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LG Erfurt 10. Zivilkammer 10 O 410/12 Urteil Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen Radlader wegen Mangelhaftigkeit aufgrund des Fehlens einer gü

Obsah (5)§ 434Art. 10Art. 8§§ 346§§ 756

Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen Radlader wegen Mangelhaftigkeit aufgrund des Fehlens einer gültigen Betriebserlaubnis Orientierungssatz 1. Zu der

dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung des Kaufgegenstandes gehört auch die Betriebsfähigkeit im Sinne der Zulassungsvorschriften, denn das Vorhandensein einer gültigen Betriebserlaubnis ist Grundvoraussetzung für eine rechtlich zulässige Benutzung eines Fahrzeuges. Der erworbene Radlader ist daher mangelhaft, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht den Voraussetzungen der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen genügen und die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie normierte Konformitätsvermutung bei Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, widerlegt ist, weil nicht alle Voraussetzungen der oben genannten Maschinenrichtlinie erfüllt sind. (Rn.16) (Rn.17) (Rn.18) (Rn.51)

  1. Die Bemessung des Nutzungswertersatzes für den Zeitraum von Mai 2008 bis Oktober 2011 auf die Hälfte des Kaufpreises ist nicht zu beanstanden. Die Bewertung eines Gebrauchsvorteils bei einem Nutzfahrzeug kann insoweit berechnet werden, als dass die tatsächliche Laufleistung durch die voraussichtliche Gesamtlaufleistung dividiert und mit dem Bruttokaufpreis multipliziert wird. (Rn.58) Tenor
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.769,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2012 Zug um Zug gegen Rückgabe des Radladers ZL 16, ID-Nr. F1017, zu zahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Radladers, ID-Nr. F1017, in Verzug befindet.
  4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand Randnummer 1 Mit der am 14.04.2012 zugestellten Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Radlader. Randnummer 2 Der Kläger kaufte von der Beklagten am 08.05.2008 einen neuen Radlader mit der Bezeichnung ZL 16, Allrad mit der ID-Nr. F1017 zu einem Nettopreis von 18.100,00 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, also zu einem Gesamtbruttopreis in Höhe von 21.539,00 €. Der Radlader wurde in China produziert und in die EU importiert. Der Kläger ließ den Radlader in XXXXX abholen. Dabei wurde eine Betriebsanleitung übergeben. Randnummer 3 Von Ende November 2009 bis Ende April 2010 befand sich der Radlader bei der Beklagten zur Reparatur. Im Oktober 2011 beabsichtigte der Kläger, diesen Radlader beim Kauf eines anderen Radladers in Zahlung zu geben. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass der Radlader wohl keine Betriebserlaubnis besitze. Er forderte daraufhin von der Beklagten die Vorlage einer Betriebserlaubnis und einer Konformitätserklärung. Trotz einer zunächst erfolgten Zusage der Beklagten reagierte sie auf weitere

frage bzw. Mahnung mit Fristsetzung bis spätestens zum 12.12.2011 nicht mehr. Mit Schreiben vom 18.01.2012 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages und begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Fristsetzung bis zum 27.01.2012. Der Beklagte teilte im Schreiben vom 19.01.2012 mit, dass die geforderten Unterlagen nicht beigebracht werden könnten, widersprach gleichzeitig der Wandlung und Rückabwicklung des Kaufvertrages. Randnummer 4 Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte eine „VERIFICATION OF MD COMPLIANCE“ und „DECLARATIONS OF CONFIRMITY“ vom 20.05.2008 und vom 05.03.2014 vorgelegt. Randnummer 5 Der Kläger behauptet, dem von ihm von der Beklagten im Mai 2008 gekauften Radlader ZL 16, ID-Nr.: F 1017 - zu dem der Geschäftsführer der Beklagten erklärt hat, dass tatsächlich ein Radlader ZL 20 geliefert worden sei - fehle die Konformitätserklärung. Er dürfe in Deutschland nicht eingesetzt werden. Dieser Radlader habe zu keinem Zeitpunkt die Anforderungen an die einschlägige Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. seit dem 29.12.2009 2009/42/EG erfüllt und hätte zu keinem Zeitpunkt

diesen Richtlinien eine CE-Kennzeichnung erhalten. Die von der Beklagten vorgelegte „VERIFICATION OF MD COMPLIANCE“ entspreche nicht den Vorgaben der vorgenannten Richtlinien. Randnummer 6 Er habe den Radlader tatsächlich nur in 36 Monaten jeweils maximal 20-25 Betriebsstunden genutzt. Dieser sei

seiner Verwendung jeweils in einer Halle abgestellt und regelmäßig gewartet worden. Randnummer 7 Der Kläger beantragt: Randnummer 8

  1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Radladers ZL 16, ID-Nr.: F1017 ein Betrag in Höhe von 10.769,50 € brutto mit 8 % Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Radladers, ID-Nr.: F1017 in Verzug befindet. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie behauptet, der Radlader besitze sämtliche technische Eigenschaften, die seine Einfuhr und den Einsatz in Deutschland ermöglichen. Dem Kläger seien bei der Abholung in XXXXX alle zum Betrieb notwendigen Unterlagen wie die Konformitätserklärung übergeben worden. Die „DECLARATION OF CONFIRMITY“ vom 05.03.2014 bestätige vollinhaltlich, dass der von ihr an den Kläger verkaufte Radlader den einschlägigen Vorschriften der EU entspreche. Randnummer 12 Es sei davon auszugehen, dass der Radlader beim Kläger in den letzten 4 Jahren 6 Stunden täglich im Einsatz gewesen sei. Der Radlader sei mangelhaft gepflegt und gewartet worden. Der Restwert belaufe sich daher auf höchstens 1.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Randnummer 13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXXXXXXXXXX vom 07.09.2013 und dessen ergänzender Anhörung in der öffentlichen Sitzung am 23.01.2014 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage ist begründet. Randnummer 15 Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 434 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung von 10.769,50 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Radladers ZL 16, ID-Nr. F
  3. Denn der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag vom 08.05.2008 zurückgetreten. Denn der Radlader ZL 16, ID-Nr. F1017, weist einen Sachmangel

§ 434Abs.

1 Satz 2 BGB auf. Randnummer 16

§ 434Abs.

1 Satz 2 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die

dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer

der Art der Sache erwarten kann. Zu der

dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung des Kaufgegenstandes

§ 434Abs.

1 Satz 2 Nr. 1 BGB gehört auch die Betriebsfähigkeit im Sinne der Zulassungsvorschriften. Weist der Kaufgegenstand keine gültige Betriebserlaubnis auf, hat er einen Sachmangel. Denn das Vorhandensein einer gültigen Betriebserlaubnis ist Grundvoraussetzung für eine rechtlich zulässige Benutzung eines Fahrzeuges (OLG Bremen, Urteil vom 10.09.2003, Az.: 1 U 12/03; LG Dortmund, Urteil vom 13.01.2006, Az.: 22 O 138/05, jeweils zitiert

juris). Randnummer 17 Der streitgegenständliche Radlader ist mangelhaft gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen genügen nicht den Voraussetzungen der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen. Diese Maschinenrichtlinie ist – auch

Ansicht des Sachverständigen XXXXX – für den Verkauf am 08.05.2008 des aus China in die EU importierten Radladers einschlägig. Randnummer 18 Zwar normiert Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 98/37/EG eine Konformitätsvermutung bei Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung

Art. 10

versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A beigefügt ist. Der Kläger hat

Einholung des Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Ralph G diese Konformitätsvermutung widerlegt. Randnummer 19 Die Maschinen im Sinne der Richtlinie 98/37/EG müssen gemäß Art. 3 die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.

Art. 8Abs.

1 muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter, um die Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zu bescheinigen, für jede hergestellte Maschine eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A bzw. C ausstellen.

Art. 8Abs.

4 muss die EG-Konformitätserklärung nur die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie bescheinigen. Randnummer 20

Anhang V Abs. 1 wird als EG-Konformitätserklärung das Verfahren bezeichnet, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter erklärt, dass die in den Verkehr gebrachte Maschine allen einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

Anhang V Abs. 2 ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter mit der Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung berechtigt, auf der Maschine die CE-Kennzeichnung anzubringen. Randnummer 21

Anhang II Buchstabe A muss die EG-Konformitätserklärung folgende Angaben enthalten: Randnummer 22 - Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten; Randnummer 23 - Beschreibung der Maschine; Randnummer 24 - alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht; Randnummer 25 - Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Randnummer 26 Außerdem muss

Anhang II Buchstabe B die Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten gemäß Art. 4 Abs. 2 folgende Angaben enthalten: Randnummer 27 - Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten; Randnummer 28 - Beschreibung der Maschine; Randnummer 29 - Angabe zum Unterzeichner. Randnummer 30 Ferner muss

Art. 8Abs.

2 der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassene Bevollmächtigter, wenn auf die Maschine Anhang IV keine Anwendung findet, vor dem Inverkehrbringen, die Unterlagen gemäß Anhang V zusammenstellen.

Anhang V Abs. 3 muss sich der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter, bevor er die EG-Konformitätserklärung ausstellen kann, vergewissert haben und gewährleisten können, dass in seinen Räumen zum Zweck einer etwaigen Kontrolle die

stehend definierten Unterlagen vorhanden sind und verfügbar bleiben werden: Randnummer 31 a) eine technische Dokumentation, die folgendes beinhaltet: Randnummer 32 - einen Gesamtplan der Maschine sowie die Steuerkreispläne; Randnummer 33 - detaillierte und vollständige Pläne eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen; Randnummer 34 - eine Liste Randnummer 35 - der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie, Randnummer 36 - der Normen und Randnummer 37 - der anderen technischen Spezifikationen, die bei der Konstruktion der Maschine berücksichtigt wurden; Randnummer 38 - eine Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden; Randnummer 39 - wenn er die Konformität mit einer harmonisierten Norm erklärt, die dies vorschreibt, jeglichen technischen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen, die er

seiner Wahl selbst durchführen oder durch eine zuständige Stelle oder ein zuständiges Laboratorium ausführen lassen kann; Randnummer 40 - ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine; Randnummer 41 b) bei Serienanfertigung eine Zusammenstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen der Richtlinie. Randnummer 42 Der Hersteller muss an Bau- oder Zubehörteilen oder an der Maschine insgesamt mit den erforderlichen Untersuchungen oder Tests ermitteln, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzipierung und Bauart ohne Sicherheitsrisiko montiert und in Betrieb genommen werden kann. Randnummer 43 Werden die Unterlagen auf gebührend begründetes Verlangen der zuständigen nationalen Behörden nicht vorgelegt, so kann dies ein ausreichender Grund dafür sein, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie zu bezweifeln. Randnummer 44

Anhang V Abs. 4 a) brauchen die unter Nummer 3 genannten Unterlagen nicht ständig und tatsächlich vorhanden sein, müssen jedoch innerhalb eines Zeitraums, der der Wichtigkeit der Unterlagen zu entsprechen hat, zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.

Anhang V Abs. 4 b) werden die unter Nummer 3 genannten Unterlagen aufbewahrt und für die zuständigen nationalen Behörden mindestens zehn Jahre

Herstellung der Maschine oder, wenn es sich um eine Serienanfertigung handelt, des letzten Exemplars der Maschine bereitgehalten.

Anhang V Abs. 4 c) müssen die unter Nummer 3 genannten Unterlagen mit Ausnahme der Betriebsanleitung der Maschine in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein. Randnummer 45 Schließlich muss

Art. 8Abs.

1 der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter – nur auf Maschinen – die genannte CE-Kennzeichnung anbringen.

Art. 10

muss die CE-Kennzeichnung entsprechend Anhang I Nummer 1.7.3 deutlich sichtbar auf jeder Maschine angebracht werden.

Anhang I Nummer 1.7.3 müssen auf jeder Maschine deutlich lesbar und unverwischbar folgende Mindesthinweise angebracht sein: Randnummer 46 - Name und Anschrift des Herstellers, Randnummer 47 - CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III), Randnummer 48 - Bezeichnung der Serie oder des Typs, Randnummer 49 - gegebenenfalls Seriennummer, Randnummer 50 - Baujahr. Randnummer 51

Einholung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXX und Anwendung der einzelnen Regelungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG hat der Kläger die Konformitätsvermutung bezüglich des von ihm am 08.05.2008 gekauften Radladers widerlegt. Denn dieser besitzt keine gültige Betriebserlaubnis, weil nicht alle Voraussetzungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG erfüllt sind Randnummer 52 Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/37/EG ist nicht genügt.

Art. 8Abs.

1 muss der Hersteller für jede hergestellte Maschine eine Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A bzw. C ausstellen. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Das vom Beklagten in der öffentlichen Sitzung am 27.05.2014 vorgelegte Original der „DECLARATION OF CONFIRMITY“ vom 05.03.2014 (Kopie auf Bl. 130 d.A.) weist nicht nur ein anderes Datum auf als das von der Beklagten in der öffentlichen Sitzung am 23.01.2014 vorgelegte Original der „DECLARATION OF CONFORMITY“ vom 20.05.2008 (

Bl. 99 d.A.), sondern auch eine andere Seriennummer. Es handelt sich mithin um mehrere Konformitätserklärungen zu einem Radlader. Diesen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/37/EG hat die Beklagte auch

Aufforderung durch das Gericht im Anschreiben vom 07.04.2014 nicht klarstellend ausgeräumt. Randnummer 53 Auch genügt das vorliegende Konformitätsverfahren in Deutschland nicht den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/37/EG i.V.m. Anhang V Abs. 3. Danach darf der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die EG-Konformitätserklä-rung erst ausstellen, wenn er sich vergewissert hat und gewährleisten kann, dass in seinen Räumen zum Zweck einer etwaigen Kontrolle die im Anhang V Abs. 3 aufgeführten Unterlagen vorhanden sind und verfügbar bleiben. Randnummer 54

den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXX auf Seit 25 des schriftlichen Gutachten vom 07.09.2013 hat die Beklagte dem Sachverständigen die im Anhang V Abs. 3 aufgeführten Unterlagen nicht vorgelegt. Aus den übergebenen Dokumenten zur SGS Taiwan Ltd. lasse sich für den streitgegenständlichen Radlader keine Aussage zur EG-Konformität

der Maschinenrichtlinie 98/37/EG ableiten. Randnummer 55 Schließlich genügt die CE-Kennzeichnung am streitgegenständlichen Radlader nicht Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Nummer 1.7.3. Danach muss die CE-Kennzeichnung auf jeder Maschine die Hinweise auf Name und Anschrift des Herstellers, Bezeichnung der Serie oder des Typs, gegebenenfalls Seriennummer und Baujahr enthalten. Randnummer 56

den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXX fehlt auf der CE-Kenn-zeichung des streitgegenständlichen Radladers die Anschrift des Herstellers und die Angabe des Baujahrs. Randnummer 57 Der Kläger hat der Beklagten eine Frist zur

erfüllung gesetzt. Außerdem hat die Beklagte jede Art der

erfüllung im Schreiben vom 19.01.2012 ernsthaft und endgültig verweigert. Randnummer 58 Von dem gezahlten Kaufpreis hat sich der Kläger

§§ 346Abs.

1, 347 Abs. 1 BGB einen Nutzungswertersatz abziehen zu lassen. Diesen bemisst er mit der Hälfte des Kaufpreises von 21.539,00 €, mithin 10.769,50 €. Diese Annahme des Klägers ist bei gezogenen Nutzungen ab Mai 2008 bis Oktober 2011 nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Bewertung eines Gebrauchsvorteils bei einem Nutzungsfahrzeug schwierig ist, kann dieser danach berechnet werden, dass der Nutzungswertvorteil

der Formel: Tatsächliche Laufleistung ./. voraussichtliche Gesamtlaufleistung x Bruttokaufpreis berechnet wird (OLG Saarbrücken, NJW-RR 1990, 493

(493); Reinking/Eggert, Der Autokauf,
  1. Auflage, Rn. 3581). Da ein Radlader eine längere Laufzeit als 7 Jahre hat, ist jedenfalls der hälftige Abzug des Nutzungswertvorteils vom Gesamtbruttokaufpreis nicht zu beanstanden. Für einen höheren Nutzungswertersatz ist die Partei, der ein Wertersatz zusteht, darlegungs- und beweisbelastet (Reinking/Eggert, aaO., Rn. 1124). Die Beklagte spekuliert zwar im Schriftsatz vom 03.05.2012 über einen möglichen Zustand des Radladers. Konkrete Darlegungen zu einem höheren Abzug des Nutzungswertersatzes als der Hälfte des Kaufpreises finden sich in ihrem Vortrag jedoch nicht. Randnummer 59 Die Urteilssumme von 10.769,50 € ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 2 BGB ab Zustellung der Klage am 14.04.2012 mit Prozesszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Randnummer 60 Auch der Klageantrag zu
  2. ist zulässig und begründet. Randnummer 61 Für diesen Feststellungsantrag besteht

§§ 756Abs.

1, 765 Nr. 1 ZPO ein Feststellungsinteresse. Randnummer 62 Der Klageantrag zu 2. ist auch begründet. Denn die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Radladers im Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB. Denn der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2012 ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB gemacht, das dieser mit Schreiben vom 19.01.2012 ausdrücklich abgelehnt hat. Randnummer 63 Da die Beklagte im Rechtstreit unterlegen ist, hat sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen. Randnummer 64 Das Urteil ist gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO vorläufig vollstreckbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001190131

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