Krankenversicherung - Abrechnung einer notwendigen Mitaufnahme von Begleitpersonen bei Krankenhausbehandlungen - Prüfung durch den MDK Orientierungssatz Für die Abrechnung von Krankenhausleistungen ist des Krankenhausentgeltgesetz (juris: KHEntgG) maßgebend. Demnach wird gemäß § 2 Abs 2 S 2 Nr 3 KHEntgG auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson als Teil der allgemeinen Krankenhausleistung von der Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs 1c SGB 5 durch den MDK erfasst. Folglich ist auch die Aufwandspauschale des S 3 dieser Regelung anwendbar (vgl. BSG vom 19.09.2013 - B 3 KR 5/13 R = SozR 4-2500 § 275 Nr 10). (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
(1)bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Die Berufung bedurfte hier der Zulassung durch das SG, weil die Beschwer der Klägerin 300 € beträgt. Das SG hat sie nicht zugelassen. Randnummer 14 Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG auf die Beschwerde durch den Senat zuzulassen. Dies kommt nur in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Randnummer 15 Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist wie in § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG auszulegen. Demnach hat eine Rechtssache über den Einzelfall hinaus nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl. BSG, Beschluss vom
- April 2008 - Az.: B 11b AS 15/07 B m.w.N.). Ein Individualinteresse genügt nicht. Maßgebend ist nicht die richtige Einzelfallentscheidung; sie ist nur eine Folge der Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. Senatsbeschluss vom
- Februar 2001 – Az.: L 6 KN 220/99 KR NZB). Randnummer 16 Die Klägerin macht insoweit geltend, die Prüfung der Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson, löse keine Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c SGB V aus, auch wenn sie zu keiner Minderung des Abrechnungsbetrages geführt habe. Es fehlt hier an einer Klärungsbedürftigkeit, weil die Rechtsfrage bereits geklärt ist (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2013 - Az.: B 3 KR 5/13 R, nach juris). Randnummer 17 Nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Nach § 275 Abs. 1c SGB V ist bei Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V eine Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 SGB V zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst im Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300,- Euro zu entrichten. Randnummer 18 Nach dem Urteil des BSG vom
- September 2013 (a.a.O.) ist für die Abrechnung von Krankenhausleistungen, entgegen der Auffassung der Klägerin, das Krankenhausentgeltgesetz maßgebend. In § 2 KHEntgG - hier in der vom
- Juli 2003 bis
- Dezember 2011 gültigen Fassung - werden die allgemeinen Krankenhausleistungen definiert. Welche Entgelte hierfür abrechnungsfähig sind, ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KHEntgG - hier in der vom
- März 2009 bis
- Dezember 2010 gültigen Fassung - geregelt. Bei der aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten handelt es sich um eine allgemeine Krankenhausleistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 KHEntgG, die nach § 7 Abs. 1 KHEntgG abzurechnen ist. Das MDK-Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V betrifft dabei nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V die erbrachten Leistungen des Krankenhauses und deren ordnungsgemäße Abrechnung, bezieht sich also der Sache nach auf die leistungsvergütenden Entgelte, die in § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KHEntgG genannt sind. Hierzu gehören auch die Entgelte für die Mitaufnahme einer Begleitperson. Randnummer 19 Weitere Gründe, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen hat die Klägerin weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. mit § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 21 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 63 Abs. 2 GKG, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Randnummer 22 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001185426