1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.765,00 EUR; 120 % hiervon: 3.318,00 EUR). Es ist daher zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 4,7234 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten des Antragsgegners zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 3,9952 Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten der Antragstellerin zu übertragen. Randnummer 24 AS2, AG4: Randnummer 25 Der Ausgleich der gleichartigen Anrechte der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Allianz Lebensversicherung - AG (Vers.-Nr.: bbb) sowie des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Allianz Lebensversicherung - AG (Vers.-Nr.: aaa) ist gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Da die Anrechte i.S. § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartig sind, ist insoweit gemäß § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG die Differenz der Ausgleichswerte maßgeblich. Diese beträgt 2.237,78 EUR - 983,10 EUR = 1.254,68 EUR. Sie ist im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil sie nicht größer ist als 120 %
1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.765,00 EUR; 120 % hiervon: 3.318,00 EUR). Das Gericht gleicht die Anrechte in Ausübung des eingeräumten Ermessens nicht aus. Denn der Verwaltungsaufwand ist für die Versorgungsträger so groß, dass dies die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes rechtfertigt. Randnummer 26 AG3: Randnummer 27 Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Zusatzversorgungskasse Thüringen (Vers.-Nr.: ZVKth) hat gemäß § 10 VersAusglG im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der Versorgungsregelung Satzung der Zusatzversorgungskasse Thüringen in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 19.04.2013 zu erfolgen. Von dem Ausgleichswert wurden nach der Auskunft Teilungskosten in Höhe von 204,40 EUR (Gesamtbetrag für beide Ehegatten) zur Hälfte abgezogen, also in Höhe von 102,20 EUR. Der Betrag ist nach Ansicht des Gerichts angemessen, der Abzug also gemäß § 13 VersAusglG berechtigt. Da die Antragstellerin über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts des Antragsgegners gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 778,59 EUR ist im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 %
1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.765,00 EUR; 120 % hiervon: 3.318,00 EUR). Das Gericht gleicht dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens nicht aus. Denn der Verwaltungsaufwand ist für den Versorgungsträger so groß, dass dies die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes rechtfertigt. Zudem ist festzustellen, dass die Antragstellerin ihrerseits über höhere Anwartschaften aus einer privaten Rentenversicherung (siehe Ausführungen unter AS2, AG4) verfügt als der Antragsgegner. Dieses Anrecht ist auch nicht deswegen vom Versorgungsausgleich auszunehmen, weil es mit dem Anrecht aus der Pflichtversicherung (siehe AG2) im Rahmen der Anwendung von § 18 VersAusglG einheitlich zu betrachten ist. Insoweit wird auf die Ausführungen zu AG2 verwiesen. Randnummer 28 AG2: Randnummer 29 Die Anwartschaften des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger Zusatzversorgungskasse Thüringen (Vers.-Nr.: ZVKth) aus der Pflichtversicherung und aus der freiwilligen Zusatzversicherung sind als getrennte Anwartschaften zu erfassen. Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Anwartschaften auf einem Versicherungskonto gebucht werden. Sie werden gesondert erfasst. Die Anrechte beruhen auf verschiedenen Rechtsgrundlagen, die Rechtsgrundlage der Pflichtbeiträge ist die Satzung der Zusatzversorgungskasse Thüringen. Hingegen handelt es sich bei freiwilligen Zusatzversicherung (siehe Ausführungen unter AG 3) der Zusatzversorgungskasse Thüringen um eine freiwillige Versicherung, deren Höhe sich zwar auch nach Versorgungspunkten richtet, diese wiederum sind aber beitragsabhängig, d.h. sie richten sich nach der Höhe der tatsächlich entrichteten Beiträge, ggf. ergänzt um Zulagen. Hierbei handelt es sich entweder um eine staatliche Förderung im Rahmen eines „Riestervertrages“ oder eine Förderung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung (Umwandlung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen - Entgeltumwandlung - § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Die Anrechte aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzversicherung können deswegen aufgrund der Verschiedenheit der Rechtsgrundlagen, der Finanzierungsart, des Leistungsspektrums und der Anpassung auch nicht miteinander verrechnet bzw. zusammengerechnet werden (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.07.2013 – 1 UF 125/13 - FamRZ 2014, 836-837, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 30 Da das Anrecht des Antragsgegners aus der Pflichtversicherung bei dem Versorgungsträger Zusatzversorgungskasse Thüringen noch verfallbar, also nicht ausgleichsreif im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr.1 VersAusglG ist, unterliegt es an sich nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung. Vor diesem Hintergrund kommt derzeit eine Teilung nach § 10 VersAusglG nicht in Betracht. Allerdings sieht vorliegend das Gericht von dem Verweis auf den schuldrechtlichen Ausgleich ab. Randnummer 31 Zwar könnte der Hinweis in § 20 Abs. 1 Satz 3 VersAusglG mit seinem Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 18 VersAusglG zu der Annahme führen, dass im Rahmen von § 19 VersAusglG die Prüfung der Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG nicht stattfindet, weil diese Prüfung eben erst im Rahmen der zu bestimmenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente Bedeutung haben könnte. Das Ergebnis wäre ein bürokratischer Hürdenlauf. Soweit bereits aus Anlass des Wertausgleichs bei der Scheidung nach den §§ 9 ff. VersAusglG das Anrecht in der Höhe feststeht und nur noch die Verfallbarkeit ungewiss ist oder ein ausländisches Anrecht betroffen ist, steht nach Auffassung des Gerichts einer Anwendung von § 18 VersAusglG nichts im Wege. Andernfalls würde man die Eheleute auf ein Verfahren des schuldrechtlichen Ausgleichs verweisen, dass von vorneherein wegen der Anwendung von § 18 VersAusglG nicht zielführend sein kann. Vorliegend ist deswegen das Anrecht des Antragsgegners aus der Pflichtversicherung schon bei dem Wertausgleich bei der Scheidung wegen der Anwendung von § 18 VersAusglG in den Versorgungsaugleich einzubeziehen. Randnummer 32 Es ist festzustellen, dass dieses Anrecht geringfügig ist. Da die Antragstellerin über kein gleichartiges Anrecht im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG verfügt, ist für die Bagatellprüfung dieses Anrechts des Antragsgegners gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert des Anrechts im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG abzustellen. Der Ausgleichswert in Höhe von 1.362,18 EUR ist im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 %
1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.765,00 EUR; 120 % hiervon: 3.318,00 EUR). Ausgangspunkt der Überlegung ist allerdings, dass vorliegend eine Gesamtbetrachtung der beiden Anrechte aus der Pflichtversicherung und aus der freiwilligen Zusatzversorgung des Antragsgegners bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen zu erfolgen hat. Insoweit hat der Bundesgerichtshof für die betriebliche Altersvorsorge anerkannt, dass der Halbteilungsgrundsatz den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten kann, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist und die zugesagte betriebliche Altersversorgung des Unternehmens aus verschiedenen Bausteinen besteht. Das erfordere eine Gesamtbetrachtung (BGH, Beschluss vom 01.02. 2012 – XII ZB 172/11 –, juris). Im Zweifel gebührt dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang (BGH, Beschluss vom 30.11.2011 – XII ZB 79/11 –, FamRZ 2012, 189). Diese Ausführung kann auch im Zusammenhang mit Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Geltung beanspruchen. Von einer solchen Gesamtbetrachtung ist vorliegend deswegen auszugehen, weil die verschiedenen Anwartschaften des Antragsgegners auf einem Arbeitsverhältnis beruhen und über ein Versicherungskonto bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen erfasst werden. Randnummer 33 Diese Gesamtbetrachtung führt vorliegend zu der Feststellung, dass auch in der Summe der Anrechte aus der Pflichtversicherung und aus der freiwilligen Versicherung (2.140,77 EUR = 778,59 EUR + 1162,18 EUR) die Geringfügigkeitsgrenze nicht erreicht wird Die Summe von 2.140, 77 EUR ist im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG gering ist (Bezugsgröße: 2.765,00 EUR; 120 % hiervon: 3.318,00 EUR). Das Gericht gleicht deswegen auch dieses Anrecht in Ausübung des eingeräumten Ermessens nicht aus. Denn der Verwaltungsaufwand mit der zusätzlichen Erfassung einer neuen Person als Versicherungsnehmer und der entsprechenden Einrichtung und Führung eines neuen Versicherungskontos ist für den Versorgungsträger so groß, dass dies die Durchbrechung des Halbteilungsgrundsatzes rechtfertigt. Zudem verfügt die Antragstellerin ihrerseits in der Differenz (=1.254,68 EUR) über die höheren Anwartschaften aus einer privaten Rentenversicherung, die nicht ausgeglichen werden. Randnummer 34 In Übereinstimmung mit den Eheleuten, wie in der mündlichen Verhandlung besprochen, findet deswegen sowohl in Bezug auf die Pflichtversicherung als auch in Bezug auf die freiwillige Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgung Thüringen ein Versorgungsausgleich nicht statt. Dementsprechend war in Ziffer II des Tenors insgesamt anzuordnen, dass die Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen nicht auszugleichen sind. Der Tenor umfasst sowohl die Pflichtversicherung als auch die freiwillige Zusatzversicherung. Randnummer 35 III. Kosten Randnummer 36 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG. Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001188775
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