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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 R 1224/12 Urteil Sozialversicherungspflicht - Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins - Abgrenzung -

Sozialversicherungspflicht - Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins - Abgrenzung - abhängige Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit Leitsatz

  1. Für die rechtliche Einstufung als Selbständiger oder Beschäftigter sind die Bezeichnung als "Honorarvertrag" und der Hinweis, das Verhältnis sei selbständig, unerheblich; es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl BSG vom 22.6.2005 - B 12 KR 28/03 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 5). (Rn.23)
  2. Ohne wesentliche Bedeutung für die Einstufung sind ein geringer zeitlicher Umfang oder eine zeitliche Befristung der Tätigkeit oder eine Förderung durch eine Kommune. (Rn.26)
  3. Betrieb im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist auch ein Verein. (Rn.25) Orientierungssatz Je weniger das Direktionsrecht des Arbeitgebers in Gestalt ausdrücklicher Weisungen in Erscheinung tritt und je mehr der Arbeitnehmer bei der Gestaltung seiner Arbeit auf sich selbst gestellt ist, um so größeres Gewicht erhält das Merkmal der Eingliederung in einen übergeordneten Organismus für die Abgrenzung zwischen abhängig geleisteter Arbeit und selbständig verrichteten Diensten (vgl BSG vom 29.3.1962 - 3 RK 74/57 = BSGE 16, 289 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO). (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
  4. April 2012, S 10 R 885/08, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
  5. April 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu
  6. in der Zeit vom
  7. August bis
  8. Dezember 2005 und
  9. März bis
  10. Dezember 2006 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Randnummer 2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein und betreibt in G.-T. einen Jugendtreff. Sein Vorstand besteht aus sieben Personen. Der Beigeladenen zu
  11. war im streitgegenständlichen Zeitraum Vorstandsmitglied. Er arbeitete bei dem Kläger bis März 2005 40 Stunden/Woche. Seit
  12. Mai 2005 war er beim Gewerbeamt der Stadt G. mit Veranstaltungsservice, Promotion, Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, seit
  13. Dezember 2005 zusätzlich mit Messebau angemeldet. Randnummer 3 Unter dem
  14. März 2006 schloss der Kläger mit der Stadtverwaltung der Stadt G. eine Vereinbarung, nach der ihm nach § 1 Aufgaben auf dem Gebiet der Jugendhilfe, insbesondere offene Angebote der Kinder- und Jugendarbeit im Jugendclub T.“, übertragen wurden. Die Stadt beteiligte sich nach § 3 Abs. 1 an den Kosten mit maximal 16.000 Euro, von denen mindestens „0,25 VbE (10h/Woche)“ für Honorarkosten zu verwenden seien. Randnummer 4 Am
  15. Mai 2005 (Leistungszeitraum
  16. August bis
  17. Dezember 2005) und am
  18. März 2006 (Leistungszeitraum
  19. März bis
  20. Dezember 2006) schloss der Kläger mit dem Beigeladenen zu
  21. jeweils einen „Honorarvertrag“. Danach betrugen der „Honorarsatz“ 14,50 bzw. 15,60 Euro und die Stundenanzahl 40 Stunden/Monat. Die Verträge enthalten unter „ausführliche Leistungsbeschreibung“ folgenden Vermerk: „Betreuung der Vereinsmitglieder, Belegbearbeitung, Vorbereitung für Veranstaltungen“ und darunter folgenden Hinweis: „Der/Die HonorarempfängerIn gilt als selbständig im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Steuern und Abgaben fallen zu Lasten des Honorarempfängers/ der Honorarempfängerin“. Vom
  22. Mai 2005 bis
  23. August 2005 war der Beigeladene zu
  24. bei der EJF-Lazarus gemeinnützige AG mit 30 Stunden/Woche angestellt. Ab
  25. September 2005 bezog er Arbeitslosengeld (Bescheid vom
  26. November 2005) und vom
  27. Dezember 2005 bis
  28. Juni 2006 Überbrückungsgeld in Höhe von 1.194,40 Euro/Monat als Zuschuss (Bescheid vom
  29. Januar 2006). Randnummer 5 Auf eine Betriebsprüfung bei den Steuerberatern des Klägers im März 2006 reichte der Beigeladene zu
  30. im August 2006 einen ausgefüllten und von ihm unterschriebenen Fragebogen ein und gab an, er sei im streitgegenständlichen Zeitraum als Fachkraft für soziale Arbeit beschäftig gewesen. Er arbeite 10 Stunden wöchentlich in den Räumlichkeiten des Klägers, könne die Arbeitszeit frei gestalten und berichte wöchentlich dem Vorstand, den er auch bei Erkrankungen informiere. Büromaterialien und Telefon würden ihm gestellt. Er trage das alleinige Risiko für das laufende Gewerbe. Nachdem er weitere Anfragen der Beklagten nicht beantwortet hatte, hörte diese den Kläger zur beabsichtigten Nachforderung zur Sozialversicherung an und forderte mit Bescheid vom
  31. Januar 2007 Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 3.583,89 Euro einschließlich Säumniszuschlägen an. Zur Begründung führte sie aus, der Beigeladene zu
  32. sei im streitgegenständlichen Zeitraum versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Randnummer 6 Den am
  33. Juni 2007 eingelegten Widerspruch nahm der Kläger am
  34. Juni 2007 zurück und beantragte die Überprüfung des Bescheids vom
  35. Januar
  36. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu
  37. unterscheide sich vom Gehalt und von der Arbeitszeit (10 statt früher 40 Stunden/Monat) deutlich von der Tätigkeit bis März
  38. Es sei bereits deshalb nicht vom Vorstand kontrolliert worden, weil er allein eine Ausbildung als Fachkraft absolviert habe. Die kurze Arbeitszeit habe ihm ermöglicht, neben seiner Tätigkeit als Fachkraft für soziale Arbeiten noch das Gewerbe Veranstaltungsservice und Messebau auszuüben. Mit Bescheid vom
  39. September 2007 lehnte die Beklagten die Rücknahme des Bescheids vom
  40. Januar 2007 ab, weil dessen Überprüfung ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde. Mit dem Widerspruch reichte der Kläger den Bewilligungsbescheid der Beigeladenen zu
  41. vom
  42. Januar 2006 ein und trug vor, seit
  43. November 2006 beschäftige der Beigeladene zu
  44. einen Auszubildenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Mit Widerspruchsbescheid vom
  45. Februar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Randnummer 7 Im Klageverfahren hat das Sozialgericht u.a. die Satzung der Klägerin, einen Auszug aus dem Vereinsregister und den Einkommenssteuerbescheid des Beigeladenen zu
  46. für 2006 beigezogen. In dem Verfahren auf Gewährung von Überbrückungsgeld hatte dieser laut beigezogener Verwaltungsakte keine Angaben zur Tätigkeit bei der Klägerin gemacht. Nach Angaben der Stadtverwaltung G. wurde seine Tätigkeit bei dem Kläger finanziell gefördert. Mit Urteil vom
  47. April 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 3.583,89 Euro festgesetzt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom
  48. Januar
  49. Zu Recht habe die Beklagte die selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu
  50. ab
  51. Dezember 2005 und seine Tätigkeit für den Kläger getrennt geprüft, weil neben der selbständigen Tätigkeit durchaus ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen könne. Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Stadt G. habe das Gericht entnommen, dass der Beigeladene zu
  52. in der Zeit März bis Dezember 2006 ein Vielfaches der Stunden geleistet habe, zu denen er verpflichtet war. Die Tätigkeit (Betreuung von Vereinsmitgliedern und Vorbereitung von Veranstaltungen) waren in den Räumlichkeiten des Klägers zu erbringen und die Vorstandssitzungen seien vorgegeben gewesen. Die faktische Eingliederung in den Betrieb des Klägers lasse die eingeschränkte Weisungsgebundenheit unbeachtlich erscheinen, zumal der Beigeladene zu
  53. Mitglied des Vorstands gewesen sei. Ein unternehmerisches Risiko habe dieser nicht getragen. Büromaterialien und Telefon seien ihm zur Verfügung gestellt worden und er habe eine feste Vergütung erhalten. Bezeichnend sei zudem, dass er den Fragebogen der Beklagten lediglich unterschrieben habe, nachdem er von einem anderen Vorstandsmitglied ausgefüllt worden war. Randnummer 8 Gegen das am
  54. Mai 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  55. Juni 2012 Berufung eingelegt und ausgeführt, das Sozialgericht habe zu Unrecht außer Acht gelassen, dass bei Personen, die bei der Bundesanstalt für Arbeit einen Existenzgründungszuschuss beantragten, widerlegbar vermutet werde, dass sie selbständig tätig seien. Der Wechsel von der freiwilligen

(2005)in die private Krankenversicherung
(2006)sei ein wesentliches Indiz für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Unterzeichnung des Formulars der Beklagten sei wohl eher ein Indiz für eine selbständige Beschäftigung. Zudem habe sich das Sozialgericht nicht damit auseinander gesetzt, dass der Beigeladene zu
  1. im Unterschied zu den sonstigen Vorstandsmitgliedern eine Ausbildung als Fachkraft für soziale Arbeiten absolviert habe. Dementsprechend sei er von den anderen Vorstandsmitgliedern nicht kontrolliert worden. Bei den Sitzungen habe es sich um routinemäßige Treffen zur Besprechung eventueller Probleme gehandelt. Die Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit sei allein im Ermessen des Beigeladenen zu
  2. gestanden. Auch die zeitliche Befristung der Tätigkeit sei ein Indiz für die Selbständigkeit. Die Festbetragsfinanzierung innerhalb eines Förderzeitraums sei durchaus vergleichbar mit projektbezogenen Förderungen der Stadt G. im maßgeblichen Zeitraum. Eine faktische Eingliederung in den Betrieb der Klägerin scheide bereits deshalb aus, weil diese keine wirtschaftlichen Interessen verfolge wie es für einen Betrieb typisch sei. Das Urteil des BSG vom
  3. Juni 2001 - B 12 KR 44/00 R sei nicht unmittelbar anwendbar, weil das Honorar des Beigeladenen zu
  4. von der Stadt G. finanziert worden sei. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
  5. April 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom
  6. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  7. Februar 2008 zu verpflichten, den Bescheid vom
  8. Januar 2007 zurückzunehmen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und des erstinstanzlichen Urteils. Randnummer 14 Die Beigeladenen zu
  9. und
  10. haben keinen Antrag gestellt. Auch die Beigeladenen zu
  11. und
  12. haben keinen Antrag gestellt. Nach ihrer Ansicht verletzt das Urteil des SG Altenburg keine Rechte des Klägers. Randnummer 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 17 Die Vorinstanz hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom
  13. Januar 2007 hat. Nach § 44 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erhoben worden sind. Die Beklagte hat beim Erlass des bestandskräftigen Bescheids vom
  14. Januar 2007 das Recht nicht unrichtig angewandt und auch keine Beiträge zu Unrecht erhoben. Randnummer 18 Rechtsgrundlage für diesen Bescheide ist § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach Absatz 1 prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt (Satz 2). Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält (Satz 3). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 SGB IV in Verbindung mit § 89 Abs. 5 SGB X nicht. Randnummer 19 Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch <SGB V>; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch <SGB XI>; § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch <SGB VI>, §§ 24 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch <SGB III>). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Randnummer 20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. BSG, Urteil vom
  15. September 2011 - B 12 R 17/09 R, nach juris). Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Die Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Untergeordnete und einfache Arbeiten sprechen eher für eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch eigenes Unternehmerrisiko, Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom
  16. Juli 2011 - 12 KR 10/09 R, nach juris). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dies gilt auch für Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind (vgl. BSG, Urteil vom
  17. Juni 2001 - B 12 KR 44/00 R, nach juris), und für Vorstandsmitglieder eines - wie hier - rechtsfähigen Vereins (vgl. BSG, Urteil vom
  18. Dezember 1983 - 12 RK 57/82, nach juris; Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand August 2008, § 7 SGB IV Rdnr. 98). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben und sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen. Randnummer 21 Wird zwei oder mehreren Tätigkeiten nachgegangen, sind sie, wenn sie verschiedenartig sind, hinsichtlich der Versicherungspflicht getrennt zu beurteilen (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand August 2008, § 7 SGB IV Rdnr. 83). Insofern spielt es keine Rolle, dass der Beigeladene zu
  19. zusätzlich mit einem selbständigen Gewerbe angemeldet war. Diese Tätigkeit ist für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit bei dem Kläger ohne Bedeutung und kein Indiz dafür, dass auch sie selbständig ausgeübt wurde. Unerheblich ist, dass die Beigeladene zu
  20. für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am
  21. Dezember 2005 nach § 57 SGB III Überbrückungsgeld gewährte. Tatsächlich hatte der Beigeladene zu
  22. in seinem Antrag nur die Aufnahme einer selbstständigen und hauptberuflichen Tätigkeit einer „Eventagentur/Messeservice/Veranstaltungspromotion“ angegeben und andere Tätigkeiten verneint. Im Übrigen ist die Behauptung des Klägers, bei einer Antragstellung für solche Leistungen werde eine selbständige Tätigkeit widerlegbar vermutet, unrichtig. Einer Antragstellung (noch dazu ohne entsprechende Angaben) kommt keine Indizwirkung zu. Randnummer 22 Die Tätigkeit des Beigeladenen zu
  23. bei der Klägerin war im streitigen Zeitraum nach dem Gesamtbild eine Beschäftigung. Nach der Rechtsprechung des BSG ist hinsichtlich der Einstufung als Selbstständiger oder Beschäftigter zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten wesentlich, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu den getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Randnummer 23 Unerheblich für die rechtliche Einstufung sind die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als „Honorarvertrag“ und der Hinweis, das Verhältnis sei selbständig; vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. BSG, Urteil vom
  24. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R, nach juris). Dem geringen zeitlichen Umfang der Tätigkeit (10 Stunden/Monat) kommt keine wesentliche eigenständige Bedeutung zu. Im Übrigen hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zeitvorgaben in den Verträgen (40 Stunden/Monat) zumindest 2006 nicht den Tatsachen entsprachen (nach den der Stadt G.eingereichten Tätigkeitsnachweisen März: 65 Stunden, April: 160 Stunden, Mai: 147 Stunden, Juni: 79 Stunden, Juli: 147 Stunden, August: 41 Stunden, September: 141 Stunden, Oktober: 66 Stunden, November: 80 Stunden, Dezember 99 Stunden). Gegen eine selbständige Tätigkeit sprechen die feste monatliche Entlohnung ohne Bezug zum Zeitaufwand und die Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Klägerin. Sie beinhaltete nach den Leistungsbeschreibungen in den „Honorarverträgen“ vorgegebene Aufgaben, nämlich die Betreuung der Vereinsmitglieder, Belegbearbeitung und Vorbereitung von Veranstaltungen. In ihren Tätigkeitsnachweisen an die Stadt G. ab März 2006 gab die Klägerin an, der Beigeladene zu
  25. sei für die Durchführung bestimmter Projekte mit Jugendlichen beschäftigt gewesen. Es handelte es sich dabei um die Aufgaben nach der Vereinbarung zwischen der Stadt G. und dem Kläger vom
  26. März 2006, wie auch der Beigeladene zu
  27. im Erörterungstermin am
  28. März 2011 vor dem Sozialgericht betätigt hat. Dieser führte seine Tätigkeit ganz überwiegend in den Räumlichkeiten des Klägers aus und war in den Betrieb eingegliedert, denn er hatte ausschließlich die ihm vom Kläger übertragenen Aufgaben zu erledigen. Ein eigenes Ermessen hatte er nur bei der Durchführung im Einzelnen und bei der wöchentlichen Aufteilung der Arbeitszeit. Randnummer 24 Gegen die selbständige Tätigkeit spricht, dass er kein eigenes Kapital einsetzte (vgl. BSGE 45, 199), somit kein Unternehmerrisiko trug, also kein eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft - mit dem Risiko eines Verlustes - aufs Spiel setzte und der Erfolg des Einsatzes ungewiss war (vgl. BSG, Urteil vom
  29. November 1980 – 12 RK 76/79, nach juris). Für die Eingliederung spricht auch, dass er von dem Kläger mit Büromaterial versorgt wurde, dessen Telefon benutzen konnte und an den festen wöchentlichen Besprechungen mit anderen Vorstandsmitgliedern zur Besprechung von eventuell auftretenden Problemen teilzunehmen hatte. Randnummer 25 Der Einwand des Klägers, eine Eingliederung komme mangels eigener wirtschaftlicher Interessen nicht in Betracht, geht fehl, weil unter Betrieb im sozialversicherungsrechtlichen Sinn jede - nicht nur eine gewerbliche - Arbeitsorganisation zu verstehen ist (vgl. BSG, Urteil vom
  30. November 1980 - 12 RK 76/79, nach juris), also auch ein Verein. Unerheblich ist angesichts der beschriebenen Eingliederung in den Betrieb der Vortrag, der Beigeladene zu
  31. habe im Unterschied zu den anderen Vorstandsmitgliedern allein eine Ausbildung als Fachkraft für soziale Arbeiten durchlaufen und sei daher von ihnen nicht kontrolliert worden. Nach der Rechtsprechung des BSG verfeinert sich die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers bei Diensten höherer Art - wie hier - zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess (vgl. BSG, Urteil vom
  32. März 1962 - 3 RK 74/57 = BSGE 16, 289, 294) z.B. dann, wenn dem Arbeitgeber aus tatsächlichen Gründen, so wegen der überragenden Sach- und Fachkunde des Dienstleistenden, eine Einflussnahme nicht möglich ist. Dann ist das Merkmal der Eingliederung entscheidend. Je weniger das Direktionsrecht des Arbeitgebers in Gestalt ausdrücklicher Weisungen in Erscheinung tritt und je mehr der Arbeitnehmer bei der Gestaltung seiner Arbeit auf sich selbst gestellt ist, um so größeres Gewicht erhält das Merkmal der Eingliederung in einen übergeordneten Organismus für die Abgrenzung zwischen abhängig geleisteter Arbeit und selbständig verrichteten Diensten (vgl. BSG, Urteil vom
  33. März 1962 - 3 RK 74/57 = BSGE 16, 289, 294). Zu Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die eigene Vorstandstätigkeit zusätzlich für die Eingliederung in den Betrieb spricht. Randnummer 26 Ohne wesentliche Bedeutung für die rechtliche Bewertung der Tätigkeit sind die zeitliche Befristung der Tätigkeit und die Förderung durch die Stadt G.. Dass diese - fehlerhaft - die rechtliche Bewertung des Klägers teilte, bindet die Beklagte nicht. Keine Indizwirkung kann daraus abgeleitet werden, dass der Beigeladene zu
  34. bei seiner Tätigkeit 2005 freiwillig und 2006 privat krankenversichert war. Ohne jegliche rechtliche Bedeutung ist, dass der Beigeladene zu
  35. den von der Beklagten übersandten Fragebogen nicht ausgefüllt, sondern nur unterzeichnet hat. Die Behauptung des Klägers, dies spreche für eine selbständige Tätigkeit, weil abhängig Beschäftigte in der Regel keine Steuerberaterin bei der Ausfüllung von Formularen beiziehen, ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 28 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001191653

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