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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 R 1680/10 Urteil Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einer in einem

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einer in einem Wellnesszentrum tätigen Sporttherapeutin Orientierungssatz

  1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn eine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis nach Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte und die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft gekennzeichnet. (Rn.46)
  2. Einem dokumentierten Willen der Beteiligten, keine abhängige Beschäftigung zu wollen, kommt dann keine individuelle Bedeutung zu, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von einer solchen Vereinbarung rechtlich relevant abweichen. Maßgebend ist allein, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wird (Anschluss BSG Urteil vom
  3. 2011, B 12 R 17/09 R). (Rn.49)
  4. Unterliegt eine in einem Wellness-Zentrum tätige Physio- bzw. Sporttherapeutin einem umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Ausführung, kann sie ihre Arbeitszeit nicht uneingeschränkt selbst bestimmen und ist ihr im Fall ihrer Verhinderung nicht eingeräumt, eine Vertretung zu bestellen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. (Rn.50)
  5. Dies gilt erst recht, wenn sie bei ihrer Tätigkeit nur die eigene Arbeitskraft, aber kein eigenes Kapital einzusetzen hat und die Vergütung entsprechend der geleisteten Arbeit erfolgt. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend SG Nordhausen,
  6. November 2010, S 3 R 1431/10 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin und Medizinische Trainingstherapeutin für die Beigeladene zu
  7. im Zeitraum
  8. Februar 2008 bis
  9. Januar 2011 streitig. Randnummer 2 Die Beigeladene zu
  10. betreibt ein Wellness- & Gesundheitszentrum. Die 1984 geborene Klägerin war dort vom
  11. Dezember 2006 bis
  12. Dezember 2007 als Physiotherapeutin/Sporttherapeutin mit einem Arbeitsumfang von wöchentlich 30 Stunden versicherungspflichtig beschäftigt (Anstellungsvertrag vom
  13. Dezember 2006). Am
  14. Februar 2008 schloss sie mit der Beigeladenen zu
  15. einen „Honorarvertrag“, der u.a folgende Regelungen enthält: Randnummer 3 „§ 1 Gegenstand des Vertrages Randnummer 4 Die Auftragnehmerin wird ab dem 1.02.2008 eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin der T. & T. GbR … durchführen. Randnummer 5 Die Auftragnehmerin übt die Tätigkeit als Physiotherapeutin und Medizinische Trainingstherapeutin aus. Die Auftragserteilung erfolgt durch die Geschäftsführung der T. & T. GbR; eine mengenmäßige Zusicherung besteht nicht. Randnummer 6 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass durch diese Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird. Randnummer 7 § 2 Beratungszeit & -ort Randnummer 8 Die Auftragnehmerin kann die Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen der vom Auftraggeber definierten Aufgabenstellung frei gestalten. Randnummer 9 Ort und Zeitpunkt der Tätigkeit sind mit den benannten Verantwortlichen der T. & T. GbR abzustimmen. Randnummer 10 Längere zeitliche Verhinderungen sind frühzeitig, krankheitsbedingte unverzüglich mitzuteilen. Randnummer 11 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich vereinbarte Termine in vollem Umfange durchzuführen. Randnummer 12 § 3 Honorar Randnummer 13 Die Auftragnehmerin erhält ein Honorar von 10,00 Euro pro Stunde im Gesundheitszentrum und 15 Euro pro Stunde für Beratungsgespräche im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen. Randnummer 14 Die Auszahlung des Honorars sowie ggf. sonstiger Zahlungsansprüche erfolgt jeweils rückwirkend monatlich nach entsprechender Rechnungslegung des Auftragnehmers bargeldlos auf ein ihm benanntes Konto. Randnummer 15 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Steuern und sonstige Abzüge den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu entrichten. Randnummer 16 Mit der Zahlung des Honorars sind alle weiteren Aufwendungen abgegolten, soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält. Randnummer 17 Über die Höhe des Honorars hat die Auftragnehmerin Stillschweigen zu bewahren. Randnummer 18 § 5 Wettbewerbsverbot Randnummer 19 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses nicht in gleicher Weise für Gesundheits- und Rehazentren tätig zu sein, welche im Präventions- und Rehabilitationsbereich arbeiten. Der Auftragnehmerin steht es jedoch frei, für ambulante Physiotherapien tätig zu werden. Randnummer 20 § 6 Vertragsdauer Randnummer 21 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. … Randnummer 22 § 7 Berufshaftpflicht Randnummer 23 Die Auftragnehmerin ist freiberuflich tätig. Für eine entsprechende Berufshaftpflicht hat sie selbst zu sorgen. …“ Randnummer 24 Am
  16. April 2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten im Wege der Anfrage nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status u.a. aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu
  17. seit dem
  18. Januar 2008 und reichte den Bescheid der A. für A. S. vom
  19. Januar 2008 über die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für die Zeit vom
  20. Januar bis
  21. Oktober 2008 in Höhe von monatlich 783 € ein. Randnummer 25 Einen weiteren Honorarvertrag schloss die Klägerin am
  22. Januar 2008 mit der Physiotherapie H. B. für die Zeit ab
  23. Februar 2008 ab. Randnummer 26 Mit Schreiben vom
  24. Juli 2008 räumte die Beklagte ihr und der Beigeladenen zu
  25. Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Sie beabsichtige, bezüglich der Tätigkeit als Physiotherapeutin bei der T. & T. GbR N. einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ab
  26. Januar 2008 zu erlassen. Somit würde Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung dem Grunde nach bestehen. Hierauf vertrat die Klägerin die Ansicht, sie agiere in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Physiotherapeutin eigenverantwortlich und sei zeitlich, örtlich und inhaltlich nicht gebunden. Die Beigeladene zu
  27. erklärte, die Klägerin biete individuelle Patientenanalysen, physiotherapeutische Diagnostik, Einzeltherapiemaßnahmen zur postoperativen ambulanten Behandlung oder Behandlung bei chronisch degenerativen Krankheiten, Durchführung und Planung von Präventionsprogrammen (Einzel- und Gruppentherapie) und individuelle Gesundheitsberatung an. Für die Planung und Durchführung der von ihr zu behandelnden Patienten sei die Klägerin generell selbst verantwortlich. Zeitlich und organisatorisch sei sie eigenverantwortlich tätig, habe keine fest vereinbarten Dienstzeiten, müsse sich jedoch natürlich zeitlich und räumlich im Haus abstimmen. Die Arbeitstätigkeiten seien generell zeitlich durch die Patientenüberweisung des jeweiligen Kostenträgers begrenzt. Fachlich, inhaltlich und organisatorisch erhalte sie keine Vorgaben. Randnummer 27 Mit Bescheiden vom
  28. August 2008 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu
  29. fest, dass die Tätigkeit seit
  30. Januar 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Im Widerspruchsverfahren äußerte die Klägerin, sie habe zur Sicherung ihrer freiberuflich selbstständigen Tätigkeit als Physiotherapeutin zwei eigenständige Unternehmen nachgewiesen, in denen sie ihre Tätigkeiten ausführe. Ebenso könne sie den Verein „A. o. L.“ als dritten Arbeitgeber benennen. Mit Widerspruchsbescheid vom
  31. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin arbeite ausschließlich am Betriebssitz der Arbeitgeber, wobei die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel kostenfrei genutzt werden. Regelmäßige Anwesenheits- und Arbeitszeiten habe sie nicht einzuhalten, jedoch erfahre die Wahl der Arbeitszeit nicht nur in den Fällen eine Einschränkung, in denen die Vorgaben durch den Arbeitgeber erfolgten, sondern auch wenn der zeitliche Rahmen durch die geregelten Geschäftszeiten des Unternehmens und/oder durch die Verfügbarkeit der Arbeitsmittel bestimmt werde. Die auszuführenden Arbeiten könnten nur auf eine Art und Weise verrichtet werden. Einer detaillierten Anweisung durch den Arbeitgeber bedürfe es hierbei nicht. Eine eigenverantwortliche Planung finde sich auch bei Beschäftigten. Sie sei ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers tätig. Nach außen erscheine sie als Mitarbeiterin des Arbeitgebers. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werde sie nicht als selbstständig Tätige wahrgenommen. Sie trage auch kein wesentliches Unternehmerrisiko, ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Sie setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Letztlich habe sie nach dem Anstellungsvertrag vom
  32. Dezember 2006 in gleicher Tätigkeit bei der Beigeladenen zu
  33. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Unterschiede in der Tätigkeitsausübung liegen bezüglich des zu beurteilenden Tätigkeitszeitraums ab dem
  34. Januar 2008 nicht vor. Randnummer 28 Am
  35. Mai 2009 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom
  36. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  37. März 2009 und trug vor, ihre Tätigkeit umfasse mehrere Auftraggeber. Sie gliedere sich in den Privatkundenbereich, den sie sich selbstständig aufgebaut habe und die täglich, wöchentlich bis monatlich bei ihr in Behandlung seien, in Kursangebote, die viertel- bis halbjährlich abgeleistet und von ihr selbst geplant und angeboten würden und in Kurse, die unregelmäßig je nach Nachfrage stattfänden. Mit Bescheid vom
  38. Mai 2009 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom
  39. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  40. März 2009 ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
  41. Februar 2010). Randnummer 29 Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, dem Umstand, dass sie auf Rechnung des Auftraggebers tätig sei und nach außen vielleicht als Mitarbeiterin des Auftraggebers erscheine, komme keine Indizwirkung zu. Es fehle auch nicht am unternehmerischen Risiko, weil sie eine Vergütung nur für tatsächlich erbrachte Leistungen erhalte. Im Krankheitsfall habe sie keinen Anspruch auf Fortzahlung einer Vergütung. Sie hat den Honorarvertrag für Übungsleiter mit dem Verein „A. o. L. e.V.“ sowie die Rechnungen für erbrachte Leistungen für den Zeitraum von Februar 2008 bis Juni 2009 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, sie sei teilweise ca. 30 bis 40 Stunden wöchentlich für die Beigeladene zu
  42. tätig geworden und habe damals auch Patienten abgelehnt. Dies sei ungefähr zwei- bis dreimal in der Woche der Fall gewesen. Sie habe Gesundheitsanalysen und Kurse durchführen müssen. Der Ort der Tätigkeit sei bis auf die Außendiensttätigkeiten, das Gebäude der Beigeladenen zu
  43. gewesen. Die Kurse sollten zudem im Gebäude der Beigeladenen zu
  44. stattfinden, die dann auch vorgegeben habe, wann die Kurse erfolgen sollten. Gelegentlich habe sie auch mal solche Kurse abgelehnt, wenn es ihr zeitlich nicht gepasst habe. Sie habe ja auch studiert. Bei den Kursen sei sie von den Vorgaben der Beigeladenen zu
  45. abhängig gewesen. Die Gesundheitsanalysen habe sie zeitlich frei gestalten können. Sie habe auch mit der … zu tun gehabt, aber nicht direkt mit dieser abgerechnet. Randnummer 30 Mit Urteil vom
  46. November 2010 hat das Sozialgericht (SG) den Bescheid der Beklagten vom
  47. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  48. Februar 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom
  49. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  50. März 2009 aufzuheben und festgestellt, dass die Klägerin ab
  51. Januar 2008 bei der Beigeladenen zu
  52. nicht versicherungspflichtig zur gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung tätig ist. Die Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit bei der Beigeladenen zu
  53. würden überwiegen. Die Klägerin und die Beigeladene zu
  54. hätten einen so genannten Honorarvertrag auf Stundenbasis geschlossen. Zudem sei die Klägerin noch für andere Arbeitgeber tätig geworden. Entscheidendes Kriterium sei jedoch die fehlende Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu
  55. Zwar habe sie ihre Kurse und Gesundheitsanalysen im Gebäude der Beigeladenen zu
  56. ausüben können und müssen, dies habe jedoch ihrem Interesse aus Gründen der Kostenersparnis entsprochen. Sie sei bezüglich des „ob“, der Art und der Zeit der Tätigkeit nicht den Weisungen der Beigeladenen zu
  57. unterworfen. Auch wenn sie an die Öffnungszeiten gebunden sei, habe sie jederzeit Tätigkeiten ablehnen können. Dies habe sie auch mindestens zwei- bis dreimal die Woche getan. Die Kurse und auch die geforderten Gesundheitsanalysen habe sie frei nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten können. Randnummer 31 Im Berufungsverfahren hat die Beklagte nach dem Urteil des Bundessozialgerichts <BSG> vom
  58. März 2009 - Az.: B 12 R 11/07 R, wonach eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung rechtswidrig ist, mit Bescheid vom
  59. September 2011 die streitigen Bescheide gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen dahingehend abgeändert, dass die Klägerin in der seit dem
  60. Januar 2008 ausgeübten Beschäftigung als Physiotherapeutin bei der Beigeladenen zu
  61. versicherungspflichtig in der Kranken- (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch <SGB V>), der Pflege- (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch <SGB XI>) und der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch <SGB VI>) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch <SGB III>) ist. Mit Bescheid vom
  62. Juni 2014 hat sie diesen Bescheid dahingehend abgeändert, dass in der von der Klägerin bei der Beigeladenen zu
  63. ausgeübten Beschäftigung in der Zeit vom
  64. Februar bis
  65. Juni 2011 Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Geringfügigkeit bestand. Des Weiteren hat sie zugestanden, dass die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu
  66. erst ab dem
  67. Februar 2008 zu beurteilen ist. Randnummer 32 Zur Begründung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
  68. September 2011, abgeändert durch Bescheid vom
  69. Juni 2014, trägt die Klägerin vor, sie habe selbst die Möglichkeit zu entscheiden, wie viele Patienten oder ob sie überhaupt Patienten behandele. Diese Entscheidungsfreiheit stehe einer angestellten Physiotherapeutin keinesfalls zu. Sie erhalte im Gegensatz zu einer angestellten Physiotherapeutin nur eine Vergütung, wenn sie tatsächlich eine Leistung erbringe. Randnummer 33 Die Klägerin beantragt, Randnummer 34 den Bescheid der Beklagten vom
  70. September 2011, abgeändert durch Bescheid vom
  71. Juni 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die in der Zeit vom
  72. Februar 2008 bis
  73. Januar 2011 bei der Beigeladenen zu
  74. ausgeübte Tätigkeit keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung begründet. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt, Randnummer 36 die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Nach ihrer Ansicht spricht gegen eine selbstständige Tätigkeit, dass die Klägerin nicht über eine eigene Betriebsstätte und eigene Arbeitsmittel verfüge sowie auch keine Nebenkosten bzw. Miete für Räumlichkeiten oder Geräte tragen müsse und kein unternehmerisches Risiko übernommen habe. Sie setze weder eigenes Kapital noch ihre eigene Arbeitskraft mit ungewissem Erfolg ein. Auch angestellte Physiotherapeuten übten ihre Tätigkeit - seien es Kurse oder Einzelbehandlungen - inhaltlich weisungsfrei aus. Es sei dem Berufsbild immanent, dass Physiotherapeuten aufgrund ihrer Ausbildung in die Lage versetzt würden, eigenverantwortlich nach bestem Wissen und zum Teil in Ausführung ärztlicher Verordnungen die Patienten zu behandeln. Ein typisches Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit könne hieraus also nicht hergeleitet werden. Randnummer 38 Die Beigeladene zu
  75. hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen und verweist auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Dort sei festgestellt worden, dass die Klägerin nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen sei. Diese habe auch zu keinem Zeitpunkt einem umfassenden Weisungsrecht unterlegen. Es habe sich um ein Auftragsgeschäft gehandelt, ein Mindestumsatz sei weder vertraglich noch außervertraglich zugesagt worden. Randnummer 39 Die Beigeladenen zu
  76. bis
  77. haben keinen Antrag gestellt. Randnummer 40 Die Berichterstatterin des Senats hat mit den Beteiligten am
  78. Juni 2013 einen Erörterungstermin durchgeführt. Randnummer 41 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 43 Streitgegenstand des Verfahrens in der Berufungsinstanz ist der Bescheid der Beklagten vom
  79. September 2011, abgeändert durch Bescheid vom
  80. Juni
  81. Dieser hat die bis dahin angefochtenen Bescheide über die darin vorgenommene (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer Beschäftigung in ihrem Verfügungssatz um die notwendigen Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht und ihres Beginns „ergänzt“. Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbstständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element zu einer vollständigen Feststellung ergänzt und damit auch erst einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht - so liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten i.S.v. § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom
  82. September 2011 - Az.: B 12 R 17/09 R). Das Berufungsgericht entscheidet deshalb über die Klage, nicht über die Berufung. Randnummer 44 Zur Prüfung steht nur die Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu
  83. an. Die Beklagte hat sowohl mit den ursprünglich angefochtenen Bescheiden als auch mit dem Bescheid vom
  84. September 2011, abgeändert durch Bescheid vom
  85. Juni 2014, lediglich bezüglich des versicherungsrechtlichen Status der Klägerin in dieser Tätigkeit eine Entscheidung getroffen. Deren Tätigkeit für die Physiotherapie H. B. war nicht Gegenstand der Prüfung. Randnummer 45 Streitig zwischen den Beteiligten ist noch der Zeitraum vom
  86. Februar 2008 bis
  87. Januar
  88. Zuletzt mit Bescheid vom
  89. Juni 2014 hat die Beklagte ab dem
  90. Februar bis
  91. Juni 2011 Versicherungsfreiheit der Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu
  92. in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen Geringfügigkeit festgestellt. Randnummer 46 Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- beziehungsweise Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt sie voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Allerdings kann dies - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom
  93. Mai 2008 - Az.: B 12 KR 13/07 R m.w.N., nach juris). Die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine “Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass sie tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von der Vereinbarung abweichen. Maßgeblich ist der Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist. (vgl. BSG, Urteile vom
  94. August 2012 - Az.: B 12 KR 25/10 R und vom
  95. August 2012 - Az.: B 12 R 14/10 R m.w.N., nach juris). Randnummer 47 Rechtlicher Ausgangspunkt für die Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit ist der „Honorarvertrag“ vom
  96. Februar 2008, durch den die Klägerin und die Beigeladene zu
  97. ein Dauerrechtsverhältnis begründeten. Die Tätigkeit einer Physiotherapeutin kann sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden. So ordnet § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für selbstständig tätige Physiotherapeuten, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. Randnummer 48 Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 erlaubt unter Zugrundelegung des “Honorarvertrages“ vom
  98. Februar 2008 keine uneingeschränkte Zuordnung zum Typus der abhängigen entgeltlichen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit. Als Indiz gegen eine abhängige Beschäftigung spricht, dass das zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu
  99. bestehende Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Nach § 1 des Vertrages nahm die Klägerin ab
  100. Februar 2008 eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin bei der Beigeladenen zu
  101. auf. Eine Mindestarbeitszeit bzw. garantierte Arbeitszeit vereinbarten die Beteiligten nicht. Auf Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub hatte die Klägerin keinen Anspruch. Ihr oblag eine selbstständige Rechnungsstellung. Anspruch auf Vergütung bestand nach § 3 des Vertrages pro Stunde geleisteter Arbeit. In § 7 des Vertrages wird nochmals ausgeführt, dass sie freiberuflich tätig ist. Randnummer 49 Dem dokumentierten Willen der Beteiligten keine Beschäftigung zu wollen, kommt allerdings dann keine - indizielle - Bedeutung zu, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarung rechtlich relevant abweichen; dann ist maßgebend, wie die Rechtsbeziehung (tatsächlich) praktiziert wurde (vgl. BSG, Urteil vom
  102. September 2011 - Az.: B 12 R 17/09 R, nach juris). Randnummer 50 Hier unterlag die Klägerin bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung einem umfassenden Weisungsrecht der Beigeladenen zu
  103. Bereits vertraglich konnte sie über ihre Arbeitszeit nicht uneingeschränkt selbst bestimmen und sie sowohl hinsichtlich der zeitlichen Verteilung und Lage sowie hinsichtlich des Umfangs nach ihren eigenen Vorstellungen ausrichten. Nach § 2 des Vertrages erfolgte die Aufgabenstellung durch die Beigeladene zu 1., Ort und Zeitpunkt der Tätigkeit waren mit deren Verantwortlichen abzustimmen. Längere zeitliche Verhinderungen waren frühzeitig, krankheitsbedingte unverzüglich mitzuteilen. Die Klägerin verpflichtete sich, vereinbarte Termine in vollem Umfang durchzuführen. Tatsächlich bestand ihre Haupttätigkeit für die Beigeladenen zu
  104. in der Durchführung der Gruppenkursen zur primären Prävention entsprechend § 20 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die die Beigeladene zu
  105. - nicht die Klägerin - in ihrem Gesundheits- und Wellnesscenter anbietet. Dass es sich um die hauptsächliche Tätigkeit der Klägerin handelte, ergibt sich aus den vorgelegten Honorarabrechnungen für den streitigen Zeitraum. Bezüglich der Gruppenkurse hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am
  106. November 2010 eingeräumt, von den Vorgaben der Beigeladenen zu
  107. abhängig gewesen zu sein. Sie konnte deren Zeit, Dauer, Ort und Art nicht selbst bestimmen und hatte sich vertraglich verpflichtet, vereinbarte Termine wahrzunehmen. Die Gruppenkurse finden in den Räumen der Beigeladenen zu
  108. zu den von dieser festgelegten Zeiten statt. Insoweit war die Klägerin auch wie eine Beschäftigte in deren Betrieb eingegliedert. Sie hatte innerhalb der vorgegebenen betrieblichen Ordnung mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel den von der Beigeladenen zu
  109. als Unternehmerin bestimmten arbeitstechnischen Zweck zu verfolgen (vgl. BSG, Urteil vom
  110. August 2000 - Az.: B 12 KR 21/98 R, nach juris). Dies geschah dadurch, dass sie die Gruppenkurse in deren Betriebsräumen durchführte und dabei deren Betriebsmittel nutzte. Dass ihr bezüglich der konkreten Gestaltung der Gruppenkurse (wohl) keine Einzelanweisungen erteilt wurden, spricht nicht gegen eine abhängige Beschäftigung, weil die Beigeladene zu
  111. erwarten konnte, dass die Klägerin als ausgebildete Physiotherapeutin fachlich in der Lage war, die Gruppenkurse zu gestalten. Die Möglichkeit, bei Verhinderung eine Vertretung zu bestellen, hatte sie ihr nicht eingeräumt. Durch den Honorarvertrag vom
  112. Februar 2008 begründete sie mit der Beigeladenen zu
  113. ein Dauerrechtsverhältnis mit den bereits genannten Pflichten. Randnummer 51 Auch trug die Klägerin kein Unternehmerrisiko. Maßgebend hierfür ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Die Klägerin setzt als Dienstleisterin im krankenpflegerischen Bereich im Wesentlichen ihre Arbeitskraft und nicht ihr Kapital ein. Sie wurde entsprechend ihrer geleisteten Arbeit vergütet und zwar ohne Abzüge für etwaige Schlechtleistung. Ein Verlustrisiko ist nicht ersichtlich. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Tätigkeiten zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteile vom
  114. Oktober 2013 - Az.: B 12 KR 17/11 R und vom
  115. Juni 1998 - Az.: B 12 KR 5/97 R, nach juris). Schließlich war der Klägerin auch keine echte unternehmerische Chance eröffnet, weil sie einen höheren Verdienst nur durch einen zeitlich ausgeweiteten Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielen konnte. Damit unterschied sie sich nicht von den Möglichkeiten einer abhängig Beschäftigten, durch Erhöhung der täglichen Arbeitszeit oder durch Überstunden das Entgelt zu erhöhen. Randnummer 52 Schließlich unterlag die Klägerin nach § 5 des Vertrages auch einem für Arbeitnehmer typischen - wenn auch eingeschränktem - Wettbewerbsverbot (vgl. BSG, Urteil vom
  116. August 2000 - Az.: B 12 KR 21/98 R m.w.N., nach juris). Sie war nicht berechtigt, außerhalb ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu
  117. für andere Gesundheits- und Rehabilitationszentren tätig zu sein, welche im Präventions- und Rehabilitationsbereich arbeiten. Randnummer 53 Insoweit überwiegen die Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung. Dass die Klägerin im Einzelfall nach eigenem Vortrag Patienten abgelehnt hatte, tritt dagegen zurück. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass das Obsiegen der Klägerin hinsichtlich des streitigen Gesamtzeitraums nur geringfügig war. Randnummer 55 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001199787

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