Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Sachkunde des Sachverständigen - ernährungswissenschaftliches Gutachten - Honorargruppe M 1 Orientierungssatz 1. Grundsätzlich muss die Sachkunde des Sachverständigen auf dem neuesten Stand sein, was Rückfragen bei Dritten und weitere Ermittlungen zum aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand jedenfalls im Normalfall überflüssig macht. (Rn.35) 2. Eine unmittelbare Anwendung der Honorargruppen M 1 bis M 3 kommt - wie aus der entsprechenden Überschrift in Anl 1 zu § 9 Abs 1 S 2 JVEG ersichtlich - nur für Leistungen auf medizinischem und psychologischem Gebiet in Betracht (vgl LSG Erfurt vom 8.9.2009 - L 6 SF 49/08). (Rn.40) 3. Entsprechen die Leistungen des Sachverständigen keinem dieser Sachgebiete, ist eine Zuordnung nach billigem Ermessen erforderlich. Nach dem sog "sachgebietlichen" Kriterium kann darauf abgestellt werden, mit welchem Sachgebiet der Anl 1 der konkrete Gegenstand des Gutachtens am ehesten vergleichbar ist. (Rn.40) 4. Für ein nicht-medizinisches Gutachten auf dem Gebiet der Ernährungskunde dürfte eine Zuordnung zur Honorargruppe M 1 in Betracht kommen. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend SG Nordhausen, 6. Februar 2014, S 31 AS 5835/11, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Im Klageverfahren S 31 AS 5835/11 beauftragte die Vorsitzende der 31. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen mit Beweisanordnung vom 14. August 2012 die Beschwerdeführerin mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen auf eine Ernährung angewiesen sei, die gegenüber der normalen Koste höhere Kosten verursache, und übersandte die Gerichtsakte mit 45 Blatt. Es werde gebeten, folgende Fragen zu beantworten: Randnummer 2 „1. Welche der ärztlich bestätigten Erkrankungen hat Einfluss auf die Ernährung? Randnummer 3 2. Bedarf der Kläger aufgrund der festgestellten Erkrankung einer besonderen Ernährung? Ist die Ernährung mit Vollkost ausreichend? (vgl. hierzu Empfehlungen des Deutschen Vereins von Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vom Oktober 2008, abgedruckt unter …). Randnummer 4 3. Wenn ja, welche Lebensmittel muss der Kläger meiden, welche sind nicht gesundheitsschädigend? Randnummer 5 4. Ist der vom Kläger eingereichte Ernährungsplan in Anbetracht der Erkrankung erforderlich? Können einzelne Positionen durch kostengünstigere Alternativen ersetzt werden? Randnummer 6 5. Ist die für den Kläger erforderliche Ernährung mit einem Betrag von ca. 100,00 Euro im Monat zu beschaffen? Randnummer 7 6. Wenn nicht, welche Kosten fallen durchschnittlich für den Kläger an?“ Randnummer 8 Unter dem 13. September 2012 bat die Beschwerdeführerin um weitere Unterlagen (Allergiepass) und Angaben. Mit Verfügung vom 9. November 2012 übersandte ihr die Kammervorsitzende erneut die Akte (85 Blatt) und verwies auf die Beweisanordnung vom 14. August 2012. Weitere Angaben könnten auch über die Mutter des Klägers erfragt werden. Randnummer 9 Unter dem 10. Dezember 2012 erstellte die Beschwerdeführerin ihr Gutachten auf 38 Blatt. In ihrer Kostenrechnung vom 10. Dezember 2012 machte sie eine Vergütung von insgesamt 1.861,22 Euro geltend (23,5 Stunden Zeitaufwand <1 + 1,5 Stunden Aktenstudium, 5 Stunden Erhebung der Vorgeschichte, Recherchen, 6,5 Stunden Beurteilung, Auswertung Ernährungsprotokoll, Erstellung Ernährungsplan, 7,5 Stunden Abfassung der schriftlichen Beurteilung, 3 Stunden Diktat> x 60,00 Euro, Porto 12,80 Euro, Schreibgebühren/Kopien 81,2 Euro, MWSt 297,17 Euro). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 7 des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UKB) die Vergütung auf 1.092,48 Euro und legte einen notwendigen Zeitaufwand von (aufgerundet) 14 Stunden (1 Stunde Aktenstudium, ½ Stunde vorbereitende Arbeiten, 6 Stunden Beurteilung, 6,3 Stunden Diktat), 65,25 Euro Schreibauslagen, 12,80 Euro Porto und 174,43 Euro MWSt zugrunde. Randnummer 10 Am 17. April 2013 hat die Beschwerdeführerin „vorsorglich und fristwahrend Beschwerde“ gemäß § 4 JVEG erhoben. Sie widerspreche der Bewertung ihres Aufwands durch die UKB. Angesichts der Anordnung des Gerichts sei von einer Erweiterung des Gutachtensauftrages auszugehen. Sie habe die Akten zweimal studieren müssen; das zweimalige Aktenstudium sei anzuerkennen. Sie widerspreche der Streichung der Erhebung der Vorgeschichte. Es sei zwingend notwendig gewesen, Pädiater und entsprechende Fachkräfte in Kliniken zu kontaktieren. Sie habe zudem die Aussagen der Mutter des Klägers verifizieren müssen. Die Beurteilung der Fragen innerhalb 1 bis 1,5 Stunden/Seite sei nicht praktikabel. Unter dem 7. August 2013 hat der Beschwerdegegner vergleichsweise vorgeschlagen, eine „weitere Entschädigung“ in Höhe von 285,60 Euro zu zahlen (Erhöhung des Zeitaufwands auf 8 Stunden „für zwölf Seiten“). Dem hat die Beschwerdeführerin widersprochen. Randnummer 11 Mit Beschluss vom 6. Februar 2014 hat das Sozialgericht die Vergütung der Beschwerdeführerin auf 1.378,08 Euro festgesetzt. Für das Aktenstudium werde ein Zeitansatz von 1,5 Stunden akzeptiert. Von den zuletzt übersandten 86 Blatt sei lediglich auf 76 Blatt ein medizinisch relevanter Inhalt vorhanden, von denen 53 Blatt erst der zweiten Übersendung beigefügt waren. Abwegig sei der Vortrag der Beschwerdeführerin, sie habe nicht darauf vertrauen können, dass die Akte bei der zweiten Übersendung bis zur Rücksendung identisch gewesen sei. Aus der Akte sei zu entnehmen, dass diese mit der Mutter des Klägers telefoniert und dabei Informationen eingeholt habe. Hierfür könnten 0,5 Stunden angesetzt werden. Darüber hinausgehende Vorarbeiten (Kontakt mit Pädiatern und Fachkräften aus Kliniken) seien nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen unterstellten die beauftragenden Gerichte, dass der wissenschaftliche Erkenntnisstand dem Sachverständigen geläufig sei. Ein Zeitaufwand für ein zusätzliches Literaturstudium o.ä. komme nur im Ausnahmefall in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2013 - L 6 SF 1739/12 E ), der hier nicht ersichtlich sei. Für die Beurteilung komme ein Zeitaufwand von 10 Stunden in Betracht. Die vom Gericht gestellten Fragen seien auf Blatt 4, 7, 8 bis 9, 18, 32, 34, 37 und 38 beantwortet worden. Zusätzlich werde die Entwicklung des Musterspeiseplans (Blatt10 bis 18) und die Auswertung des von der Mutter des Klägers eingereichten Ernährungsplans mit einer Vielzahl von Schaubildern berücksichtigt. Die 18 Stunden seien in der Honorargruppe M2 zu vergüten. Zusätzlich zu erstatten seien die Schreibauslagen entsprechend der Berechnung der UKB, Porto, Kopierkosten und Umsatzsteuer. Randnummer 12 Gegen den Beschluss hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. Nachdem die gutachterliche Tätigkeit keinem der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG aufgeführten Sachgebiete explizit zuzuweisen sei, komme eine Einordnung am ehesten in das Gebiet der ärztlichen und psychologischen Gutachten in Betracht, zumindest in M2. Bei der Beauftragung sei keine Begrenzung hinsichtlich der Seitenzahl und des Umfangs erfolgt. Aufgrund dessen habe sie nicht nur eine ausführliche Beschreibung der Zusammenhänge vorgenommen, sondern auch Vorschläge für Verzehrpläne erstellt. Sie habe die tatsächlich erforderliche Zeit in Ansatz gebracht und davon ausgehen können, dass diese berücksichtigt werde. Die nachträgliche Kürzung auch der Seitenzahl, sei willkürlich und nicht begründbar. Das Gutachten sei vom Gericht verwertet und berücksichtigt worden und danach gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVREG ohne Kürzung zu vergüten. Randnummer 13 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, Randnummer 14 die Vergütung für das Gutachten vom 10. Dezember 2012 auf 1.861,22 Euro festzusetzen. Randnummer 15 Der Erinnerungsgegner beantragt, Randnummer 16 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz. Randnummer 18 Diese hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 12. Juni 2014) und sie dem erkennenden Senat vorgelegt. Der Senatsvorsitzende hat das Verfahren mit Beschluss vom 11. September 2014 dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen. II. Randnummer 19 Die Beschwerde gegen einen im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss ist nach § 4 Abs. 3 des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes statthaft (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 24. August 2009 - L 6 B 248/08 SF). Dies hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 5 JVEG in der Fassung des 2. KostRMoG (= n. F.) ausdrücklich bestätigt Sie ist auch zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Vorinstanz an keine Frist gebunden ist. Randnummer 20 Die Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 21 Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung Randnummer 22 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), Randnummer 23 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Randnummer 24 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie Randnummer 25 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Randnummer 26 Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten ge-währt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1). Randnummer 27 Das Honorar eines Sachverständigen errechnet sich entsprechend den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Sie ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98, beide nach juris; Senatsbeschlüsse vom 5. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 8 JVEG Rdnr. 35). Auf den Vortrag der Beschwerdeführerin, sie habe tatsächlich die angegebene Zeit benötigt, kommt es damit nicht an. Bei der Bemessung des erforderlichen Zeitaufwands sind die Schwierigkeiten der zu beantworteten Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98; Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage 2007, Rdnr. 841). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2013 - L 6 SF 266/13 E ; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 – L 2/9 SF 82/04, nach juris; LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris). Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Mai 2012 - L 15 SF 104/11, nach juris). Randnummer 28 Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem Thüringer „Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen“ grundsätzlich in fünf Bereichen: Randnummer 29
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