Obsah (5)
§ 48§ 86§ 13§ 29§ 76Personalratswahlanfechtung durch die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit - Größe des Personalrats der Agentur für Arbeit Leitsatz 1. Die allein antragsbefugte Geschäftsführung einer Agentur für Ar
§ 48BPers
VG Nr. 1 Rn. 4). Randnummer 39 c) Dienststellenzugehörig ist der Beschäftigte, der in die Dienststelle eingegliedert ist. Dies ist der Fall, wenn er dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. Beschlüsse vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 Rn. 25 =
§ 86BPers
VG Nr. 6, vom 14. Dezember 2009 - BVerwG 6 P 16.08 - BVerwGE 135, 384 Rn. 11 =
§ 13BPers
VG Nr. 4 und vom
- November 2011 - BVerwG 6 P 14.10 - Buchholz 251.91 § 68 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 13). Die Fristenregelung in § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG zum Verlust des Wahlrechts in der alten Dienststelle im Falle der Beurlaubung ohne Bezüge, der Abordnung und der Zuweisung bestimmen zugleich präzise, wann die Ausgliederung aus der alten Dienststelle stattfindet (vgl. Beschlüsse vom
- Mai 2002 - BVerwG 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 <249> =
§ 29BPers
VG Nr. 4 S. 6 und vom
- November 2011 a. a. O. Rn. 14). Demgemäß scheidet ein Beschäftigter aus der alten Dienststelle aus, wenn seine Zuweisung länger als drei Monate gedauert hat und nicht feststeht, dass er binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird (§ 13 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG). Randnummer 40 d) Daher waren die Beschäftigten der Bundesagentur, denen nach Maßgabe von § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II zum
- Januar 2011 Tätigkeiten beim Jobcenter für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen wurden, spätestens ab
- April 2011 nicht mehr Angehörige einer Dienststelle der Bundesagentur (vgl. Beschlüsse vom
- November 2012 a. a. O. Rn. 8 f. und vom
- Januar 2013 - BVerwG 6 PB 17.12 -
§ 13BPers
VG Nr. 5 Rn. 4 ff.). Für Zuweisungen nach dem 1. Januar 2011 ("spätere Zuweisungen" nach § 44g Abs. 2 SGB II i. V. m. § 29 BBG und § 4 Abs. 3 TV-BA) gilt ohnehin § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2013 a. a. O. Rn. 9). Die davon betroffenen Beschäftigten in der Agentur für Arbeit verlieren daher ihre Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle, wenn die ihnen beim Jobcenter zugewiesene Tätigkeit auf mehr als neun Monate angelegt ist. Randnummer 41 Die Beschäftigten der Bundesagentur, denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen ist, zählen daher bei der Berechnung der Personalratsstärke in den Dienststellen der Bundesagentur nicht mit. Eine abweichende Beurteilung ist freilich wegen der Maßgeblichkeit des Regelstandes nach § 16 Abs. 1 BPersVG geboten, wenn der Wahlvorstand im Zeitpunkt seines Wahlausschreibens damit zu rechnen hat, dass es im überwiegenden Teil der Amtsperiode zu einem Personalabbau beim Jobcenter und einem vergleichbaren Personalaufbau bei der Agentur für Arbeit kommt (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 3. Juli 2013 - BVerwG 6 P 2.13 - juris Rn. 14 m. w. N.). Eine derartige Fallgestaltung ist jedoch in der Beschwerdebegründung nicht angesprochen. Randnummer 42
- e)§ 16 Abs. 1 BPersVG bestimmt die Größe des Personalrats in Abhängigkeit von der Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten. Dieser Zusammenhang liegt auf der Hand, weil mit wachsender Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten der Umfang der vom Personalrat wahrzunehmenden Aufgaben zunimmt. Demgemäß bezweckt die gesetzliche Regelung sicherzustellen, dass die Zahl der Personalratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten der Dienststelle steht (vgl. Beschluss vom 3. Juli 2013 a. a. O. Rn. 11 m. w. N.). Randnummer 43 Nach der in § 16 Abs. 1 BPersVG zum Ausdruck kommenden Konzeption des Gesetzgebers ist die Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten der einzige materielle Maßstab, auf den es für die Personalratsgröße ankommt. Keine Rolle spielt hingegen, in welchem Umfang die Dienststelle selbst für beteiligungspflichtige Maßnahmen zuständig ist. Unerheblich ist daher, in welchem Umfang nach Maßgabe der einschlägigen organisationsrechtlichen Bestimmungen eine übergeordnete Dienststelle Maßnahmen trifft, welche die Dienststelle und ihre Beschäftigten betreffen. Dieser Umstand ist nicht geeignet, die sich aus § 16 Abs. 1 BPersVG ergebende Personalratsstärke zu reduzieren, obschon in diesen Fällen nach dem in § 82 Abs. 1 BPersVG vorgegebenen Partnerschaftsgrundsatz nicht der örtliche Personalrat, sondern die Stufenvertretung bei der übergeordneten Dienststelle zur Beteiligung berufen ist. Wenn sich der Gesetzgeber für die Bildung der örtlichen Personalräte in § 16 Abs. 1 BPersVG mit dem Maßstab "Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten" begnügt hat, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Maßstab eine zwar pauschale, aber typischerweise verlässliche Grundlage ist, um der unterschiedlichen Belastung der Personalräte Rechnung zu tragen. Randnummer 44 Dieser Grundsatz kommt für die Personalräte beim Jobcenter ebenfalls zum Tragen. Für sie gelten die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Dies bedeutet, dass sich ihre Größe ebenfalls nach § 16 Abs. 1 BPersVG bestimmt, so dass auf die beim Jobcenter beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten abzustellen ist (vgl. § 44h Abs. 2 SGB II). Eine Reduzierung der Personalratsstärke im Hinblick darauf, dass die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 44d Abs. 4 SGB II bei den Trägern verblieben und die Personalräte bei den Jobcentern von damit zusammenhängenden Aufgaben entlastet sind, kommt nicht in Betracht. Folgerichtig scheidet es aus, die Personalräte bei der Bundesagentur in dieser Hinsicht aufzustocken. Erst recht verbietet es sich, für diese Personalräte die den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten der Bundesagentur in vollem Umfang in Ansatz zu bringen. Denn die Beschäftigten bei den Jobcentern verfügen über einen eigenen Personalrat, der befugt ist, ihre Interessen in allen innerdienstlichen Angelegenheiten wahrzunehmen, welche nicht die Begründung und Beendigung der Beamten- und Arbeitsverhältnisse betreffen (§ 44h Abs. 1 bis 3 SGB II). Randnummer 45
- f)Ungeachtet der Sonderregelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufgabenverteilung zwischen Personalräten der Träger und der Jobcenter gilt im Personalvertretungsrecht auch sonst, dass Wahl und Zusammensetzung des Personalrats einerseits und Beteiligung des Personalrats andererseits unterschiedlichen Regeln folgen. So ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass der Personalrat zur Beteiligung in Angelegenheiten von Personen berufen sein kann, die ihre Dienststellenzugehörigkeit verloren haben (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2006 - BVerwG 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 Rn. 21 =
§ 76BPers
VG Nr. 40 und vom 10. Januar 2008 - BVerwG 6 P 5.07 - Buchholz 251.4 § 88 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 12). Randnummer 46
- g)Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus der den Trägern verbliebenen Kompetenz für Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse für die Personalräte im Geschäftsbereich der Bundesagentur eine strukturelle Mehrbelastung ergibt. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf das Instrument der Freistellung hingewiesen. Dem pflichtet der Senat bei. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 BPersVG kann von der Freistellungsstaffel im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden. Es liegt nahe, von dieser Möglichkeit unter Heranziehung des Grundsatzes in § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG im Sinne einer Aufstockung der Freistellungen Gebrauch zu machen, wenn anders die Personalratsaufgaben nicht ordnungsgemäß bewältigt werden können (vgl. dazu Faber, in: Lorenzen u. a., a. a. O. § 46 Rn. 98 ff.; Altvater/Peiseler, a. a. O. § 46 Rn. 48; Sommer, a. a. O. § 46 Rn. 13b und 27b; Treber, in: Richardi u. a., a. a. O. § 46 Rn. 49 ff.; Fischer/Goeres/Gronimus, a. a. O. K § 46 Rn. 49 ff.; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 26. Juli 1989 - 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1 <7 f.>). Randnummer 47 Im Übrigen wird der Bundesgesetzgeber die Entwicklung der Personalvertretungen im Bereich der Bundesagentur in Bezug auf die den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten im Auge behalten müssen. Er wird Anlass zum Eingreifen haben, wenn sich herausstellt, dass die Personalräte der Bundesagentur mit den Personalangelegenheiten gemäß § 44d Abs. 4 SGB II überfordert sind und Abhilfe im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht möglich ist. Dieser Zeitpunkt ist jetzt mit Blick darauf, dass die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind, noch nicht gekommen. Randnummer 48
- h)Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, mit welcher dieses die "Zwei-Komponenten-Lehre" für die Fälle des drittbezogenen Personaleinsatzes aufgegeben hat (vgl. BAG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - juris und vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - juris). Zunächst verbietet es sich wegen spezieller gesetzgeberischer Aktivitäten im Bereich des Betriebsverfassungsrechts (vgl. insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 3, § 7 Satz 2 BetrVG) schon im Ansatz, Aussagen aus dem Betriebsverfassungsrecht auf Wahl und Zusammensetzung des Personalrats nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu übertragen. Ferner gibt es für die Zwei-Komponenten-Lehre, nach welcher zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber zählt (BAG, Beschluss vom 5. Dezember 2012 a. a. O. Rn. 19), im Bundespersonalvertretungsgesetz keine Entsprechung, weil nach der Konzeption der §§ 4, 13 BPersVG für die Dienststellenzugehörigkeit ein Beschäftigungsverhältnis gerade zum Rechtsträger der Dienststelle nicht zwingend ist. Schließlich sind für die vom Bundesarbeitsgericht verlangte differenzierte Beurteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Arbeitnehmern die zum drittbezogenen Personaleinsatz bereits ergangenen speziellen gesetzgeberischen Regelungen wesentlich (vgl. BAG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 a. a. O. Rn. 19 und vom 13. März 2013 a. a. O. Rn. 22). Eine derartige spezielle Regelung findet sich hier in § 44h SGB II, mit welcher der Bundesgesetzgeber das von den Leistungsträgern gestellte Personal personalvertretungsrechtlich den Jobcentern zugeordnet hat. Hingegen hat der Bundesgesetzgeber davon abgesehen, für die von der Bundesagentur gestellten Beschäftigten der Jobcenter die Rechtsfolge aus § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG auszuschließen - anders als dies für den Verlust des Wahlrechts der kommunalen Mitarbeiter inzwischen in einer Reihe von Bundesländern geschehen ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPersVG, § 112 NWPersVG, § 10 Abs. 2 Satz 3 RhPPersVG, § 12 Abs. 2 Satz 5 SaarPersVG, § 13 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 ThürPersVG ).“ Randnummer 49 Diese Rechtslage wird auch nicht durch den Hinweis des Beteiligten auf einen Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II in Frage gestellt. Rückschlüsse aus den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den zwangsweisen Übergang von Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit auf die sog. Optionskommunen im Sinne dieser Norm auf das vorliegende Verfahren, das einen völlig anderen Sachverhalt betrifft, erschließen sich dem Senat nicht. Ebenso ist eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verfehlt. Zum einen ist die Rechtslage von Leiharbeitnehmern mit derjenigen von den den Job-Centern zugewiesenen Beschäftigten der Agentur für Arbeit nicht vergleichbar, zum anderen ist deren personalvertretungsrechtliche Stellung durch die genannten gesetzlichen Regelungen abschließend geklärt, so dass es an einer Lücke für eine Analogie fehlt. Randnummer 50 Ausgehend von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts und davon, dass im vorliegenden Verfahren ebenfalls nichts vorgetragen wurde, was die Annahme rechtfertigt, dass der Wahlvorstand im Zeitpunkt seines Wahlausschreibens damit zu rechnen hatte, dass es im überwiegenden Teil der Amtsperiode zu einem Personalabbau beim Jobcenter und einem vergleichbaren Personalaufbau bei der Agentur für Arbeit kommt, war die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates nicht auf elf, sondern bei einer Beschäftigtenanzahl von 348 Mitarbeitern nach § 16 Abs. 1 BPersVG auf neun Mitglieder festzulegen. Randnummer 51 Diese verletzte Bestimmung des § 16 BPersVG stellt eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren im Sinne des § 25 BPersVG dar. Solche sind grundsätzlich alle die Vorbereitung oder Durchführung der Personalratswahl betreffenden zwingenden Bestimmungen, d. h. "Muss-Vorschriften“, die - im Gegensatz zu Soll- oder Ordnungsvorschriften - Ausnahmen von betreffenden Ge- oder Verbot nicht zulassen (vgl. zuletzt zur gleichlautenden Vorschrift des § 25 ThürPersVG : ThürOVG, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 PO 1430/10 - juris). Diese Voraussetzung ist im Falle der zwingend zu beachtenden Regelung des § 16 BPersVG zweifelsfrei erfüllt. Randnummer 52 Es besteht ferner die Möglichkeit, das durch diesen der angefochtenen Personalratswahl anhaftenden Rechtsfehler das Wahlergebnis geändert bzw. beeinflusst worden ist. Bei der Prüfung der Frage, ob durch den aufgezeigten Wahlfehler das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte (§ 25 BPersVG), ist die in der Vorschrift zum Ausdruck kommende gesetzliche Vermutung für eine Änderung bzw. Beeinflussung des Wahlergebnisses zu berücksichtigen. Hiernach ist es nicht erforderlich, dass das Wahlergebnis tatsächlich geändert oder beeinflusst worden ist. Vielmehr genügt für die Wahlanfechtung die theoretische Möglichkeit der Beeinflussung oder Änderung des Wahlergebnisses. Allerdings reicht eine nur denkbare Möglichkeit der Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht aus, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht kommen kann. Ob eine in diesem Sinne relevante Möglichkeit der Beeinflussung oder Änderung des Wahlergebnisses besteht, ist in der Regel aufgrund der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts zu beurteilen (ThürOVG, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 PO 1430/10 - juris; BVerwG, Beschluss vom 23. September 1966 - VII P 14.65 - BVerwGE 25, 120 [121] und vom 8. Oktober 1975 - VII P 15.75 - PersV 1976, 420). Randnummer 53 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist von einer relevanten Beeinflussung der Wahl durch den in Rede stehenden Wahlrechtsverstoß auszugehen. Es ist nicht auszuschließen, dass es ohne den Verstoß bei einem kleineren Personalrat zu einem völlig anderen Wahlverhalten gekommen wäre, wenn den Wählern von Anfang an bekannt gewesen wäre, dass ein Personalrat mit einer anderen Zahl von Mitgliedern als im Wahlausschreiben angegeben, zu wählen war (vgl. VG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 33 K 3127/12.PVB -). Randnummer 54 Dieser festgestellte Wahlrechtsverstoß kann dann auch nur - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - durch eine Ungültigkeit der Wahl Rechnung getragen werden, da er sich auf das Wahlverfahren insgesamt ausgewirkt hat. Eine Berichtigung ist in diesen Fällen nicht möglich. Randnummer 55 Eine Kostenentscheidung entfällt im Hinblick auf den objektiven Charakter des nicht kontradiktorisch angelegten Beschlussverfahrens. Randnummer 56 Gründe, aus denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen wäre (§ 83 Abs. 2 Satz 1 BPersVG i. V. m. §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG), sind nicht ersichtlich; das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit seinem Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - überdies zu den wesentlichen Rechtsfragen des vorliegenden Verfahrens entschieden. Randnummer 57 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 23 Abs. 3 Satz 2 und 33 Abs. 1 RVG; auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Gegenstandswertfestsetzung nimmt der Senat Bezug. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001199166