← Deutschland

Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 KR 507/14 B Beschluss Anforderungen an die Begründung eines Ordnungsgeldbeschlusses wegen Nichterscheinens

Anforderungen an die Begründung eines Ordnungsgeldbeschlusses wegen Nichterscheinens eines Verfahrensbeteiligten im Termin Orientierungssatz

  1. Die richterliche Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 202 SGG i. V. m. § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO wegen des Nichterscheinens eines Beteiligten im Termin ist eine Ermessensentscheidung. Diese ist nach § 142 Abs. 2 SGG zu begründen und hat Ermessenserwägungen zum Grund und zur Höhe zu enthalten. Fehlen solche, ist der ergangene Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben. (Rn.15)
  2. Zweck des § 141 Abs. 3 ZPO ist nicht die Ahndung einer vermeintlichen Missachtung des Gerichts, sondern die Förderung der Sachverhaltsaufklärung. Kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers krankheitsbedingt einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen, so ist eine Vertagung zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unabhängig vom Nichterscheinen des Klägers notwendig. Dies schließt eine Auferlegung von Ordnungsgeld bei Nichterscheinen des Beteiligten aus. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
  3. April 2014, S 38 KR 2086/11, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom
  4. April 2014 insoweit aufgehoben, als gegen den Beschwerdeführer wegen unentschuldigtem Nichterscheinens vor Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € verhängt wurde. Die Kosten des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu tragen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten stritten in der Hauptsache darüber, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom
  5. bis
  6. September 2010 Krankengeld zu zahlen hat. Randnummer 2 Mit Verfügung vom
  7. Januar 2014 hat die Vorsitzende der
  8. Kammer des Sozialgerichts Gotha Termin zur mündlichen Verhandlung für den
  9. April 2014 um 10:30 Uhr bestimmt und das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers angeordnet. Die Ladung ist ihm mit Postzustellungsurkunde am
  10. Januar 2014 zugestellt worden. Mit am
  11. April 2014 um 10:48 Uhr beim Gericht eingegangenen und am
  12. April 2014 um 7:00 Uhr zur Geschäftsstelle gelangten Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte um „Abstandnahme“ von dem Termin und Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Vorsitzende am
  13. April 2014 um 10:30 Uhr die mündliche Verhandlung eröffnet, festgestellt, dass der persönlich geladene Beschwerdeführer und sein Prozessbevollmächtigter nicht anwesend waren und folgenden Beschluss verkündet: Randnummer 3
  14. „Gegen den Kläger wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens vor Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € verhängt. Randnummer 4
  15. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit mutwillig und missbräuchlich erscheint. Sollte der Rechtsstreit fortgeführt werden, können Gerichtskosten gem. § 192 I SGG verhängt werden. Randnummer 5
  16. Neuer Termin wird bestimmt auf Montag, den
  17. Mai 2015, 11:30 Uhr, Saal
  18. Das persönliche Erscheinen des Klägers wird angeordnet.“ Randnummer 6 Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen. Die Verhandlung wurde um 10:55 Uhr beendet. Randnummer 7 Nach einem Aktenvermerk der Justizangestellten Z. vom
  19. April 2014 ist der Beschwerdeführer an diesem Tag um 11:50 Uhr persönlich bei Gericht erschienen und hat erklärt, er habe von seinem Prozessbevollmächtigten die Mitteilung erhalten, dass er nicht bei Gericht erscheinen brauche. Er habe Urlaub und wäre gekommen, wenn er nicht diese Information erhalten hätte. Sein Prozessbevollmächtigter liege derzeit im Krankenhaus. Randnummer 8 Die Klage ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden. Randnummer 9 Gegen den am
  20. April 2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am
  21. April 2014 beim Thüringer Landessozialgericht Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes eingelegt und u.a. vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter sei am
  22. April 2014 auf die Intensivstation eingeliefert worden. Nachdem sich das SG nicht zum Antrag vom
  23. April 2014 geäußert hatte, habe die Ehefrau des Prozessbevollmächtigten sich auf die Suche nach einer Kanzleivertretung begeben. Um 10:00 Uhr habe die Kammervorsitzende angerufen und mitgeteilt, sie erwarte, dass wenigstens der Beschwerdeführer erscheinen werde. Die Ehefrau des Prozessbevollmächtigten habe ihr mitgeteilt, sie versuche diesen zu erreichen. Er werde wahrscheinlich nicht rechtzeitig um 10:30 Uhr erscheinen. Bei seiner Ankunft habe ihm die Justizangestellte um 11:45 Uhr mitgeteilt, die Richterin wünsche ihn nicht zu sehen. Randnummer 10 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, Randnummer 11 den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom
  24. April 2014 insoweit aufzuheben, als gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt wurde. Randnummer 12 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte des Sozialgerichts Gotha (S 38 KR 2086/11) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war. II. Randnummer 14 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Gotha leidet an erheblichen Verfahrensmängeln und ist aufzuheben. Randnummer 15 Der Vorsitzende kann nach § 111 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen. Bleibt der Beteiligte im Termin aus, kann gegen ihn nach § 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Wie der Senat bereits mehrfach unter Hinweis auf die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur entschieden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  25. Oktober 2013 - L 6 KR 1208/13 und
  26. November 2005 - L 6 B 64/05 R), ist die unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu treffende Ermessensentscheidung nach § 142 Abs. 2 SGG zu begründen und hat Ermessenserwägungen zum Grund und zur Höhe zu enthalten (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  27. Januar 2009 - L 13 AS 5633/08 B mit zustimmender Anmerkung Freudenberg in jurisPR-SozR 10/2009 Anm. 6; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  28. November 2008 - L 20 B 1261/08 AS; Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  29. April 1997 - L 11 S 2/97, alle nach juris). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das persönliche Erscheinen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts erforderlich war (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  30. Auflage 2012, § 111 Rn. 6a). Randnummer 16 Der Beschluss des Sozialgerichts Gotha ist entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 142 Abs. 2 SGG nicht begründet. Damit fehlen auch die notwendigen Ermessensabwägungen. Sie wären in jedem Fall schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Kammervorsitzende vor Beginn des Termins wusste, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kurzfristigen schweren Erkrankung seines Prozessbevollmächtigten nicht vertreten sein werde und damit eine Vertagung zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) unabhängig vom Nichterscheinen des Beschwerdeführers notwendig war. Weshalb sie dann trotzdem telefonisch auf einer Anwesenheit des Beschwerdeführers bestanden und die Abwesenheit mit Ordnungsgeld geahndet hat, erschließt sich dem Senat nicht. Zweck des § 141 Abs. 3 ZPO ist nicht die Ahndung einer vermeintlichen Missachtung des Gerichts sondern die Förderung der Sachverhaltsaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  31. November 1997 - 2 BvR 429/97; BGH, Beschluss vom
  32. Juni 2007 - VI ZB 4/07 m.w.N., nach juris). Dies schließt in Fällen wie hier eine Auferlegung von Ordnungsgeld bei Nichtscheinen des Beteiligten aus. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  33. Auflage 2012, § 111 Rn. 6c). Randnummer 18 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001191862

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.