Beamtenrecht - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen Orientierungssatz 1. Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Dienstausübung des Beamten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werden würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Ob zwingende dienstliche Gründe gegeben sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. (Rn.27) 2. Für das Verbot der Dienstausübung kommen vor allem Fälle in Betracht, in denen dem Beamten aufgrund hinreichender Anhaltspunkte eine Straftat bzw. ein Dienstvergehen von so schwerwiegender Art zur Last gelegt wird, dass bereits vor der abschließenden Prüfung die Verhinderung der weiteren Dienstausübung zwingend notwendig erscheint. (Rn.29) 3. Hierzu muss geklärt und aktenkundig gemacht werden, welche Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung führen, mit einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend reagieren zu müssen. (Rn.33) 4. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für ein gravierendes Fehlverhalten vorliegen, das voraussichtlich ein Disziplinarverfahren mit der Folge einer Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen wird. (Rn.35) Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Mai 2014 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein ihm gegenüber mit sofortiger Vollziehung ausgesprochenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Randnummer 2 Der Antragsteller ist verbeamteter Lehrer und als stellvertretender Schulleiter der K...-Schule in J..., bei der es sich um ein staatliches Berufsschulzentrum für Wirtschaft und Verwaltung handelt, tätig. Er hat aufgrund seiner Funktion als stellvertretender Schulleiter und seiner Freistellung zu 50 % aus der Mitgliedschaft im Hauptpersonalrat lediglich eine Unterrichtsverpflichtung von planmäßig 4 Wochenstunden. Außerdem wird er für Vertretungsstunden eingesetzt. Randnummer 3 In der Klasse ..., die in Wechsel von Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsbetrieb (1 bis 3 Wochen) und Unterricht an der Schule (1 Woche) unterrichtet wird, gibt der Antragsteller 2 Unterrichtstunden/Woche. Randnummer 4 Bei einem am 6. Mai 2014 vertretungsweise übernommenen Unterricht in der Klasse ... gab der Antragsteller eine in seinem Unterricht am Vortag geschriebene Leistungskontrolle an die Schüler zurück und wertete diese kurz aus. Eine Schülerin - ... K... - war mit der Bewertung ihrer Arbeit nicht einverstanden und verlangte deren Erläuterung. Daraufhin kam es zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Antragsteller und Frau K... über die Richtigkeit der Bewertung, die sich soweit zuspitzte, dass der Antragsteller Frau K... aufforderte, den Raum zu verlassen. Nachdem sie dieser Aufforderung nicht Folge geleistet hatte, entfernte der Antragsteller die Sachen von Frau K... aus dem Raum. Randnummer 5 Frau K... wirft dem Antragsteller ausweislich des von ihr handschriftlich verfassten Protokolls vom 7. Mai 2014 für den danach folgenden Zeitraum im Übrigen vor, er habe sie grob am rechten Arm gepackt und erneut aufgefordert, den Raum zu verlassen. Nachdem sie laut gesagt habe, er solle sie nicht anfassen, habe er sie erneut am rechten Arm gepackt und vom Tisch weggezogen. Danach habe er sie grob am Genick gepackt und versucht, sie vom Tisch zu ziehen. Nachdem sie sich gewehrt habe, habe der Antragsteller sie kräftig an den Haaren gezogen. Außerdem habe er geäußert, für ihn als stellvertretenden Schulleiter gäbe es daraus keine Konsequenzen. Randnummer 6 Daraufhin teilte der Schulleiter der K...-Schule J... dem Staatlichen Schulamt Ostthüringen unter dem 7. Mai 2014 folgendes mit: Randnummer 7 „…an der K...-Schule J... verursachte - ohne den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen vorzugreifen - Herr StD H... ein Besonderes Vorkommnis. Er verletzte in grober Weise das Prinzip der Gewährleistung der persönlichen Unversehrtheit der Schüler. Entsprechend der Schilderung des Opfers und des Durchgangsarztberichtes erlitt die Schülerin ... K... körperliche Schäden. Die Schülerin erstattete polizeiliche Anzeige. Näheres können Sie den Anlagen entnehmen. Randnummer 8 Sowohl im Kollegium als auch in der Schülerschaft ist nun jegliches (Rest)Vertrauen in die Person des Stellvertretenden Schulleiters verloren gegangen. Aus meiner Sicht ist es undenkbar, dass Herr H... weiterhin Aufgaben eines Stellvertretenden Schulleiters an der K...-Schule erfüllt und seiner Vorbildfunktion gerecht werden kann. Ebenso scheint der weitere Einsatz im Unterricht nicht sachgerecht. Randnummer 9 Um weiteren Schaden von der Schülerschaft und der Schule abzuwehren, bitte ich Sie, die sofortige Entbindung des Herrn StD H... von sämtlichen Aufgaben an der K...-Schule und seine kurzfristige Versetzung vorzunehmen. Randnummer 10 Die disziplinarische Ahndung des Dienstvergehens bitte ich einzuleiten….“ Randnummer 11 Dem Schreiben waren in der Anlage ein ausgefülltes Formular „Besondere Vorkommnisse (BV) Sofortmeldung“ des Schulleiters vom 7. Mai 2014 (Blatt 12 der Beiakte 1), das handschriftliche Protokoll der Schülerin K... vom 7. Mai 2014 (Blätter 14 bis 17 der Beiakte 1), die „Information zum Vorfall“ des Antragstellers (Blatt 13 der Beiakte 1) und ein Durchgangsarztbericht vom 6. Mai 2014 (Blatt 18 der Beiakte 1) beigefügt. Den Durchgangsarzt suchte die Schülerin K... am Nachmittag des 6. Mai 2014 auf. In seinem Bericht werden am rechten Unterarm der Schülerin „Schwellung und Kratzspuren“ sowie am Nacken und Hinterkopf „diffuser Druckschmerz, kein Hämatom, HWS frei beweglich“ attestiert. Randnummer 12 Der Vorgang wurde an das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur weitergeleitet. Dem Antragsteller wurde am 12. Mai 2014 mündlich ein vorläufiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Ihm wurde außerdem ein entsprechender Bescheid des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Mai 2014 ausgehändigt. Danach zog das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die durch Verwaltungsvorschrift nach § 127 ThürBG , § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürSchAG über die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums für den Bereich der staatlichen Schulen, der Staatlichen Schulämter, des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und der Staatlichen Studienseminare vom 4. November 2013 (ZustVV) an die Staatlichen Schulämter nach § 4 Nr. 3 übertragene Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 6 ZustVV bis auf Weiteres an sich (Ziffer 1), verbot dem Antragsteller bis auf Weiteres die Führung der Dienstgeschäfte (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 an (Ziffer 3). Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf die Blätter 40 bis 45 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 13 Der Antragsteller legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Randnummer 14 Zugleich hat er am 16. Mai 2014 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 15 Der Antragsteller bestreitet die von der Schülerin K... in deren handschriftlichem Protokoll dargestellten Tätlichkeiten und gesundheitlichen Folgen. Er behauptet, er habe die Schülerin K... lediglich durch Auflegen seiner Hand auf den rechten Unterarm zu beruhigen versucht. Außerdem habe er versucht, die Schülerin - in dem Moment, als sie ihm den Rücken zugedreht habe - durch Berühren des Rückens im Bereich der Schulterblätter zu sich zu drehen. Randnummer 16 Der Antragsteller ist der Ansicht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtswidrig, weil der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt habe. Außerdem gehe die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung angesichts der Rechtswidrigkeit des ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zugunsten seines privaten Interesses aus. Randnummer 17 Wegen des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf die Antragsschrift vom 16. Mai 2014, Blätter 29 bis 39 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Randnummer 18 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 19 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Mai 2014 wiederherzustellen. Randnummer 20 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 21 den Antrag abzulehnen. Randnummer 22 Er vertieft den Inhalt des Bescheides vom 9. Mai 2014. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. Mai 2014 (Blätter 66 bis 72 der Gerichtsakte), wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge des Antragsgegners (1 Heftung) Bezug genommen. II. Randnummer 23 Der Antrag ist zulässig und begründet. Randnummer 24 In dem hier gegebenen Eilverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat das Gericht zum einen in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet wurde. Zum anderen trifft das Gericht darüber hinaus eine eigene Abwägungsentscheidung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse. Maßgebender Gesichtspunkt der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, wobei grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zu erfolgen hat. Bestehen bereits bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und wird der Rechtsbehelf deshalb in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben, denn ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kommt nicht in Betracht. Bestehen solche Zweifel nicht, erweist sich also der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, so ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel abzulehnen. Randnummer 25 Das Gericht lässt dahinstehen, ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO standhält. Denn im vorliegenden Fall spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Widerspruch des Antragstellers Erfolg haben wird, weil das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aller Voraussicht nach rechtswidrig ist. Randnummer 26 Das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte beruht auf § 39 Satz 1 BeamtStG. Danach kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Randnummer 27 Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Dienstausübung des Beamten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werden würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Ob zwingende dienstliche Gründe gegeben sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67/78 -; VG Arnsberg, Urteil vom 22. Mai 2013 - 2 K 2803/12 -; jeweils zitiert nach juris). Randnummer 28 Angesichts des nur vorläufigen Charakters einer Maßnahme nach § 39 BeamtStG ist keine zeitaufwändige erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts erforderlich. Die endgültige Aufklärung ist in den in § 39 Satz 2 BeamtStG genannten weiteren Verfahren vorzunehmen. Es genügt für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, dass der entscheidende Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung kommt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Dienstausübung als vorläufige Maßnahme zwingend geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67/78 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 2 A 133/11 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 -; jeweils zitiert nach juris). Es kommt hierbei nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. September 2011 - 2 B 519/09 -, zitiert nach juris). Randnummer 29 Für das Verbot der Dienstausübung kommen vor allem Fälle in Betracht, in denen dem Beamten aufgrund hinreichender Anhaltspunkte eine Straftat bzw. ein Dienstvergehen von so schwerwiegender Art zur Last gelegt wird, dass bereits vor der abschließenden Prüfung die Verhinderung der weiteren Dienstausübung zwingend notwendig erscheint. Nicht jeder Verdacht eines Dienstvergehens bildet einen zwingenden Grund für den Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (VG Arnsberg, Urteil vom 22. Mai 2013 - 2 K 2803/12 -, m. w. N.). Es muss sich um ein gravierendes Fehlverhalten handeln, das voraussichtlich ein Disziplinarverfahren, bei dem im Falle der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht nur eine Kürzung der Dienstbezüge in Betracht kommt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -), oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren nach sich ziehen wird. Dass es sich gerade um derartige Anlässe und nicht nur um unbedeutende Sachverhalte handeln muss, folgt aus § 39 Satz 2 BeamtStG, wonach das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 39 BeamtStG Rn. 4). Randnummer 30 Ausgehend hiervon hat der Antragsgegner vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in rechtswidriger Weise ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen: 1. Randnummer 31 Der Antragsgegner ist im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 2 A 133/11 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 1 M 16/11 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -; vgl. auch BVerwG; Beschluss vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67/78 -; a. a. O.) bereits zu Unrecht von dem Vorliegen von zwingenden dienstlichen Gründen ausgegangen. Randnummer 32 Der Antragsgegner hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit dem gegen den Antragsteller zu erhebenden Vorwurf, am 6. Mai 2014 gegenüber der Schülerin ... K... tätlich geworden zu sein, begründet. Der Antragsteller habe die Schülerin K... zwei Mal grob am rechten Arm und am Genick gepackt sowie kräftig an den Haaren gezogen. Dazu hat er ausgeführt, die vermutete Art und Weise des Umgangs mit der Schülerin verletze deren Persönlichkeitsrecht und verstoße in eklatanter Weise gegen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule. Eine weitere diesem Verhalten entsprechende Tätigkeit würde zu einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses führen und bei Fortsetzung der Tätigkeiten den Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigen. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertige sich im Erlasszeitpunkt neben der potentiellen Wiederholungsgefahr auch aufgrund der zu erwartenden negativen Reaktionen der Öffentlichkeit - insbesondere von Eltern und Presse -, der gebotenen Aufklärung der dem Antragsteller gegenüber erhobenen Vorwürfe und dem erheblich beeinträchtigten Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstausübung durch den Antragsteller.
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