1 SGB 5 ist dann ausgeschlossen, wenn die Beiträge eines freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach dem Mindesteinkommen berechnet werden. (Rn.17) 2. Leitender Gedanke ist die Lohn- oder Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes. Hat der Versicherte keinerlei Einnahmen aus einer Beschäftigung und bezieht er weder Arbeitsentgelt i. S.
S.
1 S. 1 SGB 4, so ist ein Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung spielen für die Krankengeldfestsetzung keine Rolle. (Rn.19)
1.666,00 €, aus Vermietung und Verpachtung erzielte er Einkünfte in Höhe
368,00 €. Die Beitragsbemessung durch die Beschwerdegegnerinnen erfolgte unter Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Randnummer 3 Der Beschwerdeführer ist seit dem
1.039,90 €. Um eine Aufhebung der Pfändung zu erreichen, zahlte der Beschwerdeführer zunächst diesen Betrag. Randnummer 4 Mit seinem am 23. April 2014 beim Sozialgericht Altenburg eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Beschwerdeführer die Entbindung
der Beitragszahlung für die Dauer des Zeitraums des grundsätzlichen Bestehens des Anspruchs auf Krankengeld sowie die Rückzahlung des Betrages
1.039,90 € begehrt. Das Sozialgericht Altenburg hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom
1 SGB V dann ausgeschlossen sei, wenn die Beiträge eines freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach dem Mindesteinkommen berechnet werden. Randnummer 5 Der Beschwerdeführer verfolgt im Beschwerdeverfahren sein Begehren weiter. Ein tatsächliches Einkommen sei bei ihm während der Arbeitsunfähigkeit nicht vorhanden, weswegen die Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei fortzuführen sei. Darüber hinaus habe er grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeld, ein Ruhen nach § 49 SGB V sei nicht gegeben. Auch die Entscheidung des BSG vom 26. Mai 2014 (Az.: B 12 P 6/03 R) sei nicht maßgeblich, weil die Klägerin im dortigen Verfahren durch den Bezug
Erziehungsgeld noch wirtschaftlich leistungsfähig war. Randnummer 6 Er beantragt sinngemäß, Randnummer 7 den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom
30,00 € pro Monat zum Beitrag heranzuziehen, Randnummer 9
1.039,90 € zurückzuerstatten. Randnummer 10 Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, Randnummer 11 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 12 Die Beschwerdegegnerinnen verweisen auf den Beschluss der Vorinstanz. Randnummer 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war. II. Randnummer 14 Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind jedoch unbegründet. Es fehlt am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Randnummer 15 Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG in der ab dem
den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ab dem
1.039,90 €. Der Senat nimmt hierbei in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen der Vorinstanz Bezug. Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung weist der Senat noch auf Folgendes hin: Randnummer 18 Der Beschwerdeführer ist nicht nach § 224 Abs. 1 SGB V
den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Beitragsfrei ist hiernach ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs
Elterngeld oder Betreuungsgeld (Satz 1). Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen (Satz 2). Randnummer 19 Die Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V liegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Zwar ist er grundsätzlich mit Anspruch auf Krankengeld versichert, auch ist er arbeitsunfähig erkrankt. Ein Anspruch kommt jedoch wegen § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V nicht in Betracht. Hiernach beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Leitender Gedanke ist die Lohn- oder Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes (vgl. Brandts in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 1. Oktober 2012, § 47 SGB V Rn. 2). Der Beschwerdeführer bezieht jedoch kein Arbeitsentgelt im Sinne
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), da er keine Einnahmen aus einer Beschäftigung hat. Er bezieht auch kein Arbeitseinkommen. Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Beschwerdeführer erzielte keinen Gewinn, der der Beitragsberechnung unterlegen hätte. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung spielen für die Krankengeldfestsetzung keine Rolle. Der Anspruch auf Krankengeld scheidet damit schon grundsätzlich aus, es liegt nicht nur eine dem Ruhen nach § 49 SGB V vergleichbare Situation vor (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand
Erziehungsgeld beruhen nicht auf Besonderheiten des Erziehungsgeldes, sondern ergeben sich aus dem Verhältnis
1 SGB V genannten Leistungen zu beziehen. § 224 Abs. 1 SGB V bestimmt auch für die freiwillig versicherten Bezieher
Krankengeld keine Nichtanwendbarkeit
4 SGB V, und nimmt deshalb auch diese Personengruppe nicht
der zwingend vorgeschriebenen Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei der Beitragsbemessung aus (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2007 - Az.: L 9 KR 45/03, nach juris). Randnummer 22 Der Beschwerdeführer kann sich zur Begründung einer Beitragsfreiheit nicht auf eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufen. Diese ist nicht erst durch die Arbeitsunfähigkeit eingetreten, vielmehr war der Beschwerdeführer bereits zuvor nicht mehr leistungsfähig, wie sich aus dem im Einkommensteuerbescheid 2011 ausgewiesenen Verlust ergibt. Gerade für diesen Fall geht aber § 240 Abs. 4 SGB V
der Mindestbeitragsbemessungsgrenze aus. Randnummer 23 Im Hinblick auf die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung findet § 224 Abs. 1 SGB V keine Anwendung, der Bezug
Krankengeld führt hier schon grundsätzlich nicht zu einer Beitragsfreiheit. Für die Berechnung gilt in diesem Fall § 57 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 25 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001191878
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