dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung des Kaufgegenstandes gehört auch die Betriebsfähigkeit im Sinne der Zulassungsvorschriften, denn das Vorhandensein einer gültigen Betriebserlaubnis ist Grundvoraussetzung für eine rechtlich zulässige Benutzung eines Fahrzeuges. Der erworbene Radlader ist daher mangelhaft, wenn die vorgelegten Unterlagen nicht den Voraussetzungen der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen genügen und die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie normierte Konformitätsvermutung bei Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, widerlegt ist, weil nicht alle Voraussetzungen der oben genannten Maschinenrichtlinie erfüllt sind. (Rn.16) (Rn.17) (Rn.18) (Rn.51)
frage bzw. Mahnung mit Fristsetzung bis spätestens zum 12.12.2011 nicht mehr. Mit Schreiben vom 18.01.2012 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages und begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Fristsetzung bis zum 27.01.2012. Der Beklagte teilte im Schreiben vom 19.01.2012 mit, dass die geforderten Unterlagen nicht beigebracht werden könnten, widersprach gleichzeitig der Wandlung und Rückabwicklung des Kaufvertrages. Randnummer 4 Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte eine „VERIFICATION OF MD COMPLIANCE“ und „DECLARATIONS OF CONFIRMITY“ vom 20.05.2008 und vom 05.03.2014 vorgelegt. Randnummer 5 Der Kläger behauptet, dem von ihm von der Beklagten im Mai 2008 gekauften Radlader ZL 16, ID-Nr.: F 1017 - zu dem der Geschäftsführer der Beklagten erklärt hat, dass tatsächlich ein Radlader ZL 20 geliefert worden sei - fehle die Konformitätserklärung. Er dürfe in Deutschland nicht eingesetzt werden. Dieser Radlader habe zu keinem Zeitpunkt die Anforderungen an die einschlägige Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. seit dem 29.12.2009 2009/42/EG erfüllt und hätte zu keinem Zeitpunkt
diesen Richtlinien eine CE-Kennzeichnung erhalten. Die von der Beklagten vorgelegte „VERIFICATION OF MD COMPLIANCE“ entspreche nicht den Vorgaben der vorgenannten Richtlinien. Randnummer 6 Er habe den Radlader tatsächlich nur in 36 Monaten jeweils maximal 20-25 Betriebsstunden genutzt. Dieser sei
seiner Verwendung jeweils in einer Halle abgestellt und regelmäßig gewartet worden. Randnummer 7 Der Kläger beantragt: Randnummer 8
1 Satz 2 BGB auf. Randnummer 16
1 Satz 2 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die
dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer
der Art der Sache erwarten kann. Zu der
dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung des Kaufgegenstandes
1 Satz 2 Nr. 1 BGB gehört auch die Betriebsfähigkeit im Sinne der Zulassungsvorschriften. Weist der Kaufgegenstand keine gültige Betriebserlaubnis auf, hat er einen Sachmangel. Denn das Vorhandensein einer gültigen Betriebserlaubnis ist Grundvoraussetzung für eine rechtlich zulässige Benutzung eines Fahrzeuges (OLG Bremen, Urteil vom 10.09.2003, Az.: 1 U 12/03; LG Dortmund, Urteil vom 13.01.2006, Az.: 22 O 138/05, jeweils zitiert
juris). Randnummer 17 Der streitgegenständliche Radlader ist mangelhaft gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen genügen nicht den Voraussetzungen der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen. Diese Maschinenrichtlinie ist – auch
Ansicht des Sachverständigen XXXXX – für den Verkauf am 08.05.2008 des aus China in die EU importierten Radladers einschlägig. Randnummer 18 Zwar normiert Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 98/37/EG eine Konformitätsvermutung bei Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A beigefügt ist. Der Kläger hat
Einholung des Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. Ralph G diese Konformitätsvermutung widerlegt. Randnummer 19 Die Maschinen im Sinne der Richtlinie 98/37/EG müssen gemäß Art. 3 die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.
1 muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter, um die Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zu bescheinigen, für jede hergestellte Maschine eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A bzw. C ausstellen.
4 muss die EG-Konformitätserklärung nur die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie bescheinigen. Randnummer 20
Anhang V Abs. 1 wird als EG-Konformitätserklärung das Verfahren bezeichnet, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter erklärt, dass die in den Verkehr gebrachte Maschine allen einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
Anhang V Abs. 2 ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter mit der Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung berechtigt, auf der Maschine die CE-Kennzeichnung anzubringen. Randnummer 21
Anhang II Buchstabe A muss die EG-Konformitätserklärung folgende Angaben enthalten: Randnummer 22 - Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten; Randnummer 23 - Beschreibung der Maschine; Randnummer 24 - alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht; Randnummer 25 - Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Randnummer 26 Außerdem muss
Anhang II Buchstabe B die Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten gemäß Art. 4 Abs. 2 folgende Angaben enthalten: Randnummer 27 - Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten; Randnummer 28 - Beschreibung der Maschine; Randnummer 29 - Angabe zum Unterzeichner. Randnummer 30 Ferner muss
2 der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassene Bevollmächtigter, wenn auf die Maschine Anhang IV keine Anwendung findet, vor dem Inverkehrbringen, die Unterlagen gemäß Anhang V zusammenstellen.
Anhang V Abs. 3 muss sich der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter, bevor er die EG-Konformitätserklärung ausstellen kann, vergewissert haben und gewährleisten können, dass in seinen Räumen zum Zweck einer etwaigen Kontrolle die
stehend definierten Unterlagen vorhanden sind und verfügbar bleiben werden: Randnummer 31 a) eine technische Dokumentation, die folgendes beinhaltet: Randnummer 32 - einen Gesamtplan der Maschine sowie die Steuerkreispläne; Randnummer 33 - detaillierte und vollständige Pläne eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen; Randnummer 34 - eine Liste Randnummer 35 - der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie, Randnummer 36 - der Normen und Randnummer 37 - der anderen technischen Spezifikationen, die bei der Konstruktion der Maschine berücksichtigt wurden; Randnummer 38 - eine Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden; Randnummer 39 - wenn er die Konformität mit einer harmonisierten Norm erklärt, die dies vorschreibt, jeglichen technischen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen, die er
seiner Wahl selbst durchführen oder durch eine zuständige Stelle oder ein zuständiges Laboratorium ausführen lassen kann; Randnummer 40 - ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine; Randnummer 41 b) bei Serienanfertigung eine Zusammenstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen der Richtlinie. Randnummer 42 Der Hersteller muss an Bau- oder Zubehörteilen oder an der Maschine insgesamt mit den erforderlichen Untersuchungen oder Tests ermitteln, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzipierung und Bauart ohne Sicherheitsrisiko montiert und in Betrieb genommen werden kann. Randnummer 43 Werden die Unterlagen auf gebührend begründetes Verlangen der zuständigen nationalen Behörden nicht vorgelegt, so kann dies ein ausreichender Grund dafür sein, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie zu bezweifeln. Randnummer 44
Anhang V Abs. 4 a) brauchen die unter Nummer 3 genannten Unterlagen nicht ständig und tatsächlich vorhanden sein, müssen jedoch innerhalb eines Zeitraums, der der Wichtigkeit der Unterlagen zu entsprechen hat, zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.
Anhang V Abs. 4 b) werden die unter Nummer 3 genannten Unterlagen aufbewahrt und für die zuständigen nationalen Behörden mindestens zehn Jahre
Herstellung der Maschine oder, wenn es sich um eine Serienanfertigung handelt, des letzten Exemplars der Maschine bereitgehalten.
Anhang V Abs. 4 c) müssen die unter Nummer 3 genannten Unterlagen mit Ausnahme der Betriebsanleitung der Maschine in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein. Randnummer 45 Schließlich muss
1 der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter – nur auf Maschinen – die genannte CE-Kennzeichnung anbringen.
muss die CE-Kennzeichnung entsprechend Anhang I Nummer 1.7.3 deutlich sichtbar auf jeder Maschine angebracht werden.
Anhang I Nummer 1.7.3 müssen auf jeder Maschine deutlich lesbar und unverwischbar folgende Mindesthinweise angebracht sein: Randnummer 46 - Name und Anschrift des Herstellers, Randnummer 47 - CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III), Randnummer 48 - Bezeichnung der Serie oder des Typs, Randnummer 49 - gegebenenfalls Seriennummer, Randnummer 50 - Baujahr. Randnummer 51
Einholung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXX und Anwendung der einzelnen Regelungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG hat der Kläger die Konformitätsvermutung bezüglich des von ihm am 08.05.2008 gekauften Radladers widerlegt. Denn dieser besitzt keine gültige Betriebserlaubnis, weil nicht alle Voraussetzungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG erfüllt sind Randnummer 52 Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/37/EG ist nicht genügt.
1 muss der Hersteller für jede hergestellte Maschine eine Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A bzw. C ausstellen. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Das vom Beklagten in der öffentlichen Sitzung am 27.05.2014 vorgelegte Original der „DECLARATION OF CONFIRMITY“ vom 05.03.2014 (Kopie auf Bl. 130 d.A.) weist nicht nur ein anderes Datum auf als das von der Beklagten in der öffentlichen Sitzung am 23.01.2014 vorgelegte Original der „DECLARATION OF CONFORMITY“ vom 20.05.2008 (
Bl. 99 d.A.), sondern auch eine andere Seriennummer. Es handelt sich mithin um mehrere Konformitätserklärungen zu einem Radlader. Diesen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/37/EG hat die Beklagte auch
Aufforderung durch das Gericht im Anschreiben vom 07.04.2014 nicht klarstellend ausgeräumt. Randnummer 53 Auch genügt das vorliegende Konformitätsverfahren in Deutschland nicht den Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/37/EG i.V.m. Anhang V Abs. 3. Danach darf der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die EG-Konformitätserklä-rung erst ausstellen, wenn er sich vergewissert hat und gewährleisten kann, dass in seinen Räumen zum Zweck einer etwaigen Kontrolle die im Anhang V Abs. 3 aufgeführten Unterlagen vorhanden sind und verfügbar bleiben. Randnummer 54
den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXX auf Seit 25 des schriftlichen Gutachten vom 07.09.2013 hat die Beklagte dem Sachverständigen die im Anhang V Abs. 3 aufgeführten Unterlagen nicht vorgelegt. Aus den übergebenen Dokumenten zur SGS Taiwan Ltd. lasse sich für den streitgegenständlichen Radlader keine Aussage zur EG-Konformität
der Maschinenrichtlinie 98/37/EG ableiten. Randnummer 55 Schließlich genügt die CE-Kennzeichnung am streitgegenständlichen Radlader nicht Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Nummer 1.7.3. Danach muss die CE-Kennzeichnung auf jeder Maschine die Hinweise auf Name und Anschrift des Herstellers, Bezeichnung der Serie oder des Typs, gegebenenfalls Seriennummer und Baujahr enthalten. Randnummer 56
den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. XXXXX fehlt auf der CE-Kenn-zeichung des streitgegenständlichen Radladers die Anschrift des Herstellers und die Angabe des Baujahrs. Randnummer 57 Der Kläger hat der Beklagten eine Frist zur
erfüllung gesetzt. Außerdem hat die Beklagte jede Art der
erfüllung im Schreiben vom 19.01.2012 ernsthaft und endgültig verweigert. Randnummer 58 Von dem gezahlten Kaufpreis hat sich der Kläger
1, 347 Abs. 1 BGB einen Nutzungswertersatz abziehen zu lassen. Diesen bemisst er mit der Hälfte des Kaufpreises von 21.539,00 €, mithin 10.769,50 €. Diese Annahme des Klägers ist bei gezogenen Nutzungen ab Mai 2008 bis Oktober 2011 nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Bewertung eines Gebrauchsvorteils bei einem Nutzungsfahrzeug schwierig ist, kann dieser danach berechnet werden, dass der Nutzungswertvorteil
der Formel: Tatsächliche Laufleistung ./. voraussichtliche Gesamtlaufleistung x Bruttokaufpreis berechnet wird (OLG Saarbrücken, NJW-RR 1990, 493
1, 765 Nr. 1 ZPO ein Feststellungsinteresse. Randnummer 62 Der Klageantrag zu 2. ist auch begründet. Denn die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Radladers im Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB. Denn der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 18.01.2012 ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB gemacht, das dieser mit Schreiben vom 19.01.2012 ausdrücklich abgelehnt hat. Randnummer 63 Da die Beklagte im Rechtstreit unterlegen ist, hat sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen. Randnummer 64 Das Urteil ist gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO vorläufig vollstreckbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001190131
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