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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 U 884/11 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2104 - haftungsbegründend

Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2104 - haftungsbegründende Kausalität - berufliche Tätigkeit als Motorsägenführer - Durchblutungsstörungen an den Händen - Latenzzeit

§ 3der Berufskrankheitenverordnung für die Dauer von 5 Jahren zu gewähren.

Dies gilt sowohl für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld als auch einer Altersrente wegen Schwerbehinderung.

  1. Beginn der Übergangsleistung ist der Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit als Dachdecker im Jahr
  2. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit für erledigt.“ Randnummer 12 Mit Schreiben vom
  3. Juli 2010 beantragte der Kläger eine Überprüfung des Bescheides vom
  4. Dezember 2006 nach § 44 SGB X. Aussagen zur Feststellung einer Berufskrankheit und zur Höhe der daraus resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) seien im Gerichtsverfahren nicht getroffen worden. Dies seit nunmehr nachzuholen. Randnummer 13 Mit Bescheid vom
  5. August 2010 lehnte die Beklagte eine Überprüfung des Bescheides vom
  6. Dezember 2006 ab. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  7. September 2010 zurückgewiesen. Der Sachverhalt sei zutreffend festgestellt und die rechtlichen Vorschriften richtig angewandt worden. Durch den gerichtlichen Vergleich sei bindend klargestellt, dass nur die Zuerkennung von

§ 3BKV in Betracht gekommen und der angefochtene Bescheid vom 5.

Dezember 2006 bestandskräftig geworden sei. Randnummer 14 Hiergegen hat der Kläger am

  1. September 2010 beim Sozialgericht Nordhausen Klage erhoben. Mit Urteil vom
  2. April 2011 hat das Sozialgericht Nordhausen die Klage abgewiesen. Ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung am
  3. Juni 2010 einem Vergleich zugestimmt habe. In der Zustimmung zu dem diesem Vergleich liege zugleich ein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Anerkennung der ursprünglich begehrten Berufskrankheit. Darüber hinaus wäre ein Überprüfungsantrag auch im Falle seiner Zulässigkeit erfolglos. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2104 BK seien bereits deshalb nicht gegeben, weil eine Behandlungsbedürftigkeit der Durchblutungsstörungen erst am
  4. März 2004 und damit knapp zehn Jahre nach Expositionsende dokumentiert und nachgewiesen sei. Damit zeigten die Durchblutungsstörungen einen völlig anderen Verlauf als im Merkblatt zur BK Nr. 2104 beschrieben. Dort heiße es ausdrücklich, dass die Symptomatik nach Expositionsende im Allgemeinen eine Besserungstendenz zeige und selbst im fortgeschrittenen Fällen eine Besserung eintreten könne. Im Fall des Klägers sei jedoch ein völlig entgegengesetzter Erkrankungsverlauf zu verzeichnen. Randnummer 15 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Durch den Abschluss des Vergleichs im Gerichtsverfahren sei kein Verzicht auf die Anerkennung einer Berufskrankheit erklärt worden. Die Beklagte habe sich lediglich verpflichtet,

§ 3BKV zu gewähren.

Ein Verzicht auf das materielle Recht lasse sich auch nicht aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom

  1. Juni 2010 entnehmen. In der Sache selbst seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung einer BK Nr. 2104 gegeben. Dies ergebe sich bereits aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. K.. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom
  2. April 2011, den Bescheid der Beklagten vom
  3. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. September 2010 und den Bescheid der Beklagten vom
  5. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Februar 2007 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihm eine BK 2104 seit dem
  7. April 1995 vorliegt. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie bezieht sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil. Randnummer 21 Der Senat hat im Berufungsverfahren ein Sachverständigengutachten von Dr. St. eingeholt. Dieser diagnostiziert in seinem Gutachten vom
  8. Februar 2012 das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne der Berufskrankheit nach Nr.
  9. Beim Kläger liege ein vibrationsbedingtes vasospastisches Syndrom beider Hände im Stadium III V und I SN vor. Randnummer 22 Eine primäre Raynaud-Erkrankung ohne relevante Stenosen an der unteren Extremität sei sehr ungewöhnlich und daher auszuschließen. Erkrankungen, die nachweisbar zu denselben Raynaud-Phänomenen führten, seien beim Kläger nicht festzustellen. Des Weiteren bestehe beim Kläger eine gleichzeitige Nervenschädigung (beiderseits Karpaltunnelsyndrom). Der Nikotinmissbrauch sei im Hinblick auf die Schwere oder die Entstehung des vasospastischem Syndroms als CO-Faktor anzusehen, nicht jedoch für die Nervenschädigung. Da sonstige Arterienverschlüsse nicht feststellbar seien, sei dieser Faktor jedoch nicht wesentlich ursächlich. Randnummer 23 Dieser Auffassung hat sich der Beratungsarzt der Beklagten H. in seiner Stellungnahme vom
  10. März 2012 nicht angeschlossen. Dem Gutachten von Dr. St. sei im Vergleich zur Begutachtung im Jahre 2009 bei Dr. K. eine Verschlimmerung der Erkrankung zu entnehmen, die mit einem vibrationsbedingten Leiden nicht zu vereinbaren sei. Zudem vernachlässige Dr. St. eine im Jahre 2007 durchgeführte operative Behandlung der arteria carotis rechts. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom
  11. April 2012 führt der Sachverständige Dr. St. hierzu aus, dass eine Verschlimmerung der vibrationsbedingten Erkrankung auch bei der BK 2104 nach Aufgabe der Tätigkeit möglich sei. Im entsprechenden Merkblatt heiße es lediglich, dass die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit zu einer Besserung führen könne. Aus dem von ihm durchgeführten Kaltwasserprovokationstest lasse sich eine Verschlimmerung nicht herleiten. Der Kaltwassertest sei modifiziert und mit drei Grad wärmerem Wasser im Vergleich zu der Untersuchung im Jahre 2009 durchgeführt worden. Die operativ behandelte Engstelle der Halsschlagader an mehreren Stellen sei in seinem Gutachten berücksichtigt worden. In den Beinen seien keine relevanten Durchblutungsstörung gemessen worden. Auch in der Halsschlagader sei eine relevante Engstelle nicht festgestellt worden. Die Operation einer Halsschlagader sei wegen der zufälligen Entdeckung eines arteriosklerotischen Plaques erfolgt. Bei derartigen Befunden werde gelegentlich eine Operationsindikation gestellt, um ein Abschweifen der Plaques und damit schwerwiegendere Erkrankungen zu vermeiden. Er halte daher an seiner Auffassung fest, dass wesentlich mehr Gründe für eine berufliche Verursachung als dagegen sprechen würden. Randnummer 24 Der Beratungsarzt H. hat in einer weiteren Stellungnahme vom
  12. Juni 2012 an seiner Auffassung festgehalten, dass im Ergebnis hier von einem primären Raynaud-Syndrom auszugehen sei, das im Jahre 2005 begann. Eine Ursache dieser Erkrankung sei bis heute nicht bekannt. Der Verweis von Dr. St. auf ein bestehendes Karpaltunnelsyndrom führe nicht weiter. Dieses sei erst bei der Untersuchung im Januar 2012 diagnostiziert worden. Es handele sich somit um einen Nachschaden. Randnummer 25 Der Kläger ist der Ansicht, dass durch die durchgeführte Beweisaufnahme das Vorliegen einer BK 2104 bewiesen sei. Dr. St. gelange zu derselben Einschätzung wie Dr. K.. Beide hätten in dem erforderlichen Umfang berufsfremde Ursachen für den Eintritt der Erkrankung ausgeschlossen. Randnummer 26 Die Beklagte ist unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen ihres Beratungsarztes H. der Auffassung, dass bei dem Kläger nicht der nach dem Merkblatt für die BK 2104 zu verlangende typische Verlauf gegeben sei. Insbesondere hätten sich im Fall des Klägers die Beschwerden nach Expositionsende noch verschärft, während bei einer BK 2104 die Erkrankung in aller Regel nach Beendigung der Exposition rückläufig sei. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakte S 1 U 428/07 und den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, die Gegenstand der Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat das Begehren des Klägers, dass er nach den §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässigerweise als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage verfolgen kann, zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom
  13. Dezember 2006 nicht verlangen, weil die Beklagte zu Recht eine BK 2104 nicht anerkannt hat. Randnummer 29 In der Sache kann die Beklagte sich auf die Bindungswirkung ihres Bescheides vom
  14. Dezember 2006 berufen, weil in diesem das Recht richtig angewandt und kein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Randnummer 30 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistung zu Unrecht nicht erbracht worden sind, dieser Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 31 Es kann offenbleiben, ob eine Überprüfung des Bescheides vom
  15. Dezember 2006 in einem Verfahren nach § 44 SGB X, wie vom Sozialgericht angenommen, deshalb unzulässig ist, weil der Kläger im gerichtlichen Verfahren L 1 U 428/07 mit Vergleich vom
  16. Juni 2010 materiell-rechtlich unabänderlich auf die Feststellung einer BK 2104 verzichtet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts steht ein gerichtlicher Vergleich der Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil v.
  17. Dezember 2013, Az.: 4 As 17/13, zitiert nach Juris). Ein gerichtlicher Vergleich kann jedoch ausdrücklich oder konkludent einen materiell-rechtlichen Verzicht im Sinne einer endgültigen Regelung enthalten mit der Folge, dass ein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen ist. Zu prüfen wäre dann, ob die Beteiligten mit Abschluss des Vergleichs am
  18. Juni 2010 vor dem Sozialgericht Nordhausen nur einen prozessualen Verzicht des Inhalts, keine weiteren Ansprüche insbesondere auf Feststellung des Vorliegens einer BK 2104 mehr geltend zu machen, abschließen wollten, oder ob dem Vergleich ein endgültiger materiell-rechtlicher Verzicht des Klägers auf Feststellung der BK 2104 zu entnehmen ist. Nach der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts ist dabei „ das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln.“ Heranzuziehen sind dabei neben dem Wortlaut des Vergleichs Hinweise des Sozialgerichts in der mündlichen Verhandlung oder im Vorfeld, aus denen sich die Interessenlage der Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs ergibt. Randnummer 32 Ausgehend davon ist offen, ob der Vergleich vom
  19. Juni 2010 im gerichtlichen Verfahren L 1 U 428/07 in dem Sinne ausgelegt werden kann, dass es der Kläger in Zukunft unterlässt, einen Anspruch auf Feststellung der BK 2104 geltend zu machen. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung am
  20. Juni 2010 protokollierten Wortlautes des Vergleichs kann ihm zunächst nur der Inhalt entnommen werden, keine weiteren als die im Vergleich protokollierten Ansprüche geltend zu machen. Dies folgt bereits daraus, dass in Nummer 1 des Vergleichs die Beklagte sich bereit erklärt hat,

§ 3BKV für die Dauer von fünf Jahren zu gewähren.

In Nummer 2 des Vergleichs wurde der Beginn der Übergangsleistungen auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit als Dachdecker im Jahre 2002 festgelegt. Im Übrigen ist der Rechtsstreit ausweislich Nummer 3 des Vergleichs für erledigt erklärt worden. Diese Erledigungserklärung hat im Hinblick auf das mit der Klage verfolgte Begehren des Klägers - die Feststellung einer BK 2104 - zur Folge, dass Bestandskraft des Bescheides vom

  1. Dezember 2006 eingetreten ist. Nach dem Wortlaut des Vergleichs bleibt offen, ob der Kläger im Sinne einer endgültigen Gestaltung der materiellen Rechtslage auf die Feststellung einer BK 2104 dauerhaft verzichtet hat. Randnummer 33 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wäre es dann erforderlich, den Inhalt des materiellen Teils des Vergleiches nach den gleichen Regeln zu ermitteln, wie bei jedem anderen Vertrag auch (vgl. BSG, Urteil v.
  2. Dezember 2008, Az.: B 9 VS 1/08 R, BSGE 102 S.149-166). Die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) finden Anwendung. Protokollierte Hinweise in der Niederschrift, vorherige Hinweise des Sozialgerichts zu den Erfolgsaussichten der Klage im Hinblick auf die BK 2104 und Vorkorrespondenz zu einem möglichen Vergleich sind nicht vorhanden. Grundsätzlich wäre daher zu ermitteln, was in der mündlichen Verhandlung am
  3. Juni 2010 vor Abschluss des Vergleiches besprochen worden ist. Dies ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit ausnahmsweise entbehrlich, weil die Berufung aus anderen Gründen keinen Erfolg hat. Randnummer 34 Die Beklagte hat mit Bescheid vom
  4. Dezember 2006 zu Recht die Anerkennung einer BK 2104 abgelehnt, weil der Kläger den Versicherungsfall einer Berufskrankheit nach § 7 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht nachgewiesen hat. Randnummer 35 Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer in den §§ 2, 3 und 6 SGB VII genannten Tätigkeiten erleidet. Nach § 1 der BKV sind Berufskrankheiten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (sogenanntes Listenprinzip). Randnummer 36 Voraussetzung für die Feststellung jeder Erkrankung als BK ist, dass die versicherte Tätigkeit, Art und Umfang der belastenden beruflichen Einwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII (arbeitstechnische Voraussetzungen) sowie die Erkrankung, für die Entschädigungsleistungen beansprucht werden, im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sind. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Das ist der Fall, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen reichen ebenso wenig aus wie eine möglicherweise hohe Wahrscheinlichkeit. Erforderlich ist vielmehr eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Darüber hinaus muss die sogenannte haftungsbegründende Kausalität zwischen den berufsbedingten Einwirkungen und der erforderlichen Erkrankung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejaht werden (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom
  5. März 2007, Az.: B 2 U 27/06 R, zitiert nach Juris). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen, dass die dagegen sprechenden billigerweise außer Betracht bleiben können und darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG; Urteil vom
  6. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R, zitiert nach Juris). Jedoch ist der ursächliche Zusammenhang nicht bereits dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt. Randnummer 37 Zwar erfüllt der Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK
  7. Mit dem Begriff der arbeitstechnischen Voraussetzungen sind die für die Anerkennung einer Krankheit als BK erforderlichen besonderen Einwirkungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII gemeint. Es geht darum, welche Einwirkungen vorgelegen haben und wie sie beschaffen gewesen sein müssen, um von einer beruflichen Ursache der eingetretenen Erkrankung ausgehen zu können. Randnummer 38 Hinsichtlich der BK 2104 gilt Folgendes: Randnummer 39 Ausweislich des Merkblatts für die BK 2104 (Bekanntmachung des BMA vom
  8. Juli 1979 im Bundesarbeitsblatt 7/8/1979) sind gefährdend im Sinne der BK 2104 Tätigkeiten bei der Bedienung von hochtourig arbeitenden, pneumatisch oder motorbetriebenen Werkzeugen, wie Bohrer, Meißel, Fräsen, Sägen, Polier/Schleifmaschinen sowie Anklopfmaschinen. Ursächlich für die Erkrankung nach der BK 2104 sind mechanische Schwingungsbelastungen des Hand-Arm-Systems durch handgeführte oder handgehaltene Arbeitsgeräte, insbesondere in Verbindung mit statischer Haltearbeit und niedriger Umgebungstemperatur, vorwiegend bei Frequenzen im Bereich von etwa 20 bis 1000 Hz. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von Januar 1973 bis März 1995 im Forst erfüllt. Ausweislich der Feststellungen des technischen Aufsichtsdienstes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft war der Kläger in diesem Zeitraum 22 Jahre lang als Motorsägenführer bei Arbeiten im Wald Hand/Armschwingungen ausgesetzt. In seiner Stellungnahme vom
  9. März 2005 kommt der TAD insoweit zudem Ergebnis, dass der Kläger an 3500 Tagen je 5,5 Stunden Teilkörperschwingungen ausgesetzt war. Nach dem Merkblatt zur BK 2104 können die Vibrationen, die geeignet sind eine BK 2104 auszulösen, typischerweise bei der Arbeit mit Motorsägen entstehen. Die Beklagte hat letztlich auch das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen in diesem Verfahren nicht in Abrede gestellt. Randnummer 40 Die erforderliche Einwirkungsdauer wird ebenfalls erreicht. Der Kläger war 22 Jahre als Motorsägenführer tätig. Randnummer 41 Es steht jedoch nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Senats fest, dass aufgrund dieser berufsbedingten Einwirkungen der Kläger an einem so genannten sekundären Raynaud-Syndrom erkrankt ist. Die Durchblutungsstörungen des Klägers an beiden Händen sind nach vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechende Umstände nicht mit der besagten hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf seine berufliche Tätigkeit von Januar 1973 bis März 1995 zurückzuführen. Bei der BK 2104 können die erforderlichen Vibrationsbelastungen Durchblutungsstörungen hervorrufen. Die Vibrationen führen zu einer übermäßigen Größenzunahme, Überfunktion der Gefäßmuskulatur mit Einengung. Das Krankheitsbild ist anfallsartig und beruht auf örtlich begrenzt auftretenden Störungen der Durchblutung und Sensibilität an den Händen. Der Sachverständige Dr. K. führt in seinem angiologischem Gutachten vom
  10. März 2009 nachvollziehbar aus, dass beim Kläger ein vasospastisches Syndrom der Finger beider Hände Stadium 3 V und 1 SN vorliegt. Den erforderlichen Kaltwasserprovokationstest hat Dr. K. durchgeführt. Nachvollziehbar hat Dr. K. dargelegt, dass bei der Diagnosestellung zwischen einem primären und einem sekundären Raynaud-Syndrom zu unterscheiden ist. Dies ist bereits deshalb erforderlich, weil nach dem Merkblatt für die BK 2104 diese abzugrenzen ist von der nicht vibrationsbedingten Raynaud-Erkrankung. Nach dem Merkblatt ist damit allerdings nur der klassische Morbus Raynaud (typischerweise symmetrischer Befall der Finger jüngerer Frauen infolge emotionaler oder Kältereize) gemeint. Dies hat seinen Grund darin, dass unterschiedliche Raynaud-Phänomene im Sinne einer so genannten Weißfingerkrankheit in der medizinischen Wissenschaft definiert werden. Das primäre Raynaud-Syndrom erfasst dabei anfallsartig auftretende Gefäßspastiken vorwiegend an den Händen. Die sekundäre Raynaud-Symptomatik bezeichnet eine Gefäßbeteiligung bei bestimmten Grunderkrankungen oder auch nach langjährigen Arbeiten mit vibrierenden Maschinen. Ausgehend von dieser Unterscheidung haben sowohl Dr. K. als auch Dr. St. dargelegt, dass im Fall des Klägers Vieles gegen das Vorliegen eines primären Raynaud-Syndroms spricht, und sonstige Gefäßveränderungen berufsfremder Genese einzeln abgeprüft und als Ursache ausgeschlossen. Randnummer 42 Dennoch konnte der Senat sich nicht die erforderliche Überzeugung davon verschaffen, dass die Erkrankung des Klägers berufsbedingt ist. Dr. K. hat in seinem Gutachten vom
  11. März 2009 nämlich auch Argumente gegen das Vorliegen einer vibrationsbedingten, also beruflich verursachten Erkrankung genannt. Hinsichtlich der Latenzzeit von mehr als fünf Jahren nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit als Motorsägenführer hat er eingeräumt, dass eine retrospektive Ursachenforschung sich nicht selten schwierig gestalte. Insoweit hat er insbesondere auf eine fehlende zeitnahe Erhebung von Daten hingewiesen. Wenn ärztliche Befunde nicht vorliegen, können sie aber der Überzeugungsbildung des Senats nicht zugrunde gelegt werden. Der Hinweis, dass der Kläger im Rahmen der nachfolgenden Tätigkeit als Dachdecker in den Wintermonaten überwiegend nicht tätig gewesen sei und daher einer geringeren Kälteexposition ausgesetzt war, vermag auch nicht schlüssig zu erklären, warum erst 2004 das Erkrankungsbild ärztlich dokumentiert wurde. Nach dem Merkblatt zur BK 2104 sind die Durchblutungsstörungen anfangs reversibel und verlieren sich bei fehlender Exposition. Insoweit kann das Fehlen von dokumentierten Beschwerden nach 1995 nicht nur mit der geringeren Kälteexposition, sondern auch mit der üblicherweise eintretenden Besserung bis hin zum völligen Verschwinden des Krankheitsbildes erklärt werden. Der Kläger befand sich auch nach 1995 in ärztlicher Behandlung, unter anderem im März 1999 wegen einer Ellenbogenerkrankung (Blatt 104 ff. des Verwaltungsvorganges). Auch in diesem Zusammenhang sind Beschwerden an den Händen nicht dokumentiert. Insoweit bestehen Zweifel, ob den Sachverständigen zu folgen ist, die ausführen, dass sie trotz fehlender Dokumentation vom Vorliegen eines Beschwerdebildes ausgehen. Warum ab 2004 das Krankheitsbild dokumentiert wird und sich weiter verschlechtert, obwohl seit 2002 keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt wird, vermag auch der Sachverständige Dr. K. nicht zu erklären. Sein eigener Ansatz und der des Sachverständigen Dr. St., dass der Nikotinabusus des Klägers die grundsätzlich mögliche Reversibilität der Erkrankung verhindert hat, mag vom Ausgangspunkt her zutreffen. Die Sachverständigen vernachlässigen hierbei aber, dass dieser Erklärungsansatz voraussetzt, dass schon 1995 das Erkrankungsbild zumindest in Ansätzen vorlag. Davon kann sich der Senat mangels Dokumentation aber nicht überzeugen. Soweit die Sachverständigen Dr. K. und Dr. St. in ihren Gutachten feststellen, dass eine sonstige Gefäßerkrankung und insbesondere keine arteriosklerotischen Veränderungen von hämodynamischer Relevanz diagnostiziert werden konnten, reicht dies für die Annahme einer berufsbedingten Erkrankung nicht aus. Allein der Ausschluss anderer schicksalhafter Erkrankungen begründet keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer berufsbedingten Krankheitsgenese. - Das Gutachten von Dr. K. vom
  12. Dezember 2008 ist zur Beantwortung der Kausalitätsfrage unergiebig, weil nur festgestellt wird, dass sich eine berufsbedingte Erkrankung entwickelt haben kann. Eine solche Möglichkeit reicht nicht aus. Randnummer 43 Daraus folgt, dass wegen der erstmals im Jahre 2004 ärztlicherseits dokumentierten Beschwerden an den Händen gewichtige Zweifel bestehen, die die Annahme einer berufsbedingten Genese der Erkrankung ernsthaft in Frage stellen. Der Senat kann sich daher nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass die Erkrankung des Klägers an den Händen auf seine berufliche Tätigkeit als Motorsägenführer in den Jahren 1973 bis 1995 zurückzuführen ist. Eine BK 2104 kann daher nicht festgestellt werden. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 45 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001186960

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