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Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat 4 KO 217/12 Urteil Erstattungsanspruch eines kommunalen Aufgabenträgers der Wasserversorgung gegen das Land

Erstattungsanspruch eines kommunalen Aufgabenträgers der Wasserversorgung gegen das Land wegen gesetzlichen Ausschlusses der Beitragserhebung; Verwaltungsaktsbefugnis; Ausgleich von Kapitalverlusten L

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KO ). Die vom genannten Grundsatz erfasste Beratungspflicht der Aufsichtsbehörde kann sich auch in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises auf Fragen der Zweckmäßigkeit kommunalen Handelns beziehen, sofern sich die Beratung auf die behutsame Erteilung von Ratschlägen und Hinweisen beschränkt. Dies ist etwa von Bedeutung bei bestimmten Umständen oder Regelungen, die die Kommune bzw. der Zweckverband ersichtlich nicht in Betracht gezogen hat, oder bei Vor- oder Nachteilen beabsichtigter Entscheidungen (vgl. Uckel in Uckel/Hauth/Hoffmann/Noll, Kommunalrecht in Thüringen, Stand: 62. Erg.-Lfg., November 2013, Nr. 4.

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KO ). Randnummer 82 Ausgehend von dieser allgemeinen Beratungspflicht war das Landratsamt Saale-Orla-Kreis als Aufsichtsbehörde für den Kläger spätestens aufgrund des am

  1. Dezember 2005 zwischen dessen Vertretern und dem früheren Leiter des Kommunalaufsichtsamts des Saale-Orla-Kreises, Herrn Regierungsdirektor ... Z..., geführten Gesprächs gehalten, ihn, den Kläger, auf die für ihn negativen möglichen Auswirkungen der Abweichung der Kreditkonditionen seines Darlehensvertrags von den Finanzierungsmodalitäten der RL auf die Höhe der Erstattung durch den Beklagten aufmerksam zu machen. Ein Anlass für einen solchen Hinweis ergab sich für das Landratsamt bereits daraus, dass die Abweichung angesichts der Darstellung des Kreditangebots der D... in dem Gespräch für das Landratsamt offensichtlich war und in engem unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anliegen des Klägers stand, Fragen zur rechtsaufsichtlichen Genehmigungsfähigkeit des in Rede stehenden Ratenkredi-tvertrags mit der DKB vor dessen Abschluss einer Klärung durch die Kommunalaufsicht zuzuführen. Dem Landratsamt oblag die Erteilung eines entsprechenden Hinweises umso mehr, als es hier um die Klärung von Fragen ging, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften des zum
  2. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom
  3. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) standen. In einem Rundschreiben vom
  4. Juli 2005 hatte das Thüringer Innenministerium alle Landratsämter und das Thüringer Landes-verwaltungsamt darüber informiert, dass grundsätzlich die zuständigen (unteren) Rechtsaufsichtsbehörden Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Gesetzesänderung seien; hierzu gehörten auch Fragen, die die durch das Änderungsgesetz den Aufgabenträgern gegen den Freistaat eingeräumten Erstattungsansprüche ( § 21a Abs. 5 ThürKAG ) betreffen. Hierüber war insbesondere auch das Landratsamt Saale-Orla-Kreis unterrichtet worden, das sodann seinerseits mit Schreiben vom
  5. Juli 2005 dem Kläger eine entsprechende Mitteilung hatte zukommen lassen. Der Hinweispflicht des Landratsamts stand nicht entgegen, dass die Prüfung von Erstattungsansprüchen ( § 21a Abs. 5 ThürKAG ) als solche nicht in den Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörde fiel und diese sich damit auch nicht im Zusammenhang mit der kommunalaufsichtsrechtlichen Prüfung der Kreditaufnahmen des Klägers befassen musste. Die Hinweis- und Beratungspflichten nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 ThürKGG a. F. i. V. m. § 116 ThürKO erstrecken sich auch auf außerhalb der eigentlichen Entscheidungszuständigkeit der Aufsichtsbehörde liegende Umstände (vgl. Uckel in Uckel/Hauth/Hoffmann/Noll, Kommunalrecht in Thüringen, Stand:
  6. Erg.-Lfg., November 2013, Nr. 4.

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KO ). Der genannten Hinweispflicht ist das Landratsamt Saale-Orla-Kreis zu keinem Zeitpunkt, weder im Rahmen des genannten Gesprächs noch im Nachgang desselben, nachgekommen. Angesichts dieser Pflichtverletzung vermochte der Beklagte nicht in jeder Hinsicht sicherzustellen, dass der dem Erstattungsanspruch zugrunde liegende Zweck, der in der Gewährung einer hinreichenden Ausgleichsleistung besteht, auch bei Anwendung der Abwicklungsmodalitäten nach den Vorgaben der RL tatsächlich erreicht wird. Randnummer 83 Wegen des vollumfänglich begründeten Erstattungsanspruchs des Klägers ist diesem auch die weiterhin eingeklagte Zinsforderung in dem vom Verwaltungsgericht zuerkannten Umfang (von 5 % über dem Basiszinssatz ab

  1. Mai 2008) zuzusprechen. Dem Kläger stehen die Zinsen jedenfalls als Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Vorschriften auch auf öffentlich-rechtliche Ansprüche anwendbar, sofern - wie vorliegend - das jeweils einschlägige Fachrecht keine hiervon abweichende Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 2001 - 5 C 34.00 - Juris, Rn. 6 m. w. N.). Randnummer 84 Hat mithin die kombinierte Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage Erfolg, ist die - auch nach der Änderung der früheren Klage - vom Beklagten aufrechterhaltene Berufung zurückzuweisen. Im Hinblick auf die erst im Berufungsverfahren geänderte Klage ist der Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich des - am früheren Verpflichtungsantrag (§ 42 Abs. 1 VwGO) orientierten - Hauptausspruchs in Nr. 1 Satz 1 von Amts wegen abzuändern. Randnummer 85 Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Beklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 86 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Randnummer 87 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 88 Rechtsmittelbelehrung Randnummer 89 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Randnummer 90 Thüringer Oberverwaltungsgericht Randnummer 91 Kaufstraße 2 - 4 Randnummer 92 99423 Weimar Randnummer 93 durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Die Beschwerde muss die Entscheidung bezeichnen, die angefochten werden soll. Randnummer 94 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung muss entweder Randnummer 95 - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden oder Randnummer 96 - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung abgewichen und die Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung, oder Randnummer 97 - ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Randnummer 98 Beschluss Randnummer 99 Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 39.804,16 € festgesetzt. Randnummer 100 Gründe Randnummer 101 Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 52 Abs. 3, 47 GKG. Randnummer 102 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001186948

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