Beigefügt hatte er dem Antrag eine Gewerbeanmeldung, einen Mietvertrag für ein Mietobjekt in der N... in E..., einen Dienstleistungsvertrag zwischen ihm und der H... Limited sowie eine Anlage zum Antrag auf Leistungen nach § 13a USG. Nach dem Dienstleistungsvertrag vom 13.10.2010 zwischen dem Kläger und der H... Limited, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn ... W..., sollte die letztgenannte im Zeitraum vom 18.10.2010 bis 22.10.2010 für den Kläger folgende Dienstleistungen erbringen: Randnummer 3 Entgegennahme von Postsendungen und Telefonaten in der Betriebsstätte Bearbeitung des Post- und Emailverkehrs Abwicklung von eingehenden oder bereits angelegten Schadensfällen Aufnahme und Bearbeitung von Kundenanträgen Akquise von Neuverträgen Kommunikation mit den Versicherungsunternehmen Koordinierung der unterstellten Handelsvertreter. Randnummer 4 Es wurde eine arbeitstägliche Leistungserbringung im Zeitraum von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr vereinbart. Jeweils 4 Arbeitsstunden vor und nach der Leistungserbringung wurden zur Einweisung vorgesehen. Pro Arbeitsstunde wurden 22,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart. Ebenfalls beigefügt war eine Rechnung der H... Limited Unternehmensberatungsgesellschaft vom 25.10.2010 über 58 Arbeitsstunden gemäß Vertrag vom 13.10.2010. Es wurden 1.276,00 € Arbeitsleistung und 242,44 € Umsatzsteuer, insgesamt 1.518,44 € in Rechnung gestellt. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 14.03.2011 wurden dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 27.12.2010 für die Dauer der Wehrübung vom 17.10.2010 bis 22.10.2010
In der Begründung wurde u. a. ausgeführt: "Die Erstattung der Umsatzsteuer ist im USG nicht vorgesehen". Randnummer 6 Mit weiterem Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 05.11.2010 wurde der Kläger zu einer Wehrübung vom 08.11.2010 bis 13.11.2010 einberufen. Mit Antrag ebenfalls vom 23.12.2010, bei der Beklagten eingegangen am 27.12.2010, beantragte der Kläger wiederum Leistungen für Wehrübende nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und zwar
Beigefügt hatte er auch diesem Antrag eine Gewerbeanmeldung, einen Mietvertrag für ein Mietobjekt in der N... in E..., einen Dienstleistungsvertrag zwischen ihm und der H... Limited sowie eine Anlage zum Antrag auf Leistungen nach § 13a USG. Nach dem Dienstleistungsvertrag vom 04.11.2010 zwischen dem Kläger und der H... Limited, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn ... W..., sollte die letztgenannte im Zeitraum vom 08.11.2010 bis 13.11.2010 für den Kläger wiederum folgende Dienstleistungen erbringen: Randnummer 7 Entgegennahme von Postsendungen und Telefonaten in der Betriebsstätte Bearbeitung des Post- und Emailverkehrs Abwicklung von eingehenden oder bereits angelegten Schadensfällen Aufnahme und Bearbeitung von Kundenanträgen Akquise von Neuverträgen Kommunikation mit den Versicherungsunternehmen Koordinierung der unterstellten Handelsvertreter. Randnummer 8 Auch in diesem Verfahren wurde eine arbeitstägliche Leistungserbringung im Zeitraum von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr vereinbart. Jeweils 4 Arbeitsstunden vor und nach der Leistungserbringung wurden zur Einweisung vorgesehen. Pro Arbeitsstunde wurden 22,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart. Ebenfalls beigefügt war eine Rechnung der H... Limited Unternehmensberatungsgesellschaft vom 16.11.2010 über 68 Arbeitsstunden gemäß Vertrag vom 04.11.2010. Es wurden 1.496,00 € Arbeitsleistung und 284,24 € Umsatzsteuer, insgesamt 1.780,24 € in Rechnung gestellt. Randnummer 9 Mit Bescheid ebenfalls vom 14.03.2011 wurden dem Kläger aufgrund seines Antrages vom 27.12.2010 für die Dauer der Wehrübung vom 08.11.2010 bis 13.11.2010
In der Begründung wurde u. a. ausgeführt: "Die Erstattung der Umsatzsteuer ist im USG nicht vorgesehen". Randnummer 10 Mit Schreiben vom 31.03.2011, bei der Beklagten eingegangen am 04.04.2011 legte der Kläger Widerspruch gegen die beiden Bescheide vom 14.03.2011 Aktenzeichen: ... und Aktenzeichen: ... ein, wobei sich der Widerspruch ausschließlich auf die abgelehnte Erstattung der Umsatzsteuer für die Ersatzkraft bezog. Er sei als Versicherungsmakler nach § 4 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz nicht umsatzsteuerpflichtig. Deshalb sei er nach § 15 Abs. 2 UStG auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Anfallende Umsatzsteuer sei somit für ihn als Aufwand zu werten und deshalb zu erstatten. Beigefügt war eine Bestätigung der Steuerberater H... und Partner, wonach er als Versicherungsmakler nach § 4 Nr. 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit und gemäß § 15 Abs. 2 UstG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 15.04.2011 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Widersprüche gegen die Bescheide vom 14.03.2011 fristgemäß eingegangen seien, den Widersprüchen jedoch nicht abgeholfen werden könne und die Angelegenheit deshalb an das Thüringer Landesverwaltungsamt abgegeben werde. Randnummer 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2011 wurden die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide der Beklagten vom 14.03.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass Aufwendungen i.S.d. § 13a Abs. 2 USG Leistungen seien, die der Wehrpflichtige mit der Ersatzkraft als Gegenleistung für die Vertretung vertraglich vereinbart habe. Ggf. vom Vertreter in Rechnung gestellte oder mit ihm vereinbarte Zahlungen sonstiger Betriebsausgaben wie zum Beispiel betrieblich anfallende Mehrwert- oder Umsatzsteuer seien im Rahmen des § 13a Abs. 2 USG nicht erstattungsfähig. Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom 17.06.2011, beim Verwaltungsgericht Weimar eingegangen am 22.06.2011, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. § 13a Abs. 2 USG solle bis zur dort genannten Höchstgrenze sicherstellen, dass der selbständige Wehrdienstleistende nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werde, als wenn er "normal" in seinem Beruf tätig sei. Wegen der nicht erstatteten Umsatzsteuer entstünde ihm jedoch ein Schaden von insgesamt 526,68 €. Er sei damit deutlich schlechter gestellt als Berufsgruppen, die die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen können und erstattet bekommen. Er habe jedoch nicht die Möglichkeit im Rahmen des Vorsteuerabzugs eine eigene Umsatzsteuerschuld zu reduzieren. Er müsste also die Umsatzsteuer aus eigener Tasche bezahlen. Die Mitteilung des Verteidigungsministeriums habe anscheinend völlig die Differenzierung zwischen Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und den übrigen Selbständigen, die diese Möglichkeit nicht haben, übersehen und verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz. Er könne sich auch nicht durch einen anderen Versicherungsmakler vertreten lassen, da dieser sonst interne Daten über seine Kundenstruktur gegen ihn verwenden könnte. Deshalb habe er sich eines Personaldienstleisters bedienen müssen, der selbstverständlich die Umsatzsteuer in Rechnung stellen müsse. Auch die Verweisung auf Kleinstunternehmer im Sinne von § 19 UStG sei nicht sachgerecht, da ein Wehrübender darauf angewiesen sei, qualifizierte Vertreter zu finden. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 14.03.2011, Aktenzeichen: ... und Aktenzeichen ... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2011, Aktenzeichen ... zu verpflichten, an ihn weitere 526,68 € zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Sie beruft sich auf die Mitteilung des Bundesministeriums für Verteidigung zur Durchführung des USG Nr. 1/2007, wonach dann, wenn die vertretene Firma außer dem Arbeitslohn (Gehalt, Vergütung, Honorar) auch sonstige Betriebskosten, wie z.B. betrieblich entfallende Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer in Rechnung stelle, diese nicht zu berücksichtigen sei. Nicht Umsatzsteuerpflichtige seien bei der Auswahl der sie vertretenden Firma frei. Der Kläger habe die Möglichkeit, sich während der Wehrübung durch eine Firma zu vertreten zu lassen, die ebenfalls keine Umsatzsteuer abzuführen habe, wie z.B. einen anderen freiberuflich tätigen Versicherungsmakler. Auch eine Vertretung durch einen Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG sei denkbar. Es liege deshalb keine Ungleichbehandlung vor. Bei einer Vertretung sei ein Einblick in die internen Geschäftsabläufe in den meisten Fällen unvermeidbar. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die den Kläger betreffende Behördenakte der Beklagten (2 Hefter) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2012. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 526,68 € gegen die Beklagte. Dieser Betrag ergibt sich in Folge der Addition von 19 % Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 USG) aus den mit Bescheiden vom 14.03.2011 gewährten Unterhaltssicherungsleistungen in Höhe von 1.276,- € und 1.496,- €. Randnummer 21 Zwar lehnen die beiden streitgegenständlichen Bescheide vom 14.03.2011 in ihrem Tenor nicht ausdrücklich die vom Kläger in seinen Anträgen jeweils vom 23.12.2010 beantragte Erstattung auch der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer ab. Jedoch lässt sich den Begründungen der beiden Bescheide vom 14.03.2011 entnehmen, dass dem Kläger nur der Nettobetrag seiner Aufwendungen für die Ersatzkraft während der beiden Wehrübungen erstattet wird. Unter "Mitteilungspflichten" wird in den Bescheiden vom 14.03.2011 u. a. lediglich lapidar ausgeführt: "Die Erstattung der Umsatzsteuer ist im USG nicht vorgesehen". Die beiden Bewilligungsbescheide vom 14.03.2011 sind daher dahingehend auszulegen, dass mit ihnen die vom Kläger beantragte Erstattung der Umsatzsteuer (zumindest konkludent) abgelehnt wurde. Randnummer 22 Der Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer 526,68 € ergibt sich aus § 13a Abs. 2 Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Randnummer 23 Zur Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit während des Wehrdienstes werden dem Wehrpflichtigen die angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft, die an seiner Stelle tätig wird, bis zu 307,00 € je Wehrdiensttag erstattet (§ 13a Abs. 2 Satz 1 USG). Bei einer stundenweisen Vertretung nach Satz 1 werden die Aufwendungen bis zu 35,00 € je Stunde erstattet, jedoch nicht mehr als 307,00 € je Vertretungstag (§ 13a Abs. 2 Satz 2 USG). Randnummer 24 Der Kläger war während seiner Wehrübungen vom 17.10.2010 bis 22.10.2010 und vom 08.11.2010 bis 13.11.2010 Wehrpflichtiger (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 WPflG). Während der Zeit des Wehrdienstes des Klägers wurde dieser in seiner selbständigen Tätigkeit durch einen Mitarbeiter der H... Limited vertreten. Der Kläger hat deshalb nach § 13a Abs. 2 USG Anspruch auf Ersatz der angemessenen Aufwendungen für die Ersatzkraft bis zu 35,00 € je Stunde, maximal 307,00 € je Vertretungstag. Randnummer 25 Unter den Begriff der "angemessenen Aufwendungen" für die Ersatzkraft fallen im vorliegenden Fall auch die von der H... Limited in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge. Randnummer 26 Die H... Limited, die die Dienstleistung einer Vertretung des Klägers während seiner Wehrübungen erbracht hat, ist unstreitig umsatzsteuerpflichtig. Deshalb ist sie auch verpflichtet, die für die von ihr erbrachte Bürotätigkeit anfallende Umsatzsteuer dem Kläger in Rechnung zu stellen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 9 i. V. m. § 3a Abs. 4 Nr. 7 i. V. m. § 14 UstG). Die Umsatzsteuer auf den beiden Rechnungen der H... Limited vom 25.10.2010 und vom 16.11.2010 stellen für den Kläger auch "Aufwendungen" i. S. d. § 13a Abs. 2 Satz 1 USG dar. Denn der Kläger ist verpflichtet, der H... Limited diese Mehrwertsteuer zu bezahlen. Randnummer 27 Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen der H... Limited vom 25.10.2010 und 16.11.2010 bleiben vorliegend Aufwendungen für den Kläger, weil er selbst in seiner beruflichen Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit ist. Gemäß § 4 Nr. 10 lit.
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