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Thüringer Landessozialgericht 4. Senat L 4 AS 880/13 NZB Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Möglichkeit zur Annahme eines Anerkenntnisses bis z

Sozialgerichtliches Verfahren - Möglichkeit zur Annahme eines Anerkenntnisses bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens Leitsatz Die Annahme eines Anerkenntnisses mit erledigender Wirkung iS des § 101 Abs 2 SGG ist bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahren möglich. Ergeht nach Anerkenntnis ein Urteil entfaltet dieses nach späterer Annahme des Anerkenntnisses keine Rechtswirkungen mehr. Die Annahme eines Anerkenntnisses ist daher auch noch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens wirksam möglich, was ein vorinstanzliches Urteil gegenstandslos macht. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,

  1. Dezember 2012, S 30 AS 7506/10, Urteil Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichtes Gotha vom
  2. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Kosten zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger begehrten mit Klage vom
  3. Oktober 2010 vom Beklagten die Übernahme von Rechtsanwaltskosten für ein Widerspruchsverfahren. Am
  4. Dezember 2012, zwei Tage vor der für den
  5. Dezember 2012 anberaumten mündlichen Verhandlung, gab der Beklagte schriftlich ein umfassendes Anerkenntnis ab. Aus einem Aktenvermerk der Geschäftsstelle des Sozialgerichts geht hervor, dass der Prozessbevollmächtigte am
  6. Dezember 2012 auf Nachfrage telefonisch mitteilte, dass ihm das Anerkenntnis vorliege, er derzeit aber nicht bereit sei, das Anerkenntnis anzunehmen. In der mündlichen Verhandlung, in der für die Kläger niemand erschien, wurde die Klage abgewiesen. Die Gründe für die Entscheidung sind nicht protokolliert. Randnummer 2 Mit Anwaltsschriftsatz vom
  7. Januar 2013, eingegangen beim Sozialgericht am
  8. Januar 2013, nahmen die Kläger das Anerkenntnis an und erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Der Vorsitzende vermerkte daraufhin, dass das Urteil aufgrund Anerkenntnisannahme nicht mehr gefertigt werde und verfügte weglegen. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom
  9. Mai 2013, eingegangen beim Thüringer Landessozialgericht am
  10. Juni 2013, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, dass fünf Monate nach Urteilsverkündung kein Urteil abgesetzt wurde. Die Annahme des Anerkenntnisses sei nur vorsorglich erfolgt. Würde das Urteil rechtskräftig, stünde dies einem angenommenen Anerkenntnis entgegen, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Klageabweisung beantragt habe und nicht die Feststellung, dass der Rechtsstreit durch das Anerkenntnis erledigt ist. II. Randnummer 4 Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Randnummer 5 Eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) kann statthaft sein, wenn ein Urteil entgegen § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG nicht mit Gründen versehen ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 134 Rn. 6). Nicht mit Gründen versehen ist ein Urteil auch dann, wenn es nicht binnen einer Frist von fünf Monaten nach Verkündung abgesetzt wurde (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom
  11. April 1993 – GmS-OGB 1/92 –, juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Randnummer 6 Das Urteil vom
  12. Dezember 2012 ist aufgrund angenommenen Anerkenntnisses erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG) und entfaltet keine Rechtswirkungen mehr (vgl. Wehrhahn in: Breitkreuz/Fichte, SGG,
  13. Aufl. 2014, § 101 Rn. 21). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom
  14. Dezember 2012 ein umfassendes Anerkenntnis abgegeben. Das Anerkenntnis wurde von den Klägern mit Schriftsatz vom
  15. Januar 2013, eingegangen beim Sozialgericht am
  16. Januar 2013, wirksam angenommen. Rechtskraft war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten, da die Fristen für Rechtsmittel gegen das Urteil vom
  17. Dezember 2012 noch nicht abgelaufen waren (§§ 145 Abs. 1 S.2, 151 Abs. 1, 161 Abs. 1, 66 Abs. 1 SGG). Randnummer 7 Das zwischenzeitlich verkündete Urteil vom
  18. Dezember 2012 steht dem nicht entgegen, da die Annahme eines Anerkenntnisses möglich ist, solange der Rechtsstreit nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies folgt aus §§ 153, 165 SGG, wonach § 101 Abs. 2 SGG auch im Berufungs- und Revisionsverfahren Anwendung findet. Die Annahme eines Anerkenntnisses ist auch noch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens wirksam möglich, was ein vorinstanzliches Urteil gegenstandslos macht. Dies entspricht allgemeiner Praxis und wird - soweit ersichtlich - weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur in Frage gestellt. Randnummer 8 Die Möglichkeit der Annahme eines Anerkenntnisses mit erledigender Wirkung im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG bis zur Rechtskraft eines Urteils bestätigt auch die Neufassung des die Klagerücknahme regelnden § 102 Abs. 1 S. 1 SGG durch das
  19. SGGÄndG vom
  20. August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2149) zum
  21. Januar
  22. Bis zur Gesetzesänderung war eine Klagerücknahme nach dem Wortlaut der Norm nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam möglich. Gleichwohl war aufgrund der Verweisungen in §§ 153, 165 SGG bereits damals allgemein anerkannt, dass entgegen dem Wortlaut eine Klagerücknahme bis zur Rechtskraft wirksam möglich ist (BSG, Beschluss vom
  23. September 1983 - 8 BK 16/82 -, juris). Das galt auch für Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG, ebd.). Dem hat der Gesetzgeber durch die Gesetzesänderung Rechnung getragen (BT-Drs. 14/5943, S. 26), wobei der Neufassung aufgrund der Verweisungen in §§ 153, 165 SGG allenfalls klarstellende Bedeutung zukommt. Da es für die Annahme eines Anerkenntnisses anders als bei der Klagerücknahme nie eine zeitliche Einschränkung gab, bedurfte es dort keiner - klarstellenden - Zusätze. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz hat das Sozialgericht auf Antrag nach § 193 Abs. 2 SGG zu treffen. Randnummer 10 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001191648

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