Öffentliche Finanzhilfe: Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Bedarfszuweisungen Leitsatz Die Beurteilung der Frage, ob eine Kommune begründet die Gewährung einer staatlichen Bedarfszuweisung beanspruchen kann, die im Rahmen der Subventionsgewährung nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz den kommunalen Eigenanteil ersetzt, darf sich daran orientieren, ob der jeweilige kommunale Verwaltungshaushalt einen Überschuß ("freie Spitze") aufwies. (Rn.144) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine kreisfreie Stadt, begehrt die Neubescheidung ihrer bei dem Beklagten gestellten vierzehn Anträge auf die Bewilligung so genannter Bedarfszuweisungen. Randnummer 2 Diese begehrten öffentlichen Finanzhilfen des Landes sollen die kommunalen Eigenanteile ersetzen, welche die Klägerin im Rahmen der von ihr angestrebten Förderung verschiedener Investitionsvorhaben nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz eigentlich aufzubringen hätte. Randnummer 3 Das Thüringer Landesverwaltungsamt (Landesverwaltungsamt) hatte durch Bescheid vom
(2010)abzufedern, müsse die allgemeine Rücklage bestehen bleiben. Im Zuge des sog. Konjunkturpakets II - hieraus stammen die Mittel, die mit dem Zukunftsinvestitionsgesetz zur Verfügung gestellt werden -, habe sie in Höhe von bereits 1,4 Mio. € auf die allgemeine Rücklage zurückgegriffen. Die zusätzlich in den Haushalt eingestellten Schulsanierungsmaßnahmen müssten bereits in Höhe von 1,8 Mio. € kreditfinanziert werden. Unter dem Aspekt der hohen Soll-Fehlbeträge und der nicht ausreichend bestehenden allgemeinen Rücklage werde um neuerliche Prüfung gebeten, ob die bereits mündlich versagte Gewährung von Bedarfszuweisungen nicht doch erfolge. Sie fügte ihren Anträgen zwei Einnahme-Ausgabe-Rechnungen ihres Verwaltungshaushalts ( Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit 2009, 2010 , BA 2, Bl. 33, 34) bei, welche die in den ersten und in den neuerlichen Anträgen angegebenen Zahlen zur Leistungsfähigkeit wiederholen. Randnummer 97 Das Thüringer Innenministerium lehnte durch Bescheid vom 22. Dezember 2009 die vierzehn Anträge auf die Gewährung von Bedarfszuweisungen ab. Die Voraussetzungen der Nr. 3.2 VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG seien hierfür nicht erfüllt. Nach der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Klägerin in den für die Gewährung einer Bedarfszuweisung maßgeblichen Jahren 2007 bis 2009 habe sich nicht in zwei Jahren, sondern nur in einem Jahr einen Fehlbetrag in laufender Rechnung ergeben. Es könne auch keine Förderung nach Nr. 3.3 VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG gewährt werden, da Nr. 4.3 VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG nicht vorliege, weil bei der Klägerin trotz der zur Deckung anderweitiger Ausgaben vorgesehenen Rücklagenentnahme im Jahr 2009 von einem restlichen Rücklagenbestand auszugehen sei, der die zur gemeindlichen Mitfinanzierung der Einzelmaßnahmen erforderlichen Mittel umfasse. Trotz der von der Klägerin getroffenen Unterscheidung zwischen Rücklagen nach § 20 Abs. 2 und § 20 Abs. 3 ThürGemHV hätten die in der allgemeinen Rücklage angesammelten Mittel keine haushaltsrechtliche Zweckbindung. Auch die Mittel des § 20 Abs. 3 ThürGemHV dienten der Gesamtdeckung des Vermögenshaushalts, selbst wenn die Ansammlung dieser Rücklagemittel aufgrund eines konkret erwarteten Ausgabenbedarfs in künftigen Jahren erfolge. Ihre Inanspruchnahme zum Ausgleich der mit den vorgenannten Investitionen verbundenen Mehrausgaben gehe einer Bedarfszuweisung vor. Bei der Klägerin würden bereits die Rücklagemittel nach § 20 Abs. 2 ThürGemHV (wohl in Höhe von 4,564 Mio. €) die Mehrausgaben der beabsichtigten Investitionen decken. Zudem sei im Nachtragshaushalt 2009 der Klägerin die Kreditaufnahme um 1,8 Mio. € erhöht worden, so dass ihr weitere Mittel zur Verfügung stünden. Schließlich habe die Klägerin den festgesetzten Kassenkreditrahmen von 32,8 Mio. € nicht vollständig in Anspruch genommen (Stand am 10. Dezember 2009: 30,388 Mio. €). Randnummer 98 Parallel zu dem vorgenannten Verfahren hatte das Landesverwaltungsamt durch Bescheid vom 30. November 2009 die erste Nachtragshaushaltssatzung und den ersten Nachtragshaushaltsplan der Klägerin für das Haushaltsjahr 2009 genehmigt. Danach durfte sie im Haushaltsjahr 2009 vor allem neue Kredite in Höhe von insgesamt 3.564.400,00 € für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem ZuInvG und neue Verpflichtungsermächtigungen über insgesamt 5.075.500,00 € eingehen. Randnummer 99 Am 19. Januar 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Randnummer 100 Die VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG setze das Zukunftsinvestitionsgesetz ermessensfehlerhaft um. Die Mittel sollen überwiegend für Investitionen der Kommunen eingesetzt werden. Dabei hätten die Länder dafür zu sorgen, dass finanzschwache Kommunen Zugang zu den Finanzhilfen erhielten (BT-Drucks. 16/11740, S. 29, vor § 1). Dem würden die von dem Beklagten zur Ermittlung der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommunen in dem verwendeten Formblatt enthaltenen Kriterien nicht gerecht. Die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Gemeinde werde hierdurch nur unzureichend dargestellt, da vor allem einmalige Ereignisse im jeweiligen Haushaltsjahr ein zu starkes Gewicht erhielten und zufällig wirkten. Der Zweck der Bedarfszuweisung, wie er in Nr. 2.1 VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG zutreffend genannt werde, werde ausgehöhlt und die im Formblatt für die Ermittlung der dauernden Leistungsfähigkeit abgefragten Kriterien führten dazu, dass sie, die Klägerin, Nr. 3.2 VV-Bedarfs-zuweisungen ZuInvG nicht habe erfüllen können. Dies beruhe vor allem darauf, dass das Formblatt ihre vorhandene Verschuldung nicht hinreichend berücksichtige. Zuführungen vom Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt wirkten sich stets positiv auf die dauernde Leistungsfähigkeit aus, obgleich ihr Verwaltungshaushalt defizitär sei. So sei bei den laufenden Ausgaben des Vermögenshaushalts in Höhe von ca. 198,4 Mio. € für das Haushaltsjahr 2008 bereits die vorher erfolgte Zuführung zum Vermögenshaushalt in Höhe von ca. 6,245 Mio. € mit der Folge abgezogen worden, dass die Gesamteinnahmen höher als die Gesamtausgaben seien. Das beruhe auf § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürGemHV , der regele, dass die Zuführungen aus dem Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt mindestens so hoch sein müssten, dass die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung der Kredite gedeckt werden könnten. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 ThürGemHV solle die Zuführung ferner die Ansammlung von Rücklagen ermöglichen, soweit sie nach § 20 ThürGemHV erforderlich sei, und solle insgesamt mindestens so hoch sein, wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen. Hieraus ergebe sich die gesetzliche Vorgabe, einen Haushaltsausgleich herbeizuführen. Überdies flössen die vom Beklagten geleisteten Bedarfszuweisungen in die Gesamteinnahmen ihres Verwaltungshaushalts, müssten dann aber an den Vermögenshaushalt weitergeleitet werden. Randnummer 101 Die Klägerin macht weiter geltend, dass dem Beklagten zudem ihre mangelnde dauernde Leistungsfähigkeit bekannt sei. Das ergebe sich bereits aus den an sie gerichteten Bescheiden des Landesverwaltungsamtes vom 19. Dezember 2006, 11. März 2008 und vom 13. März 2009 (Genehmigung der Haushalte für 2007 bis 2009). Es handele sich um eine offenkundige Tatsache. Randnummer 102 Sie habe die Vorgabe des Landesverwaltungsamtes nicht realisiert, den Soll-Fehlbetrag jährlich um 7,0 Mio. € abzubauen. Bei Einbeziehung dieses Abbaus hätte sie im Haushaltsjahr 2008 keinen Überschuss im Verwaltungshaushalt realisiert. Randnummer 103 Sie, die Klägerin, habe Ende des Jahres 2009 tatsächlich auch nur eine allgemeine Rücklage von 2,609 Mio. € gehabt (veranschlagt worden seien 2,585 Mio. €). Soweit der Beklagte ihr entgegen halte, sie habe eine Rücklage von 4,564 Mio. € gehabt, so treffe dies nicht zu, da die über 2,609 Mio. € hinausgehenden Rücklagen streng zweckgebunden seien (für Stellplatzablösungen, URBAN, Garantieversprechen Gewo, Katastrophenschutz) und § 20 Abs. 4 ThürGemHV diese Rücklage vorschreibe. Randnummer 104 Die Klägerin beantragt, Randnummer 105 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Dezember 2009 (Az. 33-1546-224/2009 VIS: 100304/2009) zu verpflichten, über ihre vierzehn Anträge vom 12. November 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 106 Der Beklagte beantragt, Randnummer 107 die Klage abzuweisen. Randnummer 108 Er wiederholt im Wesentlichen die Begründung des angefochtenen Bescheides und macht überdies geltend: Um die in § 1 Abs. 2 ZuInvG gesetzte Frist einhalten zu können, sei es notwendig gewesen, ein vereinfachtes Verfahren zur Gewährung von Bedarfszuweisungen zu schaffen. Selbst wenn man bei der Klägerin nach den Haushaltsplandaten des Jahres 2009 von einem Fehlbetrag in laufender Rechnung ausginge, so habe er das ZuInvG nicht ermessenfehlerhaft angewendet. § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürGemHV (Zuführung vom Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt) sei nicht mit der Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nach § 53 Abs. 3 ThürKO identisch. Im Unterschied zu den Regelungen über den Haushaltsausgleich in § 22 ThürGemHV sei die „dauernde Leistungsfähigkeit“ gemäß § 4 Nr. 4 ThürGemHV eine wesentliche Beurteilungsgrundlage zur Genehmigung von Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 63 Abs. 2 Satz 3 ThürKO (Kredite). Die dauernde Leistungsfähigkeit werde anhand eines einheitlichen Berechnungsschemas des Formblatts bestimmt. Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit sei dabei die Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt bzw. des Vermögenshaushalts an den Verwaltungshaushalt. Dass bei der Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit die Darstellung von Fehlbeträgen auch in Planansätzen möglich und somit gerade nicht ausgeschlossen sei, folge zwangsläufig aus dem Berechnungsschema. Im Übrigen zeigten dies auch die Regelungen des § 53a Abs. 1 Satz 1 ThürKO zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts. Randnummer 109 Das in dem Formblatt verwendete Berechnungsschema sei geeignet, die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinden und auch die der Klägerin zu beurteilen. Ihm stehe hierbei ein Gestaltungsspielraum zu. Die besondere Eilbedürftigkeit bei der Mittelvergabe sei zu bedenken. Bis zum 31. Dezember 2009 hätten mindestens 50 Prozent der Mittel abgerufen sein sollen. Randnummer 110 Auf die kassenmäßige Situation der Klägerin dürfe demgegenüber nicht abgestellt werden. Sie hätte zur Erlangung der Zuweisung auch auf ihre allgemeine Rücklage zurückgreifen können, da es um unabweisbare außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 58 Abs. 1, § 87 Nr. 4 ThürGemHV gehe. Selbst wenn man nicht die Haushaltsansätze, sondern die Ergebnisse aus der Jahresrechnung 2009 des Verwaltungshaushalts zu Grunde legen würde, so ergäbe sich eine „freie Spitze“ in Höhe von 1.414.710,00 €. Randnummer 111 Der Beklagte meint weiter, dass die von der Rechtsaufsichtsbehörde zur dauernden Leistungsfähigkeit der Klägerin getroffenen Feststellungen dahingestellt bleiben könnten. Entscheidend sei, dass die die Mittel zuweisende Behörde (Thüringer Innenministerium) bei ihrer Entscheidung an die Vorgaben der VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG gebunden gewesen sei. Randnummer 112 Die Förderung nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz habe 2011 abgeschlossen sein müssen. In Thüringen seien 3.329 kommunalbezogene Maßnahmen mit einem Volumen von ca. 379,5 Mio. € gefördert worden, wobei der Anteil der Bundesmittel 253,8 Mio. € betragen habe. 61 Kommunen hätten wegen fehlender Eigenmittel für 212 Maßnahmen Bedarfszuweisungen erhalten. Die Klägerin habe die in Rede stehenden kommunalbezogenen Investitionsmaßnahmen mit einem Volumen von 20.570.600,00 € durchgeführt; ihr Eigenanteil habe 3.663.800,00 € betragen. Randnummer 113 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beiden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 114 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 115 Die Verpflichtungsklage ist zulässig und insbesondere statthaft (§ 42 Abs. 1, Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Randnummer 116 Nach der Bestimmung kann durch die Klage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts begehrt werden. Die beantragten Bedarfszuweisungen sind Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (Thür VwVfG), nämlich hoheitliche Einzelfallentscheidungen des Beklagten gegenüber der Klägerin. Sie will erreichen, dass der Beklagte ihr durch verschiedene Bescheide projektbezogen Geldmittel bewilligt, die wesentliche Teile des jeweils zu erbringenden kommunalen Eigenanteils an den Investitionen ersetzen (vgl. Nr. 6.1 VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG). Die Mittel für die Bedarfszuweisungen stammen aus dem sog. Ausgleichsstock. Er bildet einen Teil der Finanzausgleichsmasse. Das ist derjenige Anteil am Landesanteil an der Einkommen-, der Körperschaft-, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuerumlage, den § 2 Abs. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 10 - ThürFAG -) den Kommunen (Gemeinden, Gemeindeverbänden) insgesamt zuerkennt, wozu der Beklagte vor allem gemäß Art. 106 Abs. 7 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet ist (vgl. zur gleichgelagerten Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Baden-Württemberg , Urteil vom 1. Juli 2003 - 9 S 1504/02 - DÖV 2003, 953-955, zitiert nach juris, Rn. 15). Randnummer 117 Dass der Förderzeitraum nach §§ 5 Sätze 1 und 3, 7 Abs. 2 Satz 1 ZuInvG verstrichen ist und überdies mutmaßlich die Bedarfszuweisungen ganz oder zu einem Großteil aufgebraucht worden sind, hat nicht dazu geführt, dass die Verpflichtungsklage wegen Erledigung der Hauptsache unzulässig geworden ist. Randnummer 118 Nach den vorgenannten Vorschriften können Investitionen gefördert werden, wenn sie am 27. Januar 2009 oder später begonnen wurden. Im Jahr 2011 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die vor dem 31. Dezember 2010 begonnen wurden und bei denen im Jahr 2011 ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens abgeschlossen wird. Nach dem 31. Dezember 2011 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden. Randnummer 119 Bei Verpflichtungsklagen auf öffentliche Zuwendungen ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Antragstellung maßgeblich ( ThürOVG , Urteil vom 16. Oktober 2001 - 2 KO 169/00 - GewArch 2002, 325-327, zitiert nach juris, Rn. 33-35 m.w.N). Dieser Grundsatz hat auch bei Entscheidungen über Bedarfszuweisungen zu gelten, die Teil des Subventionsverfahrens sind. Er führt dazu, dass auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Antragstellung im November 2009 abzustellen ist. Seinerzeit lief der Förderzeitraum noch und waren Finanzmittel vorhanden. Sähe man dies anders, so blieben fehlerhafte Subventionsentscheidungen bzw. ablehnende Bedarfszuweisungen folgenlos bzw. wäre ein Antragsteller darauf verwiesen, Schadensersatzansprüche zu verfolgen. Dazu müsste grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg beschritten werden, da es dann um Staatshaftungsansprüche (Art. 34 GG) ginge. Gegenüber der eingeklagten Neubescheidung stellte das Verweisen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin dar. Randnummer 120 Die gegenteilige, gerade zum ZuInvG eingenommene Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 29. Juni 2011 - 5 A 149/10, zitiert nach juris), wonach die Verpflichtungsklage unzulässig sei, weil der Förderzeitraum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen sei und die Finanzmittel fehlten, überzeugt die Kammer nicht. Der Ablauf des Förderzeitraums führt nicht dazu, dass die beantragten Bedarfszuweisungen heute nicht mehr sinnvoll ausgereicht werden könnten. Die Finanzmittel könnten aus einer anderen Haushaltsposition zur Verfügung gestellt werden. Die Klägerin könnte die Bedarfszuweisungen entweder für andere Investitionen einsetzen oder ihrem Haushalt zuführen. Randnummer 121 Die Klage ist aber unbegründet. Randnummer 122 Die Ablehnung der Bedarfszuweisungen durch den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2009 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Beklagten verpflichtet, ihre Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Sätze 1, 2 VwGO). Der Beklagte hat den Antrag auf Gewährung von Bedarfszuweisungen auf der Grundlage vor allem des ZuInvG und der VV-Bedarfszuweisungen ermessensfehlerfrei abgelehnt. Randnummer 123 Für die Vergabe von Subventionen , deren Vergabekriterien gesetzlich nicht geregelt sind, ist anerkannt, dass die Verteilung der Fördermittel durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden darf, die Maßstäbe setzen und insoweit das Ermessen der für die Verteilung zuständigen Stellen regeln. Diese Verwaltungsvorschriften vermögen über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung zu erzeugen. Vor allem der Gleichheitssatz gebietet dem Subventionsgeber, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm aufzustellen und die Zuwendungsbewerber entsprechend des aufgestellten Zuwendungsprogrammes zu behandeln (vgl. nur BVerwG , Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6/95 - BVerwGE 104, 220-230, zitiert nach juris, Rn. 18-20). Gibt es ferner für die Verteilung der Mittel eine gesetzliche Zielsetzung oder einen gesetzlichen Rahmen, so muss die Verwaltungsvorschrift diese beachten bzw. sich in diesem Rahmen halten. Randnummer 124 Vergleichbares gilt generell für die Vergabe von Bedarfszuweisungen (vgl. VGH Baden-Württemberg , Urteil vom 1. Juli 2003, a.a.O., Rn. 16) und speziell für die im Streit stehende Gewährung von Bedarfszuweisungen, um die im Rahmen des ZuInvG bereitgestellten Fördermittel in Anspruch nehmen zu können. Im Einzelnen: Randnummer 125 § 1 Abs. 3 ZuInvG schreibt das gesetzgeberische Ziel vor, dass die Mittel des ZuInvG überwiegend für Investitionen der Kommunen eingesetzt werden (Satz 1) und fordert die Länder auf, dafür zu sorgen, dass auch finanzschwache Kommunen Zugang zu den Finanzhilfen erhalten (Satz 2). Ein gesetzlicher Anspruch der Kommunen auf die Gewährung von Bedarfszuweisung besteht hingegen generell nicht und wird speziell vom ZuInvG nicht normiert. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 1 ThürFAG , wonach Gemeinden und Landkreise aus dem „Landesausgleichsstock“ Zuweisungen in Form von Zuschüssen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen nach Maßgabe des Landeshaushalts ( Bedarfszuweisungen ) gewährt werden können. Die Mittel des Landesausgleichsstocks sind dazu bestimmt, der außergewöhnlichen Lage oder den besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen im Einzelfall Rechnung zu tragen ( § 27 Abs. 2 ThürFAG ). Zu diesen allgemeinen Bedarfszuweisungen (geregelt vormals in § 24 ThürFAG a.F.) ist auf der Grundlage von § 29 ThürFAG die „Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 24 ThürFAG “ vom 15. Januar 1998, zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschriften vom 27. Februar 2002 (ThürStAnz S. 847 - VV-Bedarfszuweisungen -), ergangen, die Ausführungsvorschriften enthält. Ebenso wenig ist gesetzlich vorgegeben, in welcher Weise die Länder dafür sorgen, dass finanzschwache Kommunen die Zuwendung abrufen können. Schließlich regelt das ZuInvG nicht, was „finanzschwache Kommunen“ sind. Randnummer 126 Für die Gewährung von Bedarfszuweisungen im Zusammenhang mit dem ZuInvG führt die VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG speziell aus, dass diese Mittel des Landesausgleichsstocks dazu bestimmt sind, den besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Als außergewöhnliche Lage im Sinne des § 27 Abs. 2 ThürFAG gilt insbesondere auch die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Bereitstellung der notwendigen Eigenmittel für projektbezogene Investitionsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 ZuInvG (Nr. 2.1 VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG). Bei fehlender oder eingeschränkter Kreditaufnahmefähigkeit können zur Sicherung der notwendigen Eigenmittel für Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 ZuInvG Bedarfszuweisungen gewährt werden (Nr. 2.2 VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG). Die Bewilligungsvoraussetzungen im Einzelnen regeln die Nr. 3 und 4 VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG. Randnummer 127 Die VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG erfüllt den von § 1 Abs. 3 Satz 2 ZuInvG vorgegebenen Gesetzeszweck, auch finanzschwachen Gemeinden die Förderung nach dem ZuInvG zu ermöglichen (siehe unter I. ). Zudem hat der Beklagte bei seiner ablehnenden Entscheidung die VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG fehlerfrei auf die Klägerin angewendet (siehe unter II. ). Randnummer 128 I. Die VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG erfüllt den Zweck des § 1 Abs. 3 Satz 2 ZuInvG, auch finanzschwachen Gemeinden die Förderung zu ermöglichen. Randnummer 129 1. Die in Nr. 3.2 VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG zur Ermittlung der „besonders finanzschwachen Kommunen“ herangezogene „Übersicht über die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit“ anhand der Jahresrechnung des Verwaltungshaushalts der Jahre 2007 bis 2009 liefert für die Durchführung des ZuInvG belastbare haushaltswirtschaftliche Kennzahlen, um „finanzschwache Kommunen“ im Sinne des § 1 Abs. 3 ZuInvG zu ermitteln. Randnummer 130
- a)Die „Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit“ einer Gemeinde anhand der Jahresrechnung (bzw. des Jahresplans) des Verwaltungshaushalts in drei aufeinander folgenden Jahren (2007 bis 2009) richtet sich nach dem Kriterium der sog. freien Spitze (oder freie Finanzspitze) . Hierbei handelt es sich um einen wesentlichen Beurteilungsmaßstab oder einen quantitativen Indikator dafür, ob eine Gemeinde finanzschwach ist. Entscheidend für die vertiefte Beantwortung dieser Frage ist letztlich aber eine Bewertung der Gesamtschau der vorhandenen Finanzdaten (vgl. Henneke, in: Henneke/Pünder/Waldhoff , Recht der Kommunalfinanzen, München 2006, § 14 Rn. 97; Hoffmann, in: Uckel/Hauth/Hoffmann/Noll , Kommunalrecht in Thüringen, 62. Lieferung, Köln 2013, § 63 ThürKO , Rn. 10.4.4; vgl. auch Brinkmeier , Kommunale Finanzwirtschaft, Band 3, 6. Auflage, Köln 1997, S. 41 f.). Randnummer 131 Ob eine solche frei disponible Finanzmasse vorliegt oder nicht, ergibt sich aus dem nach der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung vorgeschriebenen Haushaltsplan. Er wird in einen Vermögens- und einen Verwaltungshaushalt unterschieden (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 ThürGem HV). Den Vermögenshaushalt betreffen alle Vorgänge, die vermögenswirksam werden, also sich auf den dauerhaften Bestand des Kommunalvermögens auswirken. Der Verwaltungshaushalt betrifft hingegen alle laufenden (wiederkehrenden) Einnahmen und Ausgaben. Randnummer 132 Der Verwaltungshaushalt beinhaltet vor allem folgende Positionen (vgl. § 1 Abs. 2 ThürGemHV und Schwarting, in: Henneke/Pünder/Waldhoff , a.a.O., § 28 Rn. 9): Randnummer 133 EINNAHMEN AUSGABEN - Grund-u. Gewerbesteuer - Personalausgaben - Anteile an Einkommen- u. Umsatzsteuer - Sächlicher Verwaltungsaufwand - Sonstige Steuern - Sozial- u. Jugendhilfe - Zuweisungen aus dem Finanzausgleich - Sonstige lfd. Zuweisungen u. Zuschüsse - Erstattungen von Dritten - Erstattungen an Dritte - Gebühren und Entgelte - Zinsausgaben - Vermögenserträge, Konzessionsabgaben - Umlagen (Kreis, Gewerbesteuer) - Sonstige Einnahmen - Sonstige Ausgaben - Kalkulatorische Einnahmen - Kalkulatorische Kosten - Zuführungen aus dem Vermögenshaushalt - Zuführungen an den Vermögenshaushalt Randnummer 134 Der Vermögenshaushalt umfasst folgende Posten (vgl. § 1 Abs. 1 ThürGemHV ): Randnummer 135 EINNAHMEN AUSGABEN - Zuführung vom Verwaltungshaushalt - Zuführung zum Verwaltungshaushalt - Rückflüsse von Darlehen - Grunderwerb - Veräußerung von Vermögen - Erwerb beweglichen Anlagevermögens - Beiträge - Baumaßnahmen - Zuweisungen und Zuschüsse - Erwerb von Beteiligungen/Kapitaleinlage - Kreditaufnahme - Gewährung von Darlehen - Sonstige Einnahmen - Zuweisungen für Investitionen Dritter - Entnahme aus der Rücklage - Tilgung - Sonstige Ausgaben - Zuführung an die Rücklage Randnummer 136 Der Haushalt (Vermögens- und Verwaltungshaushalt) muss jedes Haushaltsjahr hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein (vgl. § 53 Abs. 3 ThürKO ). Ergeben sich Unterdeckungen müssen diese ausgeglichen werden. Randnummer 137 Ferner bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 1 ThürGemHV , dass die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen dem Vermögenshaushalt zuzuführen sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürGemHV muss die Zuführung zum Vermögenshaushalt mindestens so hoch sein, dass die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit keine anderen besonderen Einnahmen zur Verfügung stehen. Decken die Einnahmen aus dem Verwaltungshaushalt die Ausgaben des Verwaltungshaushalts und die beschriebene Mindestzuführung (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürGemHV ) ab, so gilt der Haushalt als ausgeglichen. Übersteigt die Zuführung an den Vermögenshaushalt den Betrag der Mindestzuführung, so ist eine „freie Spitze“ gegeben. Sie ist entscheidend für den finanzpolitischen Spielraum einer Kommune. Wird dagegen die Pflichtzuführung (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 ThürGemHV ) nicht erwirtschaftet oder decken die Einnahmen des Verwaltungshaushalts nicht einmal die Ausgaben des Verwaltungshaushalts, so ist der Haushalt unausgeglichen und es entsteht ein Fehlbedarf ( Faber, in: Henneke/Pünder/Waldhoff , a.a.O., § 34 Rn. 13). Randnummer 138
- b)Das Modell der „freien Finanzspitze“ - und hierauf weist der Beklagte zutreffend hin -, erachtet der Landesgesetzgeber generell für eine geeignete Methode, um festzustellen, ob eine Gemeinde „finanzschwach“ oder „besonders finanzschwach“ ist. Randnummer 139 Dies folgt aus den Regelungen der Thüringer Kommunalordnung über die ordnungsgemäße kommunale Haushaltswirtschaft und die kommunale Kreditaufnahme sowie die dazu in der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung ergangenen Ausführungsvorschriften: Randnummer 140 § 53 ThürKO enthält die allgemeinen Haushaltsgrundsätze. § 53a Abs. 1 ThürKO schreibt bei einer nicht ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft vor - vor allem bei Verstößen gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, bei der Verletzung der Pflicht, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen oder wenn gar die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde betroffen ist -, dass ein „Haushaltssicherungskonzept“ aufzustellen ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit in zwei der drei dem laufenden Jahr vorangegangenen Haushaltsjahre oder in zwei der dem laufenden Haushaltsjahr folgenden Finanzplanungsjahre einen Fehlbetrag aufweist. Randnummer 141 Ferner regelt § 63 Abs. 1 ThürKO , dass Kredite nur im Vermögenshaushalt aufgenommen werden dürfen, und zwar wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist. Dabei bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung ( § 63 Abs. 2 Satz 1 ThürKO ). Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden ( § 63 Abs. 2 Satz 2, 1. HS ThürKO ). Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen ( § 63 Abs. 3 Satz 3 ThürKO ). Randnummer 142 Ob eine Gemeinde dauernd leistungsfähig ist, darüber hat sie jedes Haushaltsjahr im Rahmen ihres Haushaltsplans Rechenschaft abzulegen ( § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 4 ThürGemHV ). Danach besteht der kommunale Haushaltsplan vor allem aus dem Gesamtplan sowie den Einzelplänen des Verwaltungs- und des Vermögenshaushalts. Der Gesamtplan enthält auch eine Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit anhand eines vorgeschriebenen Musters (Formblatt). Es enthält die wesentlichen Kriterien für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Gemeinde. Es erfolgt eine Gegenüberstellung der laufenden Einnahmen mit den laufenden Ausgaben des Verwaltungshaushalts (vgl. das Formblatt, oben S. 6 des Urteils). Randnummer 143 Im Zusammenhang mit der Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen außerhalb des ZuInvG bedient der Beklagte sich ebenfalls des Formblatts. Mit ihm wird das Kriterium abgefragt, ob eine Kommune trotz sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung bei Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten die erforderlichen Eigenmittel für die zu fördernden Maßnahmen nicht aufbringen kann (vgl. Nr. II.1.2, 1.4.1 VV-Bedarfszuweisungen). Randnummer 144
- c)Das Modell der „freien Finanzspitze“ ist auch im Rahmen der Mittelvergabe nach dem ZuInvG geeignet, um finanzschwache Gemeinden zu bestimmen. Randnummer 145
- aa)Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass diese Mittelvergabe unter einem beträchtlichen Zeitdruck zu erfolgen hatte, um die beabsichtigten volkswirtschaftlichen Impulse (wirtschaftliche Nachfrage in Industrie und Gewerbe) auszulösen. Die Mittel des sog. Konjunkturpakets II sollten nach dem Willen des Gesetzgebers zur Hälfte bereits bis spätestens zum 31. Dezember 2009 abgerufen werden (vgl. § 1 Abs. 2 ZuInvG). Daher durfte der Beklagte mit dem Formblatt sich eines relativ einfach zu handhabenden Verfahrens zur Ermittlung der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommunen bedienen und auf Daten abstellen, welche die Kommunen ohnehin in jedem Haushaltsjahr zu liefern haben. Randnummer 146 Die Ermittlung einer Finanzspitze des Verwaltungshaushalts nach dem Formblatt beruht auf der so genannten kameralistischen Buchführung , das heißt auf einer Soll-Ist-Rechnung, bei welcher die geplanten Einnahmen und Ausgaben („Soll“) den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben („Ist“) gegenübergestellt werden. Es dürfte unbestritten sein, dass diese Buchführung im Vergleich zur kaufmännischen doppelten Buchführung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, §§ 266 ff., 275 ff. des Handelsgesetzbuchs) hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nur begrenzt aussagekräftig ist ( Gern , Kommunalrecht, 2. Auflage, Baden-Baden 1997, Rn. 695; Pünder, in: Henneke/Pünder/Waldhoff , a.a.O., § 27 Rn. 26). Die kommunalen Haushaltspläne liefern als bloße Einnahme-Ausgabe-Rechnung kein klares Bild über den Gesamtressourcenverbrauch der Verwaltung. Nicht kassenwirksame Kosten werden nicht erfasst. Nicht einbezogen in die Einnahme- und Ausgaberechnung werden vor allem Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalzinsen (als Ausdruck für das gebundene Kapital) und der in der Haushaltsperiode angelegte Aufwand künftiger Haushaltsjahre, z.B. durch Pensionszusagen, Folgelasten für Deponien, unterlassene Bauunterhaltungen ( Pünder, in: Henneke/Pünder/Waldhoff , ebenda). Randnummer 147 Allerdings verträgt sich eine derartige Gesamtschau der vorhandenen Finanzdaten der Kommunen zur Feststellung von deren exakter Leistungsfähigkeit und ihre Bewertung - und hierauf kommt es an -, nicht ohne weiteres mit der Vorgabe des ZuInvG, die Mittel zügig abzurufen und hierüber zuvor relativ schnell zu entscheiden. Randnummer 148
- bb)Der von der Klägerin gegen das zur Ermittlung (besonders) finanzschwacher Gemeinden verwendete Modell der „freien Finanzspitze“ vor allem erhobene Einwand, dass ihre Verschuldung nicht hinreichend berücksichtigt werde, weil Zuführungen vom Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt sich stets positiv auf die dauernde Leistungsfähigkeit auswirkten, obgleich ihr Verwaltungshaushalt defizitär sei, ist nach Auffassung des Gerichts nicht stichhaltig. Randnummer 149 Zutreffend weist die Klägerin vom Ausgangspunkt her darauf hin, dass § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürGemHV anordnet, dass die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen dem Vermögenshaushalt zuzuführen sind und die Zuführungen zum Vermögenshaushalt mindestens so hoch sein müssen, dass die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden können. Randnummer 150 Die vorstehenden Normierungen und ihre Umsetzung im Formblatt (vgl. oben S. 6 des Urteils) sind indessen sachgerecht und plausibel. Es regelt unter Nr. III im Einzelnen, welche Vermögenspositionen des Verwaltungshaushalts im Rahmen der Ermittlung der „freien Finanzspitze“ sich fiktiv entweder ausgabenerhöhend oder ausgabenmindernd auswirken. Folgendes wird dort bestimmt: Randnummer 151 Ausgabenerhöhend wirken: Randnummer 152
- a)„die ordentliche Tilgung von Krediten und die Rückzahlung innerer Darlehen (aus Gr. 97 zu ermitteln)“ Randnummer 153 Hierbei ergeben sich die Haushaltsgruppen (Hgr. oder Gr.) bzw. die -untergruppen (UGr.) aus den auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 ThürGemHV erlassenen „ Vorschriften über die Gliederung und die Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden “ (ThürStAnz. 2008, S. 332), und zwar aus deren Anlage 4 („ Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan für Haushalte der Gemeinden “). Randnummer 154 Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Tilgung aller Kredite, gleich von welchem Kreditgeber sie stammen, ausgabenerhöhend wirkt. Ferner wirken „innere Darlehen“ ausgabenerhöhend. Mit „inneren Darlehen“ ist die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln der „Sonderrücklage“ und der Sondervermögen ohne Sonderrechnung als Deckungsmittel im Verwaltungshaushalt gemeint. Diese Mittel stammen aus dem Vermögen der Gemeinde und nicht von Dritten; es handelt sich nur um eine zeitweilige Umschichtung von kommunalem Vermögen ( Fromme, in: Henneke/Pünder/Waldhoff , a.a.O., § 31 Rn. 78). Randnummer 155
- b)„ die ordentliche Tilgung von geplanten, aber noch nicht genehmigten Krediten (Gr. 97)“ Randnummer 156 Hierfür gilt das vorstehend unter
- a)Gesagte entsprechend. Randnummer 157
- c)„Kreditbeschaffungskosten (Ugr. 990)“ Randnummer 158 Damit sind die Kosten für die Erlangung der Kredite gemeint, wie z.B. Bereitstellungszinsen oder das sog. Disagio, d.h. der Geldbetrag, um den ein Kurs oder eine Auszahlung unter dem Nennbetrag bleiben. Randnummer 159
- d)„Zuweisung für Tilgungen (aus Gr. 98 zu ermitteln)“ Randnummer 160 Hierbei geht es um Zuweisungen und Zuschüsse, welche die öffentliche Hand einer Kommune für Investitionen gewährt hat. Randnummer 161
- e)„laufende Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften (so weit im Vermögenshaushalt - aus Gruppe 92-96)“ Randnummer 162 Der Begriff „kreditähnliche Rechtsgeschäfte“ ist § 64 Abs. 1 ThürKO entlehnt. Es handelt sich um Rechtsgeschäfte, die rechtlich und wirtschaftlich wie ein Darlehen wirken, z.B. die Stundung von Zahlungsverpflichtungen, Leasingverträge oder die Vereinbarung eines Erbbaurechts (vgl. Nr. II. 8. der vom Thüringer Innenministerium erlassenen „Bekanntmachung über das Kreditwesen der Gemeinden und Landkreise“, ThürStAnz. 1995, S. 1107 und 2002, S. 848). Auch ein auf 30 Jahre geschlossener Mietvertrag, der eine Miete mit jährlichen Steigerungen des Mietzinses von 2,5 Prozent vorsieht, ist ein „kreditähnliches Rechtsgeschäft“, vgl. ThürOVG , Urteil vom 16. Dezember 2003 - 2 KO 411/03 - ThürVBl. 2004, 236-240) Randnummer 163 Ausgabenmindernd wirken: Randnummer 164 „Zuführungen zum Verwaltungshaushalt (Ugr. 860)“ Randnummer 165 Damit sind vor allem solche Zuführungen gemeint, die dazu dienen, Kredite der Gemeinde gegenüber privaten Gläubigern zu bedienen, um Ausgaben zu finanzieren. Randnummer 166 Aus dem Vorstehenden ergibt sich: Im Rahmen der Ermittlung der „freien Finanzspitze“ werden Ausgaben des Verwaltungshaushalts „zur ordentlichen Tilgung von Krediten“ fiktiv als ausgabenerhöhend behandelt. Dies wirkt sich für das Vorliegen einer „freien Finanzspitze“ negativ aus, da sich die Ausgabenseite fiktiv erhöht. Zugleich werden diese Vermögenspositionen als „Zuführungen zum Vermögenshaushalt“ betrachtet, welche fiktiv die Ausgaben des Verwaltungsaushalts mindern. Dies hat für das Vorliegen einer „freien Finanzspitze“ einen positiven Effekt, weil sich die Ausgaben fiktiv vermindern. Damit behandelt das Formblatt Ausgaben des Verwaltungshaushalts zur Kredittilgung nicht etwa einseitig als fiktiv ausgabenmindernd, sondern gleichsam als neutrale Vermögenspositionen. Dies beruht nach Auffassung des Gerichts auf dem Gedanken, dass es sich um eine genehmigte Verschuldung handelt. Diese setzt eine gewisse Kreditwürdigkeit und Kredittragfähigkeit der Kommune voraus. Denn mit der Kreditaufnahme ist der Kommune Vermögen zugeflossen und wurde ihr Vertrauen entgegengebracht. Randnummer 167 2. Auch die in Nr. 4.3 Satz 1 VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG getroffene Regelung, wonach der kommunale Mitleistungsanteil vorrangig durch eigene Barleistungen oder Kreditaufnahmen der Gemeinde oder des Landkreises sicherzustellen ist, erfüllt den Zweck des § 1 Abs. 3 Satz 2 ZuInvG, auch finanzschwachen Gemeinden die Förderung zu ermöglichen. Randnummer 168 Der Rückgriff auf Barmittel erscheint unproblematisch, wenn solche Barmittel vorhanden sind. Randnummer 169 Gleiches gilt für eine Kreditaufnahme der Gemeinde, wenn die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 und 2 ThürKO gegeben sind. Danach dürfen, wie bereits erwähnt, Kredite nur unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 ThürKO („wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist“) und nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung. Diese ist „in der Regel“ zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen. Randnummer 170 3. Soweit Nr. 4.3 Satz 2 VV-Bedarfszuweisungen einen Rückgriff auf die Mindestrücklage als vorrangig ansieht, da es sich um eine Finanzierung unabweisbarer Ausgaben handelt, so verstößt diese Regelung gegen § 20 Abs. 1 und 2 ThürGemHVO, was aber hier nicht entscheidungserheblich ist. Randnummer 171 Danach sind die Rücklagen die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen. Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse). Zu diesem Zweck muss ein Betrag vorhanden sein, der sich in der Regel auf mindestens zwei v.H. der Ausgaben des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre beläuft. Randnummer 172 Die allgemeine Rücklage dient der kassenmäßigen Sicherung der rechtzeitigen Leistung von Ausgaben und der Deckung künftiger Ausgaben nach dem Vermögenshaushalt. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass eine Unterschreitung der Mindestrücklage zulässig sein soll, „wenn konkrete Gründe für eine anhaltend gute Kassenlage vorliegen und deshalb die Liquidität auch mit einem geringeren Betrag gesichert erscheint“ ( K. Faiß , in Faiß und andere, Kommunales Wirtschaftsrecht in Baden-Württemberg, 7. Auflage 2002, Rdnr. 600), so ist dies unvereinbar mit der gesetzlichen Regelung, wonach die Rücklage des Mindestbetrages gerade nicht im Ermessen der Gemeinde stehen soll ( Richter, in: Henneke/Pünder/Waldhoff , a.a.O., § 38 Rn. 15). Randnummer 173 Soweit Nr. 4.3 Satz 2 VV-Bedarfszuweisungen den Zugriff auf die Mindestrücklage damit begründet, dass es um die Finanzierung „unabweisbarer Ausgaben“ geht, so rechtfertigt auch dieser Grund nicht die Auflösung der Mindestrücklage. § 20 Abs. 1 ThürGemHV regelt ausnahmslos, dass die Mindestrücklage vorhanden sein muss, also immer vorhanden zu sein hat. Die Auflösung vertrüge sich nicht mit der Sicherungsfunktion der Rücklage. Randnummer 174 II. Der Beklagte hat Nr. 3.2 und Nr. 4.3 Satz 1 VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG fehlerfrei auf die Klägerin angewendet. Randnummer 175 1. Das gilt zunächst für Nr. 3.2 VV-Bedarfszuweisungen ZuInvG. Randnummer 176 Danach ist die Klägerin von den Bedarfszuweisungen ausgeschlossen, da sie nach dem Ergebnis der Jahresrechnungen der Jahre 2007 und 2008 sowie nach dem Haushaltsplan des Jahres 2009 nur in einem Jahr