R 4-2500 § 13 Nr 12). (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha, 23. Mai 2011, S 38 KR 986/08
gehend BSG, kein Datum verfügbar, B 1 KR 85/14 B, sonstige Erledigung: Rücknahme der Beschwerde Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
dem SGB II erziele. Mit Schriftsatz vom
Richtgrößen für das Jahr
Sie habe Anspruch auf Versorgung mit den erforderlichen Verbandmitteln. Die behandelnden Ärzte verhielten sich vertragswidrig, hierfür habe die Beklagte einzustehen. Mit Widerspruchsbescheid vom
1 Satz 2 des Bundesmantelvertrag-Ärzte überhaupt nicht befugt, über die Kostenübernahme für ein Arzneimittel/Verbandmittel mittels Verwaltungsakt zu entscheiden, da der entsprechende Kassenarzt als Vertreter der Krankenkassen mit dem Ausstellen des Rezepts mit Wirkung für bzw. gegen die jeweilige Krankenkasse eine Willenserklärung abgebe. Randnummer 5 Mit Urteil vom
2 Nr. 7 SGB V voraus. Die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln obliege der alleinigen Verantwortung des behandelnden Arztes. Randnummer 6 Im Berufungsverfahren wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Die Beklagte habe dafür zu sorgen, dass sich die Ärzte vertragsgemäß verhalten, oder selbst die Leistung zu erbringen. Es liege ein Systemversagen vor. Ihr seien vom
weise zur medizinischen Notwendigkeit eines entsprechenden Verbandmittelbedarfs vorgelegt habe. Randnummer 12 Der Senat hat einen Befundbericht des Dipl.-Med. F. vom
Randnummer 17 Ein Verwaltungsakt ist
SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkungen
außen gerichtet ist (Satz 1). Randnummer 18 Die (hoheitliche) Maßnahme muss zur Regelung eines Einzelfalles erfolgen. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potenziell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d.h. durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt hat oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat. Eine Regelung setzt voraus, dass die Behörde auch den Willen hat, verbindlich festzulegen, was für den Einzelnen rechtens sein soll. Dies kennzeichnet den Verwaltungsakt als verwaltungsrechtliche Willenserklärung. Ist zweifelhaft, ob ein Regelungswille, der auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist, vorliegt, sind Verwaltungsakte unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen auszulegen. Randnummer 19 Maßgebend ist dann in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze
, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der objektive Sinngehalt ihrer Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung
den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste. Abzustellen ist auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann. Hier ist auch die äußere Form der Maßnahme mit zu berücksichtigen, z.B. Bezeichnung eines Schreibens als „Bescheid“ oder Einfügen einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. Engelmann in von Wulffen SGB X Kommentar 8. Auflage 2014 § 31 Rn. 23ff). Randnummer 20 Die behördliche Aufklärung, Auskunft oder Beratung
, 14, 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind wie andere Wissenserklärungen auch, keine Regelungen. Der Bürger wird über Sach- und Rechtsfragen informiert. Die Erklärungen der Behörde sind nicht auf das Bewirken eine Rechtsfolge gerichtet, sondern stellen schlicht-hoheitliches Handeln dar. Die Auskunft erschöpft sich in der Mitteilung des Wissens und unterscheidet sich vom Verwaltungsakt durch den fehlenden Regelungswillen (vgl. Engelmann a.a.O, § 31 Rn. 57). Randnummer 21 Das Schreiben der Beklagten vom 3. April 2007 ist weder seiner äußeren Form
, noch vom Inhalt her ein Verwaltungsakt, weil es an einer Regelung fehlt. Randnummer 22 Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom
nicht in ausreichendem Umfang Verbandmaterial auf Vertragsarztrezept verordneten. Die Beklagte hat entsprechend dem Anliegen der Klägerin telefonisch mit den genannten Ärzten Kontakt aufgenommen. Mit Schreiben vom
SGB V stellen die Krankenkassen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung des Versicherten zugerechnet werden (Absatz 1). Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen
den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern (Absatz 2 Satz 1 und Satz 3). Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
1 Satz 1 SGB V müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Ob eine Leistung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist, entscheidet bei - wie hier - Verbandmitteln und ähnlichem zunächst der Leistungserbringer, hier der Vertragsarzt.
2 Nr. 7 SGB V umfasst die vertragsärztliche Versorgung u.a. die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.
SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht
SGB V oder durch Richtlinien
1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Im BMV-Ä ist als allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge die vertragsärztliche Versorgung geregelt. Sein Geltungsbereich erstreckt sich auf den Geltungsbereich des SGB V (§ 1 BMV-Ä).
1 BMV-Ä liegt die Verordnung von Arzneimitteln - wie auch in § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V geregelt - in der Verantwortung des Vertragsarztes. Die Genehmigung von Arzneimittelverordnungen durch die Krankenkasse ist unzulässig. Diese Vorschrift erstreckt sich auch auf die Verordnung von Verbandmittel, wie sich aus § 29 Abs. 9 BMV-Ä ergibt. Randnummer 25 Geregelt ist dort auch, wie zu verfahren ist, wenn ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter die Verordnung von Arzneimitteln (oder Verbandmittel), die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen oder für die Behandlung - notwendigerweise aus der Sicht des Arztes - nicht notwendig sind, verlangt. Dann ist
11 BMV-Ä ein Privatrezept auszustellen. Geht der Versicherte davon aus, dass die Leistung entgegen der Auffassung des Arztes notwendig ist, kann er die auf Privatrezept verordnete Leistung bei der Beklagten als Sachleistung beantragen und sich diese, sollte die Beklagte die Gewährung der Sachleistung ablehnen, selbst beschaffen und gegebenenfalls Kostenerstattung
Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 14. Dezember 2006 - Az.: B 1 KR 8/06 R,
juris) oder im Rahmen der freien Arztwahl einen anderen Arzt z.B. einen Facharzt aufsuchen. Randnummer 26 Für die von der Klägerin begehrte Kostenerstattung für selbst beschaffte nicht ärztlich verordnete Verbandmittel aufgrund ihrer Ansicht
vertragswidrigen Verhaltens der behandelnden Ärzte, für das die Beklagte im Wege der Kostenerstattung einzustehen habe, ist dagegen eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 28 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001191659
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