KAG (KAG TH 2005) bestimmt sich auch
Einführung der Privilegierungstatbestände, ob und zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht dem Grunde
entsteht. Ob und in welchem Maß die sachliche Beitragspflicht der Höhe
vorübergehend noch nicht entsteht, richtet sich dann danach, ob einer der Privilegierungstatbestände gemäß § 7 Abs 7 S 2 und 3 ThürKAG (KAG TH 2005) vorliegt. (Rn.44) 3. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 7 Abs 7 S 2 Nr 1 und 2 ThürKAG (KAG TH 2005) fallen nur solche baulichen Anlagen, die einer in den Baugebieten
den §§ 2 ff BauNVO zulässigen Hauptnutzung dienen und deshalb dem Erfordernis der gesicherten Erschließung (§§ 30 bis 34 BauGB) unterliegen. (Rn.56) 4. Ein Grundstück ist deshalb nur und erst dann im Sinne des § 7 Abs 7 S 2 Nr 1 ThürKAG (KAG TH 2005) bebaut, wenn es mit einer Hauptanlage bebaut ist, die einer der
den §§ 2 ff BauNVO in den Baugebieten zulässigen Nutzungsarten dient. (Rn.57) 5. Bauliche Anlagen, die nur ein Bedürfnis
Sammlung und Ableitung von Niederschlagswasser hervorrufen, und Nebengebäude stellen keine Bebauung im Sinne des § 7 Abs 7 S 2 Nr 1 und 2 ThürKAG (KAG TH 2005) dar. (Rn.64) Orientierungssatz Zu Leitsatz 1.: Die Privilegierungsvorschrift des KAG TH 2005 § 7 Abs 7 S 2 Nr 2 ist nur anwendbar auf Grundstücke, die wegen ihrer Bebauung und der Anschlussmöglichkeit und nicht erst wegen der tatsächlichen Bebauung oder eines tatsächlichen Anschlusses im Sinne des KAG TH 2005 § 7 Abs 7 S 1 bevorteilt sind. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend VG Meiningen,
rechtmäßig. Er sei zu Recht von einem Nutzungsfaktor von 1,0 ausgegangen. Das Grundstück sei mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut. Die Kläranlage sei nicht überteuert oder überdimensioniert hergestellt worden. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom
1 der Entwässerungssatzung (EWS) könne ein Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück, das durch einen Kanal erschlossen ist, an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Allerdings entstehe ein Benutzungsrecht unbeschadet der in § 4 Abs. 3 EWS genannten Ausnahmefälle nicht, wenn eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Oberflächenwasser ordnungsgemäß möglich ist (§ 4 Abs. 4 EWS). Diese Vorschrift könne nur so gelesen werden, dass allein beim Anfall von Oberflächenwasser aus dem Bereich bebauter oder befestigter Flächen ein Benutzungsrecht dann nicht bestehe, wenn dieses Wasser versickert oder anderweitig „ordnungsgemäß“ beseitigt werde. Vorliegend finde eine Versickerung statt, so dass der Beitragstatbestand (§ 2 BGS-EWS) derzeit nicht erfüllt sei, weil dieser ein Recht zum Anschluss voraussetze. Dies ändere aber nichts daran, dass der Vorteil, der sich aus der Abwasserbeseitigungseinrichtung für das streitgegenständliche Grundstück ergibt, gerade nicht auf Dauer ausgeschlossen sei, sondern jederzeit realisiert werden könne. Randnummer 14
Durchführung der Ortsbesichtigung sei aber davon auszugehen, dass das Grundstück derzeit als „nicht bebaut“ anzusehen sei und ein Anschluss an die in der F... liegende Kanalisation nicht bestehe. Auf dem 470 qm großen Grundstück befinde sich lediglich ein Gebäude mit einer Grundfläche von etwa 15 qm. Es handele sich dabei um einen gemauerten Schuppen oder einen gemauerten Stall, bei dem häusliche Abwässer nicht anfallen. An dem Gebäude hänge eine Regenleitung, aus der das Oberflächenwasser auf das Grundstück fließe und dort versickere. Für das Grundstück sei ein Beitragstatbestand nicht entstanden. Für bebaute Grundstücke entstehe die Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG nur in dem Umfang, in dem das Grundstück auch tatsächlich bebaut ist. Es werde damit nicht mehr auf die höchstzulässige Bebauung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Allerdings sei nicht eindeutig, was der Gesetzgeber unter den Begriffen „unbebaut“ und „bebaut“ verstehe. Es spreche sehr vieles dafür, dass dazu in einem beitragsrechtlichen Sinne darauf abzustellen sei, ob eine anschlussbeitragsrechtlich relevante Bebauung gegeben ist. Randnummer 15
1 Satz 3 EWS gelte ein Grundstück als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind. Vorliegend handele es sich um eine bauliche Anlage. Das auf dem Grundstück vorhandene Gebäude löse aber
seiner Funktion und Nutzung keinen Bedarf
Entwässerung aus. Rechtlich seien keine Verpflichtungen ersichtlich, aus denen sich ein Wasserbedarf ergeben könnte. Schmutzwasser (§ 3 EWS) falle damit nicht an. Auch sei es im Hinblick auf das anfallende Oberflächenwasser ohne weiteres möglich und auch tatsächlich gegeben, dass dieses Wasser auf dem Grundstück versickert und für sich genommen offensichtlich keiner Erfassung und Ableitung bedürfe. Der daraus resultierende Widerspruch zwischen dem bestehenden und grundsätzlich beitragspflichtigen Grundstück und der Privilegierung unbebauter Grundstücke gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG lasse sich nur in Bindung an diese normative Regelung beantworten. Handele es sich um eine bauliche Anlage, die aktuell entweder einen Bedarf
Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung nicht auslöst oder aber bei typisierender Betrachtungsweise bezüglich der baulichen Anlage unter beitragserheblichen Gesichtspunkten vernachlässigt werden kann, greife der Privilegierungstatbestand. Hieraus ergebe sich, dass ein Grundstück, das mit einer insoweit zu vernachlässigenden baulichen Anlage versehen ist, wie ein unbebautes Grundstück zu behandeln sei. Das entspreche der mit dem Privilegierungstatbestand verbundenen Intention des Gesetzgebers. Randnummer 16 Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am
seiner Funktion und Nutzung keinen Entwässerungsbedarf aus und deshalb gelte das Grundstück nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 EWS als bebaut, beruhe dies auf einer unrichtigen Subsumtion. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts löse die typische Nutzung eines Schuppens und insbesondere eines Stalles durch das Unterstellen von Tieren typischerweise einen Bedarf
Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung aus. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts sei für das Entstehen einer Beitragspflicht nicht auf die Bestimmung über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EWS), sondern auf die Bestimmung über das Anschluss- und Benutzungsrecht (§ 4 Abs. 1 EWS) abzustellen. Der Vorteil für das Grundstück falle nicht erst durch die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs, sondern bereits mit Entstehen des Anschluss- und Benutzungsrechts an. Ungeachtet dessen bestehe der Anschluss- und Benutzungszwang
1 Satz 3 EWS nicht erst, wenn Abwasser anfällt, sondern wenn Abwasser anfallen kann. Auch der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG setze nicht voraus, dass ein bebautes Grundstück erst dann beitragspflichtig wird, wenn bei der Bebauung tatsächlich Abwasser anfällt. Das Grundstück der Klägerin sei abwasserseitig erschlossen und könne daher zu jeder Zeit an die Kläranlage angeschlossen werden. Soweit das Verwaltungsgericht eine Beitragspflicht auch deshalb verneine, weil der Klägerin aufgrund des Umstandes, dass das Oberflächenwasser auf dem Grundstück versickere, kein Benutzungsrecht (§ 4 Abs. 1 EWS) zustehe, übersehe es zweierlei. Zum einen sei schon fraglich, ob die Voraussetzung des Vorliegens eines Rechts zum Anschluss überhaupt auch für den Fall eines bebauten Grundstücks gilt.
seiner Auffassung beziehe sich diese Voraussetzung in § 2 Satz 1 BGS-EWS nur auf die letzte Alternative dieser Bestimmung. Danach betreffe diese Voraussetzung also Grundstücke, auf denen ungeachtet ihrer Bebauung und gewerblichen Nutzung oder Nutzbarkeit tatsächlich Abwässer anfallen. Zum anderen verwechsele das erstinstanzliche Gericht, dass es bei § 2 Satz 1 BGS-EWS allenfalls um das Recht des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung geht, während
4 EWS für den Fall, dass das Oberflächenwasser auf dem Grundstück versickert, ausdrücklich nur das Recht auf Benutzung und nicht das Recht auf Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung entfällt. Randnummer 19 Die Auffassung der Klägerin, die EWS des Beklagten sei ebenso verfassungswidrig wie die in dem Rechtsstreit vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 10. November 2008 behandelte Entwässerungssatzung, sei nicht richtig. Anders als die Entwässerungssatzung der betreffenden bayerischen Gemeinde enthalte § 4 Abs. 4 Satz 1 der EWS des Beklagten die Festlegung, dass das Recht eines Grundstückseigentümers im Verbandsgebiet auf Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage des Beklagten und damit auch ein Benutzungszwang
3 EWS nicht besteht, soweit auf seinem Grundstück das Oberflächenwasser versickert oder eine anderweitige ordnungsgemäße Beseitigung des Oberflächenwassers möglich ist. § 4 Abs. 4 EWS genüge den gesetzlichen Anforderungen des Anschluss- und Benutzungszwangs ( § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürKO , werde auch den Anforderungen des Eigentumsschutzes ( Art. 34 Abs. 1 VerfThür ) gerecht und stehe im Einklang mit den Bestimmungen der Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom
zugehen, ob die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten einschließlich der Ableitung des Niederschlagswassers in § 5 i. V. m. § 4 der Entwässerungssatzung (EWS) des Beklagten vom
den Angaben der Klägerin Herr ... W... nicht unmittelbar Liquidator der Klägerin, sondern Liquidator der persönlich haftenden H... GmbH und diese wiederum Liquidatorin der Klägerin ist, bedurfte es unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit nicht der Aufnahme der H... GmbH i. L. in die Adresse des Bescheides. Beitragsschuldner ist nur die Klägerin, die als Eigentümerin des veranlagten Grundstücks herangezogen wurde. Zweifel, wer Schuldner des Beitrags ist, lässt der Bescheid deshalb nicht aufkommen. Soweit die Adresse des Bescheids den Eindruck erwecken könnte, dass Herr ... W... unmittelbar Liquidator der Klägerin ist, führt auch dies nicht zu einem Bestimmtheitsproblem. Randnummer 33 Auch steht außer Frage, dass der für die Klägerin als Inhaltsadressatin bestimmte Bescheid wirksam an Herrn ... W... bekanntgegeben werden konnte. Denn Herr ... W... hatte auch als Liquidator der Liquidatorin der Klägerin die Aufgabe, die laufenden Geschäfte der Klägerin zu beendigen und die Klägerin gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Randnummer 34 III. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2008 sind aber rechtswidrig, weil die sachliche Beitragspflicht für das veranlagte Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a... der Höhe
noch nicht entstanden ist. Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG entsteht die sachliche Beitragspflicht bei leitungsgebundenen (Teil-) Einrichtungen dem Grunde
, sobald das Grundstück an die (Teil-) Einrichtung angeschlossen werden kann. Abweichend davon entsteht die sachliche Beitragspflicht
Maßgabe der Privilegierungsvorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG (in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18. August 2009, GVBl. S. 646) der Höhe
für unbebaute Grundstücke erst, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird. Vorliegend handelt es sich um ein „unbebautes Grundstück“ im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG . Der auf dem Grundstück stehende Schuppen oder Stall stellt keine relevante Bebauung im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG dar, so dass die sachliche Beitragspflicht der Höhe
noch nicht entstanden ist. Das ergibt sich aus Normzweck und Systematik der Privilegierungsvorschriften (1.), aus der Klärung der unterschiedlichen Vorteile privilegierter und nicht privilegierter Grundstücke (2.) sowie einer daran anknüpfenden, spezifisch privilegierungsrechtlichen Auslegung des Begriffs der Bebauung in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG (3.). Randnummer 35
KAG 2000 die sachliche Beitragspflicht vor Einführung der Privilegierungstatbestände in voller Höhe, sobald vor dem Grundstück die
dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers vorgesehene Anschlussmöglichkeit geschaffen war (vgl. vertiefend zu dieser Bestimmung Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - ThürVBl. 2012, 153). Das entspricht dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für den Vorteil, der sich aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ergibt ( § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ). In den Fällen, in denen sich der Einrichtungsträger wie hier bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes an der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks orientiert, hing die Höhe des Beitrags im Wesentlichen von der durch das Maß der baulichen Nutzung bestimmten Bebau barkeit des Grundstücks ab (vgl. hier § 5 der Beitrags- und Gebührensatzung des Antragsgegners, wonach der Beitrag
der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet wird). Bei der Bemessung des Beitrags für bebaubare Grundstücke kam es deshalb auf die zulässige Bebauung an, die unter Anwendung der Vorschriften des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung zu ermitteln war. Schöpfte die tatsächliche Bebauung das zulässige Maß der Bebauung gar nicht oder nicht vollständig aus, war dies für die Bemessung des Beitrags für bebaubare Grundstücke unerheblich. Der Grundstückseigentümer musste vielmehr den Beitrag in der Höhe zahlen, die sich
Maßgabe des § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG 2000 (entspricht § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG ) in Verbindung mit den entsprechenden satzungsrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung errechnete. Darüber hinaus gehend konnte der Einrichtungsträger in seiner Beitragssatzung für die Fälle, in denen das tatsächliche das zulässige Maß der baulichen Nutzung überschritt, regeln, dass auch die das Maß der zulässigen Nutzung überschreitende Bebauung bei der Bemessung des Beitrags zu berücksichtigen sei. Eine solche Regelung enthält auch die Beitrags- und Gebührensatzung des Antragsgegners in § 5 Abs. 3
dem Planungskonzept vorgesehene Anschluss möglichkeit für das Grundstück hergestellt ist. Diese Vorschrift wurde jedoch mit den Privilegierungsbestimmungen des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG für bebaubare Grundstücke durch die gesetzliche Anordnung ergänzt, dass der bei isolierter Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG eigentlich in voller Höhe entstehende Beitrag so lange und in dem Umfang zu reduzieren ist, wie einer der drei Privilegierungstatbestände vorliegt. Die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG stellen sich deshalb systematisch als Abweichung von dem in § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG geregelten Grundsatz dar. Deshalb entsteht der Beitrag auch weiterhin in voller Höhe, wenn in dem Zeitpunkt, in dem
KAG die sachliche Beitragspflicht entsteht, keiner der drei Privilegierungstatbestände vorliegt. Randnummer 38 a. § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG enthält eine Privilegierungsvorschrift für bebaubare Grundstücke, deren tatsächliche Bebauung in dem
KAG maßgeblichen Zeitpunkt die zulässige Bebauung nicht ausschöpft. Dieser Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG hat folgenden Wortlaut: Randnummer 39 Abweichend von Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht Randnummer 40
KAG maßgeblichen Zeitpunkt vorerst nur in dem Umfang entsteht, der dem Maß der tatsächlichen Bebauung entspricht, wenn die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung das Maß der zulässigen Bebauung nicht voll ausschöpft. Erst dann und in dem Umfang, in dem diese Privilegierungsvoraussetzungen durch Erweiterung der Bebauung zu einem späteren als dem
KAG maßgeblichen Zeitpunkt entfallen, entsteht der Beitrag bis zu der Höhe, in der er bei isolierter Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (entspricht § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG 2000) entstanden wäre. Daraus ergibt sich auch, dass eine
trägliche erweiternde Bebauung in dem Umfang bei der Bemessung des Beitrags unberücksichtigt bleiben muss, in dem sie das Maß der im Zeitpunkt des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG zulässigen baulichen Nutzung
träglich überschreitet. Durch die Einführung der Privilegierungstatbestände ist der Gesetzgeber nicht von dem beitragsrechtlichen Grundsatz abgewichen, dass für die Bemessung des Beitrags die Sach- und Rechtslage in dem
KAG maßgeblichen Zeitpunkt entscheidend ist. Eine
trägliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist nur in dem Umfang relevant, in dem dies zum Wegfall der Privilegierungsvoraussetzungen und zur Entstehung des vollen Beitrags führt. Demzufolge ist es ausgeschlossen, dass der mit der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einhergehende Wegfall der Privilegierung zur Entstehung eines höheren Beitrags führt, als dies bei isolierter Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (entspricht der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2004) der Fall wäre. Randnummer 43 b.
KAG werden bebaubare Grundstücke, die in dem
KAG maßgeblichen Zeitpunkt unbebaut sind, privilegiert. Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst, sobald und soweit sie bebaut und tatsächlich angeschlossen werden. Obwohl sich für ein bebaubares, aber unbebautes Grundstück auch im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG eine Differenz zwischen zulässiger und (nicht vorhandener) tatsächlicher Bebauung bilden lässt, hat die Privilegierungsvorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG neben § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG einen eigenständigen Anwendungsbereich. Für ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück würden die Privilegierungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG entfallen, sobald und soweit das Grundstück
dem gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt bebaut wird. Hier greift jedoch der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG , der für im Zeitpunkt des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG unbebaute Grundstücke für den Wegfall der Privilegierung und damit das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht neben der
träglichen Bebauung nicht nur die schon im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG vorhandene Anschlussmöglichkeit fordert, sondern darüber hinausgehend auch den tatsächlichen Anschluss. Auch hier führt der Wegfall der Privilegierungsvorschriften des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG dazu, dass die sachliche Beitragspflicht
träglich nur bis zu der Höhe entstehen kann, in der sie zu dem
KAG maßgeblichen Zeitpunkt entstanden wäre. Randnummer 44 Daran hält der Senat fest. Das im zitierten Senatsbeschluss dargelegte Verständnis des systematischen Verhältnisses zwischen § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG und den Privilegierungsbestimmungen des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG kann sich auch auf die Entstehungsgeschichte stützen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drucks. 4/187 vom 30. September 2004, S. 22) heißt es: Randnummer 45 „Die Regelung verlässt nicht den Vorteilsbegriff des § 7 Abs. 1, der weiterhin an die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme anknüpft. Allerdings wird die Beitragsbelastung in der Höhe
Maßgabe des durch die bauliche Grundstücksnutzung tatsächlich bestehenden Vorteils beschränkt.“ Randnummer 46 Danach bietet sich für das Verständnis des Verhältnisses zwischen § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG und den Privilegierungsvorschriften des § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 5 ThürKAG eine Anknüpfung an die geläufige Unterscheidung von Grund und Höhe eines Anspruchs an.
KAG bestimmt sich, ob und zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht dem Grunde
entsteht (vgl. auch zur Bedeutung dieses Zeitpunktes für den Fälligkeitsaufschub in „Altfällen“
KAG den Senatsbeschluss vom 8. August 2012 - 4 EO 821/09 -, ThürVBl. 2014, 121). Dafür bleibt auch
Einführung der Privilegierungstatbestände maßgeblich, dass das Grundstück an die Einrichtung oder Teileinrichtung angeschlossen werden kann und damit einen beitragsrelevanten Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 ThürKAG genießt. Die Privilegierungstatbestände wirken sich nur auf die Höhe, nicht auf den Grund der sachlichen Beitragspflicht aus. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (a. a. O., S. 21) heißt es dazu: Randnummer 47 „Gegenüber den nicht privilegierten Beitragszahlern bleiben die aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes folgenden Grundsätze der Beitrags- und Belastungsgleichheit gewahrt. Die die Anlage tatsächlich nutzenden Grundstückseigentümer werden durch den Zahlungsaufschub nicht materiell belastet, da die Privilegierten nur zu einem späteren Zeitpunkt, aber in demselben Umfang herangezogen werden.“ Randnummer 48 2. Der Höhe
entsteht der Beitrag gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG erst dann und nur insoweit, wie die Grundstückseigentümer den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung verbundenen Erschließungsvorteil tatsächlich nutzen. Randnummer 49 Die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung stellt der „bloßen Möglichkeit der Nutzung“ (a. a. O., S. 20) bzw. der „bloßen Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung“ (a. a. O., S. 22) oder der „fiktiv möglichen Nutzung“ (a. a. O., S. 22) den „tatsächlichen Vorteil aus der Abwasseranlage“ (a. a. O., S. 20) gegenüber. In der folgenden Passage (a. a. O., S. 20) wird das Konzept der Privilegierungstatbestände zusammengefasst: Randnummer 50 „§ 7 Abs. 8 (sc.: des Entwurfs, entspricht Abs. 7) sieht bei Einrichtungen der Abwasserentsorgung drei privilegierte Fallgruppen vor: unbebaute Grundstücke, Grundstücke, die unterhalb der baulichen Höchstgrenze bebaut sind, und sogenannte übergroße Grundstücke. In diesen Fällen wird bei der Beitragserhebung
der bisherigen Rechtslage auf die bloße Möglichkeit der Nutzung abgestellt, unabhängig davon, ob das Grundstück
der Absicht des Eigentümers auch dementsprechend genutzt werden konnte und sollte. (…) Künftig erfolgt eine Heranziehung zum Beitrag (…) nur in der Höhe, in der der Grundstückseigentümer auch einen tatsächlichen Vorteil aus der Abwasseranlage zieht. Durch ein Abstellen auf den Zeitpunkt und das Maß der baulichen Nutzung werden für den Bürger
vollziehbare und akzeptable Ergebnisse herbeigeführt.“ Randnummer 51 Der für die Entstehung der Beitragspflicht der Höhe
maßgebliche „tatsächliche Vorteil“ wird allerdings im Gesetz nicht näher definiert. Während der Vorteilsbegriff des § 7 Abs. 1 ThürKAG und der Beitragstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG durch eine umfangreiche Rechtsprechung konkretisiert worden sind, fehlt es für die Privilegierungsregelungen und insbesondere für den „tatsächlichen Vorteil“ an entsprechenden Vorbildern. Randnummer 52 Der „tatsächliche Vorteil“ im Sinne der Privilegierungsregelungen ist einerseits zu unterscheiden von dem für die Entstehung der Beitragspflicht dem Grunde
maßgeblichen Vorteil der „bloßen Möglichkeit“ der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Der „tatsächliche Vorteil“ im Sinne der Privilegierungsregelungen liegt andererseits auch nicht im tatsächlichen Anschluss und in der tatsächlichen, mengenmäßig bestimmten Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung. Denn diese besonderen Vorteile werden mit der Entwässerungsgebühr (Grundgebühr und Mengengebühr) abgegolten. Zwischen der „bloß möglichen“ und der „tatsächlichen“ Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung, zwischen der klassischen Vorteilslage des Abwasserbeitrags und der Vorteilslage der Abwassergebühr also, scheint kein Raum für einen „tatsächlichen Vorteil“ zu sein. Randnummer 53 Das Verständnis des Vorteils, der zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Höhe
gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG führt, erschließt sich erst, wenn dieser Vorteil zu dem tradierten beitragsrechtlichen Vorteilsbegriff des § 7 Abs. 1 ThürKAG in Beziehung gesetzt und von dort her genauer bestimmt wird, was als „Realisierung“ oder „tatsächliche Nutzung“ des mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung verbundenen „fiktiven“ oder „abstrakten“ Vorteils anzusehen ist. Randnummer 54 Das erfordert im ersten Schritt, nochmals zu überdenken, worin genau der Vorteil im Sinne des § 7 Abs. 1 ThürKAG besteht, der mit dem Beitragstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG verbunden ist. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ist die Rede von den Eigentümern der Grundstücke, „denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet“. Der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil muss grundstücksbezogen, maßnahmebezogen und einrichtungsbezogen sein (Petermann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 49. Erg.-Lfg., September 2013, § 8 Rn. 1455). Im Anschlussbeitragsrecht erlangt ein Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung nur insoweit Vorteile, als sich die Anschlussmöglichkeit an diese Einrichtung bzw. Teileinrichtung vorteilhaft auf die Grundstücksnutzung auswirken kann. Besondere Vorteile im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG erlangen im Anschlussbeitragsrecht daher diejenigen Grundstücke, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung eine verbesserte Erschließungssituation und so eine Erhöhung ihres Gebrauchs- und Nutzungswertes vermittelt (Petermann, a. a. O.). Eine Erhöhung oder Erhaltung des Gebrauchs- und Nutzungswertes ist jedenfalls bei denjenigen Grundstücken gewährleistet, denen die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Entwässerungseinrichtung die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung ermöglicht bzw. erhält (vgl. Petermann, a. a. O.). Dem entsprechend sind die Beiträge
Maßgabe des § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG vorteilsgerecht abzustufen. Danach kommen als Verteilungsmaßstäbe insbesondere die Grundstücksflächen, das Maß der baulichen Nutzung (Geschossfläche, Anzahl der Vollgeschosse), die Art der baulichen Nutzung oder die Grundstücksbreite in Betracht ( § 7 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG ). Auch wenn es sich bei diesen Verteilungsmaßstäben nur um Regelbeispiele und nicht um zwingende Vorgaben handelt, wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Vorteile, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung resultieren, wesentlich in den Möglichkeiten der baulichen Nutzung des Grundstücks sieht. Randnummer 55 Das Bindeglied zwischen der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen (Entwässerungs-) Einrichtung und der Möglichkeit der baulichen Nutzung des Grundstücks wird durch die §§ 30 bis 34 BauGB gebildet.
diesen baurechtlichen Vorschriften ist ein bauliches Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes und im unbeplanten Innenbereich nur zulässig, wenn „die Erschließung gesichert“ ist. Die gesicherte Erschließung setzt beim Abwasser voraus, dass das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann. Der beitragsrechtliche Vorteil der Anschlussmöglichkeit, der die Beteiligung der Eigentümer an den Investitionskosten rechtfertigt, besteht also maßgeblich in der durch die Bebaubarkeit bedingten Steigerung oder Erhaltung des Gebrauchswertes des Grundstücks. Randnummer 56 Vor dem Hintergrund dieser Klärung des Vorteilsbegriffes im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 ThürKAG lässt sich bestimmen, worin der „tatsächliche Vorteil“ besteht, den der Gesetzgeber bei der Regelung der Privilegierungstatbestände im Auge hatte, und wie dieser Vorteilsbegriff mit der tatbestandlichen Ausgestaltung der Privilegierungsbestimmungen, insbesondere mit dem Begriff der Bebauung korrespondiert. Wenn die einem Grundstück vermittelte Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung eine der Voraussetzungen für eine gesicherte Erschließung und damit für die Zulässigkeit der Bebauung und der baulichen Nutzung des Grundstückes ist, wird dieser Erschließungsvorteil tatsächlich genutzt, wenn eine Bebauung realisiert wird, die ohne gesicherte Erschließung baurechtlich nicht zulässig wäre. Das Erschließungserfordernis im Sinne der §§ 30 bis 34 BauGB bezieht sich auf alle Arten von Abwasser und damit sowohl auf Schmutzwasser als auch auf Niederschlagswasser. Der Erschließungsvorteil wird also nur dann vollständig genutzt, wenn eine Bebauung entsteht, die ohne gesicherte Erschließung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beseitigung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers baurechtlich nicht zulässig wäre. Dabei ist klarzustellen, dass die vollständige Realisierung des Erschließungsvorteils im dargelegten Sinne mit einer vollständigen Ausschöpfung des zulässigen Maßes der Bebauung im Sinne der §§ 16 ff. BauNVO weder gleichgesetzt noch verwechselt werden darf. Randnummer 57 3. Ausgehend von den oben unter 1. dargestellten Erwägungen zu Regelungszweck, Systematik und Entstehungsgeschichte der Privilegierungsvorschriften in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG und insbesondere vor dem Hintergrund der oben unter 2. erfolgten Klärung der mit den Privilegierungsvorschriften verbundenen Unterscheidung zwischen dem „fiktiven“ und dem „tatsächlichen“ Vorteil versteht der Senat unter dem Begriff der Bebauung im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG nur solche baulichen Anlagen, deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von einer gesicherten Erschließung im Sinne der §§ 30 bis 34 BauGB abhängt und die den auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung beruhenden abwasserseitigen Erschließungsvorteil tatsächlich ausnutzen. Zur Abgrenzung und Konkretisierung der baulichen Anlagen, für deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit das Erfordernis der gesicherten Erschließung im Sinne der §§ 30 bis 34 BauGB gilt, kann auf die bauplanungsrechtliche Unterscheidung zwischen den Hauptnutzungen, die
den §§ 2 ff. BauNVO in den Baugebieten zulässig sind, und den funktional und gegenständlich-räumlich untergeordneten Nebenanlagen im Sinne der §§ 14 und 20 Abs. 4 BauNVO zurückgegriffen werden. Das Erschließungserfordernis
den §§ 30 bis 34 BauGB ist auf die Hauptnutzungen zugeschnitten, die
den §§ 2 ff. BauNVO in den Baugebieten zulässig sind, und wird durch die entsprechenden typischen Grundstücksnutzungen gerechtfertigt. Die Nutzung von Nebenanlagen im Sinne der §§ 14 und 20 Abs. 4 BauNVO allein würde eine solche Erschließung regelmäßig nicht oder jedenfalls nicht im gleichen Umfang erfordern und rechtfertigen. Nur bauliche Anlagen, die einer in den Baugebieten
den §§ 2 ff. BauNVO zulässigen Hauptnutzung dienen und im Hinblick darauf dem Erfordernis der gesicherten Erschließung unterliegen, lassen demnach die Privilegierung des unbebauten Grundstücks im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG entfallen und führen unter der weiteren Voraussetzung des tatsächlichen Anschlusses zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch der Höhe
, gegebenenfalls in den Grenzen der weiteren Privilegierung
KAG . Solange nur Nebenanlagen auf dem Grundstück stehen, wird der auf die Hauptnutzung bezogene Erschließungsvorteil noch nicht tatsächlich genutzt. Ein Grundstück ist daher nur und erst dann „bebaut“ im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG , wenn es mit einer Hauptanlage bebaut ist, die einer der
den §§ 2 ff. BauNVO in den Baugebieten zulässigen Nutzungsarten dient. Das ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 58 a) Ob ein Grundstück im Sinne des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG „unbebaut“ ist oder ob und in welchem Maß es im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 Hs 2 ThürKAG oder im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG „bebaut“ ist oder ob es schließlich vollständig bebaut und deshalb mangels eines Privilegierungstatbestandes in voller Höhe beitragspflichtig ist, kann nicht allein mit dem Rückgriff auf den bauordnungsrechtlichen Begriff der „baulichen Anlage“ in § 2 Abs. 1 ThürBO entschieden werden. Zwar setzt der Begriff der Bebauung in den Privilegierungsbestimmungen des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG den Bestand einer baulichen Anlage auf dem Grundstück voraus. Der Begriff der baulichen Anlage ist aber schon wegen seiner Weite und seines baurechtlichen Regelungszweckes nicht geeignet, allein die notwendige Abgrenzung der Privilegierungstatbestände zu leisten. So liegt es beispielsweise auf der Hand, dass der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG nicht schon entfällt, wenn auf dem Grundstück Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden, bei denen es sich
der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ThürBO um bauliche Anlagen handelt. Der Begriff der Bebauung in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG muss deshalb im Sinne einer teleologischen Reduktion auf solche baulichen Anlagen beschränkt werden, die unter dem anschlussbeitragsrechtlichen Gesichtspunkt der Abgrenzung der Privilegierungstatbestände in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG relevant sind. Das Erfordernis der anschlussbeitragsrechtlichen Relevanz der baulichen Anlagen wird auch in der Rechtsprechung der Thüringer Verwaltungsgerichte übereinstimmend hervorgehoben (vgl. das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen im vorliegenden Verfahren; Verwaltungsgericht Gera, Urteile vom
zur Entstehung bringen. Er muss deshalb mit Normzweck und Systematik der Privilegierungsvorschriften abgestimmt und insbesondere dem Vorteilsprinzip gerecht werden. Randnummer 59 b) Die Privilegierungsvorschriften treffen eine dem herkömmlichen Beitragsrecht fremde Unterscheidung zwischen der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht dem Grunde
( § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG ) und der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Höhe
( § 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 ThürKAG ). Diese Unterscheidung korrespondiert mit unterschiedlichen Vorteilslagen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung trägt zur gesicherten Erschließung des Grundstücks (§§ 30 bis 34 BauGB) und damit zur Zulässigkeit der baulichen, gewerblichen und ähnlichen Nutzung des Grundstücks bei. Der Vorteil besteht letztlich in der Steigerung oder Erhaltung des Nutzwertes des Grundstücks. Dieser Vorteil soll aber in den Privilegierungsfällen nur zur Entstehung der Beitragspflicht dem Grunde
führen. Erst wenn der Erschließungsvorteil auch tatsächlich durch eine entsprechende Bebauung ausgenutzt wird, entsteht die Beitragspflicht auch der Höhe
. Randnummer 60 Eine Bebauung im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG kann danach nur aus solchen baulichen Anlagen bestehen, die den Erschließungsvorteil tatsächlich nutzen. Das ist der Fall, wenn bauliche Anlagen errichtet werden, die ohne die abwasserseitige Erschließung baurechtlich nicht zulässig wären. Eine gesicherte Erschließung im Sinne der §§ 30 bis 34 BauGB erfordert, dass anfallendes Abwasser ordnungsgemäß beseitigt werden kann. Abwasser ist sowohl das Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser ( § 57 Abs. 1 Satz 1 ThürWG ). Die Erschließung eines Grundstücks
Maßgabe der §§ 30 bis 34 BauGB setzt also voraus, dass sowohl das Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser ordnungsgemäß beseitigt werden können. Dieser Erschließungsvorteil des Grundstücks wird nur „tatsächlich genutzt“, wenn auf dem Grundstück bauliche Anlagen entstehen, deren zulässige - und gegebenenfalls genehmigte - Nutzung einen Bedarf
Abwasserentsorgung hervorruft. Randnummer 61 c) Eine tatsächliche Nutzung des Erschließungsvorteils, die die Entstehung der Beitragspflicht der Höhe
zur Folge hat, kann nicht schon dann angenommen werden, wenn das Grundstück selbst und die auf dem Grundstück stehenden baulichen Anlagen nur ein Bedürfnis
Sammlung und Ableitung von Niederschlagswasser hervorrufen. In solchen Fällen wird der - das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser umfassende - Erschließungsvorteil nur teilweise und nicht vollständig ausgenutzt. Weder aus dem Normzweck noch aus der Systematik oder der Entstehungsgeschichte der Privilegierungsvorschriften ergeben sich aber Anhaltspunkte dafür, dass schon eine solche teilweise tatsächliche Nutzung des Erschließungsvorteils genügen soll, um die sachliche Beitragspflicht auch der Höhe
zur Entstehung zu bringen.
allgemeinen Grundsätzen des Beitragsrechts ist Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, dass der dem Planungskonzept entsprechende Vorteil vollständig realisiert ist. Ein Provisorium genügt nicht. Auch ein Teilvorteil reicht grundsätzlich nicht aus. Die Erhebung von Teilbeiträgen ist nur im Fall der Kostenspaltung auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung ( § 7 Abs. 1 Satz 8 ThürKAG ) zulässig. Die Privilegierungsvorschriften enthalten dagegen nur eine Differenzierung
dem Maß der baulichen Nutzung ( § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG ) und verknüpfen dies mit einer entsprechenden Differenzierung bei der Höhe des Beitrags. Eine entsprechende Differenzierung danach, ob der Erschließungsvorteil nur hinsichtlich des Niederschlagswassers oder auch hinsichtlich des Schmutzwassers tatsächlich genutzt wird, erfolgt im Gesetz nicht. Randnummer 62 Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht auf die Begründung des Gesetzentwurfs stützen. Dort heißt es allerdings (a. a. O., S. 22): Randnummer 63 „Bis zur tatsächlichen Bebauung erfolgt auch wegen des Niederschlagswassers keine Heranziehung zum Beitrag. Dieses kann nur insofern erfasst werden, als es von den bebauten oder befestigten Teilen des an die Anlage angeschlossenen Grundstücks der öffentlichen Einrichtung zugeführt wird. (…) Soweit ein unbebautes Grundstück bauordnungsrechtlich nicht relevante Verdichtungen der Oberfläche aufweist, ist dies als Bagatelle anzusehen und damit zu vernachlässigen.“ Randnummer 64 Aus diesem Zitat allein kann nicht im Wege eines Umkehrschlusses gefolgert werden, der Gesetzgeber habe alle Fälle bauordnungsrechtlich relevanter baulicher Anlagen auch dann, wenn sie nur mit dem Anfall von Niederschlagswasser verbunden sind, als Bebauung im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG behandeln wollen, die zum Wegfall der Privilegierung des unbebauten Grundstücks und zur Entstehung der Beitragspflicht der Höhe
führt. Weder aus diesem Zitat noch sonst aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, ob sich der Gesetzgeber der besonderen Problematik einer isolierten - ohne gleichzeitige Errichtung einer Hauptanlage erfolgenden - Bebauung mit baulichen Anlagen wie Stellplätzen ( § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ThürBO ) und Nebengebäuden, bei denen nur Niederschlagswasser anfällt und die deshalb den Erschließungsvorteil nur zum Teil nutzen, bewusst war. Erst recht fehlt es an Anhaltspunkten für ein differenzierendes Konzept einer abgestuften Privilegierungsregelung für Bebauungen, die den Erschließungsvorteil nur hinsichtlich des Niederschlagswassers nutzen. Randnummer 65
bauplanungsrechtlichen Bestimmungen bebaubar sind. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann es zu jener Differenz zwischen zulässiger und tatsächlicher Bebauung kommen, die diese Privilegierungstatbestände kennzeichnet. Nicht bebaubar sind Grundstücke, die
bauplanungsrechtlichen Vorschriften nicht bebaut werden dürfen. Auch für Grundstücke, auf denen nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist und für die deshalb die allgemeinen Bestimmungen des Maßes der baulichen Nutzung
den §§ 16 ff. der BauNVO nicht gelten, sind die Privilegierungstatbestände nicht anwendbar. Schließlich gelten die Privilegierungsvorschriften des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG nicht für Grundstücke im Außenbereich. Randnummer 68 f) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die hier vorgenommene Auslegung des Begriffs der Bebauung in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG auch für die „Altfälle“ gilt, die
der Übergangsregelung des § 21a Abs. 4 ThürKAG zu beurteilen sind. Auf der Grundlage dieser Übergangsregelung kommt es in den Fällen, in denen sachliche Beitragspflichten vor dem Inkrafttreten des Beitragsbegrenzungsgesetzes entstanden sind, darauf an, ob zu dem
KAG maßgeblichen Zeitpunkt einer der Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG vorgelegen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2012 - 4 EO 821/09 -, ThürVBl. 2014, 121). In den Altfällen werden die Grundstückseigentümer also so behandelt, als hätten die Privilegierungstatbestände schon damals gegolten. Im Rahmen der Übergangsregelung
KAG sind die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG in gleicher Weise auszulegen wie bei der unmittelbaren Anwendung des § 7 Abs. 7 in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes auf Neufälle. Randnummer 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Randnummer 70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 71 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 72 Beschluss Randnummer 73 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 470,00 € festgesetzt. Randnummer 74 Gründe Randnummer 75 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 76 Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001194587
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