 187f. des Verwaltungsvorgangs) und damit zunächst selbst offenbar Zweifel am weiterbestehenden Abfallbesitz des Klägers hegte. In diesem Zusammenhang sei lediglich - ohne dass es noch darauf ankommt - darauf hingewiesen, dass sich aus Aktenvermerken ergibt, dass im Rahmen von Besprechungen zwischen Beklagtem und L... bereits verschiedene Varianten der Gefahrbeseitigung diskutiert worden waren (vgl. Bl. 36 ff. des Verwaltungsvorgangs, Bl. 45 des Verwaltungsvorgangs). Randnummer 95 Angesichts der veränderten Grundlagen zum möglichen Störerkreis durfte es im vorliegenden Fall mit den wenigen Ausführungen der Widerspruchsbehörde jedenfalls nicht sein Bewenden haben. Randnummer 96 Eine Ermessensbetätigung der Widerspruchsbehörde im Hinblick auf den Störerkreis war hier im Übrigen auch nicht etwa von vornherein entbehrlich, beispielsweise weil Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die L... auch bei unterstelltem Abfallbesitz nicht zur Abfallbeseitigung in Anspruch zu nehmen gewesen wäre, etwa wegen fehlender Leistungsfähigkeit bzw. fehlender Wirtschaftskraft. Hierfür gibt es bei der L... als einer Landesgesellschaft nicht im Ansatz Anhaltspunkte. Randnummer 97 Nach alldem genügen die Ausführungen der Widerspruchsbehörde nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung bei der Störerauswahl. Damit sind auch die Ausführungen der Widerspruchsbehörde rechtsfehlerhaft. Sie hat die erforderlichen Ermessenserwägungen nicht nachgeholt. Randnummer 98 Dies ist vorliegend auch nicht mit den Ergänzungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren geschehen. Die ergänzenden Ausführungen des Beklagten zur Störerauswahl im Schriftsatz vom 29.10.2013 (nach dem Erörterungstermin am 04.09.2013 und dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung) führen zu keiner abweichenden rechtlichen Einschätzung. Randnummer 99 Wie oben ausgeführt, kann gemäß § 114 Satz 2 VwGO die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsaktes zwar auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ThürVwVfG kann die erforderliche Begründung eines Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30.04.2010 - 9 B 42.10 - juris; BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351). Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 30.04.2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 05.05.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17.07.1998 - BVerwG 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164; vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, KrWG, Kreislaufwirtschaftsgesetz, § 62 Rdnr. 24f. m.w.N., Stand: April 2013). Randnummer 100 Eine in diesem Sinne bereits vorhandene Ermessensentscheidung liegt hier schon nicht vor. Die Ausgangsbehörde hatte - wie oben ausgeführt - bereits den Störerkreis rechtsfehlerhaft eingeschränkt. Aber selbst der Widerspruchsbescheid enthält im Hinblick auf die erforderliche Störerauswahl zu wenig Erwägungen, als dass daran schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren angeknüpft werden konnte; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den im Widerspruchsbescheid schon im Ansatz fehlenden Ermessenserwägungen zur Auswahl des Pflichtigen aus den im Widerspruchsverfahren veränderten Grundlagen zum Störerkreis Bezug genommen. Randnummer 101 Im Übrigen ignorieren die ergänzenden Ausführungen des Beklagten teilweise den Inhalt der Bescheide wie auch das eigene bisherige gerichtliche Vorbringen. Beispielsweise führt der Beklagte im Schriftsatz vom 29.10.2013 auf Seite 2 aus, „als Besitzer der lagernden Abfälle“ seien für den Beklagten der Insolvenzverwalter S... sowie die L... mbH T... in Betracht gekommen, während im Ausgangsbescheid ein Abfallbesitz der L... klar verneint worden ist. Wie auch der Kläger zu Recht moniert, stehen die Ergänzungen teilweise in Widerspruch zu dem bisherigen Vorbringen des Beklagten. Randnummer 102 Da nach alldem der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bereits aus den vorgenannten Gründen rechtsfehlerhaft ist und aufzuheben war, kommt es hier nicht mehr darauf an, ob die Ermessenserwägungen der Behörden gegebenenfalls auch hinsichtlich einer möglichen Pflichtigkeit des Insolvenzverwalters über das Vermögen der A... GmbH, K..., oder hinsichtlich einer möglichen Pflichtigkeit der A... AG, E..., oder des Insolvenzverwalters über das Vermögen der A... AG, E..., unzureichend sind. Randnummer 103 Darüber hinaus ist der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aus einem weiteren Grund rechtsfehlerhaft. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für eine Heranziehung des Klägers nicht (mehr) vor (§§ 21, 5, 11 KrW-/AbfG bzw.

§§ 62, 7 Kr

WG). Wegen seiner Freigabeerklärung vom 15.09.2010 (Bl. 183 des Verwaltungsvorgangs) ist der Kläger kein Abfallbesitzer (mehr) an in der Halle 25 befindlichen Gegenständen. Randnummer 104 Der Kläger hat mit seiner an den Vorstand der E... AG, Herrn ... S..., adressierten Erklärung vom 15.09.2010 in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der E... AG das in der sog. Halle 25 befindliche etwaige Eigentum der Schuldnerin (Solarmodule, Produktionsschrott aus der Herstellung von Solarmodulen) freigegeben und dem Vorstand der E... AG ... S... mitgeteilt, dass dieser über die Gegenstände wieder selbst verfügen könne. In der auf dem vorliegenden Doppel der Freigabeerklärung (Bl. 183 des Verwaltungsvorgangs) aufgedruckten „Zugangsbestätigung“ heißt es: Randnummer 105 „... Das Original dieses Schreibens habe ich am 16.9.10 (handschriftlich eingetragen) um 08:50 Uhr (handschriftlich eingetragen) persönlich in den Briefkasten des Empfängers geworfen. ... Name Zusteller ... (handschriftlich eingetragen) Unterschrift ... (handschriftlich unterzeichnet)“. Randnummer 106 Der Insolvenzverwalter ist grundsätzlich zur Freigabe von Gegenständen aus der Masse berechtigt, sofern sie unverwertbar sind oder ein die Verwertungskosten übersteigender Erlös nicht zu erwarten ist. Das gilt auch für kontaminierte Grundstücke oder als Abfall zu qualifizierende Massegegenstände (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.12.2009 - 7 ME 55/09 - juris, Rdnr. 12f. mit Hinweis auf Braun-Kroth, Insolvenzordnung, InsO, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 27f. m.w.N.). Die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters endet mit der Freigabe der Gegenstände, da diese aus der Masse ausscheiden und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners wieder auflebt. Dabei besteht der Zweck der Freigabe darin, solche Gegenstände aus der Masse zu entlassen, deren Verwertung keinen Gewinn ergeben oder die die Masse sogar zusätzlich belasten würden. Die Schonung der Masse mit dem Ziel, eine möglichst hohe Quote für die Insolvenzgläubiger zu erzielen, ist Verpflichtung des Insolvenzverwalters (VG Ansbach, Urteil vom 09.03.2006 - AN 9 K 05.04186, AN 9 S 05.04225 - juris Rdnr. 37). Randnummer 107 Hier hat der Kläger jedenfalls mit seiner Freigabeerklärung vom 15.09.2010 die tatsächliche Gewalt über die Gegenstände in der Halle aufgegeben und ist kein Abfallbesitzer (mehr) nach § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG bzw.

§ 3Abs. 9 Kr

WG (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - BVerwGE 122, 75, 80). Das Gericht geht dabei davon aus, dass ein Insolvenzverwalter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung - InsO - zwar zunächst durchaus das Besitzrecht (und die entsprechende Pflicht) bezüglich der Abfälle erlangt und damit als „Zustandsstörer“ grundsätzlich auch abfallrechtlich verantwortlich für alle davon ausgehenden Störungen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.12.2009 - 7 ME 55/09 - juris, Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - BVerwGE 122, 75, 79 m.w.N., „kraft Besitzergreifung ordnungspflichtig“). Hier kann offen bleiben, ob vorliegend etwas anderes galt, etwa weil die L... über die Schlüssel zu der Halle verfügt (dem hält der Beklagte ein Zugangsrecht des Klägers zur Halle nach Absprache entgegen). Auch kann offen bleiben, ob vorliegend etwas anderes galt, etwa weil der Kläger der L... mit Schreiben vom 21.04.2009, Bl. 57, 59 des Verwaltungsvorgangs, den etwaigen Besitz an den in der Halle lagernden Gegenständen übertragen hatte (dem hält der Beklagte den diesbezüglichen Widerspruch der L... in deren Schreiben vom 30.04.2009, Bl. 58 des Verwaltungsvorgangs, entgegen). Ob der Kläger zunächst Abfallbesitzer war, kann hier offen bleiben. Jedenfalls war der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht (mehr) Abfallbesitzer an den Gegenständen in der Halle. Randnummer 108 Es war auch ausreichend, die Freigabe vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2011 zu erklären. Dass die Freigabe erst nach Erlass des Ausgangsbescheides vom 07.07.2009 erklärt worden ist, hat keine Bedeutung, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erst derjenige der Entscheidung über den Widerspruch ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.12.2009 - 7 ME 55/09 - juris 15). Randnummer 109 Dass sich durch die Freigabe an den faktischen Besitzverhältnissen etwa nichts geändert hätte und die Freigabeerklärung folgenlos bleibt - wie die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid unter Bezugnahme auf einen Ausnahmefall des Bundesverwaltungsgerichts meint (BVerwG, Beschluss vom 05.10.2005 -7 B 65.05 - juris Rdnr. 5) und der Beklagte im gerichtlichen Verfahren wiederholt -, ist hier nicht ersichtlich, weil Anhaltspunkte für Besitz- oder Verfügungsrechte des Klägers aus anderen Rechtsgründen - nur um eine Zugriffsmöglichkeit ging es auch vorher - nicht vorliegen (so auch die Prüfschritte des OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.12.2009 - 7 ME 55/09 - juris 15). Randnummer 110 Aus den Einwänden des Beklagten folgt im vorliegenden Fall nichts anderes. Der Einwand des Beklagten, „es sei zweifelhaft“, ob die Freigabeerklärung überhaupt bei einem Handlungsbevollmächtigten der E... AG eingegangen sei, da die Erklärung nur in einen Briefkasten der Firma eingeworfen worden sei und ihm - dem Beklagten - durch die L... bekannt sei, dass bei der Firma ein Verantwortlicher praktisch nicht mehr erreichbar sei, ist rein spekulativ und im Übrigen unsubstantiiert. Bereits das im Verwaltungsvorgang befindliche Doppel der Freigabeerklärung vom 15.09.2010 mit einem Aufdruck, der den Einwurf in den Briefkasten des Empfängers am 16.09.2010 bestätigt (Bl. 183 des Verwaltungsvorgangs), belegt den Eingang beim Adressaten des Schreibens, dem Vorstand der E... AG ... S...; der Kläger hat insoweit unwidersprochen erklärt, dass es sich um die Privatanschrift des Vorstands handele. Dies ist ausreichend für den Zugang der Freigabeerklärung als einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung. Nach § 130 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist, mithin spätestens am nächsten Tag; dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar,

  1. Aufl. 2010, § 130 Rdnr. 6). Damit ist hier vom Zugang der Freigabeerklärung auszugehen. Randnummer 111 Darüber hinausgehende Anforderungen bestehen hier nicht. Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin etwa das Eigentum an den ihr gehörenden bzw. von ihr erzeugten Gegenständen aufgegeben hätte, nicht ersichtlich. Jedenfalls hat die Schuldnerin die Möglichkeit der Inbesitznahme. Der diesbezügliche Einwand des Beklagten, die Schuldnerin existiere faktisch nicht mehr und sei nicht in der Lage, die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz über den Modulschrott auszuüben, ist ebenfalls spekulativ. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat nicht den faktischen Untergang der Gesellschaft zur Folge. Die juristische Person besteht zum Zweck der Abwicklung fort. § 11 Abs. 3 InsO stellt klar, dass die Insolvenzfähigkeit einer juristischen Person auch nicht ohne weiteres mit der Auflösung des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse endet. Sie dauert so lange an, als noch (Sonder-)Vermögen vorhanden ist (vgl. Kirchhof, in: Eickmann u.a., Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung,
  2. Aufl. 2003, § 11 Rdnr. 25). Randnummer 112 Da der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bereits aus den vorgenannten Gründen rechtsfehlerhaft ist und aufzuheben war, konnte vorliegend auch offen bleiben, auf welche Abfälle sich die Beseitigungsverfügung bezieht und ob die Beseitigungsanordnung im Hinblick auf die Bezeichnung der zu beseitigenden Abfälle den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach § 37 ThürVwVfG genügt. Randnummer 113 Einer Beiladung der L... mbH, E..., oder einer Beiladung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der A... GmbH, K..., oder des Insolvenzverwalters über das Vermögen der A... AG, E..., gemäß § 65 VwGO bedurfte es vorliegend nicht. Randnummer 114 Der Kläger hat deren Beiladung angeregt, er hält sie für geboten: Sehe das Gericht die L... als Abfallbesitzerin an, so komme eine Beseitigungspflicht dieser Gesellschaft in Betracht. Auch eine Inanspruchnahme der Insolvenzverwalter der A... GmbH bzw. der A... AG komme in Betracht, insbesondere weil davon auszugehen sei, dass der Modulschrott sowie die Halbfabrikate durch die beiden Gesellschaften hergestellt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass durch den sachlichen Inhalt einer Entscheidung des Gerichts die rechtlichen Interessen dieser Dritten berührt werden könnten. Der Beklagte hat sich mit der vom Kläger angeregten Beiladung einverstanden erklärt. Darüber hinaus hat sich die L... mit anwaltlichem Schreiben an das Gericht gewandt und ebenfalls ihre Beiladung angeregt. Randnummer 115 Die vorstehend Genannten waren indes vorliegend nicht im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen; das Gericht hat auch von einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO abgesehen. Randnummer 116 Gemäß § 65 Abs. 2 sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig in Rechte des Dritten (Beizuladenden) eingegriffen wird (OVG Weimar, Beschluss vom 21.04.2011 - 1 VO 985/10 - S. 4f. des amtlichen Umdrucks m.w.N.; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.10.1977 - 1 C 31.74 -; Eyermann, VwGO, Kommentar,
  3. Aufl., § 65 Rdnr. 16). Randnummer 117 Ausgehend hiervon mussten die vorstehend Genannten nicht notwendig beigeladen werden. Eine Notwendigkeit der Beiladung folgt nicht daraus, dass der Kläger gegen die ihm gegenüber ergangene Beseitigungsanordnung unter anderem einwendet, dass nicht er, sondern andere - Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer - hier als Verantwortliche in Anspruch zu nehmen seien. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil sich die Auswahl des Klägers zur Beseitigung der Abfälle als rechtsfehlerhaft erweist - und sei es, weil andere Störer (Verhaltens- oder Zustandsstörer) möglicherweise (ebenfalls) als Verantwortliche in Betracht kommen -, hat keine unmittelbaren und zwangsläufigen Auswirkungen auf die anderen möglichen Störer. Insbesondere wird mit einer Aufhebung des gegenüber dem Kläger ergangenen Bescheides keine der Rechtskraft fähige Entscheidung (§ 121 VwGO) darüber getroffen, dass die anderen möglichen Störer die angeordnete Beseitigung durchzuführen hätten. Vielmehr bliebe der Erlass eines neuen Bescheides einem gesonderten Verfahren des Beklagten vorbehalten (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 21.04.2011 - 1 VO 985/10 - S. 5 des amtlichen Umdrucks). Randnummer 118 Hiernach war von einer notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO abzusehen. Randnummer 119 Nach alldem war der vorliegenden Klage stattzugeben. Randnummer 120 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 121 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war vorliegend antragsgemäß für notwendig zu erklären. Der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist statthaft und zulässig. Er ist hier auch in der Sache begründet. Randnummer 122 Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hängt von der Prüfung im Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 - 6 B 39/05 - juris). Notwendig ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren dann, wenn sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Die Notwendigkeit ist daher anzuerkennen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005, a.a.O.; Beschluss vom 21.08.2003 - 6 B 26/03 - NVwZ-RR 2004, 6; Beschluss vom 17.12.2001 - 6 C 19/01 - NVwZ-RR 2002, 446; Beschluss vom 14.01.1999 - 6 B 118/98 - NVwZ-RR 1999, 611 ff., 612). Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 21.01.2002 - 2 KO 84/01 -; BVerwG, Urteile vom 24.05.2000 - 7 C 8/99 - JurBüro 2000, 650, und vom 26.01.1996 - 8 C 15/95 - BayVBl. 1996, 571, jeweils m. w. N.). Randnummer 123 Der Kläger ist zwar Fachanwalt für Insolvenz- und Steuerrecht und damit selbst mit der Führung komplexer Rechtsbehelfsverfahren juristisch vertraut. Andererseits macht er zur Begründung der Notwendigkeit der Beauftragung des Bevollmächtigten im Vorverfahren geltend, diese sei hier wegen der Schwierigkeit der zu behandelnden abfallrechtlichen Fragen notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gewesen. Randnummer 124 Angesichts der komplexen tatsächlichen und schwierigen rechtlichen Fragen, die sich vorliegend nicht nur in insolvenzrechtlicher Hinsicht stellen, sondern insbesondere auch das Abfallrecht und das Kreislaufwirtschaftsrecht betreffen, durfte die Zuziehung hier im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden. Somit war hier die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anzuerkennen. Randnummer 125 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung - ZPO -. Randnummer 126 Beschluss Randnummer 127 Der Streitwert wird auf 170.000,00 € festgesetzt. Randnummer 128 Gründe Randnummer 129 Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit dem vorstehend festgesetzten Betrag hat sich das Gericht an den voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung der Abfälle orientiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001182798

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