Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte und die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft gekennzeichnet. (Rn.22) 2. Die Annahme einer abhängigen Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber setzt u. a. die Begründung eines wirksamen Arbeitsverhältnisses mit den hieraus folgenden Rechten und Pflichten durch übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Arbeit und Beschäftigung ohne wirksamen Arbeitsvertrag setzen regelmäßig ein aktives Verhalten voraus, mit dem eine Dienstleistung erbracht und ein Arbeitserfolg herbeigeführt werden soll. In jedem Fall muss eine tatsächliche Tätigkeit für einen bestimmten Arbeitgeber, von dem Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Rentenversicherungsträger
gefordert werden,
gewiesen sein. (Rn.27) 3. Ist der
weis einer Beschäftigung bei einem konkreten Arbeitgeber nicht zu führen, so ist der in Anspruch genommene Arbeitgeber zu einer
entrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht verpflichtet. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
fordert. Die Beklagte trägt die Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu
zuzahlen hat. Randnummer 2 Laut Arbeitsvertrag vom
A. verlegten K. D. GmbH beschäftigt. Von ihrem Gehalt in Höhe von 6.254,50 DM monatlich wurden Lohnsteuer und Solidarzuschlag sowie Kirchensteuer abgeführt; Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht entrichtet.
eigenen Angaben arbeitete sie dort tatsächlich nicht als Geschäftsführerin sondern führte leichte Bürotätigkeiten aus. Die Auflösung der K. D. GmbH und Verlegung des Gesellschaftssitzes in die Niederlande wurde am
E.. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. die Erstellung bohrtechnischer Leistungen, die Durchführung geologischer Untersuchungen, Erbringung wassertechnischer Leistungen, Projektentwicklung und -management (Handelsregister des Amtsgerichts Erfurt HRB 13635). Am
des Gesellschaftsvertrags ist Gegenstand des Unternehmens die Übernahme der Geschäftsführung und persönlichen Haftung bei anderen Gesellschaften, insbesondere bei der 1997 gegründeten G.-G.-GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG). Deren Gegenstand ist der Erwerb, das Halten und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Die Beigeladene zu
den Verdienstabrechnungen aus den Jahren 2002 bis 2006 zahlte die Klägerin der Beigeladenen zu
dem „Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung“ vom
dem Bericht wurden gegen die Prüfungsfeststellungen keine Einwände erhoben. Randnummer 6 Am
Januar 2002 bis 30. September 2006 durch.
dem Protokoll der Besprechung am
zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 82.151,62 € einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 848,50 €. Sie führte u.a. aus, für die Beigeladene zu 3., die „während der Rechtsform der GmbH als versicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführerin beurteilt wurde“, fehle „die Berechnung und
weisung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge“ ab Beschäftigungsbeginn am
vollzogen werden. Sie habe die Zahlungen in Höhe von insgesamt 167.168,81 € von der KG zurückverlangt und zwischenzeitlich auch erhalten. Auf den Hinweis der Beklagten, dass die Feststellungen während der Lohnsteueraußenprüfung nicht bestritten wurden, wandte die Klägerin ein, die Beigeladene zu
einer Betriebsprüfung
Januar 2005 bis
weislich auch Sonderzahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten. Ihr Gehalt sei insgesamt als Betriebsausgabe gebucht worden. Sie sei wie eine beschäftigte Arbeitnehmerin geführt worden. Für sie sei regelmäßig die entsprechende Lohnsteuer abgeführt worden. Ein Hinweis, dass sie nicht zu dem Unternehmen der Klägerin gehöre, ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen und
weisen nicht. Die Ausführungen im Widerspruchsverfahren, wonach es sich um versehentliche Entgeltzahlungen handele, seien nicht
vollziehbar. Randnummer 9 Am
gefordert werden. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie hält an ihrer Auffassung fest. Für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 3. bei der Klägerin spreche, dass diese sie bei der Einzugsstelle als Arbeitnehmerin
a SGB IV zur Sozialversicherung angemeldet, regelmäßig entsprechende Entgeltmeldungen erstellt und der Einzugsstelle übermittelt, sie in ihrer Lohn- und Finanzbuchhaltung geführt und Lohnsteuer für sie abgeführt habe sowie regelmäßige Gehaltszahlungen erfolgt seien. Der Vortrag der Klägerin, es habe es sich um ein Versehen gehandelt, sei als Schutzbehauptung zu werten, die allein dem Zweck diene, sie vor den zu Recht erhobenen Beitragsforderungen zu schützen. Der Prüfbericht des Finanzamtes E. vom
fordert. Er ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Senat konnte nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass die Beigeladene zu 3. im streitigen Zeitraum in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin stand. Die Beweislast für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses trägt hier die Beklagte. Randnummer 20
1 Satz 5 SGB IV (in der vom
diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28 a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28 h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 89 Abs. 5 SGB X nicht (Satz 5). Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit
dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers (§ 28 p Abs. 2 SGB IV). Der Sitz der Klägerin war seit dem 1. Januar 2005 in … E.. Die Beklagte als örtlich zuständiger Rentenversicherungsträger war damit für die Prüfung und
forderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuständig. Randnummer 21 Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten
1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28 d SGB IV bis § 28 n SGB IV und § 28 r SGB IV). Sie gelten
1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitsförderung.
1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden
d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Gewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Anteil des Beitrags des Arbeitgebers zur …., der sich
der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28 d Satz 2 SGB IV). Randnummer 22 Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- beziehungsweise Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses setzt Willenserklärungen mit der ernsthaften Absicht voraus, die gegenseitigen Pflichten des vereinbarten Arbeitsverhältnisses tatsächlich einzugehen.
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, setzt sie voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Randnummer 23 Die Beteiligten streiten hier darum, ob die Beigeladene zu
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) setzt der Eintritt des anderen Inhabers - hier der Klägerin - in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses voraus, dass ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf den anderen Inhaber übergeht. Für eine rechtsgeschäftliche Übernahme der K. D. GmbH durch die Klägerin gibt es keinen ausreichenden Anhalt. Deren Vortrag, sie sei am 5. Januar 2001 durch Gesellschaftsvertrag neu gegründet worden, wird durch die unterschiedliche Gegenstände beider Gesellschaften und die vorliegenden Handelsregistereintragungen bestätigt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Erstellung bohrtechnischer Leistungen, die Durchführung geologischer Untersuchungen, Erbringung wassertechnischer Leistungen, Projektentwicklung und -management (Handelsregister des Amtsgerichts Erfurt, HRB 13635); Gründungsgesellschafter waren
dem Bericht des Finanzamts E. vom 6. November 2007 die J.D. H. GmbH, J. D., K. D., B. D. und T. D.. Gegenstand der K. D. GmbH war dagegen die Errichtung und Wartung von Brunnenanlagen und Wasserversorgungsanlagen sowie Sanitär- und Heizungsinstallation (HRB 7966). Die Gesellschaft wurde
dem vorliegenden Handelsregisterauszug aufgelöst (Eintragung am
Aussage der Zeugin Sch.-B.
einem Anruf bei den Steuerberatern „nie umgeschlüsselt“ wurde. Randnummer 26 Unstreitig hat die Beigeladene zu 3. im Prüfzeitraum ihr Gehalt zuzüglich Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld von der Klägerin erhalten. Sie wurde in der Lohn- und Finanzbuchhaltung der Klägerin als Arbeitnehmerin geführt und die Zahlungen wurden als Betriebsausgaben gebucht. Es ist durchaus erstaunlich, dass die zuständigen Mitarbeiter der Klägerin diesen Fehler vier Jahre und neun Monate lang nicht festgestellt und selbst
der ausdrücklichen Feststellung in der Abschlussbesprechung der Lohnsteuer-Außenprüfung darauf nicht reagiert haben. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob dies tatsächlich allein auf ein Versehen der Zeugin Sch. B.-G. zurückgeführt werden kann, wie diese bei ihrer Vernehmung ausgesagt hat. Zum Erkennen dieses Fehlers wäre kaum eine Ausbildung zur Lohnbuchhalterin erforderlich gewesen. Auch haben die Mitarbeiter der Klägerin und deren Steuerberater den Prüfungsfeststellungen vom 25. April 2005 erstaunlicherweise nicht widersprochen. Dies war allerdings möglicherweise der Tatsache geschuldet, dass
dem Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung die Prüfung der Arbeitsverhältnisse naher Angehöriger einer späteren Betriebsprüfung bzw. dem Veranlagungsbezirk vorbehalten blieb. Die wirksame Begründung von Arbeitsverhältnissen mit Angehörigen von Vorstandsmitgliedern war also nicht ihr Gegenstand. Randnummer 27 Jedenfalls kann allein aus diesen Umständen kein Schluss auf ein wirksames Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen zu 3. gezogen werden. Es hätte mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten durch übereinstimmende Willenserklärungen begründet werden müssen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt aber nicht vor. Der Abschluss eines mündlichen Arbeitsvertrages ist ebenfalls nicht
gewiesen. Auch fehlt es an einem
weis dafür, dass die Beigeladene zu
vollziehbar. Randnummer 28
dem überzeugendem Vortrag der Beigeladenen zu
eigenen Angaben einzige Mitarbeiterin der GmbH war, deren einziger Gesellschafter ihr Ehemann auch Vorstandsvorsitzender der Klägerin ist. Der Schluss aus der Unterbringung auf ein Arbeitsverhältnis überzeugt nicht. Randnummer 30 Dass die Klägerin die Gehaltszahlungen an die Beigeladene zu
H bzw. die KG gegenüber dem Finanzamt die entsprechenden Berichtigungen vorgenommen hat. Randnummer 31 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 Halbs. 3 SGG i. V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 32 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001198624
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