Obsah (8)
§ 240§ 45§§ 172§ 86§ 77§§ 44§ 238a§ 3Rücknahme eines gegenüber einem freiwillig Krankenversicherten ergangenen Beitragsbescheides Orientierungssatz 1. Bei der Beitragsbemessung eines freiwilligen Mitglieds der Krankenversicherung
§ 240Abs.
2 SGB 5 ist dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Dabei sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können, zugrunde zu legen. (Rn.21)
- Auch eine private Rente gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Ein Beitragsbescheid, bei dessen Bemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung die bezogene private Rente nicht berücksichtigt worden ist, ist rechtswidrig ergangen. (Rn.22)
- Bei der Rücknahme des rechtswidrig ergangenen Beitragsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit
§ 45Abs.
2 S. 3 SGB 10 hat der Versicherungsträger Ermessen auszuüben. Aus der Begründung des Aufhebungsbescheides muss hervorgehen, dass der Versicherungsträger erkannt hat, dass ihm ein Rücknahmeermessen zusteht und er eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Ist dies nicht der Fall, so ist der Rücknahmebescheid rechtswidrig ergangen. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Nordhausen,
- Dezember 2013, S 19 KR 2699/13 ER, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom
- Dezember 2013 teilweise aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klage (Az.: S 19 KR 2646/13) gegen den Bescheid vom
- Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2013 insoweit aufschiebende Wirkung hat, als die Beschwerdegegnerin zu
- die Beitragsbescheide vom
- August und
- November 2010, vom
- August 2011 und vom
- Juli und
- Dezember 2012 für die Zeit vom
- Juni 2010 bis
- Februar 2013 zurückgenommen hat und von dem Beschwerdeführer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.951,21 €
fordert. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerin zu
- trägt 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage in der Hauptsache. Randnummer 2 Der 1965 geborene Beschwerdeführer ist seit dem
- Juni 2010 als Rentner bei der Beschwerdegegnerin zu
- freiwillig krankenversichert und bei der Beschwerdegegnerin zu
- pflegeversichert. Seit dem
- Oktober 2006 bezieht er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit von der E. Lebensversicherung AG. Die Deutschen Rentenversicherung (DRV) Mitteldeutschland bewilligte ihm rückwirkend ab dem
- September 2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Voraussetzungen für eine Krankenversicherung der Rentner erfüllte er wegen fehlender Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht (Bescheid der Beschwerdegegnerin zu
- vom
- Juni 2010). Randnummer 3 Im Formular „Anmeldung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung“ gab der Kläger am
- August 2010 an, er beziehe eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 340,21 € monatlich, bestreite seinen Lebensunterhalt aus Rente und dem Einkommen seiner Ehefrau und versicherte, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen und er Änderungen der vorgenannten Angaben, insbesondere des Einkommens, unverzüglich mitteilen werde. Mit Bescheid vom
- August 2010 teilte ihm die Beschwerdegegnerin zu
- mit, sein monatlicher Beitrag werde auf der Grundlage des gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinkommens in Höhe von 851,67 € berechnet; der Beitrag zur Krankenversicherung betrage 123,83 €, zur Pflegeversicherung 16,61 € monatlich. Der Bescheid ergehe auch im Namen der Beschwerdegegnerin zu
- Danach erfolgten Anpassungen der Beiträge unter Berücksichtigung von Rentenanpassungen und gesetzlichen Änderungen (Bescheide vom
- November und
- Dezember 2010). Randnummer 4 Formularmäßig gab der Beschwerdeführer unter dem
- August 2011 an, ab Juli 2011 von der DRV Mitteldeutschland eine Rente in Höhe von 737,35 € zu beziehen. Bei den Fragen
Betriebs- und Zusatzrenten, Renten aus privater Lebensversicherung und Pensionen, einmaligen Renten, ähnlichen Einnahmen (Kapitalabfindungen), sonstigen Einnahmen und Geldmittel für den Lebensunterhalt machte er keine Angaben. Mit Bescheid vom
- August 2011 setzte die Beschwerdegegnerin zu
- den Krankenversicherungsbeitrag mit Wirkung vom
- Juli 2011 weiterhin unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage von 851,67 €, auf 131,02 € und den Pflegeversicherungsbeitrag für die Beschwerdegegnerin zu
- auf 16,61 € fest. Beitragsanpassungen erfolgten zum
- Januar und
- Juli
- Randnummer 5 Im November 2012 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, er beziehe eine private Rente. Unter dem
- Dezember 2012 gab er im Fragebogen zu seinen Einkommensverhältnissen, wiederum nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Mit Bescheid vom
- Dezember 2012 setzte die Beschwerdegegnerin zu
- die Beiträge zur Krankenversicherung ab
- Januar 2013 unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 898,33 € monatlich, auf 138,07 € und zur Pflegeversicherung auf 18,42 € fest und führte aus, sofern der Kläger Unterlagen für die Einkommensanfrage im Dezember 2012 eingereicht, aber darüber noch keinen Bescheid erhalten habe, werde er in Kürze einen weiteren Bescheid mit einer neuen Beitragsfestsetzung entsprechend seinem aktuellen Einkommen erhalten. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin zu
- bezüglich seiner privaten Rente erklärte er unter dem
- Januar 2013, ihm sei bei der „Anmeldung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung“ im Jahr 2010 durch eine Mitarbeiterin bestätigt worden, dass seine private Berufsunfähigkeitsrente nicht anzugeben sei. Er habe zudem kein Feld entdecken können, in welches die Rente wegen Berufsunfähigkeit passe. Sein privates Versicherungsunternehmen habe ihm bestätigt, dass Zahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente beitragsfrei seien. Laut Mitteilungen der E. Lebensversicherung AG vom
- Juli 2011 und
- Juli 2012 erzielte der Beschwerdeführer aus der privaten Rente inklusive Gewinnanteilen in den Jahren 2010 und 2011 jeweils 10.815,60 €. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
- Februar 2013 teilte ihm die Beschwerdegegnerin zu
- mit, ab
- Juni 2010 berechne sie die Beiträge auf der Bemessungsgrundlage von 1.581,71 € unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente in Höhe von 680,41 € und der privaten Rente in Höhe von 901,30 €. Ab
- Januar 2013 betrage der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung 276,10 €. Für die Zeit vom
- Juni 2010 bis
- Januar 2013 habe er Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.891,41 €
zuzahlen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch mit der Begründung, es bestehe keine Möglichkeit zur rückwirkenden Änderung der Beitragsbescheide. Mit Schreiben vom
- März 2013 erläuterte ihm die Beschwerdegegnerin zu
- die Rechtslage und wies mit Widerspruchsbescheid vom
- September 2013 auch im Namen der Beschwerdegegnerin zu
- den Widerspruch zurück. Sie sei
§ 45
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) berechtigt, die bisherigen Beitragsfestsetzungsbescheide zurückzunehmen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdeführers bestehe nicht. Randnummer 7 Am
- Oktober 2013 hat dieser beim Sozialgericht (SG) Klage (Az.: S 19 KR 2646/13) erhoben und zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom
- Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- September 2013 bzw. die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Mit Beschluss vom
- Dezember 2013 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage von
- Oktober 2013 gegen den Beitragsbescheid vom
- Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2013 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Randnummer 8 Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, bei der rückwirkenden Abänderung der Beitragsbescheide sei aufgrund der Auskunft der Mitarbeiterin zu prüfen, ob Vertrauensschutz bestehe. Randnummer 9 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, Randnummer 10 den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom
- Dezember 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
- Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2013 (Az.: S 19 KR 2646/13) anzuordnen. Randnummer 11 Die Beschwerdegegnerin beantragt, Randnummer 12 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses. Randnummer 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war. II. Randnummer 15 Die Beschwerde ist
§§ 172Abs.
1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig. Allerdings war das Rubrum bezüglich der Beschwerdegegnerin zu 2 zu ergänzen, da nicht nur Beiträge zur GKV, sondern auch zur Pflegekasse
gefordert werden. Randnummer 16 Die Beschwerde ist teilweise begründet. Randnummer 17 Die Klage gegen den Bescheid vom
- Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- September 2013 hat
§ 86a Abs.
2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, soweit Beitragsforderungen betroffen sind. Die Beschwerdegegner fordern vom Beschwerdeführer höhere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Vergangenheit, d.h. für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 15. Februar 2013, als auch für die Zukunft, d.h. ab 16. Februar 2013. Randnummer 18
§ 86b Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Prüfung des Antrags sind die in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG genannten Maßstäbe zu berücksichtigen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage 2012, § 86 b Rdnr. 12b). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage setzt daher voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Randnummer 19 Ernstliche Zweifel i.S.d. § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG liegen vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Kellerin Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 a Rn 27 a m.w.N.). Diese Voraussetzung ist insoweit erfüllt, als die Beschwerdegegnerin zu
- die Beitragsbescheide seit dem
- August 2010 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen hat und von dem Beschwerdeführer für die Zeit vom
- Juni 2010 bis
- Januar 2013 Beiträge in Höhe von 3.891,41 € und für die Zeit vom
- bis
- Februar 2013 Beiträge in Höhe 59,80 € (119,61 € ./. 30 x 15)
fordert. Der rückwirkenden Erhöhung der Beiträge für die Zeit vom
- Juni 2010 bis
- Juni 2011 steht zunächst der Bescheid vom
- August 2010 entgegen. Er enthält Regelungen über die Beitragshöhe ab
- Juni 2010, die für die Beteiligten in der Sache
§ 77
SGG bindend geworden sind und grundsätzlich nur dann abgeändert werden dürfen, wenn die Voraussetzungen
§§ 44
ff des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für eine Rücknahme des Bescheides vorliegen. Dies ist hier
summarischer Prüfung nicht der Fall. Randnummer 20
§ 45Abs.
1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, (nur) unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 45 Abs. 2 SGB X enthält Bestimmungen zum Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des ursprünglichen Verwaltungsakts; Abs. 2 Satz 3 legt hierzu fest, dass sich der Begünstigte (von vornherein) nicht auf ein Vertrauen berufen kann, wenn einer der dort genannten Tatbestände vorliegt. § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X enthalten Regelungen über die zeitliche Begrenzung der Rücknahmebefugnis. Die Entscheidung über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts (auch für die Vergangenheit) steht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen
§ 45Abs.
1 bis Abs. 4 SGB X erfüllt sind,
§ 45Abs.
1 SGB X ("darf") im Ermessen der zuständigen Behörde. Randnummer 21 Der Bescheid vom
- August 2010 war von Anfang an rechtswidrig, weil die private Rente des Beschwerdeführers bei der Beitragsbemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entgegen § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (<SGB V> in der ab
- Januar 2009 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom
- März 2007 <BGBl I Seite 378> gültigen Fassung) in Verbindung mit den „Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) nicht berücksichtigt worden ist und den Beschwerdeführer insoweit begünstigte. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich
§ 240SGB V.
Sie wird einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird (§ 240 Abs. 1 SGB V).
§ 240Abs.
2 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (Satz 1). Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 und § 248 SGB V sowie § 23 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gelten entsprechend.
§ 240Abs.
4 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz 1).
§ 238a
SGB V werden bei freiwillig versicherten Rentnern der Beitragsbemessung
einander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1 SGB V), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde gelegt.
§ 3Abs.
1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom
- Oktober 2008 sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zu Grunde zu legen. Randnummer 22 Auch eine private Rente gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
- Januar 2010 - Az.: B 12 KR 28/08 m.w.N.,
juris). In der Hauptsache ist allerdings zu klären, ob falsche Angaben des Beschwerdeführers seinem Vertrauensschutz auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13. August 2010
§ 45Abs.
2 Satz 3 Nr. 2 SGB X entgegenstehen. In dem vom ihm am
- August 2010 ausgefüllten Fragebogen zum aktuellen Einkommen erfolgte jedenfalls keine Abfrage des Bezuges einer Rente aus einer privaten Rentenversicherung. Insofern bestehen zumindest Zweifel daran, dass der Bescheid vom
- August 2010 tatsächlich auf falschen Angaben des Beschwerdeführers beruht. Zudem trägt er vor, eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zu
- habe ihm 2010 die Auskunft erteilt, dass die private Rente bei der Beitragsbemessung gerade nicht zu berücksichtigen sei. Eine Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis des Beschwerdeführers von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom
- August 2010 ist ebenfalls zweifelhaft (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Der Beschwerdeführer kann sich danach für diesen Zeitraum möglicherweise auf Vertrauensschutz berufen. Randnummer 23 Der Bescheid vom
- August 2011, der aufgrund des vom Beschwerdeführer im August 2011 ausgefüllten Fragebogens die Beiträge rückwirkend ab
- Juli 2011 -
der Mindestbeitragsbemessungsgrenze - neu festsetzte und insoweit den Bescheid vom
- August 2010 ersetzte, war ebenfalls von Anfang an rechtswidrig, weil bei der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung wiederum die vom Beschwerdeführer bezogene private Rente nicht berücksichtigt wurde. Eine Berufung des Beschwerdeführers auf Vertrauensschutz scheidet allerdings für die Zeit ab
- September 2011 aufgrund des am
- August 2011 ausgefüllten Fragebogens aus, denn dort hatte er den ausdrücklich angefragten Bezug einer Betriebs- und Zusatzrente, einer Rente aus privater Lebensversicherung und Pensionen, einer einmaligen rentenähnlichen Einnahme, bzw. den Bezug sonstiger Einnahmen und Geldmittel für den Lebensunterhalt nicht angegeben. Insoweit dürfte jedenfalls die Beitragsfestsetzung ab
- September 2011 auf falschen Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Unerheblich ist für diesen Zeitraum, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2010 von einer Mitarbeiterin der Beklagten eine andere Auskunft erhalten hatte. Soweit die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Beitragsbescheides vom
- August 2011
§ 45Abs.
2 Satz 3 SGB X mit Wirkung ab September 2011
summarischer Prüfung vorliegen, fehlt es allerdings an einer Ermessensausübung der Beklagten. Mit Bescheid vom
- Februar 2013 hob sie die seit dem
- August 2010 ergangenen Beitragsbescheide ohne Prüfung der Voraussetzungen
§ 45SGB X auf.
Im Widerspruchsbescheid vom 23. im September 2003 bejahte sie das Vorliegen der Voraussetzungen
§ 45Abs.
1 und Abs. 2 Satz 3 SGB X und führte aus, der Bescheid sei
§ 45Abs.
4 SGB X in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Das Vertrauen des Beschwerdeführers in den Bestand der Beitragsfestsetzung sei nicht schutzwürdig; zudem überwiege das öffentliche Interesse an der korrekten Beitragsfestsetzung aufgrund aller ihm zur Verfügung stehenden Einnahmen zu Gunsten der Solidargemeinschaft, so dass die Beitragsfestsetzung neu vorzunehmen gewesen sei. Aus dieser Begründung ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin zu 1. erkannt hat, dass ihr, auch wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen
§ 45Abs.
2 Satz 3 SGB X bejaht, ein Rücknahmeermessen zusteht und sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Randnummer 24 Im Übrigen steht der mit Bescheid vom 12. Februar 2013 erfolgten Rücknahme der Beitragsbescheide
§ 45
SGB X hinsichtlich der Pflegeversicherungsbeiträge entgegen, dass insoweit allein die Beschwerdegegnerin zu
- zuständig gewesen wäre. § 46 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), wonach die Kranken- und Pflegekassen für Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen können, begründet nicht die sachliche Zuständigkeit der Krankenkasse - hier der Beschwerdegegnerin zu
- - zur Rücknahme entgegenstehender Bescheide der Beschwerdegegnerin zu 2.. Randnummer 25 Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Neufestsetzung der Beiträge für die Zukunft, das heißt ab Zugang des Bescheids vom
- Februar 2013, bestehen aus den oben genannten Gründen, dass die private Rente bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist, allerdings keine ernstlichen Zweifel. Randnummer 26 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 27 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001185411