Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - Berufsschutz - angelernter Maurer Leitsatz 1. Zum Berufsschutz eines angelernten Maurers. (Rn.24) 2. Ein Angelernter oberen Ranges kann
§ 1246Nr.
49). Die Einordnung in das Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren ermittelten Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl.
§ 1246Nr.
45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Fachlich-qualitativ gleichwertig sind demnach alle Vergleichsberufe, die nach dem „Schema“ in die gleiche oder in die nächst niedrigere Stufe einzuordnen sind. Wesentliches Merkmal und Beurteilungsmaßstab für die Qualität eines Berufes ist nach der Rechtsprechung des BSG stets die tarifliche Einstufung durch die Tarifvertragsparteien. Sie ist einerseits wesentlich für die abstrakte – „tarifvertragliche“ – Qualifizierung (im Sinne eines selbstständigen Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages, zum anderen für die tarifliche Zuordnung der konkreten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Versicherten zu einer Berufssparte und hierüber zu einer bestimmten Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages (vgl.
§ 1246Nr.
14). Randnummer 24 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen, insbesondere im Termin zur mündlichen Verhandlung, allenfalls als Angelernter oberen Ranges einzustufen. Randnummer 25 Maßgeblich, weil zuletzt versicherungspflichtig ausgeübt, war die Tätigkeit beim Unternehmen H. Sch. im Zeitraum vom
- Januar bis
- Februar
- Sie war ausweislich der beiden Arbeitgeberauskünfte vom
- Juni 2009 sowie vom
- November 2010 unbefristet und endete durch Kündigung des Klägers. Auch bei Berücksichtigung seiner Tätigkeit in den Vorgängerunternehmen - zuletzt bis
- Dezember 2001 bei der … Bau- und Immobilien GmbH N. - ergibt sich keine unterschiedliche Bewertung, weil sich insoweit nach den Angaben des Zeugen V. sowohl im Erörterungstermin vom
- Juni 2015 als auch in der mündlichen Verhandlung lediglich die Rechtsform des Unternehmens änderte, nicht jedoch die konkrete Tätigkeit des Klägers. Randnummer 26 Die Tätigkeit als Maurer-Facharbeiter hat der Kläger, der lediglich über eine Qualifikation in einem Teilbereich des Bauhandwerks (Tiefbauer/Teilberufler) verfügt, unzweifelhaft nicht erlernt. Eine Gleichstellung mit dem Berufsbild des Facharbeiters kommt dann in Betracht, wenn die erlangte berufliche Position „in voller Breite“ der des Facharbeiters entspricht. Es muss sich aus dem Gesamtbild der beruflichen Tätigkeit eine „Wettbewerbsfähigkeit“ mit dem Facharbeiter der betreffenden Fachrichtung ergeben, wobei Qualitätsschwächen durch Qualifikationsstärken kompensiert sowie zeitbedingter Verlust an theoretischem Wissen durch die Ansammlung berufspraktischer Erfahrung ausgeglichen werden können (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 1989 - Az.: 5 RJ 5/88, nach juris). Der Senat konnte sich nicht mit dem notwendigen Vollbeweis davon überzeugen, dass sie vorliegt. Randnummer 27 Die Behauptung der Zeugin Sch. in den beiden Arbeitgeberauskünften vom
- Juni 2009 und vom
- November 2010, der Kläger habe die entsprechenden Kenntnisse besessen, ist unbelegt und bereits deshalb unschlüssig, weil sie in der Auskunft vom
- November 2010 zuerst die notwendige Anlernzeit einer ungelernten Arbeitskraft für die Tätigkeit mit „ca. 1 - 2 Jahre“ eingeschätzt und dann angibt, ein Ungelernter hätte „ca. 2 - 3 Jahre“ angelernt werden müssen. Im Übrigen ist die Zeugin gelernte Bürokauffrau und war nur im Bürobereich tätig. Es ist nicht ersichtlich, wie sie dann die notwendigen theoretischen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse eines gelernten Maurers beurteilen kann. Zudem sind auch ihre Ausführungen in der Befragung durch das SG unkonkret und nicht überzeugend. Soweit sie angibt, sie sei „im Großen und Ganzen“ mit den Fähigkeiten des Klägers zufrieden gewesen, „Fehler machen wir alle“ und man habe dem Kläger „niemand zur Seite“ stellen müssen, sind sie für die notwendige konkrete Einschätzung nicht ausreichend. Randnummer 28 Auch unter Berücksichtigung der Angaben ihres Lebensgefährten, des Zeugen V., Bauingenieur und angestellter Gruppenleiter in den Betrieben, im Rahmen des Erörterungstermins vom
- Juni 2015 und in der mündlichen Verhandlung kann der Senat nicht zur Überzeugung feststellen, dass der Kläger die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Maurer-Facharbeiters hat. Daran bestehen bereits deshalb Zweifel, weil es sich bei den Betrieben der Zeugin Sch. tatsächlich um kleinere Baubetriebe handelte (1994 ca. 40 später 10 bis 15 Mitarbeiter), die nicht alle Bereiche des Hochbaus abdeckten. Die Befragung des Zeugen V. zu den Fähigkeiten und Kenntnissen des Klägers nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom
- Juni 1999 in Verbindung mit dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter/zur Hochbaufacharbeiterin und Maurer (BGBl. I 1999, S. 1132 ff.) hat ergeben, dass der Kläger eine Reihe der dort vorgesehenen notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitzt. So hat der Zeuge u.a. zu Protokoll gegeben, dass der Kläger keine Verkehrswege oder Treppen herstellen musste. Auch andere Tätigkeiten, wie Oberflächen von Mauerwerk gegen Umwelteinflüsse schützen, Baukörper aus Steinen gegen drückendes Wasser durch Beschichtungen abdichten Herstellen von Gipsputz und Stuckprofilen, Ansetzen und Verlegen von Fliesen- und Platten im Dickbettverfahren übte er nicht aus. Wärmedämm- und Sonderputze auftragen, Dämmstoffe anbringen, Trockenbauarbeiten, Herstellen von Baugruben und Gräben, wurden von ihm nur als Reparaturen bzw. in geringem Umfange durchgeführt. Zu weiteren Tätigkeiten bzw. Kenntnissen und Fähigkeiten, die in der Ausbildungsverordnung verlangt werden, konnte der Zeuge V. keine Angaben machen, so das Überdecken von Öffnungen im Mauerwerk, das Ermitteln von Mengen anhand von Zeichnungen und Skizzen sowie die beim Kläger vorhandenen Kenntnisse über Umweltschutz und über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Randnummer 29 Schließlich konnte sich der Senat keine Überzeugung davon verschaffen, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für den Baubetrieb der Zeugin Sch. wie ein Facharbeiter entlohnt wurde. Nach den Aussagen des Zeugen V. in der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger etwas über dem Mindestlohn in der Bauwirtschaft, und damit gerade nicht als Facharbeiter entlohnt. Für die Entlohnung war es ebenso wie für die Einstellung unerheblich, ob ein Facharbeiterbrief vorlag; maßgeblich war nur die Leistung. Dem entsprechen die Angaben des Klägers, wonach er einen Stundenlohn in Höhe von etwa 19 DM erhielt. Nachdem der im Jahre 2000 geltende Mindestlohn in den neuen Bundesländern bei 16,60 DM lag und sich auf die Tarifgruppe VII/2 (Arbeitnehmer, die einfache Bauarbeiten verrichten, in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit) bezog, erhielt der Kläger unzweifelhaft keinen Facharbeiterlohn für die Tarifgruppe III (Spezialbaufacharbeiter). Es ist im Übrigen bezeichnend, dass der Zeuge V. hinsichtlich der Qualifizierung der Kenntnisse des Klägers den sogenannten Baufacharbeiter im Sinne hatte und die Unterscheidung von Baufachwerker, Baufacharbeiter und Spezialbaufacharbeiter nicht kennt. Nach seiner Auffassung handelt es sich dabei jeweils um Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas. Das ist aber nicht richtig. In der Bauwirtschaft werden unter der Bezeichnung „Baufacharbeiter“ Personen mit einer Regelausbildung von nicht mehr als zwei Jahren beschäftigt, die nach dem Mehrstufenschema in den oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten fallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 1997 - Az.: 13 RJ 101/96, nach juris) gehören aber die sogenannten gehobenen Baufacharbeiter des Baugewerbes aus der Tarifgruppe IV.4 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe noch nicht zu den Facharbeitern im Sinne des Mehrstufenschemas. Randnummer 30 Ob der Kläger mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch sechs Stunden am Tag ausüben kann, lässt der Senat ebenso dahingestellt wie das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die nach der Rechtsprechung des
- Senats des BSG zur Verpflichtung der Benennung einer Verweisungstätigkeit führen kann (vgl. BSG, Urteil vom
- August 1997 – Az: 13 RJ 1/94 in BSGE 81, 15). Er verweist ihn auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter oder als Pförtner an der Nebenpforte, die dem Kläger selbst als Angelerntem oberen Ranges zumutbar sind. Angelernte mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich dürfen lediglich nicht auf solche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die nur einen ganz geringen qualitativen Wert aufweisen. Sie müssen sich jedoch auf ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen, wenn diese sich durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung bzw. Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2001 – Az.: B 13 RJ 61/00 R, nach juris). Der Kläger kann jedenfalls zumutbar auf die Tätigkeit entweder eines Poststellenmitarbeiters oder als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden. Randnummer 31 Die Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters gehört nach dem Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen J. vom
- Juni 2004 aus einem früheren Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02) zur Berufsgruppe der Bürohilfskräfte, für die im Allgemeinen keine Berufsausbildung erforderlich ist und bei der fehlende Kenntnisse durch Einarbeitung beziehungsweise Anlernen in weniger als drei Monaten erworben werden können. Es sind einfache wiederkehrende kaufmännisch verwaltende körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen (z.B. Öffnen und Auszeichnen sowie Verteilen von Post, Kuvertieren und Frankieren der ausgehenden Post usw.), die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum zeitweisen Gehen und Stehen ausgeführt werden; zum Teil erfordern sie Umgang mit Kommunikationsmitteln. Entlohnt wird die Tätigkeit in der Vergütungsgruppe IX BAT-Bund/Länder (so die Sachverständige Janke), teilweise in der Vergütungsgruppe X Nr. 1 BAT-Ost (vgl. Senatsurteil vom
- November 2000 – Az.: L 6 RJ 238/97). Stellen für Bürohilfskräfte sind in ausreichender Menge auf dem Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik vorhanden. Randnummer 32 Bei der Tätigkeit eines Pförtners handelt es sich nach dem Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen J. vom
- September 2002 zwar um eine ungelernte Tätigkeit; diese hebt sich jedoch wegen der sozialen Stellung und Verantwortung aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten hervor (so z.B. auch Senatsurteil vom
- Februar 2004 – Az.: L 6 RJ 919/02). Pförtner kontrollieren den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind der erste Ansprechpartner für Besucher. Zuverlässigkeit, korrektes Auftreten und Sicherheitsbewusstsein sind für ihre Tätigkeit von zentraler Bedeutung. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Besonders in sicherheitsrelevanten Bereichen verhindern sie das Eindringen von Unbefugten und überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen und evtl. bestehende Fotografierverbote. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. In solchen Funktionen sind Pförtner dem Werkschutz zugeordnet. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Sie verwalten Schlüssel und Schließanlagen, führen Aufzeichnungen, nehmen Postsendungen an und leiten sie sortiert zur Verteilung weiter. Oft kümmern sie sich auch um die Postverteilung im Betrieb. Größere Schreibarbeiten sind nicht zu leisten. Zu ihren Aufgaben gehören zum Teil oft auch der Telefondienst, das Aushändigen von Formularen sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck. Es handelt sich um leichte körperliche Arbeit, überwiegend im Sitzen und in geschlossenen Räumen sowie für körperlich Behinderte geeignet. Der Zugang zur Erwerbstätigkeit als Pförtner ist nicht geregelt. Bei fehlenden Kenntnissen kann eine Einarbeitung bzw. ein Anlernen praktiziert werden, wobei feste Einarbeitungszeiten nicht existieren. Nach den Ausführungen des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen in dessen Schreiben vom
- Dezember 2007 und vom
- Juni 2011 erlaubt die Tätigkeit ein Arbeiten überwiegend im Sitzen, ein beliebiger Haltungswechsel sowie ein Hin- und Hergehen in der Pförtnerloge bzw. je nach Örtlichkeit auch davor, ist möglich. Der Pförtner/die Pförtnerin an der Nebenpforte muss durchschnittlichen Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Übersicht gewachsen sein. Die Tätigkeit des einfachen Pförtners an der Nebenpforte wird nach wie vor von zahlreichen Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes bedient. Dies bestätigt der Bundesverband der Wach- und Sicherheitsunternehmen in seinen Stellungnahmen vom
- Juni 2011 und
- August 2013 ausdrücklich. Es stehen danach ca. 850 bis 900 Arbeitsplätze zur Verfügung, die nicht nur betriebsintern, sondern auch über den allgemeinen Arbeitsmarkt durch Stellenausschreibungen besetzt werden. Randnummer 33 Da der Kläger der Stufe eines Angelernten zuzuordnen ist und damit keinen Berufsschutz genießt, kann er zumutbar auf eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nach BAT IX bzw. als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden. Der Senat hegt keine Zweifel daran, dass es dem Kläger, der, entgegen der von ihm mit der Berufung vertretenen Ansicht, nach den Ausführungen in den vorliegenden Gutachten, insbesondere des Dr. E., keinen Einschränkungen bei der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie bei Belastung durch erhöhten Zeitdruck und nervlichen Anforderungen unterliegt, ohne Schwierigkeiten möglich ist, sich innerhalb von drei Monaten in die Tätigkeiten eines Poststellenmitarbeiters nach BAT IX bzw. eines Pförtners an der Nebenpforte einzuarbeiten. Randnummer 34 Diese Verweisungstätigkeiten kann der Kläger auch noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Das ergibt sich zum einen ausdrücklich aus den im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. E. vom
- Januar 2011 und der Dr. N. vom
- Januar 2016, in denen beide bestätigen, dass der Kläger aus medizinischer Sicht in der Lage ist, mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen sowohl eine Tätigkeit Poststellenmitarbeiter als auch als Pförtner an der Nebenpforte noch 6 Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten. Zum anderen korrespondieren die physischen und psychischen Anforderungen an den Verweisungsberuf als Poststellenmitarbeiter bzw. eines Pförtners an der Nebenpforte mit dem in den im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachten des Dr. E. vom
- Januar 2011 samt ergänzenden Stellungnahmen vom
- April 2012 und vom
- Oktober 2013 sowie der Dr. N. vom
- Januar 2016 festgestellten Leistungsvermögen des Klägers. Sowohl bei der Poststellenmitarbeitertätigkeit als auch bei der Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte handelt es sich um leichte Tätigkeiten, die der Kläger nach den Gutachten des Dr. E. und der Dr. N. durchaus ausüben darf. Beide Verweisungstätigkeiten erfordern auch keine dauerhaft vor dem Körper, in Schulterhöhe und/oder über Kopf zu verrichtende Arbeiten, die dem Kläger nach dem Gutachten der Dr. N. aufgrund seiner eingeschränkten Schultergelenksbeweglichkeit nicht mehr zumutbar sind. Im Übrigen verlangen, entgegen der vom Kläger im Berufungsverfahren geäußerten Auffassung, ausweislich der berufskundlichen Gutachten der Heike J. weder die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters noch die eines Pförtners dauerhaft einseitige Zwangshaltungen. Vielmehr bieten beide Verweisungstätigkeiten die Möglichkeit zum Haltungswechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Randnummer 35 Ob dem Kläger mit seinem Leistungsvermögen eine entsprechende Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter bzw. als Pförtner an der Nebenpforte vermittelt werden kann, ist unwesentlich. Für vollschichtig einsatzfähige Versicherte besteht im Allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Ein Versicherter muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 37 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001183841